Außergewöhnliche Belastungen: Tipps und Gestaltungshinweise

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
24. Januar 2023
Lesedauer:
31 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ihrer Einkommensteuererklärung. Das Formular für Außergewöhnliche Belastungen können Sie hier als pdf herunterladen.

Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen. Welche Steuersoftware für Ihre Anforderungen am besten geeignet ist, erfahren Sie in unserem Steuersoftware-Test.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen können

Allgemeines und Einteilung

Kosten, die unter die außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33–33b EStG fallen, gehören zwar zur privaten Lebensführung; sie sind aber steuerlich abzugsfähig, weil es das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zulässt (§ 12 Satz 1 Halbs. 1 EStG).

 

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den außergewöhnlichen Belastungen 2 Gruppen:

Zur ersten Gruppe gehören die außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Gesetz bestimmte  Abzugsvoraussetzungen aufzählt. In die zweite Gruppe fallen die abschließend im Gesetz aufgeführten typisierten Einzelfälle, (§§ 33a und 33b EStG), in denen das Gesetz die Abzugsvoraussetzungen als gegeben annimmt und den Abzug immer zulässt, allerdings begrenzt auf Pausch- oder Höchstbeträge. 

Soweit einer der in § 33a EStG genannten typisierten Einzelfälle vorliegt, ist ein Kostenabzug nach § 33 EStG nicht möglich. In den in § 33b EStG genannten Fällen ist dagegen alternativ der Abzug nach § 33 EStG möglich bzw. eventuell zusätzlich möglich.

Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wird auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragt. Dort sind auch die in § 33b EStG genannten Einzelfälle (behinderte Menschen, Pflegepauschbetrag) aufgeführt.

 

Wichtig: Anlage Unterhalt für UnterhaltsleistungenDer Abzug von Unterhaltsleistungen an nahestehende Personen nach § 33a Abs. 1 EStG ist mit der Anlage Unterhalt zu beantragen. Soweit es sich um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten handelt, kommt auch der Abzug als Sonderausgaben in Betracht.

Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Ausbildung eines Kindes
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs (§ 33a Abs. 2 EStG) bei der Ausbildung eines volljährigen auswärtig untergebrachten Kindes (Ausbildungsfreibetrag) wird auf Seite 2 der Anlage Kind beantragt.

 

Typisierte Einzelfälle

[Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]
Menschen mit (körperlicher, geistiger, psychischen) Behinderung können ab einem Grad der Behinderung von 20 % behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es besteht die Wahlmöglichkeit, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen und nach Abzug der Eigenbelastung nach § 33 EStG geltend zu machen oder einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen.

Höhe des Pauschbetrags (Staffelsätze)

 Abhängig vom Grad der Behinderung verändert sich die Höhe des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung. Für Blinde (Merkzeichen «Bl» im Schwerbehindertenausweis), Taubblinde («TBl»), hilflose Menschen (Merkzeichen «H» im Schwerbehindertenausweis) und schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegegrade  4 bzw. 5) beträgt der Pauschbetrag  7.400 EUR  im Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Für andere behinderte Menschen gelten die folgenden Beträge (§ 33b Abs. 3 EStG) ab einem Grad der Behinderung von mindestens:

Grad der Behinderung Höhe Pauschbetrag
20 % 384 EUR
30 % 620 EUR
40 % 860 EUR
50 % 1.140 EUR
60 % 1.440 EUR
70 % 1.780 EUR
80 % 2.120 EUR
90 % 2.460 EUR
100 % 2.840 EUR

Das Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Ansatz des Pauschbetrags kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Entweder es werden für das ganze Jahr die Kosten im Einzelnen nachgewiesen oder der (höhere) Pauschbetrag kommt zum Ansatz.

Die Pauschbeträge sind immer Jahresbeträge (keine monatliche Aufteilung). Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres, ist der höhere Pauschbetrag anzusetzen (R 33b Abs. 8 EStR 2012).

Nachweis der Behinderung

Der Abzug von behinderungsbedingten Mehraufwendungen setzt voraus, dass der Nachweis des Grads der Behinderung nachgewiesen ist (§ 65 EStDV). Ein Grad der Behinderung unter 50 % ist bei erstmaligem Antrag durch geeignete Unterlagen (Bescheinigung des Versorgungsamts bzw. der zuständigen Behörde oder Rentenbescheid) nachzuweisen. Ab einem Grad der Behinderung von 50 % ist bei erstmaliger Geltendmachung die Vorlage des Schwerbehindertenausweises erforderlich. Im Ausweis stehen ggf. auch die Merkmale «blind (Bl)», taubblind (TBl) oder «hilflos (H)». Die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bescheinigt (§ 65 EStDV).

Wirkung des Pauschbetrags für behinderte Menschen

Mit dem Ansatz des Pauschbetrags für behinderte Menschen sind die laufenden (gewöhnlichen) und typischen pflege- und behindertenbedingten Kosten abgegolten. Darunter fallen z. B.:

  • Kosten für Pflege (ambulante Pflegekraft, Pflegedienst, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege),
  • Aufwendungen für Hilfe und Unterstützung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,
  • Futter- und Pflegekosten für einen Blindenhund,
  • Heimkosten (Pflege, Verpflegung und Unterkunft),
  • Kosten für Stärkungsmittel und Diätkosten (Nahrungsergänzung),
  • Aufwendungen für Waschen und Hygieneartikel,
  • laufende Wartungskosten für Spezialrauchmelder oder Hausnotrufsysteme.
     

Wichtig: Kosten wegen PflegebedürftigkeitDa mit der Inanspruchnahme des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG auch die Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit abgegolten sind, ist ein Abzug von (höheren) tatsächlichen Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG nur möglich, wenn auf den Pauschbetrag verzichtet wird.

Zusätzlich zum Pauschbetrag können nach § 33 EStG (unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung) als außergewöhnliche Kosten z. B. noch berücksichtigt werden:

  • Krankheitskosten (z. B. Kosten einer Operation oder Heilbehandlung, Medikamente, Arztkosten)
  • Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel (Rollstuhl, Sitzerhöhung, Haltegriffe)
  • Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten (Einzelheiten s. u.)
  • Kurkosten
  • Notwendige Kosten für eine Begleitperson im Urlaub bei hilflosen Menschen; anerkannt wurden von der Rspr. als angemessen 767 EUR/Jahr (BFH, Urteil v. 4.7.2002, III R 58/98, BFH/NV 2002 S. 1527); kein Abzug für Eltern, die mit ihrem behinderten Kind Familienurlaub machen.
  • Aufwendungen für den behindertengerechten Hausumbau, soweit die Maßnahmen auf den Behinderten abgestellt sind (BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 16/10, BFH/NV 2002 S. 1527). Dazu gehören z. B. die Kosten für ein behindertengerechtes Bad, eine Auffahrrampe oder einen Treppenschräglift.
  • Kosten für die behindertengerechte Umrüstung und Ausstattung eines Pkws (Abzug in voller Höhe nur im Zahlungsjahr, keine Verteilung der Kosten auf die Nutzungsdauer des Pkw möglich).
  • Schulgeld für den Besuch einer Privatschule durch ein behindertes Kind, wenn das Schulamt den Besuch einer solchen Schule befürwortet.
  • Führerscheinkosten für ein Kind mit einer schweren Geh- oder Stehbehinderung
  • Kosten für einen Blindencomputer, Rollstuhl
  • Dialysekosten wegen des Nierenversagens des behinderten Menschen
  • Aufwendungen für ein behindertes Kind mit und ohne Übertragung des Behindertenpauschbetrags
  • Ärztlich verordnete Krankengymnastik
  • Anschaffungskosten für Spezialrauchmelder und Hausnotrufsysteme sowie die Kosten des Einbaus
     

Kinder mit Behinderung

Steht der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung einem Kind zu, das steuerlich berücksichtigt werden kann, und nimmt das Kind ihn nicht bei seiner eigenen Steuerveranlagung in Anspruch, wird der Pauschbetrag auf Antrag auf die Personen übertragen, die für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, also i. d. R. die Eltern (§ 33b Abs. 5 EStG). Zur Verhinderung der Mehrfachberücksichtigung des Pauschbetrags z. B. bei getrennt lebenden Eltern muss die Identifikationsnummer des Kindes in die Steuererklärung eingetragen werden.

