Homeoffice – steuerliche Vor- und Nachteile

Susanne Christ
Zuletzt aktualisiert:
16. Januar 2024
Lesedauer:
10 Minuten
Die schnelle Antwort

Kann ich Homeoffice steuerlich absetzen?

  • Die Arbeit im Homeoffice kann steuerliche Entlastung bringen, etwa wenn ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wird.
  • Es gibt jedoch sehr genaue Vorschriften dafür, wann ein Zimmer als Arbeitszimmer gilt.
  • Neben den Kosten für das Arbeitszimmer wirkt sich Homeoffice auch auf andere steuerliche Aspekte aus: Dienstwagen, Pendlerpauschale, doppelte Haushaltsführung.

Seit der Coronapandemie hat sich das Homeoffice fest im Arbeitsleben etabliert. Die dafür eingeführten zunächst zeitlich befristeten steuerlichen Begünstigungen gelten nunmehr dauerhaft und wurden ab 2023 sogar stellenweise noch verbessert. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, auf was Sie achten müssen.

 

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Homeoffice mindert die Entfernungspauschalen

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zwischen 0,30 Euro und 0,38 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt. Aber nur für Fahrten, die tatsächlich stattfinden. Wer aufgrund des Homeoffice nicht ins Büro fährt, kann keine Pauschalen geltend machen. Das kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Davon betroffen sind vor allem Arbeitnehmende, die den ÖPNV nutzen.

 

Beispiel: FahrtkostenDie in Berlin arbeitende Frau Schulze wohnt aktuell 50 km vom Büro entfernt und fährt monatlich an 20 Tagen zur Arbeit. Ohne Homeoffice könnte sie jährlich 4.176 Euro (= 240 Tage x 50 km; davon die ersten 20 km x 0,30 Euro und die weiteren 30 km x 0,38 Euro) als Entfernungspauschalen geltend machen. Die Jahreskarte bei der BVG kostet sie 934,50 Euro. Die Entfernungspauschalen hat sie sich als Lohnsteuerabzugsmerkmal in Höhe von monatlich 348 Euro als Freibetrag eintragen lassen; ihr Nettogehalt sinkt dadurch um 105 Euro monatlich.

Sie plant, in Absprache mit ihrer Arbeigeberin, im Monat an 10 Tagen Homeoffice zu arbeiten. Durch das Homeoffice „verliert“ sie den Werbungskostenabzug in Höhe von 2.088 Euro. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent wären das 626,40 Euro, die sie bei der Einkommensteuerveranlagung später nachzahlen muss.  Auch wenn sie für die Jahreskarte der BVG keine Ermäßigung wegen des Homeoffice erhält, kann sie keine höheren Kosten für die Nutzung des ÖPNV geltend machen, da die Entfernungspauschalen mit 2.088 Euro höher sind als die Kosten für die Jahreskarte. Statt einer Monatskarte für einen bestimmten Verkehrsverbund zu erwerben, empfiehlt es sich das bundesweit im Nahverkehr gültige 49-Euro-Ticket zu nutzen, dadurch können die Kosten für den ÖPNV sinken. Der Nachteil bei den Entfernungspauschalen kann aber ggf. kompensiert werden mit den Pauschalen für das Homeoffice.

Anders wäre es, wenn Frau Schulze mit dem Auto zur Arbeit fahren würde. Dann würden sich die Kosten für die konkreten Fahrten wegen des eingesparten Benzin- und Ölverbrauchs und der geringeren Abnutzung verringern, so dass dem fehlenden Steuerabzug eine tatsächliche Kostenersparnis gegenübersteht.

 

Praxistipp: Kündigung ÖPNVWer in großem Umfang im Homeoffice arbeitet, sollte prüfen, ob die Kündigung des Jahresabos sinnvoll ist bzw. ob sich das 49-Euro-Ticket lohnt.

