Frag den Steueranwalt: Inflationsausgleichsprämie – 3.000 Euro steuerfrei

Stefan Heine
Zuletzt aktualisiert:
17. April 2023
Lesedauer:
4 Minuten

Noch bis zum 31. Dezember 2024 kann der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an Arbeitnehmer:innen auszahlen. Was hinter dem Begriff Inflationsausgleichsprämie steht und wie die Auszahlung funktioniert, erklärt Steueranwalt Stefan Heine.

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Inflationsausgleichsprämie – 3.000 Euro steuerfrei, was muss ich beachten?

Die Frage an den Steueranwalt Stefan Heine: Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie und was muss steuerlich beachtet werden?    

Die Antwort: Noch bis zum 31. Dezember 2024 kann der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an Arbeitnehmer:innen auszahlen – das steckt hinter dem Begriff Inflationsausgleichsprämie. Das bedeutet: Die 3.000 Euro kommen direkt bei euch an, ohne Abzüge. Der Arbeitgeber muss dafür auch keinen Nachweis verlangen, dass Mitarbeitende von der Inflation betroffen sind; „Inflationsausgleichsprämie“ sollte aber auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger als Betreff vermerkt werden.

Wichtig: Es gilt das Zuflussprinzip, das heißt, das Geld muss bis zum 31. Dezember 2024 auf den Konten der Arbeitnehmer:innen eingehen, um steuerfrei zu sein.

3.000 Euro steuerfrei – egal ob Mini-Job, Teilzeit, Vollzeit

Die Inflationsausgleichsprämie ist, wie das Finanzministerium schreibt, für „Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne“ gedacht. Das bedeutet, dass dazu nicht nur festangestellte Arbeitnehmer:innen zählen, sondern auch Auszubildende, Mini-Jobber:innen, Menschen in Kurzarbeit oder auch in Elternzeit. Es spielt außerdem keine Rolle, ob Mitarbeiter:innen bereits 30 Jahre oder erst 30 Tage im Unternehmen angestellt sind, Teilzeit mit 20 Stunden oder Vollzeit mit 40 Stunden arbeiten – sie können per se bis zu 3.000 Euro steuerfrei bekommen, solange es im gültigen Zeitraum passiert. Gut zu wissen: Arbeitnehmer:innen mit mehreren Beschäftigungen können die Inflationsausgleichsprämie jeweils von jedem ihrer Arbeitgeber erhalten. 

Aber: Der Arbeitgeber muss keine 3.000 Euro zahlen. Er ist dazu nicht verpflichtet. Es ist ein Angebot des Staates, der die Möglichkeit gibt, bis zu 3.000 Euro steuerfrei und ohne Sozialabgaben durchzuwinken – mehr nicht. 

Sachprämien statt 3.000 Euro aufs Konto? 

Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht zwingend als Geld ausgezahlt werden. Es ist möglich, bis zu 3.000 Euro auch als Sachleistungen zu bekommen. Sowohl als Sachleistung als auch als Geldbetrag kann die Auszahlung der bis zu 3.000 Euro in Teilzahlungen erfolgen. 

Beispiel: SachprämieDas Unternehmen ist ein Lebensmittelmarkt und die Mitarbeitenden erhalten monatlich einen Gutschein in Höhe von 125 Euro im Jahr 2023 und 2024. 125 Euro x 24 Monate = 3.000 Euro.

3.000 Euro für Rentner:innen? 

Da Rentner:innen keinen Arbeitgeber mehr haben, der ihnen steuerfrei Geld überweisen könnte, gibt es für nicht-berufstätige Rentner:innen keine Möglichkeit, an die Inflationsausgleichsprämie zu kommen. Jedoch können auch Personen, die in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit sind, die Vorruhestandsgeld beziehen oder Versorgungsbeziehende sind, bis zu 3.000 Euro erhalten.

Muss die Inflationsausgleichprämie in die Steuererklärung? 

Nein, Arbeitnehmer:innen müssen die Inflationsausgleichprämie nicht in der Steuererklärung angeben; auch Arbeitgeber müssen sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Das bedeutet: Auf der Jahresabrechnung des Arbeitgebers taucht der Betrag nicht auf, er muss entsprechend auch nirgendwo eingetragen werden. 

Was kann ich tun, wenn ich keine Inflationsausgleichprämie bekomme? 

Unternehmen sind nicht verpflichtet, die Prämie zu zahlen. Es ist ein freiwilliges Angebot. Es empfiehlt sich aber, im Zweifel das Gespräch mit den Vorgesetzten zu suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Ein kleiner Trost: Auch über die Inflationsausgleichprämie hinaus lässt sich übrigens rund um den Job Geld durch die Steuererklärung sparen, etwa durch das Absetzen von Werbungskosten wie Fachliteratur oder Bewerbungsmaterial wie zum Beispiel Bewerbungsfotos. 

Sie haben eine Frage?

Stefan Heine, Steueranwalt und Kopf des Online-Steuer-Tools smartsteuer, beantwortet Ihre Fragen gerne. Schicken Sie dazu eine E-Mail an hilfe@smartsteuer.de.


Stefan Heine

Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung.

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