Steuererklärung 2020: Die 23 besten Corona-Steuerspartipps

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
26. November 2021
Lesedauer:
9 Minuten

Trotz – oder gerade wegen – Corona haben Steuerzahler:innen bei der Abgabe einer Steuererklärung 2020 mehr Trümpfe als sonst in der Hand. So können Sie eine hübsche Steuererstattung überwiesen bekommen. Finden Sie hier die besten Steuertipps für die besonders effektive Steuererklärung 2020. Die Tipps helfen allen Typen von Steuerzahler:innen, also Arbeitnehmer:innen, Rentner:innen und Unternehmer:innen.

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Achtung bei Verdienstausfallentschädigung wegen Corona

Musste ein:e Arbeitnehmer:in im Jahr 2020 wegen einer Corona-Infektion oder wegen eines Corona-Verdachtsfalls in Quarantäne, sollte beim Arbeitgeber nachgehakt werden, wie dieser die Lohnfortzahlung steuerlich behandelt hat. Hat er die Zahlungen für die Zeit der Quarantäne normal lohnversteuert und hat danach eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz bekommen, wurde zu viel versteuert. Denn eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist nach §3 Nr. 25 EStG steuerfrei.

Praxis-Tipp:Bei Abgabe der Steuererklärung 2020 können Arbeitnehmer:innen die Reduzierung des steuerpflichtigen Arbeitslohns in Höhe der Verdienstausfallentschädigung beantragen. Hier hilft eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber, in welcher Höhe er Steuern für welche Zahlung er ans Finanzamt abgeführt hat. Ganz steuerfrei ist die Entschädigung leider nicht. Sie unterliegt der Besteuerung mit dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, dass sich der Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen leicht erhöht.

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Steuertipps zum Homeoffice

Homeoffice-Pauschale I: Zusatzkosten absetzbar

Mussten Arbeitnehmer:innen im Jahr 2020 viel von zu Hause arbeiten, können sie für jeden Tag, an dem sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben, die so genannte Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abziehen. Abziehbar sind 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr. Von dieser Pauschale profitieren alle, die entweder kein häusliches Arbeitszimmer nutzten oder diejenigen, deren Kosten für das Arbeitszimmer unter 600 Euro lagen oder die keine Lust haben, Belege zu suchen und zu sortieren.

Praxis-Tipp:Neben der Homeoffice-Pauschale von 600 Euro sind auch noch berufliche Telefonkosten als Werbungskosten abziehbar sowie die Ausgaben für beruflich notwendige Arbeitsmittel im Homeoffice. Ohne Aufzeichnungen dürfen für betriebliche Telefonate vom Privatanschluss 20 Prozent der Telefonrechnung, maximal 20 Euro pro Monat abgesetzt werden. Bei den Arbeitsmitteln wie Schreibtisch, Bürostuhl und Co. gilt: Bei einem Nettokaufpreis von maximal 800 Euro dürfen die Ausgaben im Jahr des Kaufs als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Homeoffice-Pauschale II: Doppelte Pauschale abziehbar?

Ein gute Nachricht haben wir für alle, bei denen auch der:die Ehepartner:in, der:die Lebenspartner:in oder die noch zu Hause lebenden Kinder im Homeoffice arbeiten mussten. Jeder einzelne von ihnen darf die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro bei seiner Einkunftsart in Abzug bringen.

Beispiel:Arbeitnehmer Hans Müller und seine Frau Katrin sind beide Angestellte und der Sohn Manuel arbeitet bei der Bank. Aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen arbeiteten alle drei zeitgleich zu Hause. Hans am Küchentisch, Katrin im Wohnzimmer in einer Arbeitsecke und Manuel in seinem Kinderzimmer. Jeder der drei darf in seiner Anlage N zur Einkommensteuererklärung die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro bei den Werbungskosten eintragen.

