
Häufig erbt man nicht allein, sondern als Teil einer sogenannten Erbengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft. Dann treten schnell Fragen bei der Erstellung der Steuererklärung auf. Wer muss wie viel versteuern und wie gibt man das in der Steuererklärung an? Dabei geht es vor allem um die Anlagen zur Einkommensteuererklärung. Hier erfahren Sie mehr über die Steuer-Grundregeln beim Erben im Rahmen einer Erbengemeinschaft.
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Diese Steuererklärungen müssen Sie bei Erben- oder Grundstücksgemeinschaften abgeben
Grundstücks- und Erbengemeinschaften versteuern ihre Erträge nicht selbst. Die Besteuerung erfolgt stattdessen durch die beteiligten Personen. Die Einkünfte werden dazu in einem sog. Feststellungsbescheid gesondert vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren und bei mehreren Beteiligten für alle einheitlich aufgeführt. Dazu müssen die Beteiligten (i. d. R. durch Bevollmächtigte) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Feststellungserklärung; Grundvordruck ESt 1 B) beim Finanzamt abgeben.
In der Feststellungserklärung benennen die Beteiligten eine:n gemeinsamen Empfangsbevollmächtigte:n. Die erteilte Empfangsvollmacht wirkt auch für künftige Feststellungszeiträume, sofern sie nicht geändert oder widerrufen wird. Zusätzlich ist für jede:n Gesellschafter:in die Anlage FB nötig, denn sie enthält Angaben über die Art der Beteiligung und die Verteilung der Besteuerungsgrundlagen (Aufteilungsquote). Die erstmalige Nummerierung der Beteiligten in den Anlagen FB ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, denn die Daten werden mit den gespeicherten Daten der Vorjahre elektronisch abgeglichen.
Außerdem muss die Gemeinschaft für jede vorliegende Einkunftsart eine Anlage mit der Ermittlung der Einkünfte abgeben. Vermietet eine Erben- oder Grundstücksgemeinschaft z. B. Grundbesitz, gibt sie für jedes Grundstück eine Anlage V ab.
Zusätzlich muss u. U. die Anlage FE 1 ausgefüllt werden. Sie wird benötigt, wenn einzelne Beteiligte Zahlungen über den eigenen Anteil hinaus erhalten haben, z. B. für das Ausfüllen der Steuererklärung der Gesellschaft oder für Verwaltungsaufgaben (Sondereinnahmen). In der Anlage FE 1 sind auch Ausgaben zu erfassen, die zwar die Gesellschaft betreffen, die aber ein: Beteiligte:r allein getragen hat (Sonderwerbungskosten oder -betriebsausgaben), wie z. B. Finanzierungskosten.
Achtung: Wahl des SteuererklärungsvordrucksAlle Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung müssen hier erfasst werden. Sie können diese Ausgaben nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.
Weitere Anlagen die für die Erbengemeinschaft wichtig sind
Die Anlage FE 2 ist erforderlich, wenn in den erklärten Einkünften auch solche aus Veräußerungsgeschäften enthalten sind. Gegebenenfalls ist auch die Anlage FE 3 einzureichen, wenn die Gesellschaft oder ein:e Gesellschafter:in Spenden aus Gesellschaftsmitteln getätigt hat oder eine Sonderabschreibung für Mietwohnneubauten nach § 7b EStG in Betracht kommt.
Bei Kapitalerträgen ist die Abgabe der Anlage FE-KAP 1 trotz abgeltendem Steuerabzug erforderlich, weil die von der Gesellschaft/Gemeinschaft erzielten Kapitalerträge immer gesondert und einheitlich festzustellen sind. Sind in den Kapitalerträgen auch Investmenterträge enthalten, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfen waren, ist zusätzlich die Anlage FE-KAP-INV einzureichen.
Bei gemeinsamen gewerblichen Einkünften oder gemeinschaftlich ausgeübter selbstständiger Arbeit (z. B. Praxisgemeinschaft) ist die Anlage FG abzugeben.
Die jeweiligen Beteiligten machen in ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage zur jeweiligen Einkunftsart (Grundstücksgemeinschaften, z. B. Anlage V) Angaben über Art und Namen der Beteiligung (z. B. «Erbengemeinschaft Mustermann») und tragen den auf sie entfallenden Anteil der Einkünfte ein. Ggf. kann ein entsprechender Vermerk angebracht werden, wenn die Höhe der Beteiligungseinkünfte nicht bekannt ist.
