Steuersatz: Das sollten Sie wissen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
31. Januar 2024
Lesedauer:
8 Minuten

Im Zusammenhang mit Steuern ist immer wieder auch die Rede vom Steuersatz: Einkommensteuersatz, Spitzensteuersatz, ermäßigter Steuersatz oder Grenzsteuersatz. Aber was genau ist unter den Begriffen zu verstehen? Und wie hoch ist eigentlich der eigene Steuersatz? Wir wollen Licht ins Dunkel der Steuersätze bringen und haben die wichtigsten Infos zu dem Thema zusammengestellt. Welcher Steuersatz bei Ihnen gilt, kann dem Steuerbescheid entnommen werden. 

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Eingangssteuersatz, Spitzensteuersatz & Co.

Beim Steuersatz gibt es erst einmal drei wichtige Prozentsätze. Zum einen den Eingangssteuersatz, der bei Steuerzahler:innen mit einem geringen zu versteuernden Einkommen mindestens 14 Prozent beträgt. Zum anderen gibt es den Spitzensteuersatz, der 42 Prozent Steuern auf das Einkommen beträgt. Steuerzahler:innen mit einem besonders hohen Einkommen greift das Finanzamt sogar noch tiefer in die Tasche - mit einem Steuersatz von 45 Prozent.

Einkommensteuersatz: Aufsteigend nach Einkommenshöhe

Der Einkommensteuersatz kommt zum Tragen, wenn wir unsere Steuererklärung machen. Je nach Höhe der Einkünfte wird unser Einkommen mit einem bestimmten Steuersatz versteuert. Beispielsweise wird bei einem Jahresbruttoeinkommen von 36.800 EUR ein Steuersatz von 17,61 % angesetzt. Damit gehen genau 6.480 EUR an Steuern ab. Dieser Steuersatz, mit dem das Einkommen grundsätzlich versteuert wird, nennt man auch Durchschnittssteuersatz

Der Durchschnittssteuersatz ist nicht bei jedem Einkommen gleich hoch. Denn grundlegend ist die Steuergesetzgebung nach dem Prinzip der Steuergerechtigkeit ausgerichtet. Das bedeutet, dass jede:r, der:die viel verdient, auch viel ans Gemeinwesen abgeben soll. Deshalb steigt der Steuersatz je nach Einkommenshöhe. Während bei einem Einkommen von 36.800 EUR im Jahr der Steuersatz bei 17,61 % liegt, beträgt er bei 52.450 EUR Jahresbruttoeinkommen 22,49 %. Aufgrund dieser Steigung spricht man von einem progressiven Steuersatz.

Viele Steuerzahler:innen fragen sich natürlich bei der Ermittlung ihrer Steuerlast, wie viel mehr Steuern sie zahlen müssen, wenn sie beispielsweise eine Gehaltserhöhung bekommen und damit ein höheres Jahresbruttoeinkommen erwirtschaften. Die schnelle Berechnung der zusätzlichen Steuerlast kann man mithilfe des Grenzsteuersatzes durchführen.

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Grenzsteuersatz mit besonderer Bedeutung

Bei einer Gehaltserhöhung kommt Freude auf. Doch dann kommt der Wermutstropfen: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr Steuern. Und zwar nicht nur proportional mehr Steuern im Verhältnis zum höheren Einkommen – sondern auch mehr Steuern aufgrund eines höheren Steuersatzes. Das liegt wieder am progressiven Steuersatz, der mit dem Einkommen steigt.

Dem Grenzsteuersatz kommt im Einkommensteuerrecht eine besondere Bedeutung zu. Dieser sagt aus, mit welchem Steuersatz der letzte hinzuverdiente Euro versteuert wird. Der Einkommensteuertarif ist in Deutschland progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass bis zum Grundfreibetrag (bei Ledigen 2024: 11.604 EUR) der Grenzsteuersatz 0% beträgt. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.605 EUR steigt der Grenzsteuersatz mit 14% je nach Höhe des Einkommens stetig an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.762 EUR beträgt der Steuersatz für Ledige dann immer 42%. Der Steuersatz der Reichensteuer wird bei einem Ledigen bei einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR erreicht und beträgt dann 45% (Werte für 2024). 

