Wann muss ich eine Steuererklärung machen?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
11. Dezember 2024
Lesedauer:
7 Minuten
Die schnelle Antwort

Bin ich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?

  • In Deutschland ist eine Steuererklärung nicht für alle Bürger:innen verpflichtend. Nur unter bestimmten Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer:innen eine Steuererklärung abgeben.

  • Dennoch kann es sich für viele Bürger:innen lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, da häufig eine Steuererstattung möglich ist. Die durchschnittliche Steuererstattung lag zuletzt bei 1.063 Euro.

  • Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese nicht oder verspätet abgibt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. 

Jede:r zweite Arbeitnehmer:in in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch gerade wenn aufgrund der persönlichen steuerlichen Situation keine Pflichtveranlagung besteht, lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung besonders. Erfahren Sie mehr darüber.

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Pflichtveranlagung: Muss ich eine Steuererklärung machen?

Meistens erwartet das Finanzamt immer dann eine Einkommensteuererklärung, wenn es befürchten muss, zu wenige Steuern zu kassieren. In bestimmten Fällen ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht. Dann spricht man von der sogenannten Pflichtveranlagung. Als Arbeitnehmer:in müssen Sie dann eine Steuererklärung einreichen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie oder/und Ihr:e Ehepartner:in haben Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen hat die Steuerklasse 5 oder 6 oder Steuerklasse 4 mit Faktor.
  • Sie oder/und Ihr:e Ehepartner:in haben Freibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM, früher Lohnsteuerkarte) eintragen lassen.
  • Sie haben neben Ihrem Gehalt weitere Einkünfte aus Kapitalerträgen, Vermietung/Verpachtung etc. von mehr als 410 Euro, z. B. Mieteinnahmen.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen bspw. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro erhalten.
  • Sie haben keinen Wohnsitz in Deutschland, lassen sich aber als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandeln.
  • Sie haben Lohn von mehreren Arbeitgebern erhalten, der nicht pauschal versteuert wurde.
  • Sie haben eine Abfindung erhalten und Ihr Arbeitgeber hat beim Abzug der Lohnsteuer die für Sie günstige Fünftelregelung angewendet.
  • Sie haben einen Verlustvortrag aus den Vorjahren.
  • Sie haben eine:n beschränkt steuerpflichtige:n Ehepartner:in, der:die im EU-Ausland lebt, in Ihren ELStAM-Daten eintragen lassen.
  • Sie sind Arbeitnehmer:in, Ihre Ehe ist geschieden (bzw. der:die Ehepartner:in verstorben) und Sie haben im selben Jahr wieder geheiratet.

Antragsveranlagung: Wenn keine Pflicht besteht, lohnt sich die Steuererklärung besonders

Eine Einkommensteuererklärung zu machen, ist in Deutschland ungefähr so beliebt wie Schnupfen – und mindestens genauso lästig. Viele Arbeitnehmer:innen verzichten daher auf den jährlichen Stress mit dem Finanzamt, vorausgesetzt sie sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das schont zwar die Nerven, finanziell ist es aber in den meisten Fällen die falsche Entscheidung. Denn in 9 von 10 Fällen erhalten Arbeitnehmer:innen mit einer Antragsveranlagung (wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht) Geld zurück. Das bedeutet: Die Steuererklärung lohnt sich besonders, wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, sondern die Steuererklärung freiwillig abgeben!

Auch wenn Ihre persönliche steuerliche Situation nicht unter den oben aufgeführten Fällen auftaucht, sollten Sie trotzdem eine Steuererklärung einreichen. Das liegt v. a. daran, dass das Finanzamt bei sämtlichen steuermindernden Ausgaben (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Außergewöhnliche Belastungen, aber auch Mitgliedsbeiträge, Spenden etc.) nur die pauschalen Sätze bzw. Freibeträge abzieht. Wenn Ihre individuellen Ausgaben höher sind, können Sie diese nur in der Einkommensteuererklärung geltend machen, ansonsten fallen sie unter den Tisch. Kurzum: Wenn Sie individuelle Ausgaben geltend machen wollen, müssen Sie eine Steuererklärung machen.