Die Übertragung ist auf Seite 3 der Anlage Kind zu beantragen. Voraussetzung ist, dass das Kind im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat lebt oder im Inland eigene Einkünfte erzielt. Zu den neben dem Pauschbetrag für behinderte Kinder abzugsfähigen Kosten: BFH, Urteil v. 11.2.2010, VI R 61/08, BFH/NV 2010 S. 1326. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Kinder in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen: BFH, Urteil v. 9.12.2010, VI R 14/09, BFH/NV 2011 S. 892. Unabhängig davon, ob der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen wurde oder nicht, können die Eltern ihre eigenen zwangsläufigen Aufwendungen für das Kind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigen. Abzugsfähig sind dabei z. B. Fahrtkosten zum Heim, um das Kind im Heim zu betreuen oder am Wochenende abzuholen (im Regelfall aber nicht reine Besuchsfahrten) sowie Unterbringungskosten oder Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen und eigene Pflegeaufwendungen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen Verpflegungsaufwendungen oder Kosten für Kleidung und Ausflüge.

[Hinterbliebenenpauschbetrag → Zeile 10]

Eine „hinterbliebene“ Person kann den Abzug eines Pauschbetrags von 370 EUR jährlich als außergewöhnliche Belastung beantragen. Als Hinterbliebene gelten nur Personen, an die aufgrund

  • des Bundesversorgungsgesetzes oder eines vergleichbaren Gesetzes,
  • der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversorgung,
  • beamtenrechtlicher Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
  • der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit

Bezüge (laufende Zahlung, ein ruhender Zahlungsanspruch oder eine Abfindung des Anspruchs durch eine einmalige Zahlung) geleistet worden sind. Die Zahlung einer „normalen“ Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist kein Hinterbliebenenbezug.

Bei erstmaliger Antragstellung wird vom Finanzamt regelmäßig der Nachweis durch amtliche Unterlagen (z. B. Rentenbescheid) gefordert.

[Pflegepauschbetrag Zeilen 11-16]

Pflegt ein Steuerpflichtiger persönlich eine andere Person unentgeltlich, kann er die ihm durch die Pflege entstandenen Kosten entweder auf Nachweis als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung) geltend machen oder einen Pflegepauschbetrag abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit im Jahr in Anspruch nehmen (§ 33b Abs. 6 EStG).

Der Pflegepauschbetrag wird immer als voller Jahresbetrag berücksichtigt. Werden mehrere Personen gepflegt, kann der Pauschbetrag von der pflegenden Person auch mehrfach, für jede gepflegte Person getrennt, in Anspruch genommen werden. Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Menschen gepflegt, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf alle Pflegenden aufgeteilt.

Der Kostenabzug wegen persönlicher Pflege bzw. der Abzug des Pflegepauschbetrags setzt voraus:

  • Die Pflege erfolgt im Inland oder innerhalb der EU/EWR im Haushalt der pflegenden Person oder im Haushalt der gepflegten Person.
  • Die Pflege erfolgt zwangsläufig. Dies ist der Fall, wenn die zu pflegende Person zu den Angehörigen gehört oder eine sittliche Verpflichtung aufgrund einer engen persönlichen Bindung besteht (möglich auch in Fällen der Nachbarschaftshilfe).
  • Die pflegende Person erhält für die Pflege keine Einnahmen. Schädlich sind sämtliche Einnahmen, egal, ob es sich um eine direkte Pflegevergütung, ein (weitergegebenes) Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder um Auslagenersatz handelt. Von der Pflegekasse übernommene Beiträge zur Sozialversicherung der pflegenden Person werden nicht als «schädliche» Einnahmen angesehen (R 33b Abs. 7 EStR 2012). Pflegegeld, das an die die Eltern für die Pflege und Betreuung eines behinderten Kindes ausbezahlt wird, wird ebenfalls nicht berücksichtigt.
  • Die gepflegte Person ist pflegebedürftig (mindestens Pflegegrad 2 oder hilflos hilflos (Merkzeichen «H»).
  • Die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person muss angegeben werden.

Der Pflegepauschbetrag beträgt jährlich:

  • Pflegestufe 2: 600 EUR
  • Pflegestufe 3: 1.100 EUR
  • Pflegestufe 4 oder 5: 1.800 EUR  (alternativ Merkzeichen H)

Wichtig: Tatsächliche Pflegekosten, Pflegepauschbetrag oder SteuerermäßigungWird der Pflegepauschbetrag in Anspruch genommen, kann die pflegende Person für die Pflegekosten keinen Abzug nach § 33 EStG geltend machen. Auch eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistung bzw. Pflegeleistung nach § 35a EStG ist nicht möglich.Werden dagegen statt des Pflegepauschbetrags die tatsächlichen Kosten der Pflege als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend gemacht, ist für den Teil der Kosten, der sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirkt, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 17, 18]

Private Fahrten

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 80 % oder mind. 70 % und dem Merkzeichen «G» (gehbehindert) können pauschal (ohne Nachweis tatsächlicher Kosten bzw. ob Fahrten stattgefunden haben) den Abzug von 900 EUR als außergewöhnliche Belastung beantragen (§ 33 Abs. 2a EStG).

Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Merkzeichen «aG» außergewöhnlich gehbehindert), taubblinde Menschen (Merkzeichen TBl), blinde Menschen (Merkzeichen «Bl») oder hilflose Menschen (Merkzeichen «H» oder Pflegegrade 4 bzw. 5) können auf Antrag 4.500 EUR pauschal absetzen. Bei der Fahrtkostenpauschale ist die zumutbare Eigenbelastung anzurechnen. Mit der Pauschalen sind alle behinderungsbedingten Fahrten abgegolten.

Berufliche oder betrieblich veranlasste Fahrten

  • Wege zwischen Wohnung und Betrieb bzw. erster Tätigkeitsstätte:

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und Merkzeichen «G» bzw. «aG» im Schwerbehindertenausweis oder mindestens 70 % Grad der Behinderung können anstelle der Entfernungspauschale (0,30 EUR bzw. 0,38 EUR je Entfernungskilometer) für derartige Fahrten die tatsächlichen Kosten bzw. ohne Nachweis bei Kfz-Nutzung 0,30 EUR je gefahrenen km (Hin- und Rückweg) als WK nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG oder Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 EStG abziehen. Außerdem sind i. Z. m. derartigen Fahrten entstandene Parkgebühren abzugsfähig.

•    andere betriebliche/berufliche Fahrten (Auswärtstätigkeit)

Die Kosten für derartige Fahrten sind wie bei nicht behinderten Personen abzugsfähig (tatsächliche Kosten bzw. bei Kfz-Nutzung ohne Nachweis 0,30 EUR je gefahrenen km).

Kfz-Kosten von Menschen mit Behinderung

Ein Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 % und Merkzeichen «G»(gehbehindert) im Behindertenausweis, hat im Jahr 25.000 km mit seinem Pkw zurückgelegt. An 210 Arbeitstagen ist er als Arbeitnehmer täglich zweimal zur regelmäßigen Arbeitsstätte (einfache Entfernung zur Wohnung 15 km) gefahren, weil er in der Mittagspause zu Hause gegessen hat. Für das Kfz werden 0,50 EUR Kosten je gefahrenen Kilometer (durch Aufstellung der Fahrten und der Kosten) nachgewiesen.

