Wer kann die Werbungskostenpauschale nutzen?
Eine Werbungskostenpauschale gibt es u. a. in diesen beiden Einkunftsarten:
- Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beträgt die Werbungskostenpauschale 1.230 Euro.
- Für Rentner:innen, die eine gesetzliche Rente beziehen, gibt es eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.
Arbeitnehmer:innen und Rentner:innenn bietet das Finanzamt eine Werbungskostenpauschale an. Das bedeutet im Klartext: Auch wenn Sie bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten ansetzen, zieht das Finanzamt eine steuersparende Werbungskostenpauschale ab.
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Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer:innen im Detail
Geben Arbeitnehmer:inen in ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage N keine Werbungskosten an, zieht das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro ab. In der Praxis wird diese Pauschale auch als Arbeitnehmerpauschbetrag bezeichnet. Zur Werbungskostenpauschale gibt es folgende Besonderheiten:
- Jahresbetrag: Bei der Werbungskostenpauschale handelt es sich um einen Jahresbetrag. Selbst wer nur einen Monat im Jahr einer nichtselbständigen Tätigkeit mit Lohnsteuerabzug nachgeht, profitiert vom Abzug der gesamten Werbungskostenpauschale.
- Einmalbetrag: Die Werbungskostenpauschale wird für jede:n Arbeitnehmer:in nur einmal im Jahr gewährt. Selbst wenn ein:e Arbeitnehmer:in bei mehreren Arbeitgeber:innen beschäftigt ist, wird die Pauschale nur einmal abgezogen.
- Begrenzung: Die Werbungskostenpauschale beträgt nur dann nicht die volle Höhe, wenn der insgesamt erzielte Bruttoarbeitslohn geringer als die Pauschale selbst ausfällt. Ein Verlust darf durch den Abzug der Pauschale also nicht entstehen.
Hinweis: Werbungskosten über 1.230 EuroHaben Sie in einem Jahr höhere Werbungskosten als 1.230 Euro, müssen Sie dem Finanzamt die Höhe dieser Werbungskosten auf Anfrage nachweisen. Dazu müssen Sie Rechnungen vorlegen und die berufliche Veranlassung der Kosten plausibel erläutern können.
Keine Werbungskostenpauschale für klassische Minijobber:innen
Ist jemand im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob-Grenze liegt 2024 bei 538 Euro) angestellt, behält der:die Arbeitgeber:in bestimmte Pauschalen zur Kranken- und Rentenversicherung sowie normalerweise eine 2%-ige Pauschale für Steuern ein und führt diese an die Bundesknappschaft ab. Durch die Abführung dieser 2%-igen Pauschalsteuer wird erreicht, dass das Minijob-Gehalt in der Einkommensteuererklärung nicht mehr zu erfassen und damit auch nicht mehr zu versteuern ist.
Das bedeutet natürlich im Umkehrschluss, dass es für das Minijobgehalt keine Werbungskostenpauschale gibt.
Praxis-Tipp für Minijobber:inAls Minijobber:in können Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vereinbaren, dass die Lohnsteuer nach Ihren individuellen Verhältnissen (Lohnsteuerklasse, ELStAM) einbehalten und abgeführt wird. In diesem Fall wird der Arbeitslohn in der Einkommensteuererklärung erfasst und die Werbungskostenpauschale darf abgezogen werden.
Nichtaufgriffsgrenze ist keine Werbungskostenpauschale
In den Finanzämtern gibt es aus verwaltungsökonomischen Gründen für Werbungskosten so genannte Nichtaufgriffsgrenzen. Danach wird meist nicht beanstandet, wenn ein:e Arbeitnehmer:in bei Werbungskosten über 1.230 Euro auch pauschale Werbungskosten für Ausgaben ohne Belege in Höhe von 110 Euro aufführt.
Der Unterschied dieser Nichtaufgriffsgrenzen zur Werbungskostenpauschale ist, dass ein:e Arbeitnehmer:in auf die Werbungskostenpauschale einen gesetzlichen Anspruch hat. Die Nichtaufgriffsgrenzen können, müssen allerdings nicht gewährt werden. Es besteht also kein Anspruch darauf, dass das Finanzamt die pauschalen 110 Euro Werbungskosten anerkennen muss.