 

Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung?   Wer als Steuerzahler:in einmal eine freiwillige Steuererklärung abgegeben hat, wird dadurch in Zukunft nicht automatisch zur Abgabe verpflichtet. Sie können in jedem Jahr neu entscheiden, ob Sie die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen oder nicht.

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Die freiwillige Steuererklärung punktet durch längere Abgabefristen

Wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, haben Sie 4 Jahre Zeit, die Steuererklärung einzureichen. So muss die Steuererklärung für das Jahr 2023 spätestens 31.12.2027 beim Finanzamt eintreffen. Bei Verlustvortrag verlängert sich die Abgabefrist sogar auf 7 Jahre.

Im Steuerjahr 2024 können Sie also Ihre freiwillige Steuererklärung für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 beim Finanzamt rückwirkend einreichen.

 

Wichtig: Verjährungsfrist nicht überschreiten   Beachten Sie unbedingt die Einhaltung der Verjährungsfrist. Eine nach dieser Frist eingereichte freiwillige Steuererklärung wird vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Behalten Sie diese im Auge und lassen Sie die Frist nicht verstreichen.

Steuererklärung – machen Sie es sich leicht!

Wenn Ihnen das Ausfüllen der Formulare lästig ist, gibt es drei Möglichkeiten, wie Sie sich eines Teils der Arbeit entledigen und trotzdem Aussicht auf eine Steuererstattung haben:

Steuersoftware: Einfache, handelsübliche Programme wie smartsteuer sind kostengünstig und unterstützen Sie inhaltlich und organisatorisch beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung. Damit sind Sie auf der sicheren Seite und vergessen keine abzugsfähigen Kosten. Einen ausführlichen Vergleich über die wichtigsten Steuersoftware-Produkte finden Sie in unserem

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Steuerberater:in: Wenn Sie (z. B. durch zahlreiche Nebeneinnahmen, Zweitwohnsitz etc.) eine komplexere Steuererklärung erwartet, ist der Gang zur Steuerkanzlei häufig ratsam. Ein:e Steuerberater:in kennt die Zusammenhänge (z. B. Wahlmöglichkeiten, oder auch die Voraussetzungen, die für die Anerkennung eines Arbeitszimmers gelten etc.) und kann Sie bei der steuerlichen Gestaltung kompetent unterstützen.

Lohnsteuerhilfevereine: Wenn Ihre Steuererklärung nicht zu komplex ist, können Sie sich auch an Lohnsteuerhilfevereine wenden. Diese bieten zwar nicht die individuelle Beratungstiefe einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, sind aber in der Regel erheblich günstiger.

FAQ zur Steuererklärungspflicht

Erbschaft, Schenkung oder Zinserträge – liegt dem Finanzamt eine Kontrollmitteilung über Einkünfte vor, die sich steuerlich auswirken können, erhalten Sie Post vom Finanzamt. Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung dürfen Sie dann nicht ignorieren. Will das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen haben, müssen Sie reagieren.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen und dazu verpflichtet sind, können Verspätungszuschläge anfallen. Es ist daher ratsam, sich an die Fristen zu halten oder bei Bedarf eine Fristverlängerung zu beantragen.

Ja, die digitale Abgabe der Steuererklärung ist über das ELSTER-Portal möglich – die Registrierung und das Ausfüllen sind jedoch alles andere als unkompliziert. Einfacher geht es mit der digitalen Übermittlung mittels Steuersoftware. Ganz leicht per Knopfdruck.

Sammeln Sie alle Belege, die Ausgaben darstellen, welche steuerlich absetzbar sind. Dazu gehören beispielsweise Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Überprüfen Sie, ob Sie eine der Bedingungen für eine Pflichtveranlagung erfüllen, wie oben in unserem Beitrag beschrieben. Wenn Unsicherheit besteht, kann eine Beratung durch eine:n Steuerberater:in oder Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll sein.

Auch wenn keine Pflicht besteht, kann eine freiwillige Steuererklärung finanziell lohnenswert sein. Viele Steuerzahler:innen erhalten durch die Geltendmachung von Ausgaben, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, eine Steuererstattung.


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