 

Homeoffice-Pauschale

Die zum 1.1.2020 zunächst befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale gilt seit 2023 dauerhaft und wurde noch ausgeweitet. Sie beträgt nunmehr 6 Euro pro Tag, maximal jedoch 1260 Euro jährlich, statt der bisherigen 5 Euro täglich und maximal 600 Euro im Kalenderjahr. Damit können Sie ab 2023 die Home-Office-Pauschale für 210 Tage im Jahr geltend machen.

Ebenfalls neu seit 2023 ist, dass Arbeitnehmer:innen die Homeoffice-Pauschale und Fahrten zu Kunden des/der Arbeitgeber:in (berufliche Auswärtstätigkeit) parallel absetzen können. Entscheidend für den Abzug der Homeoffice-Pauschale an solchen Tagen ist, dass die Tätigkeit im Homeoffice zeitlich „überwiegend“ im Homeoffice ausgeübt wurde. Hier sollten dem Finanzamt im Zweifel Aufzeichnungen vorgelegt werden, aus denen sich klar ergibt, dass die Zeit im Homeoffice länger war als die berufliche Auswärtstätigkeit. Fahrten zur ersten Arbeitsstätte sind dagegen weiterhin tabu. An Tagen an denen diese aufgesucht wird, kann lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Das hört sich soweit gut an, es gibt allerdings einen Haken: Die Homeoffice-Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro (bis 31.12.2022: 1.200 Euro) angerechnet. Das bedeutet, sie verpufft für alle Arbeitnehmer:innen, deren Werbungskosten (inklusive Homeofficepauschale) unter 1.230 Euro liegen. Da die Homeoffice-Pauschale auf 1.260 Euro gedeckelt ist, winkt in jedem Fall eine größere Steuerentlastung, wenn das häusliche Arbeitszimmer als solches anerkannt wird.

Übrigens: ab 2023 darf die Homeoffice-Pauschale nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Arbeiten in einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verrichtet werden.

 

Praxis-Tipp: 2020 bis 2022 Homeoffice-Pauschale zusätzlich absetzbar Die Neuregelung 2023 bedeutet im Umkehrschluss: In den Steuerjahren 2020 bis 2022 war es also möglich, dass die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro auch dann als Werbungskosten abziehbar war, wenn Arbeitnehmende bereits die kompletten Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht haben.

Dienstwagen und Homeoffice: Was ändert sich?

Wird das Fahrzeug sowohl privat als auch für Fahrten zum Büro genutzt, ist es entscheidend, ob der Wert der Privatnutzung durch die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung berechnet wird.

 

Fahrtenbuchmethode

Wird die Privatnutzung anhand eines Fahrtenbuches ermittelt, wird sich die geringere private Nutzung aufgrund eines Homeoffices vorteilhaft auswirken.

Fallen Fahrten zum Betrieb weg, führt dies zu einer weiteren Verringerung, da für die Fahrten zum Betrieb höchstens die Entfernungskilometer abgesetzt werden dürfen: 

  •  0,15 Euro je gefahrenen km bis 20 km
  • 0,19 Euro je gefahrenen km über 20 km

Die darüber hinausgehenden Kosten sind als Eigenverbrauch zu versteuern. Da in den allermeisten Fällen die Kosten des Dienstfahrzeugs (erheblich) höher sind als die Entfernungspauschalen, führt eine Verringerung der Fahrten zum Büro zu einer Verringerung des Eigenverbrauchs.

 

Pauschale Ermittlung des Eigenverbrauchs

Bei der pauschalen Berechnung kommt es darauf an, ob sich die Nutzung innerhalb eines Monats ändert. Entfällt die Privatnutzung während eines gesamten Monats, braucht für diesen Monat keine Privatnutzung in Höhe von pauschal ein Prozent des Listenneupreises des Fahrzeugs angesetzt werden. Allerdings dürfte es nicht einfach sein, den Fiskus davon zu überzeugen, dass ein Fahrzeug im betreffenden Monat überhaupt nicht bewegt wurde, also auch nicht privat genutzt wurde, so dass meist die Pauschalierung für die Privatnutzung vorzunehmen ist.

