Schenkungssteuer: Grundlagen und Strategien

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
06. März 2024
Lesedauer:
4 Minuten
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Schenkungssteuer oder Schenkungsteuer?

Was ist richtig? Schenkungssteuer oder Schenkungsteuer? Erbschaftssteuer oder Erbschaftsteuer? Beides. Konstellationen mit -steuer fallen in die Gruppe der Worte mir schwankendem Gebrauch des Fugen-s. Beide Formen kennt der Duden, beide sind richtig.

Egal, ob Sie Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihren Kindern oder einer nicht verwandten Person Vermögen schenken möchten: Das Finanzamt ist bei Schenkungen stets mit von der Partie. Doch eine Schenkung muss nicht zwingend Schenkungssteuer nach sich ziehen. Zum einen steht Beschenkten bei Ermittlung der Schenkungssteuer ein persönlicher Freibetrag zu. Zum anderen gibt es verschiedene Strategien, um die Schenkungssteuer für die beschenkten Personen so klein wie möglich zu halten bzw. ganz zu vermeiden. Lesen Sie hier wie sich die Schenkungssteuer berechnet. 

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Ermittlung der Schenkungssteuer – Schritt 1: Auf die Steuerklasse kommt es an

Ob Schenkungssteuer für eine Schenkung fällig wird und in welcher Höhe, hängt entscheidend davon ab, in welchem Verhältnis die schenkende und beschenkte Person stehen. Denn dieses Verhältnis entscheidend für die Einstufung in die schenkungsteuerlichen Steuerklassen. Die Steuerklasse Steuerklasse bestimmt u.a. den anzuwendenden Steuersatz und der Freibetrag, der für die Schenkung zu gewähren ist. 

 

  Steuerklassen bei der Schenkungssteuer
Steuerklasse I Eheleute, Kinder und Stiefkinder des schenkendne Person, Enkelkinder, Lebenspartner:innen im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 
Steuerklasse II Eltern und Voreltern Geschwister, Geschwisterkinder (Neffe, Nichte), Stiefeltern. Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Eheleute
Steuerklasse III Alle übrigen Erwerbe

Ermittlung der Schenkungssteuer – Schritt 2: Steuerfreibetrag ermitteln

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse
Eheleute, Partner:innen im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft  500.000 Euro I
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind  400.000 Euro  
Enkelkinder, deren Eltern noch leben, Urenkelkinder  200.000 Euro I
Geschiedener Eheleute, Nichten, Neffen, , Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern  20.000 Euro II
Sonstige Personen 20.000 Euro III

 

Der Freibetrag bei Ermittlung der Schenkungssteuer kann gezielt beeinflusst werden. Insbesondere folgende steuerliche Überlegungen bieten sich hier an:

  • Kettenschenkung: Möchte der Vater 800.000 Euro von seinem eigenen Vermögen auf seinen Sohn übertragen, muss der Sohn nach Abzug seines Freibetrags für das verbleibende Vermögen Schenkungssteuer zahlen. Schenkt der Vater allerdings erst seiner Ehefrau 400.000 Euro, fällt bei ihr keine Schenkungssteuer an (Freibetrag 500.000 Euro). Nun kann jeder Elternteil dem Sohn schenkungssteuerfrei 400.000 Euro übertragen. 

  • Frühzeitig schenken: Lassen es Ihre finanziellen Verhältnisse zu, sollten Sie frühzeitig schenken. Denn  die persönlichen Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf; können also nach Ablauf von zehn Jahren erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden. 

Ermittlung der Schenkungssteuer – Schritt 3: Ermittlung des Steuersatzes

Verbleibt nach Abzug des persönlichen Freibetrags noch ein geschenktes Vermögen übrig, muss die beschenkte Person Schenkungssteuer bezahlen. Die gestaffelten Steuersätze hängen zum einen von der Steuerklasse und zum anderen von der Höhe der zu versteuernden Schenkung ab. 

