Steuerzinsen - das gilt aktuell

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
04. März 2024
Lesedauer:
5 Minuten
Die schnelle Antwort

Was sind Steuerzinsen?

  • Steuerzinsen sind Zinsen, die das Finanzamt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, auf Steuererstattungen oder Nachzahlungen erhebt.
  • Das  Bundesfinanzgericht kippte die zu hohen Steuerzinsen ab 2019. Der neue Zinssatz beträgt  0,15 Prozent statt bisher 0,5 Prozent monatlich. 

Das Bundesverfassungsgericht senkt die Steuerzinsen ab 2019. Welche Auswirkungen das hat, was aktuell gilt und wie hoch die Steuerzinsen nun sind, erfahren Sie hier.

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Steuerzinsen des Finanzamts: Was gilt aktuell?

In Steuerbescheiden, die derzeit an Steuerzahler:innen verschickt werden, werden für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 Steuerzinsen nur noch in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat ab dem 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahrs ausgewiesen.

Bundesverfassungsgericht kippt Steuerzinsen ab 2019

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit der Höhe der Zinssätze der Steuerzinsen für Nachzahlungen für die Jahre 2012 bis 2019 auseinandersetzen. Die Kläger:innen wehrten sich gegen die Wucherzinsen des Finanzamts von 0,5 Prozent pro Monat ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs.

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der Kläger:innen, stufte aber nur die Steuerzinsen ab 1. Januar 2019 als zu hoch ein und verdonnerte den Gesetzgeber dazu,  moderatere Zinssätze für Steuerzinsen nach § 238 Abgabenordnung in Verbindung mit § 233a Abgabeordnung zu bestimmen. 

 

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Neue Zinssätze für Steuerzinsen

Statt wie bisher 0,5 Prozent pro Monat soll die Verzinsung 0,15 Prozent pro Monat (das heißt 1,8 Prozent pro Jahr) betragen. Das gilt für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019.

Für welche Steuernachzahlungen werden Steuerzinsen fällig?

Steuerzinsen werden nur für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und für die Gewerbesteuer fällig. Auf den Solidaritätszuschlag sowie auf die Kirchensteuer werden keine Steuerzinsen berechnet.

Gut zu wissen: Fordert das Finanzamt die Steuerzinsen für den Verzinsungszeitraum ab 2019, dürfen die bisher nicht festgesetzten Steuerzinsen nicht zusätzlich verzinst werden.

Gelten die neuen Zinsregelungen auch für erstattete Steuerzinsen?

In der Klage beim Bundesverfassungsgericht ging es zwar um einen Fall zu Nachzahlungszinsen, doch die neue Zinshöhe betrifft leider auch Erstattungszinsen. Das sind Zinsen, die das Finanzamt zusätzlich zu einer Steuererstattung überweist.

In aktuellen Bescheiden sind auch die Steuerzinsen für Steuererstattungen ab dem Verzinsungszeitraum 2019 nicht festgesetzt. Hier winkt nach Verabschiedung des neuen Gesetzes also noch eine nachträgliche Überweisung des Finanzamts. Aber leider nur in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat, statt bisher 0,5 Prozent pro Monat.

 

Praxis-Tipp: Prüfen, ob Erstattungszinsen gezahlt wurdenSteuerzahler:innen, die eine Steuererstattung erhalten haben, aber noch keine Steuerzinsen für die Verzinsungszeiträume ab 2019, sollten unbedingt darauf achten, dass das Finanzamt sie nicht vergisst. Zuerst muss aber noch das neue Steuergesetz in Kraft treten.

 

Änderung von älteren Steuerbescheiden

In vielen älteren Bescheiden, die vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergingen, wurden die Steuerzinsen (Erstattungs- und Nachzahlungszinsen) für die Verzinsungszeiträume ab 2019 bereits festgesetzt. Da die Steuerbescheide aber hinsichtlich der Steuerzinsen nach § 165 Abgabenordnung vorläufig ergingen, werden auch die Altbescheide geändert werden. Das bedeutet in der Praxis:

  • Nachzahlungszinsen: Bisher wurden die Zinsen ab 2019 als zu hoch festgesetzt. Nachdem das neue Steuergesetz zu den Steuerzinsen in Kraft getreten ist, wird das Finanzamt die betreffenden Steuerbescheide automatisiert ausfindig machen und die zu viel bezahlten Steuerzinsen erstatten.
  • Erstattungszinsen: Wer mit einer Steuererstattung bereits Steuerzinsen für Verzinsungszeiträume ab 2019 erstattet bekommen hat, dem wurde zu viel überwiesen, sollte es bei dem geplanten Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat bleiben. Hier wird das Finanzamt einen Teil der erhaltenen Erstattungszinsen zurückfordern.

 

Praxis-Tipp: Einspruch einlegenSobald das neue Gesetz in Kraft tritt, sollten Steuerzahler:innen bei bereits bezahlten Nachzahlungszinsen darauf achten, dass das Finanzamt die Erstattung der bisher zu viel bezahlten Steuerzinsen nicht vergisst. Bei einer automatisierten Suche nach betroffenen Steuerzahler:innen könnte dies schon mal passieren.
Fordert das Finanzamt bereits erhaltene Steuerzinsen zurück, sollte zunächst Einspruch dagegen eingelegt werden. Denn hier bedarf es noch der Klärung durch das Bundesfinanzministerium, unter welchen Voraussetzungen diese Rückforderung zulässig ist.

 

Gelten die neuen Steuerzinsen auch für andere Bereiche?

Die Frage zur Zinshöhe stellt sich natürlich auch bei Stundungszinsen, bei Hinterziehungszinsen, bei Prozesszinsen, bei Aussetzungszinsen oder auch bei der Festsetzung eines Säumniszuschlags, der auch Steuerzinsen enthält.

Die Antwort: Nein, leider hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkung auf diese ebenfalls viel zu hohen Steuerzinsen. Hier müssten eigene Klageverfahren angestrebt werden, wenn Steuerzahler:innen eine Anpassung der Zinssätze anstreben.

 

Praxis-Tipp: Säumniszuschlag? Bei Säumniszuschlägen hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Zinshöhe für nicht bezahlte Steuern (1 Prozent pro Monat) nicht verfassungswidrig ist (BFH, Urteil v. 15.11.2022, Az. VII R 55/20).

 


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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