Anlage Kind (Kinderberücksichtigung) Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
15. Januar 2025
Lesedauer:
14 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage Kind. Sie können die Anlage Kind hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie die Anlage Kind ausfüllen müssen

Wichtig: Anlage Kind/steuerliche Vergünstigungen für Kinder
Die Anlage Kind ist in folgendem Fall auszufüllen: Sie wollen Kinder bzw. damit zusammenhängende Vergünstigungen steuermindernd berücksichtigt bekommen. Ob ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt im Wesentlichen vom Kindschaftsverhältnis und dem Alter des Kindes ab. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage notwendig.

 

[Überblick]

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1

Angaben zum Kind (Zeilen 4–15)

Hier werden die persönlichen Angaben zum Kind, Verwandtschaftsverhältnis und Kindergeldanspruch eingetragen.

Volljähriges Kind (Zeilen 16–21)

Volljährige Kinder können nur in den im Vordruck aufgeführten Fällen berücksichtigt werden.

Seite 2

Angaben zur Erwerbstätigkeit bei volljährigen Kindern (Zeilen 22–25)

Die Angaben sind nur von Bedeutung, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder (Zeilen 26–37)

Derartige Beiträge sind bei den Eltern abzugsfähig, wenn sie das Kind nicht geltend macht.

Übertragung des Kinderfreibetrags und Betreuungsfreibetrags (Zeilen 38–43)

Eine Übertragung auf einen Elternteil, Stiefelternteil oder Großeltern ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Seite 3

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Zeilen 44–50)

Hier beantragen Alleinerziehende den steuerlichen Entlastungsbetrag.

Sonderbedarf bei Berufsausbildung (Zeilen 51–54)

Der Freibetrag ist nur für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder möglich.

Schulgeld (Zeilen 55–57)

Der Abzug ist möglich, wenn das Kind eine Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft mit anerkanntem Schulabschluss besucht.

Übertragung des Pauschbetrags für ein behindertes Kind (Zeilen 58–62)

Dieser kann hier auf die Eltern übertragen werden.

Seite 4

Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (Zeilen 63–65)

Wird der dem Kind zustehende Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auf die Eltern übertragen, können diese auch die dem Kind zustehende Pauschale für private Fahrten in Anspruch nehmen.

Kinderbetreuungskosten (Zeilen 66–72)

Abziehbar sind die Kosten für im Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder.

Voraussetzungen: Wann werden Kinder steuerlich berücksichtigt?

Ob ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt im Wesentlichen vom Kindschaftsverhältnis und dem Alter des Kindes ab.

 

[Persönliche Angaben Zeilen 4–9]

Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden soll, notwendig.

 

[Kindergeld Zeile 6]

Einzutragen (in Kennzahl 15) ist die Höhe des Kindergelds. Rechtlich hat jeder Elternteil, unabhängig von der Auszahlung, Anspruch auf das halbe Kindergeld. Tragen Sie das volle Kindergeld ein, wenn Sie den verdoppelten Kinderfreibetrag beanspruchen (s. u). Wegen Verjährung nicht ausgezahltes Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen. Tragen Sie nur den ausgezahlten Betrag ein. In diesen Fällen legen Sie Ihrem Finanzamt eine Kopie des Kindergeldbescheids oder der Bescheinigung der Familienkasse vor und weisen Sie über eine Eintragung in der Zeile 37 des Hauptvordrucks auf die Anlage hin.

 

[Auslandskinder Zeile 9]

Für Auslandskinder (ohne Wohnsitz im Inland) werden, abhängig vom Wohnsitzstaat, u. U. nur niedrigere Freibeträge berücksichtigt.

Für im Ausland lebende Kinder, die im Inland keinen Wohnsitz haben, also nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können die beiden Freibeträge, abhängig von den Verhältnissen im Wohnsitzstaat eventuell nur in niedrigerer Höhe (1/4, 2/4, 3/4 des inländischen Freibetrags) berücksichtigt werden (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG). Dazu wurde durch die Verwaltung eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen (BMF, Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 – S 2285/19/10001:004).

