Arbeitszimmer absetzen: Welche Steuerregeln gibt es?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
01. Februar 2024
Lesedauer:
7 Minuten
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Was sind die Regeln für das Absetzen von Arbeitszimmern?

  • Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, können die tatsächlichen Kosten uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Erfüllt das Arbeitszimmer nicht die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug, können Sie ab 2023 die Jahrespauschale (maximal 1.260 Euro) absetzen.  

Arbeitnehmer:innen können ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall akzeptiert das Finanzamt den Abzug als Werbungskosten zumindest teilweise. Die Kosten für ein Arbeitszimmer, das den Mittepunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt oder für ein Arbeitszimmer, das sich außerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen befindet, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

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Wann kann man ein Arbeitszimmer absetzen?

Die Regelungen für den Abzug des Arbeitszimmers wurden ab 2023 neu festgelegt. Im Wesentlichen betreffen diese zwei Punkte: 

  1. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten berufilchen Tätigkeit, sind weiterhin unverändert die tatsächlichen Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Steht dem:der Arbeitnehmer:in kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, konnten bisher die Kosten für das Arbeitszimmer in begrenztem Umfang in Höhe von 1.250 Euro abgesetzt werden. Dies betraf z. B. Lehrer:innen. Ab 2023 ist dieser begrenzte Kostenabzug nun nicht mehr möglich. Stattdessen können Arbeitnehmer:innen  aber von der Jahrespauschale (Homeoffice) Gebrauch machen. Diese beträgt maximal 1.260 Euro.
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  3. Der Kreis der Arbeitnehmer:innen, die die Homeoffice-Pauschale oder eine Tagespauschale in Anspruch nehmen können, wurde erweitert und die Höhe der Pauschale erhöht. Wie bei jeder gesetzlichen Änderung kann es im Einzelfall zu Verbesserungen oder in seltenen Fällen zu Verschlechterungen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage kommen.
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Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers wird von der Rechtsprechung als ein nach Funktion und Ausstattung betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum definiert, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Der Raum wird vorwiegend zur Erledigung büromäßiger Arbeiten wie z. B. gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische, verwaltungsorganisatorische Arbeiten oder künstlerisch genutzt und ist nicht für den Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von (fremden) Arbeitnehmer:innen vorgesehen. Als Arbeitszimmer gelten auch häusliche Telearbeitsplätze.

Für die Anerkennung der so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung muss das Arbeitszimmer z.B. durch eine Tür von den Privaträumen getrennt sein. Es darf sich dabei auch nicht um einen Raum handeln, der häufig durchquert werden muss, um dahinterliegende private Räume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer) zu erreichen. Je Bewohner:in muss im Regelfall neben dem Arbeitszimmer ein privat genutztes Zimmer zur Verfügung stehen. Wird der Raum nicht unwesentlich privat mitbenutzt, sind die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Die Einrichtung darf nur enthalten, was zur Erledigung der beruflichen Arbeiten notwendig ist (also z. B. kein Gästebett). Ein beruflich genutzter Raum im Keller oder Dachgeschoss einer selbst bewohnten Wohnung erfüllt in der Regel diese Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer - eine mittels Vorhang abgetrennte Nische im Hausflur nicht.

Tatsächliche Kosten versus Jahrespauschale (Homeoffice)

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn: 

  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. In diesem Fall ist der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten unbegrenzt möglich.

Übt ein Arbeitnehmer nur eine berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort (erste Tätigkeitsstätte) erbracht wird, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer, wenn der Arbeitnehmer dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit tätig wird (BFH, Urteil v. 23.5.2006, VI R 21/03, BFH/NV 2006 S. 1573).

Liegen die Voraussetzungen für den vollen Kostenabzug für ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer, (fehlende Abgeschlossenheit oder räumlicher Trennung, keine ausschließliche berufliche Nutzung, kein Arbeitsmittelpunkt) nicht vor, können Arbeitnehmer:innen, die zu Hause arbeiten, 2023 eine Tagespauschale von 6 EUR täglich, max. 1.260 EUR jährlich (für 210 Arbeitstage) geltend machen. 

 

Beispiel: Schwerpunkt der Tätigkeit im ArbeitszimmerEine angestellte Übersetzerin hat in ihrer Wohnung in einem Raum einen Heimarbeitsplatz eingerichtet und kommt nur in unregelmäßigen Abständen ins Büro des Arbeitgebers, um dort Aufträge abzugeben oder zu holen und an Besprechungen teilzunehmen.Hier ist der Heimarbeitsplatz Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, denn dort finden die Übersetzungen und damit die wesentlichen beruflichen Aktivitäten statt. Außerhalb des Zimmers werden keine den Beruf prägenden Arbeiten erledigt.

