Fahrtkosten können Sie grundsätzlich in vielen Bereichen steuerlich geltend machen. Der Grund: Fahrtkosten können Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder sogar außergewöhnlichen Belastungen sein - je nachdem, warum Sie eine Fahrt unternommen haben. Hier erfahren Sie, welche Fahrtkosten Sie in der Steuererklärung geltend machen und dem Finanzamt in Rechnung stellen können, und wie Sie die Fahrtkosten in der Steuer berechnen.
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Fahrtkosten in der Steuererklärung
Fahrtkosten können sich auf unterschiedliche Weise auf Ihre Steuererklärung auswirken. Es kommt ganz darauf an, in welcher beruflichen Situation Sie sind und wie die Fahrtkosten entstehen:
Fahrtkosten von Arbeitnehmer:innen
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie als Werbungskosten in Form der Entfernungspauschale geltend machen. Die tatsächlichen Fahrtkosten sind steuerlich hier allerdings nur bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, wenn diese höher als die Entfernungspauschale sind. Bei einem bestimmten Grad der Behinderung dürfen Arbeitnehmer:innen entweder die Entfernungspauschale für den Hin- und Rückweg steuerlich geltend machen oder die tatsächlichen Fahrtkosten. Von dieser Sonderregelung bei den Fahrtkosten profitieren Arbeitnehmer:innen.
- mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder
- einem Grad der Behinderung zwischen 50 und unter 70, wenn im Behindertenausweise das Merkzeichen G oder aG vermerkt ist.
Fahrten bei Vermietung
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung vermieten, können Sie in einer Vielzahl von Fällen Fahrten steuerlich absetzen (z. B. Fahrten in Zusammenhang mit der Hausverwaltung, Reparaturen, Anschaffung). Die Tipps dazu finden Sie im unserem Artikel zu Vermietung und Verpachtung.
Die Fahrtkosten von Selbstständigen
Wenn Sie für Ihr Unternehmen unterwegs sind, können Sie die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Auf diese Weise können Sie auch Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend machen. Für Wege zwischen Wohnung und Firmensitz gilt - analog zu Arbeitnehmer:innen - die Entfernungspauschale. Weitere Informationen speziell für Selbstständige und Geschäftsleute finden Sie im Artikel "So versteuern Unternehmer ihren Firmenwagen richtig":
Andere betriebliche Fahrten
Andere betriebliche Fahrten können Fahrten zu Kund:innen, Mandant:innen, Lieferant:innen, Einsatzstellen oder Fahrten in Zusammenhang mit Fortbildungen, Lehrgängen oder Fachtagungen sein. Hier sind die tatsächlichen Kosten als Reisekosten abziehbar. Besonderheiten gelten für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Dienstwagen
Für Fahrten mit dem Firmenwagen gelten besondere steuerliche Regelungen. Was Sie dann in Sachen Fahrtkosten und Steuer beachten sollten, erfahren Sie im Beitrag "Dienstwagen: So versteuern Sie ihn richtig".
Folgen eines Unfalls
Wenn sich auf einer beruflichen Fahrt ein Unfall ereignet hat, sind die dadurch angefallenen Kosten (Abschleppkosten, Reparaturkosten, Schadensersatz, Reinigungskosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten) abzugsfähig. Infolge eines Unfalls zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angefallene Kosten für ärztliche Behandlungen sind neben der Entfernungspauschale als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt selbst dann, wenn ein:e Arbeitnehmer:in den Unfall selbst verschuldet hat.
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Wie werden Fahrtkosten ermittelt?
Es gibt für Arbeitnehmer:innen drei Wege, die absetzbaren Fahrtkosten für die Steuer zu ermitteln:
1. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte setzen Sie die Fahrtkosten pauschal an (0,30 EUR pro Kilometer, 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer für die einfache Strecke).
2. Haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte oder nutzten Sie Ihren Privat-Pkw für Dienstreisen (im Fachjargon: berufliche Auswärtstätigkeit, dürfen Sie für jeden gefahrenen Kilometer – also für die Hin- und Rückfahrt – pauschal 30 Cent als Werbungskosten abziehen.