Als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit können Kosten i. H. v. 3.450 EUR abgezogen werden: 210 Tage × 15 km × 2 (Hin- und Rückfahrt) = 6.300 km × 0,50 EUR/km (tatsächliche Kosten) = 3.150 EUR.

Die Mittagsfahrten gehören zu den Privatfahrten.

Die Kosten für die privat gefahrenen 18.900 Kilometer können pauschal mit 900 EUR berücksichtigt werden. Dabei ist noch die zumutbare Eigenbelastung zu beachten.

[Andere außergewöhnliche Belastungen Zeilen 31 - 35]

Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind.

Abzugsvoraussetzungen

Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Aufwendungen: Alle tatsächlichen Zahlungen des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten (bei Zusammenveranlagung).
  • Aufwendungen sind zwangsläufig: Die Kosten betreffen den Steuerpflichtigen, seinen Ehegatten oder Angehörige (§ 15 AO). Sie sind notwendinng, angemessen und aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich.
  • Aufwendungen sind außergewöhnlich und eine Belastung. Die Kosten liegen dem Grunde nach außerhalb des Üblichen. Eine Belastung liegt nur vor, soweit der Steuerpflichtige die Ausgaben (letztendlich) selbst tragen muss, also nur für den Eigenanteil an den Kosten. Deshalb sind erhaltene Erstattungen  z. B. ein Kostenersatz durch eine Versicherung (Kranken-, Unfall-, Hausrat-, Wasserschaden-, Rechtsschutzversicherung) oder durch Beihilfen des Arbeitgebers (z. B. im öffentlichen Dienst) anzurechnen.
  • Aufwendungen sind keine Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben. Bei Ausgaben, die begrifflich sowohl zu den Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben als auch zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, geht der Abzug bei den anderen Ausgabearten den außergewöhnlichen Belastungen vor (§ 33 Abs. 2 EStG).
  • Aufwendungen übersteigen die zumutbare Belastung. Die zumutbare Eigenbelastung § 33 Abs. 3 EStG richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder, die beim Steuerpflichtigen berücksichtigt werden können. Ihre Höhe ergibt sich aus folgender Tabelle:

Zumutbare Eigenbelastung bei …

einem Gesamtbetrag der Einkünfte

Steuerpflichtigen mit

Zusammenveranlagung (Ehegatten-
oder Witwensplitting)

ohne Kind

in allen anderen Fällen

1–2 ­Kindern

mehr als 2 Kindern

 


bis 15.340 EUR
 

2 %

1 %

4 %

5 %


von 15.341–51.130 EUR
 

3 %

1 %

5 %

6 %


ab 51.131 EUR

4 %

2 %

6 %

7 %

 


des Gesamtbetrags der Einkünfte

 

Der Prozentsatz in o. a. Tabelle ist für den jeweiligen Teil des Gesamtbetrags getrennt (stufenweise) anzuwenden (BFH, Urteil v. 19.1.2017, VI R 75/14, BFH/NV 2017 S. 675).

Beispiel: Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung Eheleute ohne Kinder haben einen gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 EUR. Die zumutbare Eigenbelastung berechnet sich:  
Gesamtbetrag 1 - 15.340 EUR: 4 % von 15.340 EUR                                   =    613 EUR
Gesamtbetrag 15.340 EUR - 51.130 EUR: 5 % von 35.790                          = 1.789 EUR
Gesamtbetrag 51.131 - 60.000 EUR: 6 % von 8.869 EUR                            =     532 EUR
Gesamte zumutbare Eigenbelastung (613 EUR + 1.789 EUR + 532 EUR):      2.934 EUR 
Nur soweit die geltend gemachten Kosten höher als 2.934 EUR sind, wirken sie sich steuerlich aus.

Tipp: Zumutbare Eigenbelastung Kosten in einem Jahr zahlen
Versuchen Sie wegen der Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung – soweit möglich – die Kosten möglichst in einem Jahr zu konzentrieren. Dies ist vor allem bei Eigenanteilen an Krankheitskosten in vielen Fällen planbar (z. B. bei größeren zahntechnischen Maßnahmen, Operationen). Versuchen Sie die Eigenbeteiligungen möglichst in einem Jahr zu bezahlen.

Abzugszeitpunkt/Kostenverteilung

Außergewöhnliche Belastungen sind in voller Höhe im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Das gilt auch für mit Kredit finanzierte Kosten. Eine Kostenverteilung auf mehrere Jahre – ggf. über eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO – ist auch bei besonders hohen Kosten (z.B. Krankheits-, Hausumbau- und Sanierungskosten), die sich wegen der geringen Höhe der Einkünfte steuerlich zu einem ganz überwiegenden Teil nicht auswirken, nicht möglich (BFH, Beschluss v. 12.7.2017, VI R 36/15, HI11033253, BFH/NV 2017 S. 1380).

Ein Kostenersatz seitens Dritter (z. B. Beihilfe bei Beamten, Versicherungsersatz der Kranken- oder Krankenhaustagegeldversicherung mindert –unabhängig vom Erstattungszeitpunkt – die abzugsfähigen Kosten, wenn bei Zahlung der Kosten bereits mit dem Kostenersatz gerechnet werden konnte.

Einzelfälle von außergewöhnlichen Belastungen

Die unter die außergewöhnlichen Belastungen fallenden Kosten wurden im Wesentlichen durch die Rechtsprechung festgelegt. Es folgen Erläuterungen zu den wichtigsten bzw. am häufigsten vorkommenden Kosten bzw. zu Sachverhalten, bei denen besonders hohe Kosten anfallen. 

Krankheitskosten → Zeile 31

Krankheitskosten erwachsen, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen sind, unabhängig von Art und Ursache der Erkrankung, immer aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Auch bezüglich der Abzugshöhe werden die tatsächlichen Kosten als angemessen und notwendig unterstellt. 

Wichtig: Berufsunfall, typische BerufskrankheitHandelt es sich um eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge bei einem Bäcker, nicht jedoch Herzinfarkt infolge beruflichen Stresses) oder besteht ein eindeutiger Zusammenhang mit dem Beruf (z. B. Strahlenschäden bei einem medizinisch-technischen Assistenten) bzw. wurde die Krankheit durch den Beruf verursacht (z. B. AIDS-Infektion bei der Berufsausübung, Unfall im Betrieb), sind die Kosten als Werbungskosten (Anlage N) oder Betriebsausgaben in voller Höhe (ohne Beachtung einer Eigenbelastung) abzugsfähig. Dies dürfte auch der Fall sein, wenn eine Ansteckung mit dem Coronavirus z. B. bei einem Arzt,  beim Krankenhaus oder Pflegepersonal und Helfer im Impfzentrum im Rahmen der Berufsausübung erfolgt ist.

