
Steuererklärung 2016 – Alle wichtigen Infos & Tipps
Ihre Steuererklärung 2016 erwartet das Finanzamt bis zum 31. Mai 2017. Trotzdem sollten Sie - sobald Sie alle Unterlagen beisammen haben - am besten direkt loslegen. Der Grund: In 9 von 10 Fällen erhalten Sie mit einer freiwilligen Steuererklärung Geld zurück - und das sollten Sie nicht dem Finanzamt schenken!
Falls Sie schon wissen, dass für Sie nur Steuersoftware in Frage kommt, finden Sie hier unseren großen steuern.de-Steuersoftware-Test mit allen etablierten Programmen.
Wenn Sie sich aber einfach mal über die Steuererklärung 2016 informieren wollen, finden Sie auf dieser Seite alle wichtigen Infos zu Fristen, Steueränderungen und Formularen.
Vorab sollten Sie die Frage klären, wie Sie Ihre Steuererklärung einreichen wollen - via ELSTER, Steuerberater oder mit einer Steuersoftware. Unser Assistent hilft Ihnen dabei, den für Sie besten Weg zu finden!
Alle Infos rund um die Steuererklärung 2016
Fristen & Wichtige Steueränderungen
Rechtliche Informationen
- Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?
- Wer muss, wer sollte eine Steuererklärung 2016 abgeben?
- Bis wann muss die Steuererklärung 2016 beim Finanzamt sein (Abgabetermin)?
- Welches Finanzamt ist zuständig?
Die Erklärungsvordrucke
Belege/Nachweise
- Welche Unterlagen müssen Sie der Steuererklärung 2016 beifügen?
- Praktische Tipps für die Steuererklärung 2016
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Diese Fristen sollten Sie mit Blick auf die Steuererklärung 2016 beachten
Es ist immer ratsam, Steuerangelegenheiten nicht auf die lange Bank zu schieben. Ihre Steuererklärung 2016 hat zwar noch etwas Zeit - wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen, sollten Sie die Steuererklärung allerdings auf jeden Fall Anfang 2017 abgeben. Allgemein gelten für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen bestimmte Fristen.
Abgabefristen bei Veranlagungspflicht
Wenn Sie pflichtveranlagt sind, müssen Sie die Steuererklärung 2016 (analog die Lohnsteuererklärung 2016) bis spätestens 31. Mai 2017 beim Finanzamt einreichen. Personen, die der Pflichtveranlagung unterliegen und diese Fristen nicht einhalten, bekommen ein Mahnschreiben des zuständigen Finanzamts. Je nachdem, ob Sie Ihre Einkommensteuererklärung selbständig oder mit der Unterstützung eines Steuerberaters erstellen, gewährt Ihnen das Finanzamt auf Antrag in der Regel eine Fristverlängerung:
- Für Steuererklärungen in Eigenregie in der Regel 3 Monate
- Bei Aufstellung durch einen Steuerberater bis zum Jahresende, in diesem Fall der 31. Dezember 2017
Abgabefrist bei Antragsveranlagung
Wenn Sie dagegen nicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Jahr 2016 verpflichtet sind, können Sie Ihre freiwillig erstellte Einkommensteuererklärung bis zu 4 Jahren nach dem abgelaufenen Veranlagungsjahr abgeben - Sie können sich also bis spätestens 31. Dezember 2020 damit Zeit lassen!
Nutzen Sie für die Erstellung Ihrer Steuererklärung 2016 in Eigenregie nicht das ELSTER-Formular der Finanzämter, sondern eine Steuersoftware. Neue Versionen der Steuersoftware erscheinen in der Regel im November des Vorjahres. Hier geht es zum Steuersoftware Test.
Steuererklärung 2016: Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?
