Übungsleiterpauschale - Bis zu welcher Höhe steuerfrei?

Simon Neumann
Zuletzt aktualisiert:
24. Januar 2023
Lesedauer:
3 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist eine Übungsleiterpauschale?

  • Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann für seine Tätigkeit durch seinen Verein / seine gemeinnützige Organisation mit einer Ehrenamtspauschale honoriert werden.
  • Bis zu einem Betrag von 3.000 Euro jährlich ist die Übungsleiterpauschale steuerfrei, sofern die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Wer sich nebenberuflich als Ausbilder:in, Trainer:in, Dozent:in, Pfleger:in, Erzieher:in und Künstler:in engagiert, kann für seine Aufwände die sogenannte "Übungsleiterspauschale" erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Pauschale bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei. Alles über die Voraussetzungen erfahren Sie hier.

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Ehrenamtliche Tätigkeiten und die Übungsleiterpauschale: welche Voraussetzungen gibt es?

Die Übungsleiterpauschale gilt für erhaltene Aufwandsentschädigungen bei Tätigkeiten im ideellen Bereich eines Vereins oder einer sozialen Einrichtung. Dabei handelt es sich beispielsweise um Übungsleiter:in, Ausbilder:innen, Erzieher:innen, Betreuer:innen in Amateur-Sportvereinen, Volkshochschulen und dergleichen. Der Staat unterstützt dieses gesellschaftliche Engagement, indem die erhaltene Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei bleibt.

Damit die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit gewährleistet ist, müssen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit §3 Nr.26 EstG folgende Voraussetzungen gewährleistet werden:

  1. 1. Nebenberuflich

Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich ausgeführt werden, was weniger als einem Drittel der Vollerwerbstätigkeit entspricht. Sie muss sich außerdem inhaltlich von der Vollerwerbstätigkeit unterscheiden. Auch als Student:in, Renter:in oder Arbeitsuchende:r ohne Erwerbstätigkeit kannst du die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen, da dies steuerlich trotzdem als ebenberuflich gilt.

  1. 2. Begünstigte Tätigkeit

Die Übungsleiterpauschale kann nur von einem festen Personenkreis in Anspruch genommen werden. Dieser schließt alle ehrenamtlichen Personen mit pädagogischer Ausrichtung ein, beispielsweise Sporttrainer:innen, Chorleiter:innen, Kursleiter:innen. Auch die Pflege alter oder kranker Menschen sowie die Pflege von Menschen mit Beeinträchtigung sind umfasst. Diese Tätigkeiten sind steuerlich begünstigt. Nicht begünstigt sind beispielsweise Gerätewart:innen, Ersthelfer:innen bei Sportfesten oder eine Tätigkeit in der Ausbildung von Tieren.

  1. 3. Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft

Die Übungsleiterpauschale kann nur steuer- und sozialabgabenfrei genutzt werden, wenn diese im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft getätigt wurde. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Gemeinnützig sind dagegen zum Beispiel Vereine wie ein Sportverein.

4. Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck

Zusätzlich muss die Arbeit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen. Solche Zwecke sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe oder der Jugend- und Altenhilfe. Ein Katalog mit gemeinnützigen Zwecken ist in § 52 AO zu finden.

 

Tipp: Der steuerliche Freibetrag der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro gilt für ein ganzes Jahr. Er kann also auch dann abgezogen werden, wenn nur ein Monat lang im ehrenamtlich pädagogischen Bereich gearbeitet wurde. Der Freibetrag gilt jedoch nur einmalig in Höhe von 3.000 Euro, auch wenn mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt werden.

 

Beträge, die über die 3.000 Euro der Übungsleiterpauschale hinausgehen und bislang nicht versteuert wurden, werden in der Anlage N im Teilbereich 4 (Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug) in Zeile 21 eingetragen. Das gilt auch für die Ehrenamtspauschale

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Wo liegt der Unterschied?

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es auch noch die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro, welche ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei ist. Diese gilt hauptsächlich, wenn außerhalb des pädagogischen Bereichs eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Voraussetzungen für diese Pauschale sind ansonsten jedoch die gleichen wie bei der Übungsleiterpauschale.

 

Tipp: Beide Freibeträg können parallel in Anspruch genommen werden, jedoch nicht für ein und dieselbe Tätigkeit, sondern nur für verschiedene.

 

Beispiel: Für die Tätigkeit als Jugendtrainer:in im Amateur-Sportverein wird eine Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro ausgezahlt. Parallel dazu kann von derselben Person die Ehrenamtspauschale für die ehrenamtliche Tätigkeit steuer- und sozialabgabenfrei bis maximal 840 Euro angegeben werden.

 

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Simon Neumann

Simon Neumann ist Finanzmakler und Fachwirt für Finanzberatung IHK. Er ist Mitbegründer und das Gesicht von "FinanzNerd", einem der erfolgreichsten deutschen YouTube-Kanäle zum Thema Finanzen und Steuern.

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