Praxis-Tipp:Hat ein:e Arbeitnehmer:in allerdings zwei Arbeitgeber oder ist neben ihrem Job nebenberuflich selbständig, gibt es die Homeoffice-Pauschale nur ein einziges Mal. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu 600 Euro muss in diesem Fall auf die verschiedenen Tätigkeiten aufgeteilt werden.

 

Homeoffice-Pauschale bei Wochenendarbeit?

Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale sieht keine Einschränkungen für die Tage vor, an denen ein:e Arbeitnehmer:in ausschließlich zu Hause gearbeitet hat. Folge: 5 Euro pro Tag gibt es auch, wenn am Wochenende oder an Feiertagen im Homeoffice gearbeitet wurde.

 

Oder vielleicht doch ein Arbeitszimmer?

Hat ein:e Arbeitnehmer:in in den vergangenen Jahren vergeblich versucht, Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen, sollte in der Steuererklärung 2020 ein neuer Anlauf genommen werden. Denn mit den neuen Corona-Regeln könnte es 2020 nun endlich klappen.

 

Unbeschränkter Werbungskostenabzug

Ein beschränkter Werbungskostenabzug winkt immer dann, wenn ein:e Arbeitnehmer:in nachweisen kann, dass die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer und in der Einrichtung des Arbeitgeber qualitativ gleichwertig sind und dass die meiste Zeit zu Hause gearbeitet wird, Es genügen Aufzeichnungen, dass bei einer 5-Tage-Woche an mindestens drei Tagen zu Hause gearbeitet wurde. Wegen Corona verzichtet das Finanzamt auf Nachweise, welche Tätigkeiten zu Hause und im Büro erledigt werden.

 

Begrenzter Werbungskostenabzug bis zu 1.250 Euro

Normalerweise gibt es den Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr nur, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass in der Einrichtung des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Das ist bei Corona nun anders. Selbst wenn sich ein Arbeitnehmer ohne Weisung seines Arbeitgebers für die Arbeit im Homeoffice entschieden hat, weil er nur so die Corona-Kontaktbeschränkungen einhalten kann, winkt der Werbungskostenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro pro Jahr.

Tipps rund um Dienstwagen, Pendeln und Co.

Günstigere Dienstwagenbesteuerung beantragen

Arbeitnehmer:innen, die 2020 einen Dienstwagen auch privat fahren durften und einen geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung versteuert haben, sollten dringend nachrechnen. Denn mussten sie wegen Corona viel im Homeoffice arbeiten, kann sich möglicherweise der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte) reduzieren. Und zwar immer dann, wenn der Dienstwagen 2020 an maximal 180 Tagen für Fahrten zur Arbeit genutzt wurde. Der geldwerte Vorteil berechnet sich dann nämlich nicht nach der 0,03-Prozent-Methode, sondern nach der günstigeren 0,002-Prozent-Methode.

Praxis-Tipp:Arbeitnehmer:innen sollten sich von Ihrem Arbeitgeber die bisherige und die neue Berechnung des geldwerten Vorteils aushändigen lassen und dem Finanzamt bei Abgabe der Steuererklärung vorlegen.

 

Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in der Steuererklärung 2020 abziehbar?

Viele Arbeitnehmer:innen kauften sich Anfang 2020 ein Jahresticket für öffentliche Verkehrsmittel, um damit das ganze Jahr 2020 zur Arbeit pendeln zu können. Dann kam Corona und viele Arbeitnehmer:innen mussten fast das ganze Jahr zu Hause arbeiten. In der Praxis stellt sich hier folgende Frage: Können die Kosten für das Jahresticket von der Steuer abgesetzt werden?

Gleich die gute Nachricht vorab: Das ist tatsächlich erlaubt. Und zwar immer dann, wenn die tatsächlichen Kosten für das Jahresticket über der Entfernungspauschale 2020 für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen.

