Pflegekosten absetzen: Wichtige Infos aus Steuersicht

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
19. Februar 2024
Lesedauer:
5 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie kann ich Pflegekosten für einen Angehörigen steuerlich geltend machen?

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung, Pflegepauschbetrag oder als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden.

Wenn nahe Angehörige pflegebedürftig werden, ist das immer eine emotionale Ausnahmesituation. Damit Sie finanziell zumindest etwas entlastet werden, können Sie die Pflegekosten bzw. die Ausgaben für die Betreuung steuerlich geltend machen. Unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe das Finanzamt Pflegekosten oder Betreuungskosten anerkennt, lesen Sie hier.

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Welche Pflegekosten und Ausgaben für die Betreuung akzeptiert das Finanzamt?

Im Zusammenhang mit der Pflege sind verschiedene Ausgaben steuerlich abziehbar. Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen die wichtigsten Konstellationen und abzugsfähigen Kosten nachfolgend zusammengestellt. Es werden folgende Konstellationen unterschieden:

1. Pflegekosten für Angehörige:

  • Pflege in Ihrem Haushalt
  • Pflege im Haushalt der Angehörigen
  • Altersbedingter Heimaufenthalt
  • Pflegebedingter, behinderungsbedingter oder krankheitsbedingter Heimaufenthalt

Zu unterscheiden sind bei der Pflege von Angehörigen zum einen, ob die Aufwendungen für Angehörige wegen Alter, Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 bis 5), Krankheit oder Behinderung anfallen und ob der oder die Angehörige in der eigenen Wohnung oder im Heim lebt.

 

2. Pflegekosten für Sie selbst oder für Ihre:n Ehegatt:in:

  • Pflege in Ihrem Haushalt
  • Altersbedingter Heimaufenthalt
  • Pflegebedingter, behinderungsbedingter oder krankheitsbedingter Heimaufenthalt

 

Folgende Kosten sind abziehbar:

  • Unterhaltsaufwendungen gegenüber anderen Personen
    Abziehbar sind die Ausgaben für Unterbringung, Nahrung, Kleidung und Dinge des täglichen Bedarfs. Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person werden angerechnet.
  • Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung
    Ein Pauschbetrag ist nur für Sie, Ihre:n Ehepartner:in und evtl. für Ihr Kind abziehbar.
  • Pflegepauschbetrag
    Einen Pauschbetrag, abhängig von der Pflegestufe von 600 EUR, 1.100  EUR oder 1.800 EUR im Jahr, kann die Person, die die Pflege persönlich durchführt, als außergewöhnliche Belastung geltend machen, vorausgesetzt, die Pflege erfolgt in ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person innerhalb der EU. Begünstigt ist neben der Pflege auch jede Hilfestellung bei der Verrichtung der Tätigkeiten des täglichen Lebens.
  • Behinderungs- oder pflegebedingte Krankheitskosten
    Die Aufwendungen für Sie, Ihren Ehegatten, Ihre Ehegattin oder eine andere Person können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Alternativ kann beim Versorgungsamt ein Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung beantragt werden. Je nach Grad der Behinderung winkt hier steuerlich ein Behinderten-Pauschbetrag zwischen 384 EUR bis 7.400 EUR.  
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
    Diese sind abziehbar, soweit sie in Ihrem Haushalt entstehen und bei Unterbringung in einem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt im Heim.
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Pflege im Haushalt von Angehörigen

Sofern die Aufwendungen nicht wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder krankheitshalber, sondern "nur" altersbedingt angefallen sind, ist der Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nur möglich, soweit die Kosten durch einen anerkannten Pflegedienst (§ 89 SGB XI) erbracht werden. Andere (Pflege-) Aufwendungen können über den Abzug als Unterhaltszahlung bis zu einem Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG) berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag beträgt im Jahr 2024 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro). Die Einkünfte und Bezüge der:des Angehörigen werden dabei auf den Höchstbetrag angerechnet, sollten sie über 624 Euro im Jahr liegen. Alternativ können Aufwendungen für die Pflege und Betreuungsleistungen (z. B. Hilfe beim Aufstehen, Anziehen, Essenszubereitung, Betreuung), durch eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung.

Fallen die Kosten wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit der:des Angehörigen an, sind alle Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

Das gilt bei einer Heimunterbringung

Bei allein altersbedingter Heimunterbringung sind die Kosten für Angehörige als Unterhaltszahlung zu beurteilen, die bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig sind. Die Einkünfte und Bezüge der Angehörigen werden dabei auf den Höchstbetrag angerechnet.

Bei pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingter Unterbringung von Angehörigen im Pflegeheim sind sämtliche Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Während die Rechtsprechung alle Kosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art behandelt und davon die zumutbare Eigenbelastung abzieht, teilt die Finanzverwaltung die Kosten auf in einen Teil, der auf Wohnen und Nahrung entfällt und nur als Unterhaltszahlung über abzugsfähig ist, und den restlichen Teil, für den der Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich ist. Je nach Fallgestaltung führt die eine oder andere Variante zu einer höheren Steuerersparnis.

Für Pflege- und Betreuungsleistungen im Heim sowie für Leistungen im Heim, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, ist alternativ eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich. Dabei ist zu unterscheiden, ob der:die Angehörige im Heim einen eigenständigen Haushalt führt (betreutes Wohnen) oder nicht.

Pflegekosten von Eltern bei Heimunterbringung von Kindern

Wird ein Pauschbetrag für Kinder mit Behinderung nicht von den Eltern in Anspruch genommen, können - neben den Krankheits- und Pflegekosten - folgende Ausgaben geltend gemacht werden:

  • Fahrten zur Betreuungseinrichtung in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, um das Kind zu betreuen bzw. zu pflegen
  • Unterbringungskosten der Eltern am Ort der Betreuungseinrichtung
  • Therapeutisch notwendige Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub in angemessener Höhe
  • Aufwendungen für Pflegevorrichtungen (z. B. Hebelift, Spezialbett)
  • Aufwendungen für Pflegedienste, um Besuche des Kindes in der Wohnung der Eltern zu erleichtern, wenn die medizinische Betreuung die Notwendigkeit zur Linderung oder Heilung attestiert.
  • Tatsächliche Kosten, die durch die persönliche Pflege und Betreuung des Kindes in der Wohnung entstehen.
  • Auch bei Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf die Eltern können diese eigene zwangsläufige Aufwendungen für das behinderte Kind als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Steuerfreie Pflegegelder / Pflegehilfe

Alle Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung an Sie sind steuerfrei. Das Pflegegeld oder ein Kostenersatz durch die Pflegeversicherung für die selbst übernommene oder selbst organisierte Pflege mindert den als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Betrag. Soweit die Pflege im eigenen Haushalt stattfindet, kann für das erhaltene Pflegegeld gleichzeitig eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden (→ Haushaltsnahe Tätigkeiten / Dienstleistungen).

Pflegesachleistungen, die sog. häusliche Pflegehilfe, mindern ebenfalls den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Betrag. Hier ist keine Steuerermäßigung möglich.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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