
Schenkungssteuer oder Schenkungsteuer?
Was ist richtig? Schenkungssteuer oder Schenkungsteuer? Erbschaftssteuer oder Erbschaftsteuer? Beides. Konstellationen mit -steuer fallen in die Gruppe der Worte mir schwankendem Gebrauch des Fugen-s. Beide Formen kennt der Duden, beide sind richtig.
Egal, ob Sie Ihrem Ehegatten, Ihren Kindern oder einer nicht verwandten Person Vermögen schenken möchten: Das Finanzamt ist bei Schenkungen stets mit von der Partie. Doch eine Schenkung muss nicht zwingend Schenkungssteuer nach sich ziehen. Zum einen steht den Beschenkten bei Ermittlung der Schenkungssteuer ein persönlicher Freibetrag zu. Zum anderen gibt es verschiedene Strategien, um die Schenkungssteuer für den Beschenkten so klein wie möglich zu halten bzw. ganz zu vermeiden. Lesen Sie hier wie sich die Schenkungssteuer berechnet.
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Ermittlung der Schenkungssteuer – Schritt 1: Auf die Steuerklasse kommt es an
Ob Schenkungssteuer für eine Schenkung fällig wird und in welcher Höhe, hängt entscheidend davon ab, in welchem Verhältnis der Schenker und der Beschenkte stehen. Denn nach diesem Verhältnis wird der Beschenkte in eine spezielle Steuerklasse eingestuft. Nach der Steuerklasse bestimmen sich wiederum der Steuersatz und der Freibetrag, der dem Beschenkten zusteht.
Steuerklassen bei der Schenkungssteuer | |
---|---|
Steuerklasse I | Ehegatte, Kinder und Stiefkinder des Schenkers, Enkelkinder, Lebenspartner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft |
Steuerklasse II | Eltern und Voreltern, Geschwister, Geschwisterkinder (Neffe, Nichte), Stiefeltern. Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten |
Steuerklasse III | Alle übrigen Erwerber |
Ermittlung der Schenkungssteuer – Schritt 2: Steuerfreibetrag ermitteln
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Ehepartner, Partner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 Euro | I |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel | 200.000 Euro | I |
Geschiedener Ehegatte, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern | 20.000 Euro | II |
Sonstige Personen | 20.000 Euro | III |
Der Freibetrag bei Ermittlung der Schenkungssteuer kann gezielt beeinflusst werden. Insbesondere folgende steuerliche Überlegungen bieten sich hier an:
- Kettenschenkung: Möchte der Vater 800.000 Euro von seinem eigenen Vermögen auf seinen Sohn übertragen, muss der Sohn nach Abzug seines Freibetrags für das verbleibende Vermögen Schenkungssteuer zahlen. Schenkt der Vater allerdings erst seiner Ehefrau 400.000 Euro, fällt bei ihr keine Schenkungssteuer an (Freibetrag 500.000 Euro). Nun kann jeder Elternteil dem Sohn schenkungssteuerfrei 400.000 Euro übertragen.
- Frühzeitig schenken: Lassen es Ihre finanziellen Verhältnisse zu, sollten Sie frühzeitig schenken. Denn alle zehn Jahre kann der Beschenkte bei Ermittlung der Schenkungssteuer auf seine Freibeträge pochen.
Ermittlung der Schenkungssteuer – Schritt 3: Ermittlung des Steuersatzes
Verbleibt nach Abzug des persönlichen Freibetrags noch ein geschenktes Vermögen übrig, muss der Beschenkte Schenkungssteuer bezahlen. Die gestaffelten Steuersätze hängen zum einen von der Steuerklasse und zum anderen von der Höhe der zu versteuernden Schenkung ab.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuersatz in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Sonderfall Betriebsübernahme bei der Schenkungssteuer:Betriebsnachfolger, die einen Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt bekommen, werden bei Ermittlung der Schenkungssteuer unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis stets der Steuerklasse I zugeteilt.
