Alleinerziehende: Wer erhält den Entlastungsbetrag?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
19. Februar 2024
Lesedauer:
4 Minuten

Alleinerziehende Mütter und Väter stehen meist unter besonderem Druck. Um sie zumindest finanziell zu entlasten, gibt es zahlreiche Vergünstigungen bei der Einkommensteuer. Die Wichtigste ist der Entlastungsbetrag, der bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden kann. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche steuerlichen Vergünstigungen es für Alleinerziehende gibt und welche Voraussetzungen Sie für den Entlastungsbeitrag erfüllen müssen.

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Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind alleinstehender Elternteil (keine Haushaltsgemeinschaft).
  • Sie haben ein Kind, für das Ihnen Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht.
  • Das Kind kann eindeutig Ihrem Haushalt zugeordnet werden (ist also beispielsweise bei Ihnen gemeldet).

Im steuerlichen Sinn als alleinstehend gelten dabei Menschen, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, oder deren Ehepartner während des ganzen Jahres nicht im Inland gewohnt hat. Eine weitere Bedingung ist, dass Alleinstehende nicht in einer eheähnlichen Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen (Ausnahme: erwachsene Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht) leben. Der Gesetzgeber unterstellt eine eheähnliche Haushaltsgemeinschaft v. a. dann, wenn gemeinsam gewirtschaftet wird.

Sind Sie in diesem Sinne alleinerziehend, haben Sie außer dem Kinder- und dem Grundfreibetrag auch Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 Euro (seit 1.1.2023). Dieser Entlastungsbetrag kann entweder vorab durch die Eintragung der Lohnsteuerklasse 2 (Antrag beim Finanzamt) oder in der Jahressteuererklärung (Anlage Kind, Seite 2) in Anspruch genommen werden. Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Sie also selbst aktiv werden und ihn spätestens in Ihrer Steuererklärung beantragen. Für jedes weitere Kind, für das Ihnen noch Kindergeld zusteht, beträgt der Entlastungsbetrag zusätzlich jeweils 240 Euro.

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Was passiert, wenn das Kind in mehr als einem Haushalt gemeldet ist?

Grundsätzlich "gehört" das Kind steuerrechtlich zu Ihrem Haushalt, wenn es in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren jeweils alleinstehenden Personen gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Ist dabei nur einer von beiden Elternteilen alleinstehend, bekommt dieser den Entlastungsbetrag.

Tipp: Informationen rund um das Thema Unterhaltsleistungen finden Sie in unseren Gestaltungshinweisen Anlage Unterhalt sowie in der Ausfüllhilfe Anlage Unterhalt.

Praxis-BeispielDas Kind ist mit Hauptwohnsitz bei der Mutter gemeldet (die mit einem anderen Mann zusammenlebt), und mit Nebenwohnsitz beim alleinstehenden Vater. In diesem Fall hat der Vater Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Tipp: Doppelter Entlastungsbetrag durch clevere Haushaltszuordnung

Leben mehrere begünstigte Kinder im Haushalt des Alleinerziehenden hätte der echte Alleinerziehende im Jahr 2023 einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.500 Euro (4.260 Euro für Kind 1 und 240 Euro für Kind 2). Lebt auch der andere Elternteil alleine, kann es sinnvoll sein, eines der beiden Kinder bei ihm mit Hauptwohnsitz zu melden. Ab diesem Zeitpunkt steht ihm auch der Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro – zumindest zeitanteilig ab der Meldung eines Kindes im Haushalt – zu. In welchem Haushalt sich das Kind tatsächlich aufhält, interessiert das Finanzamt nicht (BFH, Urteil v. 5.2.2015, Az. III R 9/13).

Praxis-BeispielZwei Elternteile leben getrennt ohne neue Partner. Die Elternteile haben zwei gemeinsame Kinder. Beide Kinder leben bei der Mutter und übernachten regelmäßig beim Vater. Im August 2023 wird ein Kind im Haushalt des Vaters gemeldet. Folge: Der Mutter steht für Kind 1 der Entlastungsbetrag von 4.260 Euro zu und für das zweite Kind 140 Euro (240 Euro x 7/12). Dem Vater steht für Kind 2 ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.775 Euro zu (4.260 Euro x 5/12).

Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung und im Jahr der Hochzeit

Die Finanzämter gingen in der Vergangenheit davon aus, dass einem Elternteil im Jahr der Trennung vom Ehepartner der Entlastungsbetrag nicht zusteht, auch wenn er nach der Trennung allein mit seinen Kindern lebt. Begründung: Erfüllt ein Steuerzahler die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung, scheidet der Entlastungsbetrag generell aus. Und erfolgte die Trennung nicht am 1.1. eines Jahres, könnten sich Ehegatten trotz Trennung noch zusammenveranlagen lassen.

Neu: Doch der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten von Alleinerziehenden. Dem alleinerziehenden Elternteil steht ab dem Einzug in den eigenen Haushalt anteilig der Entlastungsbetrag für das Trennungsjahr zu (BFH, Urteil v. 28.10.2021, Az. III R 17/20).

Heirat: Auch wenn ein alleinerziehender Elternteil bis zur Hochzeit allein mit seinen Kindern lebte, steht ihm bis zur Heirat der anteilige Entlastungsbetrag für dieses Jahr zu. Das gilt übrigens selbst dann, wenn für das betreffenden Jahre die Zusammenveranlagung gewählt wird (BFH, Urteil v. 28.10.2021, Az. III R 57/20).


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