Praxis-Tipp:So mancher Sachbearbeiter im Finanzamt könnte nun auf die Idee kommen, den Abzug für das Jahresticket mit dem Argument zu verweigern, dass es wohl hauptsächlich privat genutzt wurde. Doch hier lohnt sich Gegenwehr. Dann auf Bund-Länder-Ebene wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Ticketkosten im Jahr 2020 abziehbar sind, da beim Kauf nicht absehbar war, dass das Ticket wegen der Corona-Pandemie kaum zum Einsatz kommt.

Belastungen durch die Corona-Pandemie absetzen

Kosten für Rückholaktion abziehbar

Mussten Sie 2020 wegen der Corona-Pandemie aus Ihrem Urlaubsort im Ausland von der Bundesregierung evakuiert werden und haben dafür eine Rechnung bekommen? Dann sollten Sie dafür in der Steuererklärung 2020 einen Antrag auf Abzug von außergewöhnlichen Belastungen stellen. Die Zahlung war zwangsläufig.

Leider blocken die Finanzämter die Gewährung außergewöhnlicher Belastungen ab, wenn Sie sich um Urlaub befanden. Denn die Urlaubsreise ist nicht zwangsläufig angetreten worden. Somit kann auch die Rückholaktion nicht zwangsläufig sein. Eine fragwürdige Auslegung. Hier empfiehlt sich ein Einspruch und gegebenenfalls zur Überprüfung der Rechtslage ein Klageverfahren.

 

Miete 2020 ausgefallen?

Wer 2020 eine Wohnung vermietet und wegen Corona nicht 12 Monatsmieten bekommen hat, könnte auch noch Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Denn betragen die Einnahmen weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, kommt eine Kürzung der Werbungskosten in Betracht. Doch keine Angst. Es zählt nicht die tatsächlich bezogene Miete, sondern die vereinbarte Miete. Und liegt die vereinbarte Miete über 66 Prozent der ortsüblichen Miete, bleiben die Werbungskosten trotz des Mietausfalls wegen Corona vollständig abziehbar.

 

Vorteile für Computerhardware und Software in der Steuererklärung 2020

Hat ein:e Arbeitnehmer:in im Jahr 2020 einen PC oder Software für mehr als netto 800 Euro gekauft, müssen die Ausgaben auf drei Jahre verteilt abgeschrieben werden. Doch der in 2020 noch nicht sofort abgeschriebene Restwert kann aufgrund einer Neuregelung im Jahr 2021 in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Denn für Computerhard- und Software gilt seit dem 01.01.2021 eine einjährige Nutzungsdauer.

Beispiel: Ein:e Arbeitnehmerin hat sich 2019 eine Software für berufliche Zwecke für 2.000 Euro gekauft. Im Jahr 2019 und 2020 macht sie dafür Werbungskosten von 700 Euro geltend. Der Restbetrag von 1.300 Euro darf 2021 in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.

 

Selbst getragene Kosten bei einer Corona-Erkrankung

Wer 2020 an Corona erkrankt ist und aus eigenem Geldbeutel Zuzahlungen für Medikamente und für Behandlungen zahlen musste, sollte dem Finanzamt diese Ausgaben in der Steuererklärung 2020 als außergewöhnliche Belastung präsentieren.

 

Sind Kosten für Corona-Masken und Corona-Tests abziehbar?

Steuerzahler:innen könnten auf die Idee kommen, die Kosten für FFP2-Masken und selbst bezahlte Corona-Tests in der Steuererklärung 2020 bei den außergewöhnlichen Belastungen einzutragen. Leider ist das nicht möglich. Die Finanzverwaltung verneint hier das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung weil durch die Corona-Pandemie nicht nur ein kleiner Teil der deutschen Bevölkerung betroffen ist, sondern alle deutschen Steuerzahler:innen.

Steuertipps 2020 rund um Kinder und Familie

Kinderbetreuung wegen Corona

Mussten Eltern im Jahr 2020 wegen Homeschooling Personen für die Betreuung ihrer Kinder bezahlen, können sie die Kosten möglicherweise als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Weitere Voraussetzungen: Es muss eine Rechnung vorliegen, die betreuten Kinder mussten 2020 jünger als 14 Jahre alt gewesen sein und die Rechnung darf nicht bar bezahlt worden sein. Der 2020 ausbezahlte Corona-Kinderbonus mindert den Sonderausgabenabzug nicht.