Grundlage für die Steuerberechnung ist das sog. zu versteuernde Einkommen (z .v. E.). Von Ihrem Bruttolohn, Ihrer Rente bzw. Ihren Kapitaleinkünften, Miet- oder Betriebseinnahmen bis zu Ihrem zu versteuernden Einkommen ist es ein weiter Weg. Die Berechnung des z. v. E. wird in § 2 EStG geregelt bzw. in R 2 EStR 2012 dargestellt. Das Finanzamt erwartet in Ihrer Steuererklärung 2016 grundsätzlich, dass Sie alle Einkunftsarten, in denen Sie Einkünfte haben, angeben. Bei vielen Arbeitnehmern sind Lohn und Gehalt die einzige Einkunftsart. Steuerlaien sprechen daher häufig von der Lohnsteuererklärung 2016 oder auch allgemein von der Steuererklärung 2016; der steuerlich korrekte Begriff ist allerdings Einkommensteuererklärung 2016. Der umgangssprachliche Begriff Lohnsteuererklärung 2016 meint gewissermaßen die Einkommensteuererklärung 2016 eines Arbeitnehmers, der über keine anderen Einkünfte als Lohn bzw. Gehalt verfügt und daher keine der entsprechenden Anlagen (z. B. für Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung etc.) ausfüllen muss.
[7 Einkunftsarten]
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
z. B. Bauernhof, Wein- und Obstbau), - Einkünfte aus gewerblichen Betrieben (§ 15 EStG)
z. B. Einzelunternehmen, Beteiligungen an gewerblichen Betrieben, - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
z. B. Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Ingenieure etc.
und vier Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG): - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
z. B. Lohneinkünfte als Arbeitnehmer, Pensionär, Betriebsrentner - Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
z. B. Zinsen aus Geldanlagen, Fondsanteilen, Dividenden aus Beteiligungen, Aktienverkäufe - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
z. B. Miete, Pacht aus bebauten und unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen und - sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
im Wesentlichen Renten sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von privaten Grundstücken und Wertgegenständen.
Einkommen, das nicht unter diese 7 Gruppen fällt (z. B. Erbschaft, Schenkung, Spiel- und Lotteriegewinne), unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern zumeist einer anderen Steuerart (z.B. Erbschaftsteuer).
[Steuerfreies Einkommen]
[Ermittlung der Einkünfte]
[Summe der Einkünfte]
[Gesamtbetrag der Einkünfte]
[Einkommen]
[Zu versteuerndes Einkommen]
[Berechnungsschema]

Bei diesem Betrag wird anhand der maßgebenden Steuertabelle (Grundtabelle oder Splittingtabelle) die tarifliche Einkommensteuer ermittelt. Davon werden mögliche Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt oder Zuwendungen an politische Parteien) abgezogen und man erhält danach die im Steuerbescheid festgesetzte Jahreseinkommensteuer.
Beispiel: Aufwendungen mindern zunächst die Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen
Wenn Sie z. B. für ein Arbeitsmittel 300 EUR aufgewandt haben, bedeutet das nicht, dass sich Ihre Einkommensteuer um diesen Betrag vermindert. Die Kosten werden lediglich von Ihrem Arbeitslohn abgezogen, mindern so die Einkünfte und damit auch entsprechend Ihr zu versteuerndes Einkommen mit der Folge, dass die Steuer in der Steuertabelle im Beispielsfall beim um 300 EUR geringeren zu versteuernden Einkommen abgelesen wird. Je nach persönlichem Steuersatz (möglich zwischen 15 und 45 %) beträgt die Steuerersparnis im Beispielsfall zwischen 45 und 135 EUR.
Wer muss, wer sollte eine Steuererklärung 2016 abgeben?
Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie abgeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Aber auch ohne Aufforderung können Sie durch Rechtsvorschriften (§§ 25, 46 EStG, § 56 EStDV) zur Abgabe einer Steuererklärung 2016 verpflichtet sein.
Auch wenn Sie keine Steuererklärung 2016 abgeben müssen, können Sie die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, indem Sie eine unterschriebene Einkommensteuererklärung (amtlicher Vordruck) mit den notwendigen Anlagen beim für Sie zuständigen Finanzamt abgeben.
Dies lohnt sich bei Arbeitnehmern, wenn steuerlich abzugsfähige Ausgaben (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) vorliegen, die der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigen konnte.
