Steuerrechtlich gesehen ist ein Pendler ein Arbeitnehmer, der regelmäßig von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz fährt oder geht. Die Kosten dafür können Sie über die sogenannte Pendlerpauschale (der steuerlich korrekte Begriff ist Entfernungspauschale) in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das sollten Sie tun, denn die Pendlerpauschale lohnt sich für alle, die berufstätig sind. Wie sich die Pendlerpauschale zusammensetzt und welche Ausgaben angerechnet werden, erfahren Sie in diesem Artikel.
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Pendlerpauschale berechnen
Mit diesem Rechner können Sie schnell und unkompliziert Ihre Pendlerpauschale ermitteln. Geben Sie dazu einfach die Entfernungskilometer zu Ihrem Arbeitsplatz (ein Weg) sowie die Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie pendeln, in den nebenstehenden Rechner ein.
Haben Sie Fragen zu einer Eingabe, bewegen Sie einfach den Cursor über eins der Fragezeichen.
Wie setzt sich die Pendlerpauschale zusammen?
Die Pendlerpauschale (oder Entfernungspauschale) wird nach einer festen Formel berechnet und im Rahmen der Werbungskosten steuerlich angerechnet. Ausschlaggebend sind die Entfernungskilometer der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (steuerlich korrekt: Erste Tätigkeitsstätte) sowie die Zahl der Arbeitstage.
Die Formel lautet:
Entfernungspauschale = Zahl der Arbeitstage x 0,30 EUR (bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Kilometer) x Entfernungskilometer
Höhere Pendlerpauschale ab 2021 Seit 2021 gilt eine befristete Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer:
Für das Jahr 2021 beträgt die Pauschale ab dem 21. Kilometer 0,35 EUR / Kilometer.
Für die Jahre 2022 bis 2026 beträgt die Pauschale ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR / Kilometer.
Die Erhöhung auf 0,38 EUR / Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, aufgrund des Energie-Entlastungspakets der Bundesregierung wurde sie jedoch vorgezogen und gilt schon rückwirkend ab dem 1.1.2022.
Für die Berechnung der Pendlerpauschale müssen Sie grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung ansetzen, angefangene Kilometer werden nicht berücksichtigt. Einzige Ausnahme: Es gibt eine längere Strecke, die nachweislich verkehrstechnisch günstiger ist (keine Ampeln, Stau etc.). Die Pendlerpauschale dürfen Sie in jedem Fall geltend machen, auch wenn Sie beispielsweise mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren.
Beispiel: Sie fahren an 220 Tagen im Jahr zu Ihrer 19 Kilometer entfernten Arbeitsstätte. Dann können Sie für das gesamte Jahr 1.254 EUR an Werbungskosten über die Pendlerpauschale geltend machen (220 x 0,30 x 19 = 1.254).
Übrigens: Falls Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen (Taxis gehören auch dazu) und die tatsächlichen Kosten übersteigen den errechneten Wert der Pendlerpauschale (bezogen auf das gesamte Jahr), dann können Sie diese nachweisbaren, übersteigenden Kosten auch über die Pendlerpauschale hinaus geltend machen.
Welche Kosten Sie als Pendlerpauschale ansetzen können, erfahren Sie mit unserem Pendlerpauschale-Rechner:
Hintergrundwissen zur Pendlerpauschale
Ein paar Regeln und Kniffe gibt es bei der Pendlerpauschale allerdings doch. Wie sich die Entfernung berechnet und was Sie angeben dürfen, haben wir für Sie zusammengefasst. Das Wichtigste in Kürze:
- Sie dürfen nur eine Wegstrecke pro Arbeitstag angeben.
- Es ist egal, welches Fortbewegungsmittel Sie nutzen, aber beim PKW ist die Pauschale nicht auf 4.500 Euro begrenzt.
- Es wird stets die kürzeste Verbindung herangezogen, es sei denn...
- ...Sie können belegen, dass eine längere Strecke verkehrstechnisch deutlich günstiger ist.
Pendlerpauschale nur für eine Fahrt täglich
Die Pendlerpauschale darf für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, nur einmal angesetzt werden.
Hinweis: Der Begriff der ersten Tätigkeitsstelle ersetzt seit dem 1.1.2014 den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei der ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Die Berücksichtigung von weiteren Fahrten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag zurücklegt, z. B. wegen einer längeren Unterbrechung der Arbeitszeit oder wegen eines zusätzlichen Einsatzes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Regelung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen ungewöhnlicher Arbeitszeiten täglich zwei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchführt. Das kann sich beispielsweise nachteilig für Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdienst auswirken. Auch hier kann die Pendlerpauschale nur einmal pro Arbeitstag angesetzt werden.
Bitte beachten Sie diese Begrenzung bei der Eingabe in den Rechner für die Pendlerpauschale oder korrigieren Sie ggf. Ihre Eingaben.
