Steueränderungen 2025

steuern.de-Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
01. September 2025
Lesedauer:
7 Minuten

Das Jahr 2025 bringt zahlreiche steuerliche Neuerungen, die Millionen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland betreffen. Ob Angestellte, Selbstständige, Rentnerin oder Rentner – viele Steueränderungen wirken sich direkt auf Ihr Nettoeinkommen aus, sei es durch höhere Freibeträge, neue Fristen oder zusätzliche Pflichten. In diesem Überblick erfahren Sie, welche Änderungen für 2025 gelten, worauf Sie besonders achten müssen und welche Chancen sich für Ihre persönliche Steuersituation ergeben.

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Grundlegende Steueränderungen 2025 im Überblick

 

Höherer Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Sinn und Zweck des Grundfreibetrags ist es, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen und die Inflation auszugleichen. Daher wird der Grundfreibetrag jährlich angepasst. So steigt der Grundfreibetrag ab 2025 auf 12.096 Euro. Auf Einkommen bis zu diesem Freibetrag fällt keine Einkommensteuer an. Dies entlastet insbesondere Angestellte und Rentner:innen mit niedrigen oder mittleren Einkommen.

Auch Familien profitieren: Der Kinderfreibetrag steigt auf 3.336 Euro pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag ergibt sich damit ein Freibetrag von 4.800 Euro pro Elternteil bzw. 9.600 Euro pro Kind. 

Parallel erhöht sich das Kindergeld ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro pro Kind.


Anpassung der Steuerprogression

Um die sogenannte „kalte Progression“ abzufedern, werden die Einkommensgrenzen im Steuertarif um 2,6 Prozent angehoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift nun erst ab einem zu versteuernden Einkommen  von 68.481 Euro (vorher 66.761 Euro). Diese Anpassung verschafft vor allem Arbeitnehmern und Selbstständigen mit mittleren bis höheren Einkommen etwas Luft.
 

Änderungen beim Kindergeld

Neben der Erhöhung des Kindergelds ist bereits beschlossen, dass es ab 2026 auf 259 Euro pro Kind steigen wird. Damit möchte der Gesetzgeber Familien längerfristig entlasten und die Kinderfreibeträge angleichen.

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Steueränderungen für Angestellte 2025

 

Abgabefrist für die Steuererklärung

Für das Steuerjahr 2024 gilt wieder die reguläre Abgabefrist: Bis 31. Juli 2025 müssen Sie Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Lassen Sie sich von einem:einer Steuerberater:in oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026. Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, haben Sie bis zum 31.12.2025 Zeit, Ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 einzureichen.

Fünftelregelung bei Abfindungen

Die beliebte Fünftelregelung zur steuerlichen Begünstigung von Abfindungen wird ab 2025 nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern vom Finanzamt angewendet. Das bedeutet: Sie müssen die Begünstigung aktiv in Ihrer Steuererklärung beantragen. Dies kann für Arbeitnehmer:innen, die eine Abfindung erhalten, steuerlich einen erheblichen Unterschied machen.

Lohnsteuerermäßigungen

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) kann ab 2025 noch bis zum 30. November gestellt werden (zuvor war der Stichtag 1. Oktober). Damit bleibt Ihnen mehr Zeit, Freibeträge wie z. B. für Fahrtkosten oder Kinderbetreuung direkt in Ihrer Lohnabrechnung zu berücksichtigen. 

Steueränderungen 2025 für Rentner und Rentnerinnen

 

Besteuerung von Renteneinkünften

Die Diskussion um die vollständige Rentenbesteuerung wird weitergeführt, 2025 gilt aber vor allem: Rentner:innen profitieren von der Anhebung des Grundfreibetrags und haben dadurch eine spürbare Entlastung. Gleichzeitig bleibt die Frage der Doppelbesteuerung von Renten politisch umstritten – hier könnte es in den kommenden Jahren Nachjustierungen geben.

Krankenkassen- und Pflegebeiträge

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt auf durchschnittlich 2,5 Prozent. Der Pflegebeitragssatz für Rentner und Rentnerinnen ist zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent gestiegen. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose weiterhin einen Zuschlag: Insgesamt ergibt sich für Kinderlose ein Beitragssatz von 4,2 Prozent (3,6 Prozent + Zuschlag von 0,6 Prozent für Kinderlose). Für Rentner und Rentnerinnen bedeutet das: Trotz steuerlicher Entlastungen können die höheren Sozialabgaben die Netto-Rente teilweise mindern.

