Was sind Sonderausgaben in der Steuererklärung?
- Sonderausgaben sind Ausgaben der Lebensführung, die Sie weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben geltend machen können.
- Dazu zählen z. B. Kirchensteuer, Ausbildungskosten, Ausgleichszahlungen oder Kinderbetreuungskosten.
- Eine Übersicht über alle Sonderausgaben finden Sie im Artikel.
Sonderausgaben sind Ausgabenkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung. Unter Sonderausgaben können Sie verschiedene Ausgaben der privaten Lebensführung steuermindernd geltend machen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Hier finden Sie eine Übersicht über alle Sonderausgaben, die Sie steuerlich geltend machen können.
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Wann kann ich Sonderausgaben steuerlich geltend machen?
Sonderausgaben kann nur derjenige geltend machen, der sie auch selbst geleistet hat. Einzige Ausnahme: Bei zusammen veranlagten Ehepartnern kommt es für den Sonderausgabenabzug nicht darauf an, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat. Sonderausgaben können nur im Jahr der Zahlung (Abfluss) berücksichtigt werden. Für Sonderausgaben, die nicht zu den Vorsorgeaufwendungen gehören, wird ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR (bzw. 72 EUR bei Ehepaaren) gewährt, wenn nicht höhere tatsächliche Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hier eine Übersicht:
Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Ausgaben tatsächlich den Sonderausgaben oder aber Werbungskosten oder Betriebskosten zuzurechnen sind. Denn Werbungs- oder Betriebskosten sind bei den entsprechenden Einkünften der Höhe nach unbegrenzt abziehbar.
Beispiel: Die Haftpflichtversicherungsbeiträge für Ihr vermietetes Mehrfamilienhaus sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und keine Sonderausgaben. Dagegen können Sie Beiträge zu Ihrer Privathaftpflichtversicherung oder zur Grundstückshaftpflichtversicherung für das selbst genutzte Einfamilienhaus als Sonderausgaben abziehen.
Was kann ich als Sonderausgaben geltend machen?
- Kirchensteuer. Als Sonderausgabe abziehbar ist die gesetzlich geschuldete und gezahlte Kirchensteuer im Inland oder EU/EWR-Ausland. Dazu gehören auch die vom Arbeitgeber abgeführte Kirchenlohnsteuer, die vierteljährlich vorausgezahlte oder für Vorjahre nachgezahlte Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld. Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer ist dagegen nicht als Sonderausgabe abziehbar. Das allgemeine Kirchgeld ist die Steuer der örtlichen Kirchengemeinden, die in der Regel durch persönliches Anschreiben von Personen erhoben wird, die keine gesetzliche Kirchensteuer entrichten. Das besondere Kirchgeld wird erhoben, wenn ein Ehegatte mit höheren Einkünften konfessionslos ist und der andere Ehegatte, der keine oder nur geringe Einkünfte hat - sowie ggf. die Kinder -, einer Kirche angehört. Bis zu einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 30.000 EUR wird kein besonderes Kirchgeld erhoben. Das Kirchgeld beträgt etwa ein Drittel der gesetzlichen Kirchensteuer. Auch erheben nicht alle Landeskirchen das Kirchgeld. Keine Kirchensteuern sind dagegen freiwillige Beiträge an Kirchen oder andere religiöse Gemeinschaften. Diese sind aber als Spenden abziehbar.
- Ausgaben für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium können grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR jährlich abgezogen werden. Abziehbare Ausgaben sind beispielsweise Schul-, Kurs- und Studiengebühren, Fachliteratur, Lernmaterial, Druck- und Kopierkosten, Zulassungs- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, ggf. Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung.
- Ausgaben für die zweite Berufsausbildung sind nicht als Sonderausgaben, sondern unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn die Kosten mit der künftigen Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen im Zusammenhang stehen.
- Schulgeld. Besucht ein bei Ihnen steuerlich zu berücksichtigendes Kind eine überwiegend privat finanzierte Schule im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat und führt die Schule zu einem Abschluss, der mit einem inländisch anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss vergleichbar ist, können 30 % der Kosten (höchstens 5.000 EUR), als Sonderausgabe abgezogen werden. Nicht begünstigt sind die Ausgaben für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes.
- Spenden. Einzelheiten zur Anerkennung von Spenden finden Sie hier.
- Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen oder Altersvorsorge). Einzelheiten zum Abzug von Versicherungsbeiträgen und Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben erfahren Sie im Beitrag Altersvorsorge.