 

[Kindschaftsverhältnis Zeilen 10–15]

Geben Sie bei gemeinsamer Veranlagung für jeden Ehegatten getrennt an, in welchem Kindschaftsverhältnis das Kind zu Ihnen bzw. Ihrem Ehegatten steht. Werden die Eltern nicht gemeinsam veranlagt, sind die Angaben in den Zeilen 10–15 zum anderen Elternteil notwendig. Unter Umständen wird der verdoppelte Freibetrag berücksichtigt.
Ein Kind kann bei einem Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei seiner Steuerveranlagung die vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen grds. hälftig. Lebt das Kinder im Inland, muss die (deutsche) Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Bei Auslandskindern ist grds. ein eindeutiger geeigneter Identitätsnachweis (z. B. ausländische persönliche Identifikationsnummer, Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis) erforderlich. Einzelheiten vgl. BZSt, Schreiben v. 9.8.2016, St II 2 – S 2471-PB/16/00001, BStBl 2016 I S. 801.

 

[Volljährige Kinder Zeilen 16–21]

Volljährige Kinder können ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis maximal zum Monat der Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres für die Monate bei den Eltern berücksichtigt werden, in denen sie eine der im Vordruck (Zeilen 16–18) genannten Bedingungen (z. B. in Ausbildung, freiwilliges Jahr usw.) erfüllen. Geben Sie an, welcher Tatbestand für Ihr Kind in welchem Zeitraum erfüllt ist. Dabei werden angefangene Monate zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Auch in den Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwei Ausbildungen oder zwischen Freiwilligendiensten und Ausbildung kann das Kind berücksichtigt werden, wenn der Zeitraum vier Monate nicht überschreitet (Zeile 16). Bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldete Kinder können, solange sie nicht voll erwerbstätig sind, bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden (Zeile 20). Leistet das Kind einen der in Zeile 16 genannten Freiwilligendienste (z. B. auch Bundesfreiwilligendienst), wird es ebenfalls berücksichtigt.
Die genannten Tatbestandsmerkmale zur Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind im § 32 Abs. 4 EStG abschließend geregelt. 

 

[Behinderte Kinder Zeile 21]

Kinder, die infolge einer Behinderung außerstande sind, für ihren Unterhalt zu sorgen, können unabhängig vom Alter berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. bzw. u. U. 27. Lebensjahres eingetreten ist.

 

[Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes Zeilen 22–25]

Minderjährige Kinder können, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, stets bei den Eltern berücksichtigt werden. Auch für volljährige Kinder spielt es bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung keine Rolle, ob das Kind, das die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dem Grunde nach erfüllt (z. B. sich in Ausbildung befindet), voll erwerbstätig ist oder nicht. Die Höhe seiner Einkünfte und Bezüge sowie sein Vermögen sind ohne Bedeutung.
Deshalb sind Eintragungen in diesen Zeilen nur erforderlich, wenn das volljährige Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Zeile 22). Soweit ein Kind in diesem Fall (weiterhin) einen der oben genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt (z. B. zweite Ausbildung), kann es für Zeiträume, in denen es voll erwerbstätig (regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich mehr als 20 Stunden/Woche oder Minijobs mit Lohn über 538 EUR) ist, im Regelfall nicht mehr berücksichtigt werden (Zeilen 23–25).

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Steuerliche Vergünstigungen für Kinder

Erfüllt ein Kind alle Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung, erhalten die Eltern in jedem Fall Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Weitere Vergünstigungen sind zusätzlich möglich.

 

[Kranken-/Pflegepflichtversicherung des Kindes eZeilen 26–28, Zeilen 29-34]

Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für berücksichtigungsfähige Kinder, die die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern übernommen haben, können die Eltern als eigene Sonderausgaben geltend machen. Der Abzug bei den Eltern ist unabhängig davon möglich, wer Versicherungsnehmer (= die lt. Versicherungsvertrag zur Zahlung verpflichtete Person) ist und ob die Eltern die Beiträge direkt selbst zahlen oder dem Kind ersetzen. Es reicht aus, dass die Eltern Unterhalt für das Kind in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) tragen.