Der steuerliche Kostenabzug setzt voraus, dass die Aufwendungen infolge einer tatsächlichen Erkrankung angefallen und nicht lediglich gesundheitsfördernde Vorbeuge- oder Folgekosten sind. Reine Vorsorgeuntersuchungen sind nicht abzugsfähig. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Kosten gelten strengere Regelungen. Auf Verlangen des Finanzamts muss die Zwangsläufigkeit nach § 64 EStDV durch einfachen oder qualifizierten Nachweis erbracht werden:

  • einfacher Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV  = Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers
  • qualifizierter Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV  = amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Der qualifizierte Nachweis muss regelmäßig vor Beginn der Behandlung erstellt worden sein. Er ist in folgenden, im Gesetz abschließend aufgeführten, Fällen notwendig:

a) Bade- oder Heilkur: Bei Vorsorgekuren ist auch die Gefahr der abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur die voraussichtliche Kurdauer und der medizinisch angezeigte Kurort zu bescheinigen; die Notwendigkeit ist auch nachgewiesen, wenn die Kur offensichtlich durch Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt wurde; ausreichend ist die Bescheinigung der Versicherungsanstalt oder der Beihilfebescheid über eine (anteilige) Kostenübernahme.

b) Psychotherapeutische Erst- oder Fortsetzungsbehandlung

c) Medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen; dasselbe gilt für den auswärtigen Schulbesuch eines hochbegabten Kindes (BFH, Urteil v. 12.5.2011, VI R 37/10, BFH/NV 2011 S. 1605; für Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche; BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011 S. 503) und logopädische Therapien.

d) Notwendigkeit der Betreuung einer (volljährigen) Person durch eine Begleitperson z. B. bei Kur oder Urlaub; sofern sich dies nicht bereits durch den Behindertenausweis ergibt; Anmerkung: Bei Minderjährigen genügt der einfache Nachweis (BFH, Urteil v. 5.10.2011, VI R 88/10, BFH/NV 2012 S. 35).

e) Medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nach § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind; dazu zählen nur technische Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen. Kosten eines Hausumbaus/Umgestaltung des Wohnumfeldes fallen nicht darunter (BFH, Urteil v. 29.3.2012, VI R 21/11, BFH/NV 2012 S. 1239).

f) Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, immunbiologische Krebsabwehrtherapie bei nur noch begrenzter Lebenserwartung; Kosten eines Wasserionisierers; eine Delfin- oder Reittherapie oder Liposuktion (operative Fettabsaugung) oder Reiki-Behandlung. Heileurythmie ist dagegen wissenschaftlich anerkannt (BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 27/13, BFH/NV 2014 S. 1265). Zur Frage, ob die Liposuktion zwischenzeitlich eine wissenschaftlich anerkannte Methode ist, ist ein neues Verfahren beim BFH anhängig (Sächsisches FG, Urteil v. 10.9.2020, 3 K 1498/18, EFG 2021 S. 43, Revision beim BFH unter Az. VI R 39/20).. Heileurythmie ist dagegen wissenschaftlich anerkannt (BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 27/13, HI6822347, BFH/NV 2014 S. 1265). 

In allen anderen Fällen reicht der einfache Nachweis aus, wie z. B. bei

  • Arznei- und Heilmitteln (einschließlich Rezeptgebühren),
  • medizinischen Hilfsmitteln (Brille, Hörgerät, Zahnersatz, Treppenschräglift, Badewannenlift, Rollstuhl, Haltegriffe, Sitzerhöhung, Hausnotruf bei behinderten Menschen, Spezialrauchmelder im Haus gehörloser Personen),
  • Austausch von Möbeln wegen Gesundheitsgefährdung (z. B. bei Hausstauballergie oder Formaldehydbelastung),
  • künstlicher Befruchtung: Der Kostenabzug ist möglich, die Maßnahme mit den (inländischen) Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte und dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Einklang steht. Kosten für im Ausland erlaubte, aber im Inland verbotene Methoden sind nicht abzugsfähig (BFH, Urteil v. 25.1.2022, VI R 34/19, BFH/NV 2022 S. 585). Kein Abzug bei nicht verheirateten Paaren.
  • Zahnbehandlungen, Zahnersatz,
  • behinderungsbedingte Umbaukosten (BFH, Urteil v. 9.12.2010, VI R 16/10, BFH/NV 2011 S. 906).

Dabei gelten folgende Vereinfachungsregelungen:

  • Bei einer andauernden chronischen Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arzneien und Hilfsmittel (z. B. Diabetes) reicht eine einmalige Vorlage der ärztlichen Verordnung.
  • Hat ein Augenarzt die Notwendigkeit einer Brille durch Verordnung einmal festgestellt, reicht beim Kauf einer neuen Brille die Rechnung des Optikers.
  • Kosten für eine Augen-Laser-Operation sind ohne amtsärztliches Attest abzugsfähig.
  • Krankheitskosten können statt durch Vorlage der Rechnung auch durch eine Kostenerstattungsmitteilung einer privaten Krankenversicherung nachgewiesen werden.
  • Kuraufwendungen sind bei Pflichtversicherten auch bei Vorlage einer Bescheinigung der Krankenversicherung über die Gewährung eines Zuschusses absetzbar. Öffentlich Bedienstete können Kuraufwendungen abziehen, wenn Beihilfe gewährt wird (Nachweis durch Vorlage des Beihilfebescheids).

Abzugsfähig sind auch die Fahrtkosten zum Arzt, nicht jedoch Aufwendungen für medizinische Fachliteratur, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handelt.

Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Kosten für kosmetische Operationen (Schönheitsoperationen), es sei denn die Operation ist z. B. infolge psychischer Erkrankung unumgänglich. In derartigen Fällen, ebenso wie bei einer operativen Fettabsaugung dürfte der qualifizierte Nachweis erforderlich sein (BFH, Urteil v. 26.6.2014, VI R 51/13, BFH/NV 2014 S. 1936). Dasselbe müsste z. B. für die Kosten eines Toupets gelten. Für den Abzug von Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung genügt der einfache Nachweis (BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 27/13, BFH/NV 2014 S. 1265).

Wurden Aufwendungen trotz Erstattungsanspruchs im Hinblick auf eine mögliche Beitragsrückerstattung nicht mit der Krankenkasse abgerechnet, sind die Kosten insoweit nicht berücksichtigungsfähig.

Beispiel: Operationskosten – BeihilfezahlungenFür eine medizinisch notwendige Operation bezahlte ein Beamter im Dezember 3.905 EUR. Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:

Kosten der Operation:                    2.400 EUR
Medikamente:                                   205 EUR
Tagessatz 10 Tage x 130 EUR =    1.300 EUR

Von der Beihilfe bekam er 1.800 EUR im selben Jahr ersetzt. Seine Krankenversicherung übernahm 1.900 EUR und überwies den Betrag im Januar des Folgejahres.
Die angegebenen Kosten fallen alle unter die außergewöhnlichen Belastungen. Bei Krankenhausaufenthalt sind die abzugsfähigen Verpflegungskosten nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Der Kostenersatz durch die Beihilfe und die Krankenkasse ist in voller Höhe anzurechnen. Soweit die Krankenkasse erst im Folgejahr gezahlt hat, ist dies ohne Bedeutung, denn der Beamte konnte aufgrund seines Versicherungsvertrags mit der Kostenübernahme rechnen. Damit sind noch 205 EUR eigener Kostenanteil zu berücksichtigen.

Wichtig: Krankentagegeld- / KrankenhaustagegeldversicherungZahlungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung mindern die abzugsfähigen Kosten. Erstattungen einer Krankentagegeldversicherung sind dagegen nicht anzurechnen. Denn hier werden keine Krankheitskosten bzw. Krankenhauskosten, sondern der durch die Krankheit entstandene Verdienstausfall ersetzt (steuerfreie Entschädigung für entgangene Einnahmen).

Pflegekosten → Zeile 32

Für den Umfang des Kostenabzugs von Pflegekosten ist zu unterscheiden, wer die Kosten trägt, wo die Pflege stattfindet und warum die Pflege erforderlich ist.

Findet die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person statt und trägt die zu pflegende Person ihre Pflegekosten selbst, kann sie die Kosten der Pflege in jedem Fall (unabhängig von einer Pflegestufe) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn die Leistung von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI in Rechnung gestellt wurde.