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse
  I II III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

 

Sonderfall Betriebsübernahme bei der Schenkungssteuer:Wird einen Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt , werden bei Ermittlung der Schenkungssteuer grundsätzlich unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis stets der Steuerklasse I zugeteilt. 


Beispiel zur Ermittlung der Schenkungssteuer:

Die Mutter schenkt ihrer Tochter ein Bankguthaben in Höhe von 2 Millionen Euro. Das ergibt folgende Schenkungssteuer:

 

  Schenkungsbetrag 2 Mio. Euro
-

Freibetrag der Tochter in Steuerklasse I (siehe Tabelle in Schritt 2)

- 400.000 Euro
= Steuerpflichtiger Erwerb 1.600.000 Euro
x 19 % (Steuersatz bei steuerpflichtigem Erwerb bis 6 Mio. Euro in Steuerklasse I) 304.000 Euro

Lohnt es sich, auch die Schenkungssteuer zu schenken?

Die Frage hört sich zugegebenermaßen verwirrend an und der nächste Abschnitt liest sich wie ein Zungenbrecher. Doch es kann tatsächlich sinnvoll sein, dass  Schenkungssteuer  mit einkalkuliert wird und von der schenkenden Person ebenfalls geschenkt wird.. Das Finanzamt behandelt die Schenkung der Schenkungssteuer zwar als weitere steuerpflichtige Schenkung; trotzdem rechnet sich die Übernahme der Schenkungsteuer unterm Strich, wie nachfolgendes Beispiel zeigt; 

Variante 1: Keine Schenkung der Schenkungsteuer:
Sie wollen Ihrer Lebensgefährtin Vermögen in Höhe von 250.000 Euro übertragen. Die Schenkungssteuer ermittelt sich folgendermaßen: Schenkung 250.000 Euro abzgl. Freibetrag 20.000 Euro = steuerpflichtiger Erwerb 230.000 Euro; darauf wird ein Steuersatz von 30 % erhoben (Steuerklasse III). Die Schenkungssteuer beträgt demnach 69.000 Euro. Von den geschenkten 250.000 Euro kommen bei der Lebensgefährtin also 181.000 Euro an.

Variante 2: Schenker schenkt auch die Schenkungssteuer:
Sie schenken Ihrer Lebensgefährtin 185.500 Euro und teilen dem Finanzamt mit, dass Sie die Schenkungssteuer übernehmen. Das Finanzamt ermittelt die Schenkungssteuer in den folgenden zwei Schritten:

 

Schritt 1: Ermittlung der geschenkten Schenkungssteuer

Zahlung an die Lebensgefährtin 185.500 Euro
- Freibetrag bei Ermittlung der Schenkungssteuer - 20.000 Euro
= Zwischensumme 165.500 Euro
x 30 % = geschenkte Schenkungssteuer 49.650 Euro

 

Schritt 2: Ermittlung der Schenkungssteuer

Schenkung 1 – Vermögensübertragung 185.500 Euro
+ Schenkung 2 – übernommene (geschenkte) Schenkungssteuer aus Schritt 1 +49.650 Euro
- Freibetrag bei Ermittlung der Schenkungssteuer - 20.000 Euro
= Steuerpflichtiger Erwerb im Rahmen der Schenkung gerundet 215.100 Euro
x 30 % = Schenkungssteuer, die der Schenker ans Finanzamt zahlen muss 64.545 Euro

 

Fazit: Im Vergleich zu Variante 1 haben Sie Ihrer Lebensgefährtin 45 Euro mehr geschenkt, 250.045 Euro (Überweisung 185.500 Euro an die Lebensgefährtin und Überweisung der Schenkungssteuer ans Finanzamt 64.545 Euro). Durch die Übernahme der Schenkungssteuer kann Ihrer Lebensgefährtin 4.500 Euro mehr auf dem Konto (verbleibender Betrag nach Zahlung der Steuer in Variante 2 im Vergleich zu Variante 1 = 185.500 Euro abzgl. 181.000 Euro) behalten. 


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