Sind die Eltern Versicherungsnehmer, können sie Beiträge zu jeder Kranken- und Pflegeversicherung (Basis- und Wahlleistungen, Pflicht- und freiwillige Versicherungen), bei der das Kind begünstigt ist, als eigene Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) EStG und § 10 Nr. 3a EStG). Denn das Kind kann diese Beiträge nicht steuerlich geltend machen. Die Eintragungen erfolgen in diesem Fall in den eZeilen 26-28.

Ist das Kind Versicherungsnehmer, (Eintragungen in den Zeilen 30-35), ist bei den Eltern nur der Abzug von Beiträgen zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Kindes möglich, und nur, wenn das Kind die Beiträge nicht in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend macht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Erstattete Beiträge mindern in jedem Fall den abzugsfähigen Betrag (eZeile 28 und Zeilen 33 und 35).

Beiträge für eine vergleichbare ausländische Krankenversicherung für das Kind sind gesondert (Zeilen 36, 37) zu erfassen, weil hier keine elektronische Datenübertragung erfolgt.

 

[Übertragung der Freibeträge → Zeilen 38–43]

In den Zeilen 38 bis 43 des Vordrucks sind Angaben zu machen, wenn die Übertragung der Freibeträge beantragt wird:

  • Zeilen 38 und 39: Die Übertragung des Kinderfreibetrags bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder.
  • Zeile 40: Die Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf einen Elternteil.
  •  (Zeile 40) ist nur bei minderjährigen Kindern möglich, vorausgesetzt, das Kind ist nur bei diesem Elternteil gemeldet. Hat der andere Elternteil Betreuungskosten getragen oder das Kind zeitweise betreut, kann er der Übertragung seines Freibetrags widersprechen (→ Tz 581).
  • Die Zeilen 41–43 sind für die Fälle vorgesehen, in denen das Kind bei Stief- oder Großeltern berücksichtigt werden soll, weil das Kind in deren Haushalt lebt und ihnen bereits das Kindergeld ausgezahlt wurde. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich die Anlage K (erhältlich beim Finanzamt oder aus dem Internet abrufbar) ausfüllen und unterschreiben.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags von einem auf den anderen Ehegatten ist nur möglich, wenn das Kind (nur) bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber «nicht im Wesentlichen» nachkommt. Das ist der Fall, wenn im Jahr weniger als 75 % des festgelegten Unterhalts gezahlt wurde. In diesem Fall kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auf Antrag den verdoppelten Kinderfreibetrag erhalten (Übertragung des Kinderfreibetrags, Zeile 38). Die Zustimmung des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils ist dazu nicht notwendig. Die Übertragung geht jedoch nur für Zeiträume, in denen keine Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (für Kinder bis zum 14. Lebensjahr) gezahlt wurden (Zeile 39; § 32 Abs. 6 Sätze 6–7 EStG). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung i. d. R. durch Pflege und Erziehung des Kindes. Sobald der verdoppelte Freibetrag beantragt wird, ist in Zeile 6 der volle Kindergeldanspruch einzutragen.

 

[Alleinerziehende Zeilen 44-50]

Alleinerziehende, die mit steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden, können hier den Abzug eines Entlastungsbetrags von 4.260 EUR im Jahr für das erste bzw. 240 EUR für jedes weitere Kind beantragen.

Hierfür ist in der Zeile 44 anzugeben, für welchen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft bestand. Der Zeitraum, für den Kindergeld ausgezahlt wurde, ist in der Zeile 45 anzugeben. Lebte im Haushalt eine weitere (volljährige) Person, für die kein Kindergeldanspruch bestand, mit Ihnen und Ihrem Kind in Haushaltsgemeinschaft, sind Angaben hierzu in den Zeilen 46–49 zu tätigen.

Die Voraussetzungen, unter denen Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag steuermindernd angerechnet bekommen, sind im § 24b EStG geregelt:

  • alleinstehender Elternteil
  • mindestens ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag zur Betreuung, Erziehung und Ausbildung besteht (unabhängig vom Alter des Kindes)
  • Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Der Entlastungsbetrag ist nicht aufteilbar. Er kann für ein Kind immer nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Liegen die Abzugsvoraussetzungen nur einen Teil des Jahres vor, wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig berücksichtigt.