Beispiel zur Ermittlung der Schenkungssteuer:
Die Mutter schenkt ihrer Tochter ein Bankguthaben in Höhe von 2 Millionen Euro. Das ergibt folgende Schenkungssteuer:
Schenkungsbetrag | 2 Mio. Euro | |
---|---|---|
- | Freibetrag der Tochter in Steuerklasse I (siehe Tabelle in Schritt 2) | - 400.000 Euro |
= | Steuerpflichtiger Erwerb | 1.600.000 Euro |
x | 19 % (Steuersatz bei steuerpflichtigem Erwerb bis 6 Mio. Euro in Steuerklasse I) | 304.000 Euro |
Lohnt es sich, auch die Schenkungssteuer zu schenken?
Die Frage hört sich zugegebenermaßen verwirrend an und der nächste Abschnitt liest sich wie ein Zungenbrecher. Doch es kann tatsächlich sinnvoll sein, dass der Schenker in seine Schenkung auch die Schenkungssteuer einkalkuliert, die er für den Beschenkten übernimmt. Das Finanzamt behandelt die Schenkung der Schenkungssteuer zwar als weitere steuerpflichtige Schenkung. Doch unter dem Strich kann beim Beschenkten tatsächlich mehr Vermögen ankommen.
Variante 1: Keine Schenkung der Schenkungsteuer:
Sie wollen Ihrer Lebensgefährtin Vermögen in Höhe von 250.000 Euro übertragen. Die Schenkungssteuer ermittelt sich folgendermaßen: Schenkung 250.000 Euro abzgl. Freibetrag 20.000 Euro = steuerpflichtiger Erwerb 230.000 Euro; darauf wird ein Steuersatz von 30 % erhoben (Steuerklasse III). Die Schenkungssteuer beträgt demnach 69.000 Euro. Von den geschenkten 250.000 Euro kommen bei der Lebensgefährtin also 181.000 Euro an.
Variante 2: Schenker schenkt auch die Schenkungssteuer:
Sie schenken Ihrer Lebensgefährtin 185.500 Euro und teilen dem Finanzamt mit, dass Sie die Schenkungssteuer übernehmen. Das Finanzamt ermittelt die Schenkungssteuer in den folgenden zwei Schritten:
Schritt 1: Ermittlung der geschenkten Schenkungssteuer
Zahlung an die Lebensgefährtin | 185.500 Euro | |
- | Freibetrag bei Ermittlung der Schenkungssteuer | - 20.000 Euro |
= | Zwischensumme | 165.500 Euro |
x | 30 % = geschenkte Schenkungssteuer | 49.650 Euro |
Schritt 2: Ermittlung der Schenkungssteuer
Schenkung 1 – Vermögensübertragung | 185.500 Euro | |
+ | Schenkung 2 – übernommene (geschenkte) Schenkungssteuer aus Schritt 1 | +49.650 Euro |
- | Freibetrag bei Ermittlung der Schenkungssteuer | - 20.000 Euro |
= | Steuerpflichtiger Erwerb im Rahmen der Schenkung gerundet | 215.100 Euro |
x | 30 % = Schenkungssteuer, die der Schenker ans Finanzamt zahlen muss | 64.545 Euro |
Fazit: Im Vergleich zu Variante 1 haben Sie Ihrer Lebensgefährtin 45 Euro mehr geschenkt, 250.045 Euro (Überweisung 185.500 Euro an die Lebensgefährtin und Überweisung der Schenkungssteuer ans Finanzamt 64.545 Euro). Durch die Übernahme der Schenkungssteuer landen bei Ihrer Lebensgefährtin 4.500 Euro mehr auf dem Konto (verbleibender Betrag nach Zahlung der Steuer in Variante 2 im Vergleich zu Variante 1 = 185.500 Euro abzgl. 181.000 Euro).