Ist ein Pflegegrad gegeben, sind die Kosten für eine ambulante Pflegekraft, die Inanspruchnahme von anerkannten Pflegediensten und von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege und nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote (z. B. freie Wohlfahrtspflege) und auch die Kosten für die Pflege durch eine nicht examinierte (nicht qualifizierte) Pflegekraft (z. B. Hausangestellte) abzugsfähig. Dasselbe gilt, wenn die Pflege wegen Behinderung (notwendig: Behindertenausweis mit Merkzeichen «H» (hilflos), TBL (taubblind) oder «BL» (blind) oder fachärztliche Bescheinigung) oder wegen Krankheit (einfacher Nachweis durch ein Gutachten eines Facharztes) erforderlich war. 

Macht der Steuerpflichtige den Pauschbetrag für behinderte Menschen geltend, können die Pflegekosten nicht (zusätzlich) berücksichtigt werden. Wird der Pauschbetrag für ein behindertes Kind auf die Eltern übertragen, sind die Pflegeaufwendungen des Kindes damit abgegolten. Eigene Pflegeaufwendungen der Eltern für das Kind sind dagegen zusätzlich abzugsfähig.

Pflegegeld/Pflegehilfe

Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI für selbst übernommene bzw. selbstbeschafften Pflegedienst) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a) EStG). Auch ein an einen Angehörigen, der die Pflege übernimmt, weitergeleitetes Pflegegeld bleibt bei diesem steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Gleichzeitig mindern Pflegegeld und alle von der Pflegeversicherung ersetzten Kosten z.B. das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets i.S.d. § 17 SGB IX, Leistungen nach § 36 SGB XI (Pflegesachleistungen, häusliche Pflegehilfe) sowie für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI) den als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Betrag.

Tipp: Steuerermäßigung für PflegeleistungenSoweit die Pflege im eigenen Haushalt stattfindet, ist für das angerechnete Pflegegeld für selbst übernommene bzw. selbst beschaffte Pflege (§ 37 SGB XI) als Ausgleich eine Steuerermäßigung für Pflegekosten nach § 35a Abs. 2 EStG möglich. Dasselbe gilt für das Pflegetagegeld.
Soweit die tatsächlichen Kosten sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen auswirken, kann eine Steuerermäßigung für Haushaltsdienstleistungen und Pflegekosten nach § 35a EStG beantragt werden (Zeilen 36–38).

Trägt ein naher Angehöriger die Kosten, kann er sie, wenn die gepflegte Person, die o. a. Voraussetzungen erfüllt, in gleichem Umfang bei sich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wurden ihm von der pflegebedürftigen Person im Hinblick auf eine etwaige Bedürftigkeit Vermögenswerte (Geld, Grundstück) zugewendet, sind die übernommenen Kosten allerdings nur abzugsfähig, soweit sie den Wert der übertragenen Vermögenswerte übersteigen. Die Zuwendung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf eine etwaige Bedürftigkeit nimmt die Finanzverwaltung immer an, wenn die Übertragung nach Vollendung des 65. Lebensjahres stattgefunden hat.

Abzugsfähig sind u. U. auch die Aufwendungen, die dem Angehörigen dadurch entstehen, dass er einen Angehörigen in seiner oder in dessen Wohnung pflegt.

Tipp: Steuerermäßigung wegen Haushaltsdienstleistung bzw. PflegeleistungSoweit es sich um rein altersbedingte Mehraufwendungen älterer Menschen handelt, liegen zwar keine außergewöhnlichen Belastungen vor, im Regelfall kommt für die Kosten aber zumindest eine Steuerermäßigung wegen Haushaltsdienstleistungen oder Pflegeaufwendungen in Betracht (§ 35a EStG).

 

Heimkosten/Pflegeheim

Erfolgt die Unterbringung in einem Pflegeheim oder auf der Pflegestation eines Altenheims, ist zu unterscheiden, für wen die Aufwendungen anfallen und warum.

Aufwendungen für die eigene Person oder den Ehegatten

Soweit die Kosten (nur) wegen altersbedingter Unterbringung angefallen sind, ist kein Kostenabzug möglich, es sei denn, es werden von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI oder vom Heim über die Grundpflege hinausgehende Pflegeleistungen in Rechnung gestellt. Eine rein altersbedingte Unterbringung dürfte in der Praxis jedoch die Ausnahme sein.

Erfolgt die Unterbringung infolge einer Behinderung - erforderlich sind Merkzeichen «H» (hilflos) oder «BL» (Blind) im Behindertenausweis oder ein fachärztliche Gutachten (BFH, Urteil v. 9.12.2010, VI R 14/09, BFH/NV 2011 S. 892) - wegen Pflegebedürftigkeit oder krankheitsbedingt (einfacher Nachweis durch ein fachärztliches Gutachten ausreichend, BFH, Urteil v. 13.10.2010, VI R 38/09, BFH/NV 2011 S. 351), können die gesamten Heimkosten unter Anrechnung einer Haushaltsersparnis i. H. v. 10.347 EUR (2023: 10.908 EUR) im Jahr abgezogen werden. 

Sind beide Ehegatten im Heim untergebracht, ist die Haushaltsersparnis doppelt zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 4.10.2017, VI R 22/16, BFH/NV 2018 S. 275). Erfolgte der Umzug ins Heim altersbedingt, lässt die Finanzverwaltung den Kostenabzug ab dem Moment zu, in dem eine Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. 

Die Heimkosten werden nicht um die Haushaltsersparnis gekürzt, wenn es sich um einen Kurzaufenthalt in einem Heim (z. B. Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Reha-Maßnahme nach Sturzverletzung) handelt. In diesem Fall wird der eigene Haushalt beibehalten und (voraussichtlich) wieder genutzt.

Kostenersatz von dritter Seite (z. B. gesetzliche und private Pflegeversicherung, Krankenversicherung) wird auf die Heimkosten angerechnet.

Wird der Pauschbetrag für behinderte Personen (§ 33b EStG) beantragt, sind damit – unabhängig von der Höhe des Pauschbetrags – (auch) die Pflegekosten abgegolten, sodass dafür bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG kein Kostenabzug mehr möglich ist.

Tipp: Andere Steuerermäßigungsmöglichkeiten prüfen!Wenn ein Kostenabzug bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich ist, kommt u. U. eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen oder Pflegekosten oder Handwerkerleistungen in Betracht, je nachdem, ob im Heim ein eigenständiger Haushalt geführt wird oder nicht.

 

Aufwendungen für eine nahestehende Person

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Heimkosten für einen Angehörigen (wird unterstellt, wenn Einkünfte des Heimbewohners unter dem Grundfreibetrag von 10.347 EUR in 2022 liegen), ist der Grund für die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der zu pflegenden Person und Heimunterbringung entscheidend.

Ist die Unterbringung nahestehende Person (nur) altershalber in einem Heim zur dauernden Pflege oder aus Altersgründen sind begünstigtuntergebracht, ist ein Kostenabzug nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG möglich.

Bei Unterbringung wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 1–5) sind alle übernommenen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (BFH, Urteil v. 30.6.2011, VI R 14/10, BFH/NV 2011 S. 1951). Die Finanzverwaltung teilt die Kosten dagegen auf in: 

  • Kosten für Unterhalt (Nahrung, Unterkunft, Kleidung), die (nur) nach § 33a Abs. 1 EStG unter Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, aber ohne Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung bis zu 10.347 EUR jährlich in 2022 abzugsfähig sind, und
  • andere Kosten für Pflege oder infolge Krankheit, die nach § 33 EStG unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung begünstigt sind (Einzelheiten zur Berechnung mit Einzelbeispielen: BMF, Schreiben v. 2.12.2002, IV C 4 – S 2284 – 108/02, BStBl 2002 I S. 1389).

Diese Vorgehensweise kann im Einzelfall günstiger sein.