Zuständig für die Feststellungserklärung ist bei Vermietungs-, Kapital- und sonstigen Einkünften das Finanzamt, in dessen Bezirk der:diejenige wohnt, der:die die Erträge verwaltet (und die Erbengemeinschaft als Bevollmächtigte:r vertritt). Bei Gewinneinkünften ist das Betriebsstättenfinanzamt Ansprechpartner. Aufgrund der Feststellungserklärung erlässt das zuständige Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften. Die in diesem Bescheid getroffenen Regelungen (Höhe der Einkünfte, Zurechnung der Einkünfte auf die Beteiligten) werden dem Empfangsbevollmächtigten der Gemeinschaft und den Wohnsitzfinanzämtern der Beteiligten mit Bindungswirkung mitgeteilt. Ist für einen Beteiligten bereits ein Einkommensteuerbescheid mit abweichenden Werten ergangen, kann dieser aufgrund der Mitteilung jederzeit geändert werden.
Wichtig: Einmonatige Einspruch gegen Feststellungsbescheid Wenn ein:e Beteiligte:r mit den für die Gesellschaft getroffenen Regelungen (z. B. Höhe der Einkünfte, Höhe seines Anteils) nicht einverstanden ist, muss er oder sie direkt gegen den Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft Einspruch innerhalb eines Monats erheben. Es genügt nicht, gegen den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen, der auf Basis dieser Regelungen ausgestellt wird.
Ein Feststellungsbescheid ergeht nicht, wenn die Erbengemeinschaft nur aus Eheleuten besteht, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

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So werden die Einkünfte der Erbengemeinschaft ermittelt
Einnahmen und Werbungskosten einer Erbengemeinschaft müssen zwischen den Miteigentümer:innen grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der bürgerlich-rechtlichen Beteiligungsverhältnisse aufgeteilt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur maßgebend, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind und für sie wirtschaftliche Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind. Zwischen Angehörigen müssen Vereinbarungen wie zwischen fremden Dritten vorliegen und auch tatsächlich umgesetzt werden.
Abschreibungen kann nur in Anspruch nehmen, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK oder HK) getragen hat. Trägt ein:e Miteigentümer:in höhere Aufwendungen als dem eigenen Anteil entsprechen, werden diese Aufwendungen nur dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zugerechnet, wenn er oder sie die anderen Miteigentümer:innen nicht bereichern wollte (keine Schenkung) und kein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch (keine lediglich vorläufige Kostentragung; z. B. Kreditgewährung) gegenüber den Miteigentümer:innen besteht.
Trägt ein:e Miteigentümer:in Aufwendungen über den eigenen Beteiligungsanteil hinaus, steht ihm:ihr gegenüber den anderen Miteigentümer:innen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu. Ein Ausgleichsanspruch kann ggf. dadurch befriedigt werden, dass der oder die zahlende Miteigentümer:in einen höheren Anteil an den zukünftigen Erträgen oder am Veräußerungserlös des gemeinschaftlichen Grundstücks erhält.
Praxis-Beispiel: Einkunftsaufteilung bei einer GrundstücksgemeinschaftAn einem Zweifamilienhaus sind die Mutter Erika zur Hälfte und die Kinder Bernd und Connie zu je einem Viertel im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt. Eine Wohnung wird von Erika ohne Mietvertrag zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die andere Wohnung wird durch die Grundstücksgemeinschaft vermietet.
Die durch einen Mieterwechsel anfallenden Renovierungskosten für die vermietete Wohnung in Höhe von 5.000 EUR werden ausschließlich von den Kindern bezahlt, da die Mutter kein weiteres Vermögen und nur geringe Renteneinkünfte hat.
Die Renovierungskosten können nur entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die Miteigentümer verteilt werden, da die Grundstücksgemeinschaft als Vermieter insgesamt auftritt und Bernd und Connie jeweils einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Mutter haben. Dieser kann über eine höhere Einnahmenbeteiligung oder einen Ausgleich nach Verkauf des Grundstücks verwirklicht werden.
Zu einem anderen Ergebnis kommt man, wenn der:die zahlende Miteigentümer:in wegen Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit der anderen Miteigentümer:innen voraussichtlich keinen Ersatz bekommen wird. Die Aufwendungen sind dann allein dem oder der die Kosten tragenden Miteigentümer:in zuzurechnen.