
Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Sie können die Anlage Außergewöhnliche Belastungen hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.
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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint.
Wann benötigen Sie die Anlage Außergewöhnliche Belastungen (agB)?
Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen benötigen Sie in folgenden Fällen:
Sie möchten
- Pauschbeträge als Mensch mit Behinderung oder Hinterbliebener
- einen Pauschbetrag wegen unentgeltlicher, persönlicher Pflege eines pflegebedürftigen Menschen
- Aufwendungen wegen Krankheit, Pflege, Behinderung, Verlust von Hausrat aufgrund einer Naturkatastrophe oder Gebäudesanierung wegen Schadstoffbelastung oder andere außergewöhnliche Belastungen, z. B. Bestattungskosten,
steuerlich geltend machen.
Wann Sie die Anlage agB ausfüllen müssen
Im Bedarfsfall ausfüllen | |
Seite 1 | Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (Zeilen 4–9) Zusätzlich zum Pauschbetrag sind Fahrtkosten (s. u.) abhängig vom Grad und der Art der Behinderung abzugsfähig Hinterbliebenenpauschbetrag (Zeile 10) Pflegepauschbetrag (Zeilen 11–17) Begünstigt ist die unentgeltliche persönliche Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (Pflegegrad 2–5 oder Merkzeichen H) Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Zeilen 18,19) Private Fahrten können in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung mit einem pauschalen Abzugsbetrag berücksichtigt werden. |
Seite 2 | Andere Aufwendungen (Zeilen 20–37) Andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z. B. Kur-, Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten, Ausgaben einer Heimunterbringung, Wiederbeschaffung von durch ein Unwetter und Naturkatastrophen verloren gegangenem Hausrat, Aufwendungen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten selbstbewohnten Hauses oder behinderungsbedingte Hausumbaukosten. |
Außergewöhnliche Belastungen
[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–37]
Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Gruppen unterteilt. Eine Gruppe bildet im Gesetz speziell geregelte Einzelfälle (z.B. Mehraufwendungen von Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder pflegende Personen). Diese drei Arten sind auf Seite 1 in den Zeilen 4–19 aufgeführt.
Die beiden anderen Einzelfälle, die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) und der Abzug bestimmter Unterhaltszahlungen sind auf Seite 3 der Anlage Kind bzw. auf der Anlage Unterhalt zu beantragen.
Die andere Gruppe Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.) ist auszugsweise auf Seite 2 in die Zeilen 32–37 genannt und dort einzutragen.
[Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]
Menschen mit (körperlicher, geistiger oder psychischer) Behinderung können ab einem Grad der Behinderung von 20 % behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es besteht die Wahlmöglichkeit, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen und nach Abzug der Eigenbelastung nach § 33 EStG geltend zu machen oder einen Pauschbetrag (§ 33b EStG) in Anspruch zu nehmen.
Die Höhe des Pauschalbetrages hängt von Art (Merkzeichen) und Grad der Behinderung ab. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder jeder Änderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein anderer Nachweis über den Grad der Behinderung vorlegen.
Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden.
Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 26 ff. bzw. 32) geltend gemacht werden.
[Hinterbliebene → Zeile 10]
Eine «hinterbliebene» Person kann den Abzug eines Pauschbetrags von 370 EUR jährlich als außergewöhnliche Belastung beantragen. Als Hinterbliebene gelten nur Personen, die aufgrund
- des Bundesversorgungsgesetzes oder eines vergleichbaren Gesetzedes SGB XIV oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des SGB XIV über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt,s,
- der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversorgung,
- beamtenrechtlicher Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
- der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
Bezüge (laufende Zahlung, ein ruhender Zahlungsanspruch oder eine Abfindung des Anspruchs durch eine einmalige Zahlung) geleistet worden sind. Die Zahlung einer «normalen» Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist kein Hinterbliebenenbezug.
Bei erstmaliger Antragstellung wird vom Finanzamt regelmäßig der Nachweis durch eine Kopie der amtlichen Unterlagen (z. B. Rentenbescheid) gefordert.
[Pflegepauschbetrag → Zeilen 11-17]
Einen Pflegepauschbetrag können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen pflegebedürftigen Menschen (Merkzeichen «H» oder Pflegegrade 2–5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland betreuen oder pflegen.
[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 18, 19]
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen G) bzw. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl), taubblind (Merkzeichen TBI) sind oder den Pflegegrad 4 oder 5 haben, können unabhängig davon, ob und für welches Verkehrsmittel Kosten angefallen sind, für behinderungsbedingte private Fahrten ohne Nachweis eine Pauschale geltend machen. Ein Abzug tatsächlicher Kosten für private Fahrten ist (nicht mehr) möglich. Bezüglich der steuerlichen Auswirkung der Pauschale ist die zumutbare Eigenbelastung (s. u.) zu beachten. Weitere behinderungsbedingte Kosten, die zusätzlich zum Pauschbetrag für behinderte Menschen abzugsfähig sind, gehören in die Zeilen 26–28.
[Andere Aufwendungen/außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 20–37]
Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Hauptvordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 20-22), Pflegekosten (Zeilen 23-25), behinderungsbedingte Aufwendungen (Zeilen 26-28), Bestattungskosten (Zeilen 29-31) nur beispielhaft aufgeführt.
Daher ist die Eintragung weiterer abzugsfähiger Kosten im Vordruck vorgesehen (Eintragung in den Zeilen 32–34).
Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z. B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen entsprechend abgefragt.
Reicht die Vordruckzeile 32 nicht für alle Aufwendungen aus, stellen Sie die Kosten auf einem gesonderten Blatt zusammen. Die Aufwendungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen, deren Höhe von verschiedenen Umständen abhängt.
Praxis-Tipp: Kosten beinhalten unterschiedliche LeistungenSoweit in den beantragten Kosten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen oder Handwerkerlohn (z. B. bei behindertengerechtem Wohnungsumbau) enthalten sind, können Sie für den wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Teil eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen, indem Sie die entsprechenden Aufwendungen nochmals gesondert in den Zeilen 35-37 angeben. Die entsprechenden Beträge dürfen nicht zusätzlich in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen werden.
Checkliste Anlage außergewöhnliche Belastungen
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise! | |
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Haben Sie eine Behinderung? Machen Sie für die behinderungsbedingten Mehrkosten einen Pauschbetrag geltend und für Fahrtkosten eine Pauschale (Zeilen 4–9 und 17, 18) und weitere behinderungsbedingte Kosten (Zeilen 25–27). | □ |
Pflegen Sie Angehörige unentgeltlich zuhause? Prüfen Sie, ob Ihnen ein Pflegepauschbetrag zusteht (Zeilen 11-16). | □
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Hatten Sie in größerem Umfang z. B. Krankheitskosten (Arztrechnungen, Medikamente, medizinische Hilfsmittel z. B. Brille, Zahnersatz) oder unausweichliche Hausumbaukosten? (Zeilen 19-21, 25-27, 31) | □ |
Sind Sie pflegebedürftig oder leben Sie in einem Heim? Machen Sie Ihren Eigenanteil an den Pflegekosten steuerlich geltend (Zeilen 22-24). | □ |