Hat der Pflegebedürftige dem Angehörigen im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit Vermögenswerte (Geld, Grundstück) zugewendet, sind die übernommenen Kosten nur abzugsfähig, soweit sie den Wert der übertragenen Vermögenswerte übersteigen. Dies prüft die Verwaltung immer, wenn die Vermögensübertragung, z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Rentenalter (ab 65 Jahre) erfolgt ist. 

Gebäudeumbau wegen Behinderung bzw. Krankheit Zeile 33

Werden spezielle, auf die Behinderung abgestellte Vorrichtungen eingebaut (z. B. Treppenschräglift, Badewannenlift, Haltegriffe, Sitzerhöhung), handelt es sich steuerlich um gesondert zu bewertende medizinisch notwendige technische Hilfsmittel, deren Kosten als Krankheitskosten abzugsfähig sind. Es genügt der einfache Nachweis der Zwangsläufigkeit (BFH, Urteil v. 6.2.2014, VI R 61/12, BFH/NV 2014 S. 39).

Dasselbe gilt auch für die Kosten der Anschaffung und des Einbaus von Spezialrauchmeldern bei gehörlosen Menschen oder Hausnotrufsystemen bei behinderten Menschen, denen auch ein Behindertenpauschbetrag zusteht. Aufwendungen für den Betrieb und die Wartung der Anlagen gehören jedoch zu den laufenden Kosten, die ggf. mit dem Pauschbetrag für behinderte Menschen abgegolten sind.

Davon getrennt zu beurteilen sind (Umbau-)Maßnahmen, die das Gebäude selbst betreffen, wie z. B. elektrisches Garagentor, Rollstuhlrampe, Aufzug, behindertengerechtes Bad (z. B. bodengleiche Dusche, Sitzwanne), verbreiterte Durchgänge, Türen. Diese Kosten zählen nicht zu den «gewöhnlichen» Kosten infolge der Behinderung, die ggf. mit dem Pauschbetrag für behinderte Menschen abgegolten sind, sondern werden gesondert geprüft.

Die Rechtsprechung lässt bei hilflosen Menschen (Merkzeichen «H», Pflegestufe III) den Abzug für die Baukosten zu, die unmittelbar infolge der Behinderung notwendig geworden sind und soweit ein Käufer dafür keinen höheren Kaufpreis zahlen würde, die einzelne Baumaßnahme also keinen marktgängigen (Wert-)Vorteil begründet. Denn nur insoweit liegt laut BFH ein durch die Behinderung verursachter zusätzlicher (verlorener) Aufwand vor (BFH, Urteil v. 9.12.2010, VI R 16/10, BFH/NV 2011 S. 906).

Da es sich regelmäßig um ein Bündel von Baumaßnahmen handeln dürfte, jede Maßnahme gesondert geprüft werden muss und die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein dürfte, ist der zusätzliche behinderungsbedingte Kostenaufwand durch ein (vor Durchführung der Maßnahmen gefertigtes) Sachverständigengutachten z. B. durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), des sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für medizinischen Gutachten mbH zu klären (R 33.4 Abs. 5 EStR 2012).

Die Ausgaben für das Gutachten selbst gehören ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen. Ausreichend ist auch, wenn durch Bescheid eines Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen ein pflege- bzw. behinderungsbedingter Zuschuss (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds nach § 40 Abs. 4 SGB XI) für eine bestimmte Baumaßnahme gewährt wurde. Dieser Umstand hat u. U. jedoch nur eingeschränkte Beweiskraft, weil die Zuschüsse nur gering sind und deshalb relativ großzügig gewährt werden.

Die entsprechend ermittelten Kosten sind im Jahr der Zahlung abzugsfähig, eine Verteilung der Kosten im Wege der AfA ist bei außergewöhnlichen Belastungen im Gesetz nicht vorgesehen.

Gebäudeumbau/Sanierung wegen Gesundheitsgefährdung oder unabwendbarem Ereignis

Der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen kommt nur bei selbstgenutzten Gebäuden, Gebäudeteilen (Wohnungen) infrage, die in Größe und Ausstattung nicht über das Notwendige und Übliche hinausgehen.

Die Notwendigkeit der Maßnahmen muss der Steuerpflichtige nachweisen. Es ist ratsam, vor Durchführung der Baumaßnahmen die die Sanierung begründenden Umstände durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis oder ein amtlich anerkanntes technisches Sachverständigengutachten feststellen zu lassen.

In allen Sanierungsfällen sind für einen Kostenabzug folgende Voraussetzungen notwendig: 

  • Beim Erwerb des Gebäudes war der Grund für die spätere Sanierung nicht erkennbar. Übliche Baumängel allein, dazu zählt auch der Einsatz von Materialien, die nach Errichtung des Gebäudes verboten wurden, begründen keinen Kostenabzug. Dies gilt auch, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (BFH, Beschluss v. 28.3.2018, VI B 106/17, BFH/NV 2018 S. 716).
  • Den Steuerpflichtigen trifft kein eigenes Verschulden. Eine Sanierung wegen Schimmelpilzen ist z. B. nicht begünstigt, wenn die Ursache unsachgemäßes Lüften des Steuerpflichtigen war. Als eigenes Verschulden wird dem Steuerpflichtigen auch angerechnet, wenn er zivilrechtliche (Ersatz-, Abwehr- oder Unterlassens-)Ansprüche gegen den Schadensverursacher nicht durchsetzt. Außerdem verlangt die Finanzverwaltung, dass der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Hausversicherung (z. B. Hausratversicherung) für das Haus abgeschlossen hat.
  • Vorteilsanrechnung («Neu» für «Alt»): Durch die Sanierung erfährt das Gebäude eine Wertsteigerung, weil die Bausubstanz erneuert wurde. Diese Wertsteigerung muss bei der Berechnung der abzugsfähigen Kosten grundsätzlich als Kürzung berücksichtigt werden. So wird für jedes Jahr der verlängerten Nutzungsdauer des Gebäudes ein Vorteilsausgleich angerechnet.

Beispiel: AsbestsanierungIm Rahmen einer Asbestsanierung wird ein 18 Jahre altes Hausdach durch ein neues Hausdach (Kosten 40.000 EUR; übliche Nutzungsdauer 30 Jahre) ersetzt. Die Entsorgung des alten Dachs (Abbruch) kostete 8.000 EUR.
Die Entsorgungskosten (8.000 EUR) sind in voller Höhe abzugsfähig. Bei den Kosten für das neue Dach ist zu berücksichtigen, dass sich durch den Austausch die Nutzungsdauer um 18 Jahre verlängert. Der Kostenanteil, der auf diese Jahre entfällt (18/30 von 40.000 EUR), ist nicht abzugsfähig.

Aus Billigkeit verzichtet die Finanzverwaltung in Fällen, in denen viele Grundstücksbesitzer betroffen sind (z. B. Überschwemmung) oft auf eine Vorteilsanrechnung. Dies wird für jedes Naturereignis vom BMF oder dem jeweiligen Landesfinanzministerium neu entschieden.

Vorsorgliche Sanierung

Eine abstrakte Gesundheitsgefährdung, also z. B. durch die Tatsache, dass im Haus gesundheitsgefährdende Stoffe verbaut worden sind, reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob von den Stoffen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit ausgeht und deshalb ein Handeln zwingend notwendig wird. Es müssen zwar noch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten sein – so reicht es z. B. aus, wenn die Schadstoffbelastung z. B. durch Formaldehyd oder Mobilfunkstrahlen bestimmte Grenzwerte überschreitet, eine rein «vorsorgliche» Sanierung (Schutzmaßnahme) ist jedoch nicht begünstigt.

Tipp: Steuerermäßigung für Handwerkerleistung prüfen!Wenn ein Kostenabzug für die Baukosten bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich ist, oder sich die Ausgaben wegen Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung nicht auswirken, ist regelmäßig eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG möglich.