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Kommentar: Wirtschaftliche Folgen des Homeoffice Als schlechter Scherz wurde die Mitteilung eingestuft, dass für Homeoffice noch gezahlt werden müsse, weil Ausgaben etwa während der Anfahrt zum Betrieb nicht mehr entstehen würden, wie die Kosten für den Coffee to go oder die Kosten für ein gemeinsames Mittagessen mit Kolleg:innen.

Zwar wird der ein oder andere Euro beim Homeoffice tatsächlich eingespart, auf der anderen Seite steigen die Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes nicht nur für die Arbeitgeber:in, sondern auch für die Mitarbeitenden selbst. So wird stärker als bislang in das Inventar investiert, etwa, für einen „vernünftigen“ Bürostuhl oder höhenverstellbaren Schreibtisch. Und nicht alle Ausgaben werden vom Arbeitgeber erstattet. Und gesamtwirtschaftlich ist das Homeoffice gerade in Zeiten des Fachkräftemangels außerordentlich attraktiv: Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeiter:innen, die aus privaten Gründen (Kindererziehung, Betreuung der pflegebedürftigen Eltern) nicht jeden Tag ins Büro kommen können, können begründet oder erhalten werden. Auch Babyboomer, die lediglich einige Stunden am Tag erwerbstätig sein wollen, können ortsunabhängig Jobs annehmen, die ohne Homeoffice lange Anfahrtswege bedeutet hätten und deshalb nicht angenommen worden wären.

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Zankapfel häusliches Arbeitszimmer

Der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer setzt voraus, das vom Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und ein Raum in der eigenen Wohnung genutzt wird, der nahezu ausschließlich beruflich und nur ganz untergeordnet privat genutzt wird.

Wer also seinen Homeoffice-Arbeitsplatz am Küchentisch oder an einem Tisch im Schlafzimmer eingerichtet hat, kann konkret entstehende Kosten für den Arbeitsplatz nicht absetzen. Als Ausgleich dafür wird die Homeofficepauschale gewährt.

Übrigens: Teilen sich zwei Personen ein Arbeitszimmer zu beruflichen/betrieblichen Zwecken, ist das unschädlich.

 

Praxis-Tipp: Fotos vom ArbeitszimmerMachen Sie Fotos von dem Raum zum Nachweis der beruflichen Nutzung.

 

Statt der Homeoffice-Pauschalen können die meist höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit aus einem Arbeitszimmer heraus ausgeübt wird. Die Kosten für das Arbeitszimmer werden in tatsächlicher Höhe nur anerkannt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Wahlweise kann auch ab 2023 eine Pauschale von 1.260 Euro angesetzt werden. Dieser Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der für das Homeoffice im Kalenderjahr geltend gemacht werden kann. Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, entfällt demnach das Wahlrecht und es greift lediglich die Homeofficepauschale.

 

Vorteil der Pauschalregelung: Es brauchen keine Kosten nachgewiesen werden.

 

Die tatsächlichen Kosten für ein Arbeitszimmer sind also nur abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Das ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn die betroffene Person einmal pro Woche in den Betrieb fährt, ansonsten aber durchgängig im Homeoffice arbeitet. Problematisch ist es, wenn an zwei Tagen im Homeoffice gearbeitet wird, an den anderen drei Tagen im Betrieb, etwa, weil im Zwei-Schichten-Betrieb gearbeitet wird. Dann stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar. Für die Arbeiten im Homeoffice können dann lediglich die Homeofficepauschalen von 6 Euro täglich, gedeckelt auf 1260 Euro jährlich geltend gemacht werden.

 

Hinweis: Tatsächliche Kosten oder Homeofficepauschale Im Einkommensteuergesetz ausdrücklich festgehalten ist, dass die Homeofficepauschale nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Es ist also nicht möglich, beides geltend zu machen.

