Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
5 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Sie können die Anlage Außergewöhnliche Belastungen hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann benötigen Sie die Anlage Außergewöhnliche Belastungen (agB)?

Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen benötigen Sie in folgenden Fällen:

Sie möchten

  • Pauschbeträge als Mensch mit Behinderung oder Hinterbliebener
  • Einen Pauschbetrag wegen unentgeltlicher, persönlicher Pflege eines pflegebedürftigen Menschen
  • Aufwendungen wegen Krankheit, Pflege, Behinderung, Verlust von Hausrat aufgrund einer Naturkatastrophe oder Gebäudesanierung wegen Schadstoffbelastung oder andere außergewöhnliche Belastungen, z. B. Bestattungskosten,

steuerlich geltend machen.

Wann Sie die Anlage agB ausfüllen müssen

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (Zeilen 4–9)

Zusätzlich zum Pauschbetrag sind Fahrtkosten (s. u.) abhängig vom Grad und der Art der Behinderung abzugsfähig

Hinterbliebenenpauschbetrag (Zeile 10)

Pflegepauschbetrag (Zeilen 11–16)

Begünstigt ist die unentgeltliche persönliche Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (Pflegegrad 2–5 oder Merkzeichen H)

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Zeilen 17,18)

Private Fahrten können in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung mit einem pauschalen Abzugsbetrag berücksichtigt werden.

Seite 2

Andere Aufwendungen (Zeilen 31–38)

Andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z. B. Kur-, Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten, Ausgaben einer Heimunterbringung, Wiederbeschaffung von durch ein Unwetter und Naturkatastrophen verloren gegangenem Hausrat, Aufwendungen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten selbstbewohnten Hauses oder behinderungsbedingte Hausumbaukosten.

Außergewöhnliche Belastungen

[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–38]

Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Gruppen unterteilt. Eine Gruppe bilden im Gesetz speziell geregelte Einzelfälle (z.B. Mehraufwendungen von Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder pflegende Personen). Diese drei Arten sind auf Seite 1 in den Zeilen 4–18 aufgeführt.

Die beiden anderen Einzelfälle, die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) und der Abzug bestimmter Unterhaltszahlungen sind auf Seite 3 der Anlage Kind bzw. auf der Anlage Unterhalt zu beantragen.

Die andere Gruppe Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.) sind auszugsweise auf Seite 2 in die Zeilen 31–38 genannt und dort einzutragen.

[Menschen mit Behinderung Zeilen 4–9]

Behinderte Menschen können für die ihnen entstandenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen einen Pauschbetrag, dessen Höhe von Art (Merkzeichen) und Grad der Behinderung abhängt, beantragen. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein anderer Nachweis über den Grad der Behinderung vorlegen.

Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden.

Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeile 33) geltend gemacht werden.

[Hinterbliebene Zeile 10]

Als Hinterbliebener gelten Sie, wenn Sie laufende Hinterbliebenenbezüge (z. B. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erhalten. Bezieher von "normalen" Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht begünstigt.

[Pflegepauschbetrag Zeilen 11, 12]

Einen Pflegepauschbetrag können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen pflegebedürftigen Menschen (Merkzeichen «H» oder Pflegegrade 2–5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland betreuen oder pflegen.

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale  Zeilen 17, 18]

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen G) bzw. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl), taubblind (Merkzeichen TBI) sind oder den Pflegegrad 4 oder 5 haben, können unabhängig davon, ob und für welches Verkehrsmittel Kosten angefallen sind, für behinderungsbedingte private Fahrten ohne Nachweis eine Pauschale geltend machen. Ein Abzug tatsächlicher Kosten für private Fahrten ist (nicht mehr) möglich. Bezüglich der steuerlichen Auswirkung der Pauschale ist die zumutbare  Eigenbelastung (s. u.) zu beachten.

 

[Andere Aufwendungen/außergewöhnliche Belastungen Zeilen 31–38]

Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Hauptvordruck mit Krankheitskosten (Zeile 31), Pflegekosten (Zeile 32), behinderungsbedingte Aufwendungen (Zeile 33), Bestattungskosten (Zeile 34) nur beispielhaft aufgeführt. Die Rechtsprechung hat in vielen Einzelentscheidungen weitere Kostenarten anerkannt. In Frage kommen z. B. auch Aufwendung der Heimunterbringung, Sanierungskosten für die eigengenutzte Wohnung bzw. das selbst bewohnte Haus, wenn von ihm eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht oder der krankheits- bzw. behinderungsbedingte Umbau oder auch die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach unwettern und Naturkatastrophen wie z. B. Orkan oder Hochwasser.

Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z.B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen 31-38 entsprechend in der rechten Spalte abgefragt. Reicht die Vordruckzeile 38 nicht für alle Aufwendungen aus, stellen Sie die Kosten auf einem gesonderten Blatt zusammen.

Die Aufwendungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung, die von der Höhe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten und den persönlichen Verhältnissen (Familienstand, berücksichtigungsfähige Kinder) abhängt, übersteigen.

 

Praxis-Tipp: Kosten beinhalten Pflegeleistungen und Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Tätigkeiten
Soweit in den beantragten Kosten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen oder Handwerkerlohn (z. B. bei behindertengerechtem Wohnungsumbau) enthalten sind, können Sie für den wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Teil eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen, indem Sie die entsprechenden Aufwendungen nochmals gesondert in den Zeilen 36-38 angeben.  Die entsprechenden Beträge dürfen nicht zusätzlich in die Anlage  Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen werden.

Checkliste Anlage agB

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise!  

Haben Sie eine Behinderung?

Machen Sie für die behinderungsbedingten Mehrkosten einen Pauschbetrag geltend und für Fahrtkosten eine Pauschale (Zeilen 4–9 und 17, 18).

Pflegen Sie Angehörige unentgeltlich zuhause?

Prüfen Sie, ob Ihnen ein Pflegepauschbetrag zusteht.

 

Hatten Sie in größerem Umfang z. B. Krankheitskosten (Arztrechnungen, Medikamente, medizinische Hilfsmittel z. B. Brille, Zahnersatz) oder unausweichliche Hausumbaukosten? (Zeilen 31, 33)

Sind Sie pflegebedürftig oder leben Sie in einem Heim?

Machen Sie Ihren Eigenanteil an den Pflegekosten steuerlich geltend (Zeile 32).

 


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