Übersicht über den Grenzsteuersatz 2017 bis 2024:

Jahr 0% 14% bis 42% 42%

45%

2017 bis 8.820 EUR 8.821 EUR bis 54.958 EUR 54.958 EUR bis 256.303 EUR ab 256.304 EUR
2018 bis 9.000 EUR 9.001 EUR bis 54.950 EUR 54.951 EUR bis 260.532 EUR

ab 260.533 EUR

2019

bis 9.168 EUR 9.169 EUR bis 55.960 EUR 55.961 EUR bis 265.326 EUR

ab 265.327

EUR

 

2020

bis 9.408 EUR 9.409 EUR bis 57.051 EUR 57.052 EUR bis 270.500 EUR

ab 270.501

EUR

2021

bis 9.744 EUR

9.745 EUR bis 57.918 EUR

57.919 EUR bis 274.612 EUR

ab 274.613 EUR

2022

bis 10.347 EUR

10.348 EUR bis 58.597 EUR

58.598 EUR bis 277.825 EUR

ab 277.826 EUR

2023

bis 10.908 EUR

10.909 EUR bis 62.810 EUR

62.811 EUR bis 277.825 EUR

ab 277.826 EUR

2024 bis 11.604 EUR 11.605 EUR bis 66.761 EUR 66.762 EUR bis 277.825 EUR ab 277.826 EUR

 

Bei zusammenveranlagten Eheleuten bzw. Partner:innen in eingetragener Lebenspartnerschaft gelten jeweils die doppelten Einkommensgrenzen.

Grenzsteuersatz maßgeblich bei Abgeltungsteuer

Erzielen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, behält normalerweise die Bank von den Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer (= pauschaler Steuersatz mit 25%), Solidaritätszuschlag und bei Kirchenzugehörigkeit Kirchensteuer ein und überweist dem Sparer nur den Nettobetrag. Durch den Einbehalt der Abgeltungsteuer müssen die Kapitalerträge eigentlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Betonung liegt hier auf dem Wörtchen „eigentlich“.

Denn liegt der Grenzsteuersatz des Sparers unter 25%, sollten sämtliche Kapitalerträge des Jahres inklusive der einbehaltenen Steuern in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung aufgelistet und die Günstigerprüfung beantragt werden. Das Finanzamt vergleicht dann den Grenzsteuersatz des Sparers mit dem 25%igen Steuersatz der Abgeltungsteuer. Liegt der Grenzsteuersatz unter 25%, gibt es Steuern zurückerstattet.

Praxis-Tipp: Ob der Grenzsteuersatz tatsächlich geringer ist als der Abgeltungsteuersatz für Kapitalerträge lässt sich oftmals nur schlecht voraussagen, weil der Steuersatz des zu versteuernden Einkommens inklusive der erzielten Kapitalerträge maßgeblich ist. Deshalb gibt es eine Faustformel. Liegt das zu versteuernde Einkommen (Kapitalerträge bereits einbezogen) nicht über folgenden Beträgen, lohnt sich das Ausfüllen der Anlage KAP und der Antrag auf Günstigerprüfung:

Jahr Einzelveranlagung (Ledige) Zusammenveranlagung (Eheleute, Partner:innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
2017 maximal 15.721 EUR maximal 31.442 EUR
2018 maximal 16.050 EUR

maximal 32.100 EUR

2019

maximal 16.636 EUR

maximal 33.272 EUR

2020

maximal 16.950 EUR

maximal 33.900 EUR

2021

maximal 17.250 EUR

maximal 34.500 EUR

2022

maximal 17.400 EUR

maximal 34.800 EUR

2023

maximal 18.680 EUR

maximal 37.360 EUR

2024 maximal 19.666 EUR maximal 39.332 EUR

 

Beispiel: Sie reichen Ihre Steuererklärung 2023 beim Finanzamt ein. Der Grenzsteuersatz bezogen auf Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 19%. Sie haben im Jahr 2023 Kapitalerträge erzielt, von denen die Bank 25% Abgeltungsteuer einbehalten hat. Folge: Für 2023 lohnt es sich, eine Einkommensteuererklärung inklusive Anlage KAP beim Finanzamt einzureichen. Denn da der Grenzsteuersatz (19%) niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz (25%), besteuert das Finanzamt die Kapitalerträge bei Beantragung der Günstigerprüfung mit dem geringeren Grenzsteuersatz. Die zu viel einbehaltene Steuer wird erstattet.