 

Bestattungkosten → Zeile 34

Bestattungskosten anlässlich der Beerdigung naher Angehöriger sind abzugsfähig. Dies gilt für alle Kosten, die mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen z. B. für die erstmalige Errichtung der Grabstätte, die Beerdigung selbst (Sarg, Blumen, Kränze, Überführung, Aufbahrung), Traueranzeigen und Trauerkarten, nicht jedoch für Kosten der Fahrt zur Beerdigung (Reisekosten), Gräberbesuch, Trauerfeier, Trauerkleidung, Grabpflege und Grabinstandhaltung. Der Wert des Nachlasses sowie ein Kostenersatz von dritter Seite (z. B. Erstattung aufgrund einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung des Verstorbenen, Beihilfe bei Beamten) mindern den Kostenabzug.

Weitere Kostenarten in alphabetischer Reihenfolge:

  • Adoption: Kein Abzug der Kosten, da nicht zwangsläufig (BFH, Beschluss v. 18.4.2013, VI R 60/11, BFH/NV 2013 S. 1725 (Vorlage zum Großen Senat gem. § 11 Abs. 4 FGO).
  • AIDS: Siehe Krankheitskosten
  • Alkoholiker: Siehe Krankheitskosten
  • Allergie: Siehe Krankheitskosten
  • Altenheim/Pflegeheim
  • Asbestbeseitigung
  • Babyausstattung: Siehe Geburt
  • Badekur: Siehe Krankheitskosten
  • BAföG-Darlehen: Die Rückzahlung des Darlehens ist nicht abzugsfähig (nicht außergewöhnlich und Studium nicht zwangsläufig)
  • Berufswechsel/Umschulung: Die Kosten sind regelmäßig (vorweggenommene) Werbungskosten
  • Bestattungskosten anlässlich der Beerdigung naher Angehöriger sind abzugsfähig. Dies gilt für alle Kosten, die mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen z. B. für die erstmalige Errichtung der Grabstätte, die Beerdigung selbst (Sarg, Blumen, Kränze, Überführung, Aufbahrung), Traueranzeigen und Trauerkarten, nicht jedoch für Kosten der Fahrt zur Beerdigung (Reisekosten), Gräberbesuch, Trauerfeier, Trauerkleidung, Grabpflege und Grabinstandhaltung. Der Wert des Nachlasses sowie ein Kostenersatz von dritter Seite (z. B. Erstattung aufgrund einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung des Verstorbenen, Beihilfe bei Beamten) mindern den Kostenabzug. Nachlassverbindlichkeiten sind dann abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit den existenziellen Bedürfnissen des Verstorbenen stehen (z. B. ausstehende Miete, Strom-, Wasser-, Heizkosten).
  • Begleitperson: Krankheitskosten, behinderte Menschen
  • Behinderung/Blinde
  • Corona: siehe Krankheitskosten
  • Deutschkurs: Kosten für einen Ausländer nicht abzugsfähig
  • Diätverpflegung: Aufgrund ausdrücklich gesetzlicher Regelung nicht abzugsfähig nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Das Abzugsverbot gilt nur für Diätlebensmittel, also Nahrungsergänzungsmittel i. S. d. § 1 der Nahrungsmittelergänzungsverordnung. Abzugsfähig sind dagegen Präparate, die unter § 2 Arzneimittelgesetz fallen, denn diese sind Arzneimittel (BFH, Urteil v. 14.4.2015, VI R 89/13; BFH/NV 2015 S. 1297).
  • Diebstahl: Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen Gepäcks (nicht jedoch Verlust von Geld oder Schmuck) sind – wenn die Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst war – als Reisenebenkosten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

    Im Privatbereich sind Wertverluste keine außergewöhnliche Belastung. Etwas anderes gilt nur für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von z. B. bei einem Einbruch gestohlenen Gegenständen, die zum (notwendigen) Hausrat oder zur Kleidung gehören. Dies gilt aber nur, soweit kein Mindestbestand an Kleidung und Hausrat mehr vorhanden ist. Weitere Abzugsvoraussetzung ist auch, dass eine Hausratversicherung abgeschlossen wurde. Siehe auch Hausrat/Kleidung.
  • Eheschließung: Kosten (Feier, Geschenke) sind nicht abzugsfähig, da weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.
  • Ehescheidung: Siehe Prozesskosten
  • Ehrenamt: Kosten sind nicht zwangsläufig und deswegen nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige zur Übernahme des Amts (Vormund, Beistand, Pfleger) verpflichtet war und ihm die Kosten nicht ersetzt wurden.
  • Einbruch: Kosten der Gebäudesicherung sind nicht abzugsfähig, da sie den Wert des Gebäudes erhöhen und damit keine Belastung (Gegenwert vorhanden) darstellen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die Kosten der Schadensbeseitigung am Gebäude nach einem Einbruch. Kosten zur Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände – siehe Diebstahl.
  • Einbürgerung: Kosten sind mangels Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig
  • Entbindung: Siehe Geburt
  • Entziehungskur: Krankheitskosten
  • Erholungsreise: Die Kosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, aber ein Abzug ist denkbar bei Begleitpersonen von behinderten Menschen mit Merkzeichen «H» und bei Kur (siehe Heilkur).
  • Fahrstuhl: Siehe Krankheitskosten und Gebäudeumbau
  • Fahrtkosten: Kosten infolge privat veranlasster Fahrten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das gilt für Fahrten zu Familienfesten, Beerdigungen oder Besuchsfahrten zu nahen (kranken oder pflegebedürftigen) Angehörigen ebenso wie für Mittagsheimfahrten bei Berufstätigkeit, Zwischenheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung oder Besuchsfahrten des Vaters zu seinem bei der getrennt lebenden Mutter wohnenden Kind.

    Ein Abzug ist u. U. möglich, soweit die Fahrten aus medizinischen Gründen notwendig (siehe Krankheitskosten oder durch die persönliche Pflege eines Angehörigen oder durch eine Behinderung veranlasst sind.

    Falls ein Kostenabzug möglich ist, ist er auf die Höhe der Kosten begrenzt, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung. Bei Kfz-Kosten können max. Kosten i. H. v. 0,30 EUR je gefahrenem km geltend gemacht werden.
  • Flut/Hochwasser/Starkregen: Siehe Gebäudesanierung und Hausrat/Kleidung
  • Führerschein: Kosten sind nicht abzugsfähig, da weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Etwas anderes gilt u. U. bei behinderten Menschen.
  • Gebäudesanierung: Umbau wegen Schadstoffbelastung, Krankheit, Behinderung
  • Geburt: Entbindungskosten (Arzt, Hebamme, Krankenhaus, Arznei) sind wie Krankheitskosten abzugsfähig. Aufwendungen für das Kind (Erstlingsausstattung, Windeln) auch bei Mehrlingsgeburten sind mit dem Kindergeld abgegolten, Kosten für Umstandskleidung sind nicht außergewöhnlich.
  • Geldbußen/Geldstrafen: Sind nicht abzugsfähig nach § 12 Nr. 4 EStG. Etwas anders gilt für ausländische Geldstrafen, die nach deutscher Rechtsauffassung als offensichtlich ungerecht erscheinen.
  • Gutachten: War das Gutachten notwendig, um die Zwangsläufigkeit der Kosten nachzuweisen (siehe Krankheitskosten und Gebäudesanierung), sind die Aufwendungen abzugsfähig (BFH, Urteil v. 23.5.2002, III R 52/99, BFH/NV 2002 S. 1229).
  • Hauskosten: Siehe Gebäudesanierung
  • Hausrat/Haushaltsgeräte/Kleidung: Die Kosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt für existenziell notwendige Gegenstände (Hausrat, Möbel, notwendige Haushaltsgeräte, Kleidung), die infolge eines unabwendbaren Ereignisses (z. B. Brand, Naturkatastrophen wie Hochwasser, Sturm) verloren gegangen sind oder von denen eine Gesundheitsgefährdung (z. B. Holzschutzmittel, Formaldehyd) ausgeht.

