Verspätungszuschlag: Regeln im Überblick

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
15. Dezember 2023
Lesedauer:
5 Minuten
Die schnelle Antwort

Wann wird ein Verspätungszuschlag fällig?

  • Ein Verspätungszuschlag kann erhoben werden, wenn Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten.
  • Ein Verspätungszuschlag ist bei der Einkommensteuererklärung ebenso möglich wie bei der Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und der Erbschaftsteuererklärung.

Sie haben die Frist für die Steuererklärung verpasst? Dann kann es schnell teuer werden – denn das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag erheben. Im schlimmsten Fall drohen sogar Zwangsgeld und die Steuerschätzung. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie einen Verspätungszuschlag vermeiden.

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Verspätungszuschlag bei der Steuer – wen kann es treffen?

Im Vorteil sind Arbeitnehmer:innen, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Die meisten Ledigen, die neben ihrem Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit keine Nebeneinkünfte haben, zählen dazu. Sie haben vier Jahr Zeit, die Erklärung freiwillig abzugeben. Tun sie das nicht, droht auch kein Verspätungszuschlag.

Ganz anders ist die Sache bei Menschen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder die vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden: Sie müssen unbedingt die Abgabefrist einhalten. Unter welchen Voraussetzungen man abgabepflichtig ist, erfahren Sie in unserem Artikel:

Mehr Infos im Artikel
Wann muss ich eine Steuererklärung machen?

Wann wird der Verspätungszuschlag bei der Steuer fällig?

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres einreichen. Bedingt duch dir Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert. Es gelten folgende Fristen: 


Für 2021 bis zum 31.10.2022.
Für 2022 bis zum 02.10.2023.
Für 2023  bis zum 02.09.2024.
Für 2024 bis zum 31.07.2025.
Für 2025 bis zum 31.07.2026.

 

Steuerpflichtige, die sich von einer Steuerberater:in oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, haben bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden auch hier die Fristen verlängert:
Für 2021 bis zum 31.08.2023.
Für 2022 bis zum 31.07.2024.
Für 2023 bis zum 02.06.2025.
Für 2024 bis zum 30.04.2026.
Für 2025 bis zum 31.01.2027.

Halten Sie diese Fristen nicht ein, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser muss dann zusätzlich zur Steuerschuld gezahlt werden.

„Muss-“ und „Kann-Festsetzung“

Die Festsetzung des Verspätungsvorschlags ist in manchen Fällen zwingend vorgeschrieben, man spricht hier von einer „Muss-Festsetzung“. Das ist der Fall,

  • wenn eine Steuererklärung vom Finanzamt vorab angefordert wurde, aber nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, oder
  • wenn eine Steuerklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird (bei Pflichtveranlagung).

Das Finanzamt kann jedoch eine Ausnahme machen: Wenn der Steuerbescheid auf 0 Euro lautet oder zu einer Steuererstattung führt, bleibt es bei einer Ermessensentscheidung des Finanzamts. Dann spricht man von einer „Kann-Festsetzung“.

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Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (Vorauszahlungen und Anrechnungsbeträge werden abgezogen). Pro Monat beträgt der Zuschlag jedoch mindestens 25 Euro – unabhängig davon, ob eine Nachzahlung oder eine Erstattung erwartet wird. Insgesamt darf der Verspätungszuschlag maximal 25.000 Euro betragen.

Wie kann der Verspätungszuschlag aber errechnet werden, wenn die Höhe der festgesetzten Steuer noch gar nicht feststeht? Ganz einfach: Steuerpflichtige zahlen den Verspätungszuschlag nicht direkt. Stattdessen schlägt das Finanzamt den Zuschlag auf die Steuernachzahlung auf. Steht dem Steuerpflichten eine Erstattung zu, zieht das Amt den Zuschlag davon ab. Eine Steuererstattung kann sich so im schlimmsten Fall in eine unangenehme Nachzahlung verwandeln.

Tipp: Abgabefrist verlängern!

Zeichnet sich schon ab, dass Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, sollten Sie vor dem Ende der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Antrag muss schriftlich und begründet erfolgen. Gründe können zum Beispiel eine Erkrankung oder ein Umzug sein. Haben Sie ansonsten bisher pünktlich abgegeben, stehen die Chancen gut, dass das Finanzamt ein Auge zudrückt und sie eine Fristverlängerung von bis zu vier Monaten erhalten.

Sie haben jedoch leider keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung. Waren Sie schon öfters unpünktlich, neigt das Finanzamt dazu, den Antrag abzulehnen.

Kann der Verspätungszuschlag erlassen werden?

Sie können gegen einen Verspätungszuschlag Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen stellen. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn Sie in einer sehr angespannten finanziellen Situation sind und der Verspätungszuschlag Sie über Gebühr belasten würde. Das Finanzamt hat seit 2019 allerdings nur noch einen begrenzten Ermessensspielraum bei der Festsetzung.

Was ist der Unterschied zwischen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag?

Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel, das dafür sorgen soll, dass Steuererklärungen pünktlich abgegeben werden. Er ist keine Strafe im eigentlich Sinne, sondern bei der Festsetzung des Zuschlags steht ein „erzieherischer Zweck“ im Vordergrund.

Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Er unterscheidet sich vom Verspätungszuschlag, indem er laut § 240 AO unmittelbar kraft Gesetz entsteht. Das Finanzamt hat hier keinerlei Ermessensspielraum. Säumniszuschläge gelten außerdem unabhängig davon, ob die Verspätung vom Steuerpflichtigen verschuldet ist oder nicht.


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