Bei allen Steuerpflichtigen ist der Antrag auf Steuerveranlagung sinnvoll, wenn Verluste aus einzelnen Einkunftsarten mit positiven Einkünften verrechnet werden sollen oder wenn sogar der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist und mit Einkünften des Vorjahres oder Folgejahren ausgeglichen werden soll (siehe Erläuterungen zu den Zeilen 92, 93 Hauptvordruck).

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Bis wann muss die Steuererklärung 2016 beim Finanzamt sein (Abgabetermin)?
Verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung)
Wenn Sie vor Zahlung des Zwangsgelds die Steuererklärung 2016 einreichen, entfällt zwar das Zwangsgeld, das Finanzamt kann jedoch – sobald ein Zwangsgeld angedroht wurde – zusammen mit dem Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag bis zu maximal 10 % der festgesetzten Steuer fordern. Dies gilt insbesondere bei Steuernachzahlungen.
Deswegen sollten Sie Ihre Steuererklärung 2016 spätestens nach der Erinnerung einreichen. Durch eine späte Abgabe der Steuererklärung 2016 können Sie zwar die Steuerfestsetzung und damit die Fälligkeit einer Nachzahlung hinausschieben, Sie müssen aber, neben dem möglichen Verspätungszuschlag, damit rechnen, dass zusätzlich zur Nachzahlung im gleichen Bescheid kurzfristig fällig werdende Vorauszahlungen für die Folgejahre verlangt werden.
Freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2016 (Antrag auf Veranlagung)
Sie können die Veranlagung bis zum Eintritt der Verjährung beantragen. Für 2016 ist der Antrag 4 Jahre lang – bis Ablauf des Jahres 2020 – möglich.
Sollte sich aufgrund einer Antragsveranlagung unerwartet eine Nachzahlung ergeben, können Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen und den Antrag zurücknehmen. Das Finanzamt wird den Steuerbescheid in diesem Fall ersatzlos aufheben, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor.
Fristverlängerung
Die Finanzämter verlängern Ihnen auf Antrag die gesetzliche Abgabefrist, wenn Sie sie aus zwingenden Gründen nicht einhalten können. Meist genügt für eine Fristverlängerung sogar ein Telefonanruf (Steuernummer bereithalten!), ansonsten ein kurzes Schreiben. Wenn Sie stichhaltige Gründe angeben (z. B. das Fehlen von für die Erstellung der Steuererklärung benötigten Unterlagen), können Sie im Regelfall eine Fristverlängerung von 4 bis 6 Wochen, oftmals auch bis zum 30.9., ohne Nachteile erreichen. Für von Steuerberatern erstellte Erklärungen gilt im Normalfall eine durch die Verwaltung verlängerte Abgabefrist bis 31.12. des Folgejahres.
Steuererstattung
Wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen, sollten Sie die Steuererklärung 2016 möglichst frühzeitig abgeben. Da es gerade im April und Mai erfahrungsgemäß zu einem starken Erklärungseingang kommt, sind natürlich auch die Bearbeitungszeiten entsprechend lang.
[Antrag auf Arbeitnehmersparzulage → Zeile 1]
Den Antrag auf eine Arbeitnehmersparzulage stellen Sie grundsätzlich zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016, indem Sie auf Seite 1 des Hauptvordrucks oben das entsprechende Auswahlkästchen ankreuzen.
Die vom Anlageinstitut übersandte Anlage VL (Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen) müssen Sie beifügen.
Bei welchem Finanzamt müssen Sie Ihre Steuererklärung 2016 abgeben?