 

[Ausbildungsfreibetrag/Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung Zeilen 51–54]

Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung eines Kindes können auf Antrag durch einen «Ausbildungsfreibetrag» (Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) in Höhe von 1.200 EUR jährlich als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 2 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden. Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten (Zeile 53) gilt u. U. ein gekürzter Freibetrag. Indem Sie auf der Anlage Kind in den Zeilen 51 und 52 Angaben zur auswärtigen Unterbringung des Kindes machen, gilt der Antrag als gestellt.

Geschiedene, dauernd getrenntlebende Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder können einvernehmlich – statt der üblichen hälftigen Berücksichtigung bei beiden – eine andere Verteilung des Freibetrags, z. B. der gesamte Betrag bei einem Elternteil, schriftlich beantragen (Zeile 54).

 

Praxis-Tipp: Unterstützungszahlungen an Kinder über 25 Jahre – Anlage Unterhalt ausfüllenHatten Sie Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung eines Kindes, das nicht bei Ihnen berücksichtigt werden kann, z. B. weil es über 25 Jahre alt ist oder den freiwilligen Wehrdienst ableistet, dann können Sie Ihre Unterstützungsleistungen auf der Anlage Unterhalt geltend machen.

Schulgeld, Behinderung, Betreuungskosten (Seite 3)

[Schulgeld für Privatschule Zeilen 55–57]

Schulgeld für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind, das eine «Privatschule» oder eine privat finanzierte Schule besucht, gehört zu den abzugsfähigen Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Voraussetzung ist, dass es sich um eine (Privat-)Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft in Deutschland, im EU- bzw. EWR-Ausland (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder eine deutsche Schule im Ausland handelt. Begünstigt sind nur Schulen, deren Schulabschluss in Deutschland anerkannt ist, sowie Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schulabschluss vorbereiten.
In der Zeile 55 der Anlage Kind sind, um einen Abzug zu beantragen, Angaben zur Schule zu tätigen und die berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen der Eltern anzugeben.
Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung des Kindes. Hierfür kommt ein Abzug bei den Kinderbetreuungskosten in Betracht. Diese sind aus dem Betrag in Zeile 55 herauszurechnen.

 

[Kinder mit Behinderung Zeilen 58-62]

Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung siehe Erläuterungen zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

Steht einem berücksichtigungsfähigen Kind ein Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag zu, kann dieser, wenn das Kind ihn nicht bei seiner Steuerveranlagung in Anspruch nimmt, auf die Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG). Unabhängig von der Übertragung des Pauschbetrags können die Eltern eigene Pflegekosten für das behinderte Kind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen, s. hierzu Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

 

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 63–65]

Kann das Kind mit Behinderung die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bekommen, ist auch diese auf die Eltern übertragbar. Dies gilt nur für Fahrten, an denen das Kind teilgenommen hat. Zu den Voraussetzungen der Fahrtkostenpauschale s. Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Über die Pauschale hinaus sind keine Fahrtkosten abzugsfähig. Das gilt auch für eigene Fahrtkosten der Eltern, die aufgrund der Behinderung des Kindes entstanden sind.

Geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Eltern können (notwendig ist ein gemeinsamer formloser Antrag mit Unterschrift) statt der üblichen hälftigen eine andere Verteilung des Pauschbetrags angeben (Zeile 65).

 

[Kinderbetreuungskosten Zeilen 66–72]

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (Kinderbetreuungskosten, Zeile 66) eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 EStG (Zeilen 68-70, sind ab dem Geburtsmonat bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres mit zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr je Kind abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dies gilt auch für die entsprechenden Aufwendungen für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung sowie für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

In die Zeile 66 sind immer die berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen der Eltern einzutragen. Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse, so ist dieser Betrag zusätzlich in die Zeile 67 einzutragen.

Werden die Eltern des Kindes nicht als Ehegatten zusammen veranlagt, kann nur der Elternteil die Kosten, die er getragen hat (Zeile 71) geltend machen, wenn das Kind in seinem Haushalt lebt (Zeilen 68–70). Sind in diesem Fall bei beiden Elternteilen die Abzugsvoraussetzungen erfüllt (z .B. nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind), erhält jeder Elternteil die von ihm gezahlten Aufwendungen bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.000 EUR). Auf Antrag (Zeile 72) kann der Höchstbetrag anders als hälftig verteilt werden.

