Übungsleiterpauschale - Bis zu welcher Höhe steuerfrei?

Was ist eine Übungsleiterpauschale?
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Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann durch seinen Verein / seine gemeinnützige Organisation für seine Tätigkeit mit einer Ehrenamtspauschale honoriert werden.
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Bis zu einem Betrag von 3.000 Euro jährlich ist die Pauschale steuerfrei, sofern die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Wer sich nebenberuflich als Ausbilder:in, Trainer:in, Dozent:in, Pfleger:in, Erzieher:in und Künstler:in engagiert, kann für seine Aufwände eine sogenannte "Übungsleiterspauschale" erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Pauschale bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei. Alles über die Voraussetzungen erfahren Sie hier.
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Die Übungsleiterpauschale gilt für erhaltene Aufwandsentschädigungen als Übungsleiter:in (wie Trainer:innen im Sportverein), Ausbilder:innen, Erzieher:innen, Betreuer:innen oder vergleichbare Tätigkeiten. Dabei dürfen sogar bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei als Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als Übungsleiter:in nebenberuflich (Arbeitszeit weniger als 1/3 einer Vollerwerbstätigkeit) bei einer staatlichen Stelle oder einem gemeinnützen Verein ausgeführt wird.
Beträge, die darüber hinaus gehen und bislang nicht versteuert wurden, werden in der Anlage N im Teilbereich 4 (Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug) in Zeile 21 eingetragen. Das gilt auch für die Ehrenamtspauschale.
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