[Persönliche Abgabe, Abgabe übers Internet, ELSTER]
Beim Ausfüllen einer elektronischen Steuererklärung werden die Eintragungen gleich auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Damit hat das Finanzamt i. d. R. alle benötigten Angaben. Allerdings sind die Fehlerhinweise des Programms für einen steuerlich unbewanderten Bürger manchmal schwer verständlich. Außerdem kann es mühselig sein, das Eintragungsfeld für die gewünschte Angabe zu finden. Die Orientierung auf den Papiervordrucken ist einfacher. Haben Sie einmal eine Steuererklärung elektronisch übermittelt, können Sie Ihre Grunddaten jedes Jahr aus dem Vorjahr übernehmen. Im Regelfall sollen die Finanzämter elektronisch abgegebene Erklärungen vorrangig bearbeiten und, soweit möglich, auf die Belegvorlage verzichten. Sofern Sie eine authentifizierte Steuererklärung 2016 (mit digitaler Unterschrift) übermitteln, sparen Sie sich sogar die Papierabgabe (komprimierte Steuererklärung 2016), die ansonsten wegen der erforderlichen Unterschrift erforderlich ist. Außerdem können Sie sich vorab eine (rechtlich unverbindliche) Ausfertigung Ihres Steuerbescheids elektronisch vom Finanzamt übermitteln lassen. Alle Informationen dazu finden Sie im Internet unter www.elster.de. Zwischenzeitlich ist es sogar möglich, nachdem Sie sich im ElsterOnline-Portal angemeldet und ein (zusätzlich notwendiges) Authentifizierungsverfahren durchlaufen haben, eine sog. vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) abzurufen. Soweit Sie den Steuerratgeber mit CD erworben haben, können Sie diese Funktion nach der persönlichen Anmeldung natürlich ebenfalls nutzen, mithilfe der CD Ihre Steuererklärung fertigstellen und die Daten elektronisch übermitteln.
Wie bekommen Sie die Formulare?
Alternativ können Sie die Steuerformulare auch bei uns herunterladen. Eine Übersicht finden Sie hier. Auf dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, sich die Formulare unausgefüllt als PDF-Datei herunterzuladen und auszudrucken. Eine weitere Quelle ist die Formularverwaltung des Bundesministeriums der Finanzen (www.formulare-bfinv.de).
In Papierform erhalten Sie die Formulare natürlich auch bei jedem Finanzamt und bei vielen Stadtverwaltungen und Bürgermeisterämtern.
Welche Formulare müssen Sie ausfüllen?
Eine Kurzübersicht über die auf dem jeweiligen Vordruck notwendigen Eintragungen finden Sie jeweils vor den ausführlichen Erläuterungen zum Ausfüllen des jeweiligen Vordrucks.
Vereinfachte Einkommensteuererklärung (ESt1 V)
Die vereinfachte Steuererklärung besteht aus einem beidseitig bedruckten Vordruckblatt (ESt1 V), das Teile des Hauptvordrucks (Mantelbogen) und der Anlage N beinhaltet.
Sie kommt deshalb nur für Arbeitnehmer in Betracht, die ausschließlich Lohneinkünfte aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis (aktives Arbeitsverhältnis) oder bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) bezogen haben, oder für Ferienjobber und Studenten sowie für Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsort ohne besondere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Im Zweifel verwenden Sie die ausführlichen Vordrucke. So stellen Sie sicher, dass Sie nichts vergessen.

Wie werden die Formulare ausgefüllt?
Praxis-Tipp: Name und Steuernummer auf jeder Anlage
Tragen Sie unbedingt in der Kopfzeile jeder Anlage Ihren Namen und Ihre Steuernummer ein. Sie verhindern so, dass Anlagen nicht zugeordnet werden können und verloren gehen.
In den grünen Bereichen der Vordrucke sollten Sie keine Eintragungen oder Erläuterungen machen. Soweit Sie Ihre Angaben erläutern wollen oder der in den Vordrucken vorgesehene Platz nicht ausreicht, verwenden Sie dafür ein gesondertes Blatt. Eine saubere Aufstellung Ihrer Kosten und sortierte Belege erleichtern und beschleunigen die Bearbeitung, insbesondere die Prüfung Ihrer Angaben auf Schlüssigkeit und rechnerische Richtigkeit.
Welche grundsätzlichen Angaben in den Vordrucken zu machen sind, wird im Folgenden in aller Kürze erläutert. Mit diesen Informationen können Sie in vielen Fällen bereits Ihre Steuererklärung 2016 ausfüllen.
Wie ordne ich meine Belege und welche Kosten (Belege) kann ich wo in der Steuererklärung 2016 eintragen?