3. Anstatt der Dienstreisepauschale bei einer Dienstreise können Sie einen Kilometersatz anhand der tatsächlichen Fahrzeug-Kosten auf Jahresbasis ermitteln..
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten gehen Sie wie folgt vor:
- Ermitteln Sie alle Kfz-Kosten (Reparaturkosten, Treibstoffe, Pflege, Kosten für die Garage, Kfz-Steuer, Haftpflicht-/Kaskoversicherung, Zinsen für Anschaffungsdarlehen etc.) der betreffenden 12 Monate (ggf. Belege aufbewahren!). Unberücksichtigt bleiben Parkgebühren, Unfallkosten, Strafzettel, Beiträge für Insassen- und Unfallversicherung.
- Vergessen Sie nicht die anteilige Abschreibung Ihres Pkw (Kaufpreis verteilt auf 6 Jahre bei Neuwagen). Bei gebraucht gekauften Fahrzeugen müssen Sie ggf. eine kürzere Nutzungsdauer berücksichtigen. Wenn Sie das Fahrzeug geleast haben, sind anstelle der Abschreibung die Leasingsonderzahlung und die Leasingraten zu berücksichtigen.
- Ermitteln Sie nun den Kilometersatz (die Kosten pro gefahrenem Kilometer) und multiplizieren Sie diesen mit der Zahl der Kilometer, für die Sie Fahrtkosten steuerlich geltend machen können.
Praxis-Tipp: Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten pro Kilometer lohnt sich v. a. dann, wenn Sie beruflich viel unterwegs sind und ein relativ neues Auto haben (wegen der Abschreibung).
Ermittlung Gesamtkilometer im Jahr
Halten Sie den Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Jahres in einem Fahrtenbuch fest. Tragen Sie alle Fahrten, die steuerlich abzugsfähig sind, mit Datum und gefahrenen Kilometern ein. Die privaten Fahrten brauchen Sie nicht einzutragen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist für die Ermittlung des tatsächlichen Kilometersatzes nicht erforderlich.
Berechnungsschema:
1. | Berechnung der Abschreibung (AfA): | EUR |
| Anschaffungskosten + Nebenkosten |
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| Dividiert durch Nutzungsdauer (regelmäßig 6 Jahre) = AfA | : 6 = |
2. | Laufende Kosten |
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| Treibstoff, Reparatur, Versicherung, Steuern etc. |
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3. | Summe aus 1. (AfA) und 2. (lfd. Kosten) |
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4. | km-Leistung des Jahres (km-Stand 31.12. – km-Stand 1.1.) |
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5. | Ermittlung des km-Satzes |
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| Summe der Kosten (3.): km-Leistung (4.) = km-Satz |
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Der so ermittelte Kilometersatz kann auch für die Folgejahre angesetzt werden. Eine Neuberechnung ist erst wieder notwendig, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z. B. Neuanschaffung eines Pkws, Abschreibungszeitraum abgelaufen, deutlich höhere bzw. niedrigere Jahresfahrleistung).
Mobilitätsprämie für Fahrtkosten beantragen
Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, bekommen Sie als Arbeitnehmer:in jeden Cent Steuer vom Finanzamt zurückerstattet. Doch es gibt in diesem Fall vielleicht zusätzlich noch eine Prämie. Die Rede ist von der Mobilitätsprämie. Diese bekommen Sie vom Finanzamt unter folgenden Voraussetzungen überwiesen:
- Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag.
- Die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte betrug mehr als 20 Kilometer oder Sie haben im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (= Anmietung einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen) und haben wöchentliche Familienheimfahrten unternommen.
- Sie reichen mit der Einkommensteuererklärung auch die Anlage Mobilitätsprämie ein.
In diesem Fall gibt es nicht nur alle vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern zurück. Das Finanzamt überweist Ihnen für die angefallenen Fahrtkosten vielmehr noch eine Mobilitätsprämie.