Steueränderungen für Selbstständige 2025

 

E-Rechnungspflicht

Seit 2025 gilt für Unternehmer die Pflicht zur Ausstellung und Annahme von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen). Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD werden verbindlich. Wer bisher nur klassische PDF- oder Papierrechnungen nutzt, muss seine Buchhaltung umstellen.

Kleinunternehmerregelung und Umsatzgrenzen

Die Kleinunternehmerregelung wird ausgeweitet: Die Umsatzgrenzen steigen, wodurch mehr Selbstständige in den Genuss vereinfachter Steuerpflichten kommen: 50.000 Euro im Vorjahr und bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr (zuvor: 22.000 Euro und 50.000 Euro). Zudem wird die Regelung für bestimmte EU-Geschäfte geöffnet. Das bedeutet: Weniger Bürokratie für Selbstständige mit entsprechendem Umsatz und für kleinere Betriebe, aber auch neue Anforderungen an die Abgrenzung.

Investitionsbooster und Sonderabschreibungen

Mit dem neuen Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster“ bzw. „Investitionsbooster“) werden ab Juli 2025 zusätzliche steuerliche Anreize geschaffen. Besonders wichtig: Die degressive Abschreibung kehrt zurück – mit bis zu 30 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Zudem wird der Körperschaftsteuersatz ab 2028 sukzessive gesenkt – von 15 Prozent auf 10 Prozent. Aktuell beträgt die Gesamtsteuerbelastung knapp 30 Prozent, ab 2032 soll sie dann knapp 25 Prozent betragen. Außerdem wird der sogenannte Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG reduziert. Für Selbstständige und Unternehmen eröffnen sich damit unter Umständen neue Möglichkeiten zur Steueroptimierung.

Photovoltaikanlagen und Steuerbefreiung

Kleine Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW (peak) pro Einheit (maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem, abhängig von der Gebäudeart) bleiben einkommensteuerfrei. Wer also auf erneuerbare Energien setzt, profitiert von steuerlicher Förderung und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende. In unserem Artikel lesen Sie, was Sie in Sachen Umsatzsteuer und Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen beachten müssen.

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Fristen und Formalitäten 2025

Steuererklärungstermine

  • Steuerjahr 2024: Abgabefrist bis 31. Juli 2025
  • Mit Steuerberater:in oder mit Lohnsteuerhilfeverein: Frist bis 30. April 2026
  • Anträge auf Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2025: Bis 30. November 2025

Zustellung von Steuerbescheiden

Ab 2025 gilt: Steuerbescheide gelten erst nach vier Tagen als zugestellt (Bekanntgabefiktion nach §122 Abs. 2 AO). Damit verlängert sich die Widerspruchsfrist faktisch um einen Tag – vorausgesetzt der Steuerbescheid kommt schneller an –, was für Steuerpflichtige einen Vorteil darstellt.

FAQ – Häufige Fragen zu Steueränderungen 2025

Alle Steuerpflichtigen – besonders Angestellte, Rentner und Rentnerinnen mit mittleren oder niedrigeren Einkommen.

Steuerlich vor allem der höhere Grundfreibetrag, finanziell wirken sich aber auch die gestiegenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmer elektronische Rechnungen nutzen.

Die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung ist der 31. Juli 2025. Mit Beratung (Steuerberater:in oder Lohnsteuerhilfeverein): 30. April 2026.

Fazit

Die Steueränderungen 2025 bringen einerseits spürbare Entlastungen für Steuerzahlende mit sich, die an anderer Stelle aber durch höhere Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung wieder verpuffen. Während Angestellte und Rentner:innen vor allem durch höhere Freibeträge profitieren, stehen für Selbstständige die E-Rechnungspflicht sowie neue Investitionsanreize im Mittelpunkt. Wichtig ist, dass Sie die neuen Fristen und Regeln frühzeitig kennen, um Ihre Steuerlast zu optimieren und keine Vorteile zu verschenken.

Tipp: Halten Sie sich stets über neue Steueränderungen auf dem Laufenden – viele Freibeträge und Grenzen werden jährlich angepasst, manche sogar unterjährig oder rückwirkend - wie beispielsweise der Grundfreibetrag 2024.


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