Kostenbeleg | Steuererklärung | Abzug |
Abflussrohrreinigung • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung | Hauptvordruck Z. 75 Anlage V | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Arbeitsmittel/Fachliteratur | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Arbeitszimmer | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Ausbildungskosten • eigene Ausbildung/Ehegatte • eines Kindes | Hauptvordruck Z. 43 Anlage Kind Z. 50 ff. | Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen |
Bestattungskosten | Hauptvordruck Z. 67 | außergewöhnliche Belastungen |
Erhaltungsaufwendungen/Instandsetzung/Reparatur • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung |
Hauptvordruck Z. 75 Anlage V, S. 2 |
Steuerermäßigung Werbungskosten |
Fahrtkosten • beruflich • vermietetes Haus/Wohnung • Behinderung | Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 Hauptvordruck Z. 67 | Werbungskosten Werbungskosten außergewöhnliche Belastungen |
Führerschein (behinderte Menschen) | Hauptvordruck Z. 67 | außergewöhnliche Belastungen |
Fortbildungskosten (vgl. auch Reisekosten) | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Gartenpflege • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung | Hauptvordruck Z. 73 Anlage V | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Gartengestaltung • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung | Hauptvordruck Z. 75 Anlage V, S. 2 | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Haushaltshilfe/Haushälterin (angestellt/Minijob) | Hauptvordruck Z. 71, 72 | Steuerermäßigung |
Hausarbeit/Hausreinigung durch Fremdfirma (putzen, kochen, waschen, bügeln) | Hauptvordruck Z. 73 | Steuerermäßigung |
Hausaufgabenbetreuung Kind | Anlage Kind, S. 3 | Sonderausgaben |
Heimkosten | Hauptvordruck Z. 73, 74 Hauptvordruck Z. 67 | Steuerermäßigung außergewöhnliche Belastungen |
Kinderbetreuungskosten | Anlage Kind, S. 3 | Sonderausgaben |
Kindergartenbeitrag | Anlage Kind, S. 3 | Sonderausgaben |
Kontoführung • beruflich • vermietetes Haus/Wohnung | Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 | Werbungskosten Werbungskosten |
Krankheitskosten (Praxisgebühr, Eigenanteil Arznei, Brille, Hörgerät, Zahnersatz, Kur) | Hauptvordruck Z. 67 | außergewöhnliche Belastungen |
Krankenversicherung • eigene bzw. Ehegatte • Kind • Ex-Ehegatten (bzw. getrennt) • andere unterstützte Personen | Anlage Vorsorgeaufw. Anlage Kind S. 2 Hauptvordruck Z. 40 Anlage Unterhalt Z. 11 | Sonderausgaben Sonderausgaben Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen |
Mitgliedsbeiträge • Verein, Partei • Gewerkschaft, Berufsverband • Haus-/Grundbesitzerverein • Lohnsteuerhilfe | Hauptvordr. Z. 45, 49 ff. Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 Anlage N, S. 2 | Sonderausgaben Werbungskosten Werbungskosten Werbungskosten |
Pflegekosten | Hauptvordruck Z. 65, 67 bzw. Z. 74 | außergewöhnliche Belastungen Steuerermäßigung |
Reparatur • Haushaltsgeräte • Fahrzeug (berufliche Fahrt) | Hauptvordruck Z. 75 Anlage N, S. 2 | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Renovierung • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung • Arbeitszimmer | Hauptvordruck Z. 75 Anlage V, S. 2 Anlage N S. 2 | Steuerermäßigung Werbungskosten Werbungskosten |
Reisekosten (beruflich) | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Riester-Versicherungsbeiträge | Anlage AV | Zulage/ Sonderausgaben |
Rürup-Versicherungsbeiträge | Anlage Vorsorgeaufwand Z. 7 | Sonderausgaben |
Schulgeld • eigene Schulausbildung • für Kind | Hauptvordruck Z. 43 Anlage Kind Z. 61 | Sonderausgaben Sonderausgaben |