Ermäßigter Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte

Neben dem festgeschriebenen Steuersatz je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens gibt es auch noch Ausnahmen. Erzielt ein Steuerzahler außerordentliche Einkünfte, winken zwei Steuervergünstigungen, bei denen der Steuersatz günstiger wird. Entweder die Besteuerung nach der so genannten Fünftelmethode bei Abfindungen oder der ermäßigte Steuersatz bei Veräußerungsgewinnen bei Unternehmensverkäufen.

Ermäßigter Steuersatz: Wann liegen außerordentliche Einkünfte vor?

Der ermäßigte Steuersatz setzt voraus, dass ein:e Steuerzahler:in außerordentliche Einkünfte erzielt hat. Von außerordentlichen Einkünften spricht man unter anderem in folgenden Fällen (§ 34 Abs. 2 EStG):

  • Veräußerungsgewinne bei Veräußerung von Unternehmen.
  • Abfindungen eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die er:sie aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers erhalten hat.
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. (Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.)

Ermäßigter Steuersatz durch Fünftelmethode – so wird gerechnet

Wie der Steuersatz bei Anwendung der Fünftelmethode ermittelt wird, verdeutlicht das folgende Praxisbeispiel zu einer Abfindungszahlung.

Beispiel: Sie haben 2023 ein Jahreseinkommen von 26.000 EUR. Zusätzlich haben Sie 10.000 Euro Abfindung von Ihrem Arbeitgeber kassiert, weil er Ihnen gekündigt hat. Beantragen Sie die Besteuerung nach der Fünftelmethode, ermittelt das Finanzamt nicht den Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen von 36.000 EUR, sondern ermittelt aufgrund der folgenden Rechenregeln einen ermäßigten Steuersatz. 

Ermäßigter Steuersatz – Schritt 1: Hinzurechnung von einem Fünftel der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen
  Jahreseinkommen 26.000 EUR
+ Fünftel der Abfindung + 2.000 EUR
= Zu versteuerndes Einkommen neu 28.000 EUR
  Einkommensteuer darauf

4.120 EUR

Ermäßigter Steuersatz – Schritt 2: Ermittlung der Einkommensteuer ohne Abfindung
Jahreseinkommen 26.000 EUR
Einkommensteuer darauf 3.556 EUR
Ermäßigter Steuersatz – Schritt 3: Vergleich der Steuern aus Schritt 1 und Schritt 2 und Verfünffachung des Ergebnisses (= Steuern auf Abfindung)
  Steuern mit Abfindung aus Schritt 1

4.120 EUR

- Steuern ohne Abfindung -3.556 EUR
+ Differenzbetrag 564 EUR
x Multipliziert mit 5 = Steuern auf Abfindung

2.256 EUR

 

Fazit: Sie zahlen 2023 also insgesamt 5.812 EUR Steuern (3.556 EUR plus 2.256 EUR). Sie sparen sich so rund 719 EUR im Vergleich zur Vollbesteuerung der Abfindung (bei 36.000 EUR wären 6.531 EUR zu versteuern). Je höher die Abfindung und Ihr zu versteuerndes Einkommen ausfällt, desto höher fällt auch der ermäßigte Steuersatz aus. 

Grafik: Steuern und Abgaben im OECD-Vergleich

In Deutschland sind die Steuern und Abgaben so hoch wie in kaum einem anderen OECD-Land. Nur die Belgier zahlen noch mehr. Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich jedoch!


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