 

Alleinerziehende: (höheren) Entlastungsbetrag nicht verschenken

Echte Alleinerziehende, die 2020 noch nicht die Steuerklasse 2 beantragt haben, sollten unbedingt eine Steuererklärung 2020 einreichen. Hintergrund: 2020 beträgt der Entlastungsbetrag für ein Kind erstmals 4.008 Euro (bisher 1.908 Euro) und für jedes weitere Kind wie zuvor 240 Euro.

 

Einzelveranlagung in der Steuererklärung 2020 wegen Kurzarbeitergeld?

Arbeitnehmer:innen, die 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen bei einem Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro damit rechnen, dass das Finanzamt sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich der Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen leicht erhöht. Verheiratete sollten unbedingt eine Vergleichsrechnung machen, ob sich hier die Zusammenveranlagung oder zwei Einzelveranlagungen steuerlich günstiger auswirken.

Investitionen steuerlich sinnvoll planen

Investitionsabzugsbetrag I: Steuersparmodell

Plant ein:e Steuerzahler:in in den Jahren 2021 bis 2023 die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheim und Vergütungen durch die Einspeisung des gewonnenen Stroms ins Netz eines Energieunternehmens, winkt bereits im Jahr 2020 der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. 2020 dürfen erstmals 50 Prozent (bislang 40 Prozent) der voraussichtlichen Investitionskosten als steuersparende Betriebsausausgaben berücksichtigt werden. Dieser Verlust kann mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden.

 

Investitionsabzugsbetrag II: Neue Gewinngrenze 2020

Im Jahr 2020 haben Selbständige, die bislang beim Investitionsabzugsbetrag leer ausgegangen sind, eine neue Chance zum Abzug. Denn 50 Prozent der in den Jahren 2021 bis 2023 geplanten Investitionskosten dürfen im Jahr 2020 abgezogen werden, wenn der Gewinn 2020 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat. Diese neue Gewinnobergrenze gilt 2020 einheitlich für Bilanzierer und Einnahmen-Überschussrechner.

 

Investitionsabzugsbetrag III: Mehr Zeit für 2017 geplante Investitionen

Unternehmer:innen, die im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen haben, hätten eigentlich bis 2020 investieren müssen. Ohne Investition 2020 müsste das Finanzamt den Steuerbescheid 2017 ändern und Steuern nachfordern. Doch wegen Corona wurde der Investitionszeitraum um zwei Jahre verlängert. Der Investitionsabzugsbetrag 2017 bleibt also unangetastet, wenn die Investition bis Ende 2022 über die Bühne geht.

Fristen, Anträge und Formelles

Fristverlängerung für die Steuererklärung 2020

Begründet ein:e Steuerzahler:in einen Fristverlängerungsantrag zur Abgabe der Steuererklärung 2020 mit der Corona-Pandemie, wird das Finanzamt eine großzügige Fristverlängerung bis Ende des Jahres gewähren.

 

Nachzahlung im Steuerbescheid? Stundungsantrag stellen!

Weist der Steuerbescheid 2020 eine Nachzahlung aus und ein:e Steuerzahler:in hat wegen Corona finanzielle Schwierigkeiten, sollte ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig wurden, winkt die zinslose Stundung bis Ende September 2021. Bieten Sie dem Finanzamt eine Ratenzahlung an, winkt die zinslose Stundung sogar bis zum Jahreswechsel 2021/2022.

 

Selbstständige und Unternehmer:innen haben Wahlrecht bei der Abschreibung

Unternehmer:innen können bei betrieblichen Investitionen erstmals für 2020 wählen, ob sie die Anschaffungskosten für betriebliche Anlagegegenstände nach der linearen oder nach der neuen degressiven Abschreibungsmethode absetzen möchten.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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