Verspätungszuschlag: Regeln im Überblick

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
23. Mai 2022
Lesedauer:
7 Minuten
Die schnelle Antwort

Wann wird ein Verspätungszuschlag fällig?

  • Ein Verspätungszuschlag kann erhoben werden, wenn Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten.
  • Ein Verspätungszuschlag ist bei der Einkommensteuererklärung ebenso möglich wie bei der Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und der Erbschaftsteuererklärung.

Sie haben die Frist für die Steuererklärung verpasst? Dann kann es schnell teuer werden – denn das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag erheben. Im schlimmsten Fall drohen sogar Zwangsgeld und die Steuerschätzung. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie einen Verspätungszuschlag vermeiden.

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Verspätungszuschlag bei der Steuer – wen kann es treffen?

Im Vorteil sind Arbeitnehmer:innen, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Die meisten Ledigen, die neben ihrem Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit keine Nebeneinkünfte haben, zählen dazu. Sie haben vier Jahr Zeit, die Erklärung freiwillig abzugeben. Tun sie das nicht, droht auch kein Verspätungszuschlag.

Ganz anders ist die Sache bei Menschen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder die vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden: Sie müssen unbedingt die Abgabefrist einhalten. Unter welchen Voraussetzungen man abgabepflichtig ist, erfahren Sie in unserem Artikel:

Mehr Infos im Artikel
Wann muss ich eine Steuererklärung machen?

Wann wird der Verspätungszuschlag bei der Steuer fällig?

Früher hatte das Finanzamt einen gewissen Ermessensspielraum, ab wann ein Verspätungszuschlag erhoben wurde. Mit dem letzten Steuermodernisierungsgesetz änderte sich das. Seit der Steuererklärung für 2018 gilt eine längere Frist für die Abgabe der Steuererklärung – dafür greift das Finanzamt bei Verspätungen aber auch rigoroser durch als zuvor.

Konkret heißt das:

  • Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres einreichen.
    Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen verlängert.
    Für 2021 bis zum 31.10.2022.
    Für 2022 bis zum 02.10.2023.
    Für 2023  bis zum 02.09.2024.
    Für 2024 bis zum 31.07.2025.
  • Steuerpflichtige, die sich von einer Steuerberater:in oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, haben bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.
    Aufgrund der Corona-Pandemie wurden auch hier die Fristen verlängert:
    Für 2021 bis zum 31.08.2023.
    Für 2022 bis zum 31.07.2024.
    Für 2023 bis zum 02.06.2025.
    Für 2024 bis zum 30.04.2026.

Halten Sie diese Fristen nicht ein, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser muss dann zusätzlich zur Steuerschuld gezahlt werden.

„Muss-“ und „Kann-Festsetzung“

Die Festsetzung des Verspätungsvorschlags ist in manchen Fällen zwingend vorgeschrieben, man spricht hier von einer „Muss-Festsetzung“. Das ist der Fall,

  • wenn eine Steuererklärung vom Finanzamt vorab angefordert wurde, aber nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, oder
  • wenn eine Steuerklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird (bei Pflichtveranlagung).

Das Finanzamt kann jedoch eine Ausnahme machen: Wenn der Steuerbescheid auf 0 Euro lautet oder zu einer Steuererstattung führt, bleibt es bei einer Ermessensentscheidung des Finanzamts. Dann spricht man von einer „Kann-Festsetzung“.

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Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (Vorauszahlungen und Anrechnungsbeträge werden abgezogen). Pro Monat beträgt der Zuschlag jedoch mindestens 25 Euro – unabhängig davon, ob eine Nachzahlung oder eine Erstattung erwartet wird. Insgesamt darf der Verspätungszuschlag maximal 25.000 Euro betragen.

Wie kann der Verspätungszuschlag aber errechnet werden, wenn die Höhe der festgesetzten Steuer noch gar nicht feststeht? Ganz einfach: Steuerpflichtige zahlen den Verspätungszuschlag nicht direkt. Stattdessen schlägt das Finanzamt den Zuschlag auf die Steuernachzahlung auf. Steht dem Steuerpflichten eine Erstattung zu, zieht das Amt den Zuschlag davon ab. Eine Steuererstattung kann sich so im schlimmsten Fall in eine unangenehme Nachzahlung verwandeln.