Ein Lehrer hat dagegen regelmäßig seinen Mittelpunkt der Tätigkeit an der Schule, weil dort die den Beruf prägende Tätigkeit (Unterricht) stattfindet. Für die Tätigkeit zuhause kann er ab 2023 somit nur die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale). Vor 2023 kann der Lehrer die Kosten für ein Arbeitszimmer in begrenztem Umfang in Höhe von maximal 1.250 Euro absetzen.

 

 

Nutzung des Arbeitszimmers zur Aus- oder Fortbildung

Die Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer gelten auch, wenn das Arbeitszimmer für eine erstmalige oder weitere Berufsausbildung oder für Fortbildungen (z. B. Umschulung, Weiterbildung) genutzt wird. Wird das Zimmer bei Arbeitslosigkeit, im Erziehungsurlaub oder während der Elternzeit beruflich (z. B. für Weiterbildungszwecke) genutzt, sind die Kosten des Zimmers nach den zu erwartenden Umständen der späteren Tätigkeit abzugsfähig.

Welche Kosten für mein Arbeitszimmer kann ich steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich können folgende Kosten für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden:

  • Miete,
  • Darlehenszinsen,
  • Energiekosten,
  • Reparaturen,
  • Versicherungsbeiträge (z. B. Gebäudeversicherung),
  • Müllabfuhr,
  • Heizungswartung,
  • Grundsteuer,
  • Renovierungskosten etc.

Soweit die Kosten ausschließlich für das Arbeitszimmer anfallen (z. B. bei einer Renovierung), können sie in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden. Ansonsten werden die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten anteilig nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche errechnet.

Arbeitsmittel im Arbeitszimmer

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden (z. B. Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer), sind als Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn die Kosten für den Raum steuerlich nicht abziehbar sind.

Betragen die Ausgaben je Einrichtungsgegenstand netto jeweils nicht mehr als 800 Euro, dürfen Sie die kompletten Ausgaben im Jahr der Zahlung als steuersparende Werbungskosten absetzen. Überschreiten die Nettokosten je Gegenstand den Betrag von 800 Euro, sind die Ausgaben verteilt auf mehrere Jahre steuersparend abzuschreiben.

Sonderfall:Auch für Computer-Hardware und -Software winkt seit 2021 der volle Werbungskostenabzug im Jahr der Zahlung - und zwar völlig unabhängig davon, wie teuer der Kaufpreis war. Der Hintergrund: Für Computer-Hardware und -Software gilt seit 1.1.2021 grundsätzlich eine einjährige Nutzungsdauer.

Mehr Infos im Artikel
Arbeitsmittel: Was wird als Werbungskosten anerkannt?

Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen

Nutzen mehrere Personen, z. B. Ehegatten das Arbeitszimmer beruflich, muss für jeden Ehegatten die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs getrennt geprüft werden. Nutzen beide als Miteigentümer das Zimmer gemeinsam, sind jedem nur die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Raumkosten) zuzurechnen (BFH, Urteil v. 6.12.2017, VI R 41/15, BFH/NV 2018 S. 667).
Ist das Zimmer für beide Eheleute Arbeitsmittelpunkt, steht jedem jeweils der unbegrenzte Abzug seiner Kosten zu. Alternativ können beide die Jahrespauschale von 1.260 EUR (personenbezogen) geltend machen. Erfüllt nur einer der Ehegatten die Voraussetzungen für den unbegrenzten Abzug, kann er die seinem Nutzungsanteil entsprechenden Kosten in voller Höhe, alternativ die Jahrespauschale geltend machen. Nutzt ein Ehegatte das Zimmer privat, ist kein Kostenabzug für das Zimmer, aber ggf. der Abzug der Homeoffice-Pauschale möglich.

Verkauf der Wohnung mit dem Arbeitszimmer

Wird eine zu eigene Wohnzwecken genutzte Wohnung innerhalb einer 10-jährigen Haltensfrist verkauft, ist der daraus resultierende Veräußerungsgewinn, soweit er auf ein im Rahmen einer Überschusseinkunftsart genutztes Arbeitszimmer entfällt, nicht zu versteuern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dies gilt auch, wenn die AfA für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abgezogen wurde (BFH, Urteil v. 1.3.2021, IX R 27/19, BFH/NV 2021 S. 1227).


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