Spende | Hauptvordruck Z. 45, 49 ff. | Sonderausgaben |
Steuerberatungskosten | Anlage N, R, V S. 2 | Werbungskosten |
Steuerbescheinigung • Zinsen | Anlage KAP, S. 2 | Steueranrechnung |
Studiengebühr • eigenes Studium | Hauptvordruck Z. 43 | Sonderausgaben |
Telefonkosten • berufliche Telefonate • Mieter | Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 | Werbungskosten Werbungskosten |
Umzugskosten • privater Umzug • beruflich bedingter Umzug | Hauptvordruck Z. 73 Anlage N, S. 2 | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Unfallkosten • berufliche Fahrt | Anlage N, S. 2 | Werbungskosten |
Unterhaltszahlungen • getrennt lebender/geschiedener Ehegatte • nicht steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder • andere Personen | Hauptvordruck Z. 40 Anlage Unterhalt Anlage Unterhalt | Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen außergewöhnliche Belastungen |
Versicherungen • beruflich (z. B. Berufshaftpflicht) • vermietetes Haus/Wohnung • privat (außer Rechtsschutz und Sachversicherungen) | Anlage N, S. 2 Anlage V, S. 2 Anlage Vorsorgeaufwand | Werbungskosten Werbungskosten Sonderausgaben |
Wartung (Heizung, Tankreinigung, Sanitäranlagen, Fahrstuhl, Feuerlöscher) • selbst genutztes Haus/Wohnung • vermietetes Haus/Wohnung |
Hauptvordruck Z. 75 Anlage V | Steuerermäßigung Werbungskosten |
Zweiter Haushalt (beruflich) | Anlage N, S. 3 | Werbungskosten |
Welche Unterlagen müssen Sie der Steuererklärung 2016 beifügen?
Die Unterlagen sollten Sie mindestens so lange aufbewahren, bis die Einspruchsfrist für Ihren Steuerbescheid abgelaufen ist, besser noch bis zur Erstellung der Steuererklärung 2016 für das nächste Jahr. Für betriebliche Unterlagen gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO), für andere Unterlagen eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist, wenn die Summe der nichtbetrieblichen Einkünfte mehr als 500.000 EUR beträgt (§ 147a AO).
Praktische Tipps für die Steuererklärung 2016
- Behalten Sie für sich von jedem ausgefüllten Formular, jeder eingereichten Kostenaufstellung und jedem Schreiben an Ihr Finanzamt ein Doppel zurück.
- Legen Sie die Unterlagen jahrgangsweise, am besten durch Trennblätter geordnet, in einem Ordner "Finanzamt" oder "Steuern" ab. Sie erleichtern sich so die Überprüfung Ihres Steuerbescheids und das Ausfüllen der Steuererklärung für die Folgejahre.
- Vermeiden Sie zu Ihrer Sicherheit, sofern es nicht zwingend erforderlich ist (wie z. B. bei Steuerbescheinigungen von Banken), Originalverträge oder Schriftstücke an das Finanzamt zu schicken. Eine gute Fotokopie genügt in den meisten Fällen als Nachweis.
- Die Belegvorlage ist nur in ganz wenigen Fällen gesetzlich oder durch Verwaltungsanweisung vorgeschrieben. Zwischenzeitlich werden die meisten Steuererklärungen nicht mehr vollinhaltlich geprüft. Vielmehr findet anhand bestimmter sich immer wieder ändernder Vorgaben eine maschinelle Vorprüfung statt. Der Bearbeiter bekommt die zu prüfenden Bereiche vorgegeben und entscheidet entsprechend den Vorgaben, ob und welche Belege er verlangt. Vielfach wird auf die Belegvorlage verzichtet, wenn die geltend gemachten Kosten ordentlich zusammengestellt, in sich schlüssig und der Höhe nach glaubhaft sind. Schicken Sie deshalb nur die im Allgemeinen notwendigen Belege (vgl. Erläuterungen zu den Vordrucken) an das Finanzamt. Falls im Einzelfall noch weitere Belege benötigt werden, werden diese angefordert. Für diesen Fall sollten Sie aber über die Nachweise verfügen.
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