Frag den Steueranwalt: Wie bekomme ich die volle Unterstützung für Pflegebedürftige?

Stefan Heine
Zuletzt aktualisiert:
02. Juni 2023
Lesedauer:
5 Minuten

Pflegebedürftige und Pflegende sind meistens in einer Situation, in der die Steuererklärung nur eines von vielen Themen ist. Von Vorteil ist es trotzdem, genau zu überblicken, wie sich die Pflegesituation im konkreten Fall darstellt und wie sich das auf die Steuern auswirkt. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erklärt Steueranwalt Stefan Heine.

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Frag den Steueranwalt: Wie bekomme ich die volle Unterstützung für Pflegebedürftige?

Die Frage an den Steueranwalt Stefan Heine: Was muss ich bei der Steuererklärung in einer Pflegesituation beachten? 

Die Antwort: Pflegebedürftige und Pflegende sind meistens in einer Situation, in der die Steuererklärung nur eines von vielen Themen ist. Wichtig ist es, trotzdem genau zu überblicken, wie sich die Pflegesituation im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören Fragen wie: Mit welcher Pflegestufe habe ich es zu tun? Wer ist an der Pflege beteiligt? Bekomme ich Pflegegeld? Und welche Belastung wird mir vom Finanzamt zugemutet?

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Für Pflegende: Ab Pflegestufe 2 sind mindestens 600 Euro möglich 

In einer Pflegesituation haben Pflegende und Gepflegte in vielen Fällen die Möglichkeit, über die Steuer einen Teil ihrer Kosten erstattet zu bekommen. Falls die zu pflegende Person mindestens mit Pflegegrad 2 eingestuft wurde, kann für die Pflegenden zum Beispiel der Pflegepauschbetrag greifen. Die Höhe des Betrags ist dabei abhängig vom Pflegegrad – sie steigt mit der Pflegestufe: Bei Pflegegrad 2 liegt er bei 600 Euro, bei Pflegegrad 3 bei 1.100 Euro und bei den Pflegegraden 4 und 5 bei 1.800 Euro. 

Pflegegrad 

Pauschbetrag 

600,00 Euro 

1.100,00 Euro 

4 und 5
(oder Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H) 

1.800,00 Euro 

Unter welchen Bedingungen können Angehörige den Pauschbetrag bekommen? 

Damit Angehörige wie Lebenspartner, direkte Verwandte, aber auch verschwägerte Familienangehörige den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein: So muss die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 oder einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H haben und entweder in der eigenen Wohnung oder in der der pflegenden Person gepflegt werden. Außerdem muss die pflegende Person die Pflege selbst durchführen und darf für diese Pflegeleistung nicht bezahlt werden – zeitweilige bezahlte Unterstützung durch zum Beispiel einen Pflegedienst ist allerdings zulässig. 

Zu beachten ist, dass das Finanzamt nur einen Pflegepauschbetrag pro Pflegebedürftigen pro Jahr berücksichtigt. Sind also beispielsweise mehreren Angehörigen Kosten entstanden, weil die Pflegeaufgaben aufgeteilt wurden, so ist der Pauschbetrag auch durch die Anzahl der Pflegenden zu teilen. Betreut andersherum ein Pflegender mehrere Pflegebedürftige, so kann der Pauschbetrag allerdings auch mehrfach abgesetzt werden.  

Wie viel Zeit im Jahr mit der Pflege verbracht wurde, ist für die Steuer dabei unerheblich. Der Pauschbetrag ist für ein Kalenderjahr angelegt und kann unabhängig von der Dauer der Pflege jährlich einmal in voller Höhe abgesetzt werden. 

Genau durchrechnen: Wann wird die Belastung außergewöhnlich? 

Die Gepflegten selbst haben keinen Anspruch auf den Pauschbetrag. Sofern die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse festgestellt wurde und die Kosten als Folge der Krankheit entstanden sind, können sie ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch für Pflegende kann das eine Alternative sein, falls die entstandenen Kosten den geltenden Pflegepauschbetrag übersteigen. So kann die höhere Summe unter Umständen trotzdem abgesetzt werden. 

Wichtig hierbei: Das Finanzamt rechnet bei der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung die sogenannte zumutbare Belastung gegen. Sie hängt vom Einkommen und der familiären Situation der Steuerzahlenden ab. Mit steigendem Gesamtbetrag der Einkünfte steigt auch die zumutbare Belastung. Eigene Kinder senken den Betrag.  

Oft zählt mehr zu den Pflegekosten als gedacht 

Alle Kosten, die über der zumutbaren Belastung liegen und in Verbindung mit der Pflegesituation entstanden sind, lassen sich anrechnen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, Pflegeunterstützung, Medikamente oder auch bestimmte Kleidung, welche die Pflegebedürftigkeit erfordert. 

Wird für Pflegebedürftige eine Dienstleistung wie beispielsweise Hilfe im Alltag beim Putzen, Kochen oder Waschen in Anspruch genommen, können diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Das können zum Beispiel die Kosten für eine Haushaltshilfe oder einen Einkaufsservice sein, für die dann allerdings immer ein Beleg vorhanden sein muss. 

Auch in einer Pflegesituation dürfen dabei nur die Kosten für die Anrechnung eingetragen werden, die den Steuerzahlenden auch wirklich entstanden sind. Pflegegeld oder ähnliche Erstattungen von der Versicherung müssen vor der Eintragung abgezogen werden. 

Sie haben eine Frage?

Stefan Heine, Steueranwalt und Kopf des Online-Steuer-Tools smartsteuer, beantwortet Ihre Fragen gerne. Schicken Sie dazu eine E-Mail an hilfe@smartsteuer.de. 


Stefan Heine

Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung.

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