 

Deckelung der Kosten auf 1.260 Euro

Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit dar, steht aber für die konkrete, z. B. berufliche Tätigkeit, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, konnten bis 31.12.2022 die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer, allerdings gedeckelt auf 1260 Euro jährlich, steuerlich abgezogen werden. Diese Regelung ist seit dem 1.1.2023 entfallen. Stattdessen können aber die Kosten für das Homeoffice geltend gemacht werden, so dass diese Änderung in der Regel keine Verschlechterung bedeutet.

 

Praxis-Tipp: Arbeitsmittel absetzenKosten für den Bürostuhl, Arbeitstisch oder andere Büromaterialien, die nicht erstattet werden, können in jedem Fall und unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt und ob eine Deckelung der Kosten vorzunehmen ist, geltend gemacht werden. Steigt der Anteil der Nutzung des hauseigenen Internets- oder Telefon- und Handyanschlusses, ist dieser höhere Anteil auch abziehbar, ebenso wie die Anschaffung eines neuen Bildschirms wegen der zahlreichen virtuell stattfindenden Besprechungen.

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung entstehen, wenn Sie an einem anderen Ort als ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten. Fraglich ist, ob durch die kurzzeitige Verlagerung der Tätigkeit ins Homeoffice der bisherige Tätigkeitsort seine Qualifizierung als erste Tätigkeitsstätte verliert. Das dürfte bei z. B. einer krankheitsbedingten kurzzeitigen Verlagerung in das Homeoffice nicht der Fall sein, da auch in normalen Zeiten unvorhergesehene Ereignisse nicht die Einstufung als erste Tätigkeitsstätte in Frage stellen. Somit können trotz Homeoffice die Kosten für die doppelte Haushaltsführung abziehbar bleiben, es sei denn, das Homeoffice bleibt dauerhaft bestehen. Aber: Solange die doppelte Haushaltsführung besteht, können Sie ab dem Jahr 2023 nicht mehr zusätzlich Kosten für das Homeoffice geltend machen; dies hat das Einkommensteuergesetz ausdrücklich so festgeschrieben.

Bleibt es bei mindestens einer Familienheimfahrt wöchentlich, ändert sich bei dem steuerlichen Abzug für die Heimfahrten nichts, da die Fahrten ohnehin nur ein Mal wöchentlich anerkannt werden. Fallen diese wöchentlichen Heimfahrten weg, führt das zu einer Verringerung der abziehbaren Kosten. Haben Sie deshalb einen Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, ist mit einer Einkommensteuernachforderung zu rechnen.

Zusammenfassung

Durch Homeoffice entfallen Entfernungspauschalen, im Gegenzug können Kosten für ein Arbeitszimmer abziehbar werden. Nicht erstattete Anschaffungen für das Homeoffice sind ebenso abziehbar wie ein höherer beruflicher Anteil an der Telefon- oder Internetnutzung.

Da sich durch Arbeiten im Homeoffice grundsätzlich nichts an der bisherigen erste Tätigkeitsstätte ändert, können Kosten für die doppelte Haushaltsführung weiterhin geltend gemacht werden – Heimfahrten aber nur dann, wenn diese mindestens ein Mal wöchentlich stattfinden. Für die Dauer der doppelten Haushaltsführung können Sie nach der zum 1.1.2023 geltenden Rechtslage keine Homeofficepauschale mehr geltend machen.

Weiterführende Informationen: Auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich mittlerweile zur Anwendung der neuen Homeoffice Regelungen geäußert – im BMF-Schreiben vom 15. August 2023.


Profilfoto Susanne Christ, Rechtsanwältin

Susanne Christ

Susanne Christ, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, betreibt in Köln eine Steuer- und Wirtschaftskanzlei, berät im Steuer- und Erbrecht, arbeitet bundesweit als Dozentin und ist langjährige Fachautorin.

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