Höhere Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer
Seit 2021 gilt eine höhere Pendlerpauschale bei weiten Strecken:
- Bis zum 20. Kilometer gilt die unveränderte Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer.
- Ab dem 21. Kilometer beträgt die Pauschale pro Kilometer 0,35 Euro für 2021. Für die Jahre 2022 bis 2026 erhöht sich die Pauschale auf 0,38 Euro. Ursprünglich war die Erhöhung auf 0,38 Euro erst ab 2024 geplant, wurde jedoch im Zuge des Energie-Entlastungspakets vorgezogen.
Bis zu welcher Höhe kann die Pendlerpauschale abgesetzt werden?
Die Höhe der Pendlerpauschale ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf einen jährlichen Maximalbetrag von 4.500 EUR begrenzt. Allerdings gilt diese Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR pro Jahr nur:
- wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
- bei Benutzung eines Pkw, für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft, und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw nicht einsetzt,
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Anspruch auf die Pendlerpauschale ist zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Wenn Sie allerdings einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers bekommen (z.B. Jahresticket ÖPNV), das entweder steuerfrei oder pauschal von Ihrem Arbeitgeber versteuert wird, müssen Sie diese Leistung auf die Pendlerpauschale anrechnen.
Beispiel: Höchstbetrag Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Freiburg ist bei einem Versicherungsunternehmen in Karlsruhe mit erster Tätigkeitsstätte beschäftigt. Die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 110 km. Der Arbeitnehmer fährt mit der Bahn an 230 Arbeitstagen zu seinem Arbeitsplatz. Für das Jahresabo hat er 3.250 EUR bezahlt.
Frage: Welche Pendlerpauschale kann er als Werbungskosten absetzen?
Antwort: Der Arbeitnehmer kann folgende Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner erster Tätigkeitsstätte absetzen:
(230 Arbeitstage x 110 km x 0,30 EUR)+(230 Arbeitstage x 90 km x 0,08 EUR) = 9.246 EUR; maximal jedoch 4.500 EUR.
In diesem Beispielfall muss der Höchstbetrag von 4.500 EUR beachtet werden und darf nicht überschritten werden. Der Pendlerpauschale-Rechner oben berücksichtigt diese Begrenzung.
Anders sähe es aus, wenn der Arbeitnehmer nachweislich für die Fahrten nach Karlsruhe einen Pkw benutzt hätte. In diesem Fall könnte er die Pendlerpauschale in der vollen Höhe von 9.246 EUR als Werbungskosten abziehen.
Besonderheit: Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Wenn Sie beispielsweise in Frankfurt arbeiten, Ihr Familienwohnsitz aber in Hamburg liegt, können Sie auch die Kosten für Familienheimfahrten (im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) als Pendlerpauschale (bzw. Entfernungspauschale) steuerlich geltend machen. Hier gilt die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR übrigens nicht. Allerdings: Wenn Ihr Arbeitgeber die Familienheimfahrten steuerfrei bezuschusst, wird dieser Zuschuss auf die Pendlerpauschale angerechnet.
Regel: Die kürzeste Verbindung ist für die Pendlerpauschale maßgebend
Für die Berechnung der Pendlerpauschale ist - unabhängig vom Verkehrsmittel - die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle entscheidend. Dies gilt auch dann, wenn diese kürzeste Verbindung mautpflichtig ist oder mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel aufgrund dessen Geschwindigkeitsbegrenzung verkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf. Um die Entfernung zu berechnen, raten wir Ihnen, die Route einfach von Google Maps berechnen zu lassen. In der Regel ziehen auch Finanzbeamte diese Daten zu Rate.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die jährlichen Kosten für die Tickets betragen 860 EUR. Die zurückgelegte Entfernung beträgt 30 Kilometer, einschließlich der Fußwege und der U-Bahn-Fahrt. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt nur 25 Kilometer.
Frage: Welche Pendlerpauschale ist als Werbungskosten absetzbar?
Antwort: Bei der Berechnung der Pendlerpauschale ist die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung von 25 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Bei 220 Arbeitstagen beträgt die abzugsfähige Pendlerpauschale somit 1.705 EUR ((220 Tage × 25 km × 0,30 EUR)+(220 Tage × 5 km × 0,08 EUR)). Die Entfernungspauschale ist auch deshalb anzusetzen, da sie höher ist, als die tatsächlichen Kosten für die U-Bahn-Tickets.
Ausnahme von der Regel: Verkehrsgünstigere Strecke statt kürzeste Straßenverbindung
Wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug zur Arbeit fahren, können Sie in Ausnahmefällen für die Berechnung der Pendlerpauschale auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen. Dies ist dann möglich, wenn diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Ihrer Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Dies gilt sogar dann, wenn Sie ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung geführt wird. Verkehrsgünstiger bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - normalerweise schneller und pünktlicher erreicht.