    Weitere Abzugsvoraussetzung ist, dass den Steuerpflichtigen kein Verschulden am Schaden trifft, er alle zumutbaren Schutzmaßnahmen getroffen und die allgemein zugänglichen und üblichen Versicherungen (z. B. Hausratversicherung) abgeschlossen hatte. Eine Versicherung gegen Hochwasserschäden oder eine Elementarversicherung wird dagegen nicht verlangt.

    Außerdem dürfen keine Ersatzansprüche gegenüber Dritten bestehen.

    Begünstigt sind nur die Aufwendungen zur Neuanschaffung von Hausrat (nicht der Restwert der zerstörten Gegenstände). Abzugsfähig sind nur die notwendigen Kosten und nur insoweit, als sie den Wert des Gegenstands im Vergleich zu vorher nicht übersteigen. Ein nach Schadenseintritt vorhandener Restwert ist anzurechnen. Bei unabwendbaren Ereignissen darf das schädigende Ereignis außerdem nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Siehe auch Gebäude/Sanierung.
  • Heilkur/Badekur/Kinderkur:  Die Kosten sind abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit der Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit durch qualifizierten Nachweis vor Beginn der Kur belegt ist (BFH, Urteil v. 19.4.2012, VI R 74/10, BFH/NV 2012 S. 1373) und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH, Urteil v. 12.6.1991, III R 102/89, BStBl 1991 II S. 763). Weitere Abzugsvoraussetzung ist im Regelfall, dass die Kur unter ärztlicher Überwachung stattfindet. 

    Kosten für eine Klimakur, also eine Kur, die eine Krankheit allein durch Klimawechsel beheben oder lindern soll, sind nur unter besonderen Umständen z. B. bei Neurodermitis oder Psoriasis (Schuppenflechte) abzugsfähig. 

    Zu den abzugsfähigen Kosten gehören Fahrtkosten zum Kurort, Unterkunft, Verpflegung, Arztkosten und Kurmittel. Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 12.6.1991, III R 102/89, BStBl 1991 II S. 763), es sei denn, die persönlichen Verhältnisse erfordern die Benutzung des eigenen Fahrzeugs (BFH, Urteil v. 16.5.1975, VI R 132/76, BStBl 1975 II S. 536).

    Als Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Kur können (nach Abzug einer Haushaltsersparnis von 1/5) nur 4/5 der tatsächlichen Kosten abgezogen werden.

    Bei Heilkuren von Kindern setzt ein Kostenabzug in aller Regel voraus, dass das Kind in einem Kinderheim untergebracht ist. Hier können auch die Kosten für eine Begleitperson (Elternteil) abzugsfähig sein, wenn die Notwendigkeit der Begleitung nachgewiesen ist. Bei minderjährigen Kindern reicht der einfache Nachweis, bei volljährigen Kindern ist ein qualifizierter Nachweis erforderlich (BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011 S. 503; BFH, Urteil v. 5.10.2011, VI R 88/10, BFH/NV 2012 S. 35).
  • Heimkosten
  • Hochzeit: Siehe Eheschließung
  • Insolvenz: Die Aufwendungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sind nach Verwaltungsauffassung nicht zwangsläufig, weil das Verfahren nur aufgrund eines freiwilligen Antrags des Schuldners eröffnet und durchgeführt wird, um die «Rechtswohltat» der Restschuldbefreiung zu erhalten. Siehe auch Prozesskosten.
  • Integrationskurs: Kosten sind abzugsfähig, wenn die Teilnahme verpflichtend ist (nachzuweisen z. B. durch Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 u. 3 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Aussiedler und Spätaussiedler).
  • Kfz-Kosten: Siehe Fahrtkosten
  • Kleidung: Siehe Hausrat
  • Kosmetische Operation: Siehe Krankheitskosten
  • Krankheitskosten: siehe auch Gebäudesanierung und Heimunterbringung
  • Künstliche Befruchtung: Siehe Krankheitskosten
  • Lärmschutz: Siehe Gebäudesanierung
  • Möbel: Der Austausch von Möbeln, die schadstoffbelastet sind (z. B. Formaldehyd), oder wegen Krankheit (Hausstauballergie, Neurodermitis) ersetzt werden müssen, führt zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Es reicht der einfache Nachweis (BFH, Urteil v. 23.5.2002, III R 52/99, BFH/NV 2002 S. 1229; BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 16/09, BFH/NV 2011 S. 501). Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil (längere Nutzungsdauer) ist anzurechnen.
  • Nachlassverbindlichkeiten: Siehe Bestattungskosten
  • Naturkatastrophen (Hochwasser, Hagel, Gewitter, Sturm): Siehe Hausrat und Gebäude
  • Pflegekosten: Heimkosten
  • Pflegeheim
  • Prozesskosten: Sie sind, soweit sie beruflich oder betrieblich verursacht sind (z. B. arbeitsrechtlicher Prozess), Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Privat veranlasste Prozesskosten (z. B. Gerichts-, Anwaltskosten) sind aufgrund gesetzlicher Neuregelung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG grundsätzlich wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtiger Kläger oder Beklagter ist. Das gilt für Verfahren vor Verwaltungs-, Finanz-, Straf- und Zivilgerichten z. B. auch für Scheidung (BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16, BFH/NV 2017 S. 1373). Streit über das Umgangsrecht von Eltern mit ihren Kindern (BFH, Urteil v. 13.8.2020, VI R 27/18, BFH/NV 2021 S. 97) und Vaterschaftsfeststellungsprozesse. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens (lebensnotwendigen Bedürfnisse) berührt. Dabei wird ausschließlich auf die Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage abgestellt (BFH, Urteil v. 13.8.2020, VI R 27/18, BFH/NV 2021 S. 97).
  • Rechtsanwaltskosten: Siehe Prozesskosten
  • Schadensersattzahlungen können zwangsläufig sein, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  • Scheidung: siehe Prozesskosten
  • Schuldentilgung/Schuldzinsen: Wird ein Darlehen aufgenommen, um Kosten zu finanzieren, die außergewöhnliche Belastungen sind (z. B. begünstigte Gebäudesanierung), so sind die mit dem Kredit finanzierten Aufwendungen bei Zahlung abzugsfähig. Deshalb entfällt ein Abzug der Darlehenstilgung. Die Schuldzinsen können dagegen steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Schuldaufnahme zwangsläufig war.
  • Schwangerschaft: Siehe Geburt
  • Strafen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig; siehe auch Prozesskosten.
  • Strafverfahren: Siehe Prozesskosten; BFH, Urteil v. 16.4.2013, IX R 5/12, BFH/NV 2013 S. 1683.
  • Todesfall: Siehe Bestattungskosten
  • Trinkgelder: Kosten sind keine außergewöhnliche Belastungen.
  • Umzug: Kosten sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, soweit der Umzug beruflich bzw. betrieblich verursacht war. Privat veranlasste Umzugskosten sind i. d. R. nicht außergewöhnlich. Es kommt jedoch eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG infrage.
  • Unfallkosten: Kosten zur Beseitigung eigener gesundheitlicher Schäden sind als Krankheitskosten abzugsfähig. Eigene Vermögensschäden (Sachschäden z. B. am eigenen Kfz) sind nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt für Schadensersatz. Hier besteht regelmäßig die Möglichkeit, sich mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung abzusichern, ansonsten nimmt der Steuerpflichtige das Gefährdungsrisiko bewusst in Kauf. Unfallkosten in Zusammenhang mit beruflichen Fahrten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
  • Unterhalt

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