Tipp: Abgabefrist verlängern!

Zeichnet sich schon ab, dass Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, sollten Sie vor dem Ende der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Antrag muss schriftlich und begründet erfolgen. Gründe können zum Beispiel eine Erkrankung oder ein Umzug sein. Haben Sie ansonsten bisher pünktlich abgegeben, stehen die Chancen gut, dass das Finanzamt ein Auge zudrückt und sie eine Fristverlängerung von bis zu vier Monaten erhalten.

Aktuell: Corona als Begründung für FristverlängerungDurch die Corona-Pandemie sind die Finanzämter besonders kulant, wenn sich der Grund der Fristverlängerung auf Auswirkungen des Coronavirus bezieht. Hierzu gehört zum Beispiel auch die Unabkömmlichkeit in einem systemrelevantem Beruf.

Sie haben jedoch leider keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung. Waren Sie schon öfters unpünktlich, neigt das Finanzamt dazu, den Antrag abzulehnen.

Kann der Verspätungszuschlag erlassen werden?

Sie können gegen einen Verspätungszuschlag Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen stellen. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn Sie in einer sehr angespannten finanziellen Situation sind und der Verspätungszuschlag Sie über Gebühr belasten würde. Das Finanzamt hat seit 2019 allerdings nur noch einen begrenzten Ermessensspielraum bei der Festsetzung.

Was ist der Unterschied zwischen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag?

Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel, das dafür sorgen soll, dass Steuererklärungen pünktlich abgegeben werden. Er ist keine Strafe im eigentlich Sinne, sondern bei der Festsetzung des Zuschlags steht ein „erzieherischer Zweck“ im Vordergrund.

Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Er unterscheidet sich vom Verspätungszuschlag, indem er laut § 240 AO unmittelbar kraft Gesetz entsteht. Das Finanzamt hat hier keinerlei Ermessensspielraum. Säumniszuschläge gelten außerdem unabhängig davon, ob die Verspätung vom Steuerpflichtigen verschuldet ist oder nicht.

Aktuell: Urteil zu Finanzamts-Zinsen auf Steuernachzahlungen

Bislang verlangen die Finanzbehörden hohe Zinsen auf Steuernachzahlungen, wenn die Steuerfestsetzung mehr als 15 Monate verzögert stattfindet. Gleichzeitig gewähren die Behörden die Zinsen aber auch, wenn die freiwillige Abgabe zu einer Steuererstattung führt. Das Warten konnte sich für alle, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, also sogar lohnen.

Diese „Finanzamtszinsen“ standen lange als unverhältnismäßig hoch in der Kritik. Der Zinssatz wurde bereits 1961 auf monatlich 0,5 Prozent festgelegt. Das macht sechs Prozent pro Jahr – eine Höhe, die Sparer schon lange nicht mehr kennen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun die jährliche Verzinsung der Steuerschulden für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss den Steuerzins bis spätestens Ende Juli 2022 neu regeln. Die Verzinsung wird dann laut einem Gesetzesentwurf nur noch 0,15 Prozent pro Monat (das heißt 1,8 Prozent pro Jahr) betragen.

Alle Steuerzahler:innen, die seit 2019 Erstattungszinsen erhalten oder Nachzahlungszinsen gezahlt haben, dürften davon betroffen sein – vorausgesetzt, ihr Steuerbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Das bedeutet konkret: Wer zu viele Zinsen gezahlt hat, wird wohl Geld zurückbekommen. Wer eine gut verzinste Steuererstattung bekommen hat, muss evtl. etwas zurückzahlen.

Bei privaten Steuerpflichtigen sind die Summen, um die es hier geht, recht klein. Deutlich größer werden die Auswirkungen für Unternehmen sein. Sie erwarten sich von der vom Verfassungsgericht geforderten Neuregelung mehr Planungssicherheit.


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