Die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn hierüber eine Rechnung erteilt wurde und der Betrag auf ein Konto des Leistungsempfängers gezahlt wurde. Barzahlungen und Barschecks werden durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für die Betreuung von Kindern im Kindergarten, in einer Tagesstätte oder Krippe, durch eine Tagesmutter und in Ganztagesstätten, ebenso Ausgaben für die Beschäftigung einer Person im Haushalt, soweit diese die Kinder betreut, sowie die Beaufsichtigung eines Kindes durch einen Babysitter. Die Aufwendungen für ein Au-pair umfassen regelmäßig Kinderbetreuung und Hausarbeiten. Ohne Nachweis der zeitlichen Umfänge der Tätigkeiten, kann von einem hälftigen Kostenanteil, der auf die Betreuung entfällt, ausgegangen werden. Begünstigt sind auch die Kosten für Hausaufgabenbetreuung zuhause oder in der Schule, sowie die (Nachmittags-)Betreuung in einem Internat, ebenso die Unterbringung eines Kindes in einem zweisprachigen Kindergarten (BFH, Urteil v. 19.4.2012, III R 29/11, BFH/NV 2012 S. 1859).

Die Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen wird anerkannt, wenn den Leistungen klare und eindeutige, zivilrechtlich wirksam zustande gekommene, Vereinbarungen zugrunde liegen, die inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Abzugsfähig sind Geld-, Sachleistungen (Verpflegung, Unterbringung, Waren) und sonstige Sachkosten für die Betreuungsperson. Auch der Ersatz von Auslagen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten, Eintrittsgelder) wird anerkannt, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson, die Verpflegung des Kindes oder Eintrittsgelder für das Kind.

Checkliste Anlage Kind

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie für bei Ihnen berücksichtigungsfähige Kinder Kindergeld beantragt?

Stellt sich erst bei der Steuerveranlagung heraus, dass die Berücksichtigung möglich ist, können Sie
nachträglich Kindergeld erstmals oder erneut beantragen (Zeile 6).

Ist Ihr volljähriges Kind erwerbstätig?

Eine Erwerbstätigkeit schließt eine Kinderberücksichtigung bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung nicht aus. Aber auch danach ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht immer steuerlich «schädlich» (Zeilen 22–25).

Kann Ihr Kind nicht mehr berücksichtigt werden?

Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes können Sie u. U. als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (Anlage Unterhalt, Zeile 26).

Sind für Ihr Kind Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungsbeiträge angefallen?

Diese können Sie als (eigene) Sonderausgaben abziehen (Zeilen 26–37), wenn Sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind die Beiträge nicht steuerlich geltend macht. Der steuerliche Abzug bei den Eltern ist regelmäßig günstiger als beim Kind.

Kann das Kind beim anderen Elternteil nicht berücksichtigt werden, weil dieser verstorben ist, im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt?

Ihnen stehen die verdoppelten Freibeträge zu (Zeilen 11, 14, 38).

Sind Sie alleinerziehend?

Haben Sie daran gedacht, den Entlastungsbetrag zu beantragen (Zeilen 44-50)?

Ist Ihr volljähriges Kind während der Berufsausbildung auswärtig untergebracht?

Beantragen Sie den Ausbildungsfreibetrag (Zeilen 51-53.).

Hatten Sie Kosten für die Betreuung eines Kindes?

Soweit das Kind unter 14 Jahre ist, prüfen Sie die Zeilen 66 ff. Für ältere Kinder kommt eine Steuerermäßigung infrage (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 5).

Ihr Kind besucht eine Privatschule?

Sie können Schulgeld (Zeile 55), Betreuungskosten (Zeilen 66 ff) sowie Spenden (und Mitgliedsbeiträge) an die Schule oder den Schulförderverein (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5) absetzen.

Haben Sie ein Kind mit Behinderung?

Sie können den Pauschbetrag des Kindes und seinen Pauschbetrag für private Fahrten übertragen bekommen (Zeilen 58-65).

Zusätzlich sind eigene Pflege- und Betreuungskosten für das Kind abzugsfähig (Eintragung Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 19, 22, 25).


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