Grundsätzlich unterliegen alle Menschen, die in Deutschland Geld verdienen, dem Einkommensteuergesetz und müssen Einkommensteuer zahlen. Allerdings gibt es Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Hier erfahren Sie mehr über steuerpflichtige und steuerfreie Einkünfte in Deutschland.
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Einkommensteuergesetz: Diese 7 Einkunftsarten sind steuerpflichtig
Das Einkommensteuergesetz kennt 7 sogenannte Einkunftsarten, die bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Für Laien immer wieder überraschend ist die Tatsache, dass es durchaus zahlreiche Einnahmen gibt, auf die Steuerpflichtige – trotz gewaltiger Summen – keine Einkommensteuer zahlen muss. Das bekannteste Beispiel ist der Lottogewinn: Ein Sechser im Lotto ist meist eine ordentliche Summe – und trotzdem kein Fall für das Finanzamt, da er unter keine der folgenden 7 Einkunftsarten fällt, die der Einkommensteuer unterliegen:
- Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit
- Einkommen aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne bei Aktienverkäufen etc.)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkommen aus gesetzlichen oder betrieblichen Renten etc.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Sonstige Einkünfte im Sinne des Auffangparagrafen 22 im Einkommensteuergesetz
Einkommen aus Erbschaften und Schenkungen
Einkommen aus Erbschaften und Schenkungen sind zwar keine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes, unterliegen dafür aber der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer.
Sonstige Einkünfte
Zu den „sonstigen Einkünften“ im Sinne des Paragrafen 22 und 23 im Einkommensteuergesetz zählen v. a. Einnahmen aus bestimmten wiederkehrenden Bezügen, beispielsweise Altersvorsorgeverträgen, aber auch Unterhaltsleistungen, Diäten von Abgeordneten, und diverse Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
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Einkommensteuergesetz: Diese steuerfreien Einnahmen gibt es
Das Einkommensteuergesetz versteht unter steuerfreien Einnahmen Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht zu versteuern sind.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen vollständig steuerfreien Einnahmen und steuerfreien Einnahmen, die aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Letzteres bedeutet, dass die Einnahmen selbst zwar steuerfrei sind, sich aber auf die Höhe des Steuersatzes der anderen, steuerpflichtigen Einnahmen auswirken. Zu dieser Sorte gehören beispielsweise Krankengeld, Pflegegeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld etc.
Darüber hinaus wird die Steuerfreiheit von Einnahmen im Einkommensteuergesetz sehr häufig auf Höchstgrenzen, sogenannte Steuerfreibeträge, beschränkt. In diesem Fall sind die betreffenden Einnahmen bis zu einer bestimmten Grenze (dem Steuerfreibetrag) steuerfrei, alle darüber liegenden Einnahmen müssen versteuert werden.
Im Einkommensteuergesetz (Paragraf 3, 3b und 3c) sind einige Einnahmen aufgelistet, die explizit nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die wichtigsten haben wir hier für Sie aufgelistet:
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Mutterschaftsgeld, Elterngeld
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Kindergeld
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Leistungen der Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung
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Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Lohnersatzleistungen nach Arbeitsförderungsgesetz
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Wohngeld
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Einnahmen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (v. a. BAföG)
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Bestimmte Zuschüsse zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge
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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (sogenannte SFN-Zuschläge)
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Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten