Spenden sind freiwillige Leistungen, die Sie an wohltätige Einrichtungen, Hilfsorganisationen, aber auch an politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen geben. Bei der Einkommensteuer können Sie Spenden steuerlich absetzen - zwar nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Aber das heißt noch nicht, dass Sie sie nicht steuermindernd ansetzen können. Denn soziales Engagement in Form von Spenden und auch Mitgliedsbeiträgen ist gesellschaftlich erwünscht. Die Kosten dafür fallen unter den Sammelbegriff der "Zuwendungen" und sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich abziehbar.
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Übersicht Spenden: Diese Zuwendungen unterscheidet das Steuerrecht
Was gilt für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und Wählervereinigungen?
Bei Ihrer Einkommensteuer dürfen Sie 50 % der Zuwendungen, also der Mitgliedsbeiträge und Spenden, an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen direkt abziehen, höchstens jeweils 825 EUR. Dabei können Sie beide Steuerermäßigungen für Parteien und Wählervereinigungen nebeneinander steuerlich geltend machen.
Für zusammen veranlagte Eheleute verdoppeln sich die Höchstbeträge auf jeweils 1.650 EUR.
Nur bei Zuwendungen an politische Parteien dürfen Sie zusätzlich den Betrag, der über 1.650 EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung über 3.300 EUR) hinausgeht, als Sonderausgabe abziehen. Hier gelten folgende Höchstbeträge: bis insgesamt 1.650 EUR bei Einzelveranlagung oder 3.300 EUR bei zusammen veranlagten Eheleute.
Beispiel: Spenden an Parteien Ein:e Steuerzahler:in (ledig) zahlte im Jahr 2023 Beiträge und Spenden an eine politische Partei in Höhe von 4.000 EUR. Zudem wird eine Spende von 2.000 EUR an eine unabhängige Wählervereinigung gezahlt.
Das gilt für die Parteizuwendungen: Die Steuer ermäßigt sich um 50 % aus 4.000 EUR = 2.000 EUR, höchstens um 825 EUR (Steuerabzug). Soweit die Zuwendungen die Grenze von 1.650 EUR übersteigen (hier: 2.350 EUR), sind diese bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 EUR als Sonderausgaben abziehbar.
Das gilt für die Zuwendung an die Wählervereinigung: Die führt zu einer weiteren Steuerermäßigung von 50 % aus 2.000 EUR = 1.000 EUR, höchstens 825 EUR. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug ist hier nicht möglich.
Was gilt für sonstige Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke in Sachen Steuern und Spende?
Wenn Sie Zuwendungen an einen begünstigten Zuwendungsempfänger für steuerbegünstigte Zwecke geleistet und einen Zuwendungsnachweis dafür erhalten haben, können Sie den Sonderausgabenabzug nutzen und die Spenden steuerlich absetzen.
Was sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei Spenden?
Damit Sie die Zuwendungen als Sonderausgaben abziehen können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es sind nur Leistungen ohne Gegenleistung (Spenden und evtl. Mitgliedsbeiträge) zu berücksichtigen.
- Die Zuwendungen können in Geld oder Sachleistungen bestehen. Sachzuwendungen, z.B. für eine Tombola des Vereins, sind mit dem gemeinen Wert, das ist der Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer, zu bewerten. Bei Gegenständen, die aus einem Betrieb entnommen wurden, ist der Entnahmewert anzusetzen.
- Der Wert ist ggf. ausgehend vom Anschaffungspreis, der Qualität, dem Alter und dem Erhaltungszustand zu schätzen.
Keine begünstigten Aufwendungen sind kostenlose Nutzungen, z. B. Verzicht des Gebäudeeigentümers auf Miete, und unentgeltliche Leistungen, also ehrenamtliche Tätigkeiten. Anders liegt der Fall, wenn Sie nach Vertrag oder Satzung Anspruch auf eine Vergütung (z. B. Fahrtkostenpauschale, Aufwandspauschale für die Mithilfe beim Sommerfest) haben, der eingeräumt wurde, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist, und Sie auf die Auszahlung verzichten (sog. Aufwandsspende). Der Anspruch darf dann aber nicht unter der Bedingung eingeräumt sein, dass Sie darauf verzichten werden.
Spenden steuerlich absetzen: Wer zählt zu den begünstigten Zuwendungsempfängern?
Begünstigte Empfänger nach Steuerrecht sind:
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden) oder deren Dienststellen (z. B. Schulen) oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universität, Kirchen) und
- steuerbegünstigte Organisationen (häufig: gemeinnützige oder mildtätige Vereine) im Inland oder EU-/EWR-Ausland.
Spenden und Steuern: Was sind steuerbegünstigte Zwecke von Spenden?
Begünstigt sind Ausgaben zur Förderung
- gemeinnütziger Zwecke, z. B. Förderung der Wissenschaft, des Sports, der Kultur, der Bildung, der Jugend- und Altenhilfe, des Tierschutzes, des Naturschutzes
- mildtätiger Zwecke oder
- kirchlicher Zwecke.
Begünstigt sind Spenden und meistens auch Mitgliedsbeiträge.
Was gilt für die Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen?
- Mitgliedsbeiträge sind nicht abzugsfähig bei Förderung des Sports und bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
- Auch nicht abziehbar sind die Beiträge an Vereine, die die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des Brauchtums, des Karnevals, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports als Satzungszweck haben. Dies gilt auch für entsprechende Fördervereine.
- Dagegen sind Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine ohne Freizeitcharakter und deren Fördervereine (z. B. Museen oder Theater) auch dann abziehbar, wenn diese Einrichtungen ihren Mitgliedern Vergünstigungen, z. B. in Form verbilligter Eintrittskarten, gewähren.
Was gilt für Zuwendungen für kirchliche Zwecke?
Zuwendungen für kirchliche Zwecke können ganz oder teilweise als Kirchensteuer abziehbar sein. Erhebt eine als Kirche anerkannte Religionsgemeinschaft keine gesetzliche Kirchensteuer (z. B. Neuapostolische Kirche, Heilsarmee, Zeugen Jehovas), können Zuwendungen an diese Kirche bis zur Höhe einer vergleichbaren gesetzlichen Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden. Übersteigende Zuwendungen stellen Spenden dar.
Spenden und Steuern: In welcher Höhe gibt es einen Sonderausgabenabzug für steuerbegünstigte Zwecke?
Die Spenden für steuerbegünstigte Zwecke dürfen Sie in tatsächlicher Höhe bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgabe abziehen.
Möglichkeit 1:
Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke: Sonderausgabenabzug von insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.
Möglichkeit 2:
Wenn Sie Gewinneinkünfte haben: Sonderausgabenabzug für alle Zuwendungen, alternativ bis zu einer Grenze von 4 Promille aus der Summe von Umsatz, Löhnen und Gehältern.
Beispiel: Im Jahr 2023 spendeten Sie als ledige:r Steuerbürger:in 2.000 EUR an eine Universität, 1.000 EUR an den örtlichen Musikverein (kultureller Zweck), an den Sie auch 50 EUR Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, und 1.400 EUR an die Lebensrettungsgesellschaft (gemeinnützig). Ihre Einkünfte betrugen 2023 insgesamt 45.000 EUR.
Der Mitgliedsbeitrag an den Musikverein ist nicht abziehbar, da der Verein in erster Linie der Freizeitgestaltung dient.
Der Höchstbetrag von 20 % aus 45.000 EUR wird nicht erreicht. Damit sind die restlichen 4.400 EUR als Sonderausgaben abziehbar
Spenden steuerlich absetzen: Was gilt bei größeren Spenden?
Zuwendungen, die wegen Überschreitens der Höchstbeträge im Jahr der Zahlung nicht abgezogen werden können, werden im Rahmen des Einkommensteuerbescheids gesondert festgestellt und in die folgenden Jahre zeitlich unbefristet vorgetragen und dort im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Auf diese Weise geht nichts verloren, und Sie können später diese Spenden steuerlich absetzen.
Wie geht das mit dem Zuwendungsnachweis richtig?
Voraussetzung für den Spendenabzug ist die Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Liegt eine solche Zuwendungsbestätigung nicht vor – z. B. bei Haus- und Straßensammlungen –, sind die Aufwendungen nicht abziehbar.
Seit 2017 kann der Empfänger die Bestätigung auch elektronisch an den Zuwendenden übersenden und dieser druckt sie aus. Es muss jedoch eine dem amtlichen Muster entspreche Zuwendungsbestätigung in Form einer schreibgeschützten Datei (z. B. PDF) sein.
Bei Zuwendungen von höchstens 300 EUR genügt der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung (Kontoauszug), wenn die Zahlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder deren Dienststelle geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn Empfänger der Zuwendungen eine Organisation ist, die als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. Hier muss aber ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Überweisungsbeleg verwendet werden, der mit einem Hinweis auf die Steuerbegünstigung versehen ist.
In Katastrophenfällen (z. B. Erdbeben) genügt, unabhängig von der Höhe der Zuwendungen, der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug, wenn die Spenden innerhalb eines von den Länderfinanzbehörden bestimmten Zeitraums auf ein speziell eingerichtetes Sonderkonto erfolgen.
Praxis-Tipp: KleinspendenHaben Sie Zuwendungen von insgesamt nicht mehr als 300 EUR geleistet, reicht es, wenn Sie Ihrer Steuererklärung eine Liste mit den Empfängern und der Höhe der Einzelzuwendungen beilegen. Bei Zuwendungen an politische Parteien muss ein Zuwendungsnachweis immer vorliegen.
Praxis-Tipp: Quittungen Spendenquittungen und Bankauszüge müssen der Steuererklärung nicht beigefügt werden. Nachweise müssen nur vorgelegt werden, sollte das Finanzamt explizit dazu auffordern. Spendenquittungen und Kontoauszüge zu Spenden müssen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für ein Jahr aufbewahrt werden.
Was gilt für Spenden an Stiftungen?
Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können Sie zusätzlich zu den o. g. Höchstbeträgen im Jahr der Zahlung und in den 9 folgenden Jahren in Höhe von bis zu insgesamt 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung bis zu 2 Mio. EUR) als Sonderausgaben abziehen.
Den Abzugsbetrag können Sie aber nur einmal innerhalb von 10 Jahren in Anspruch nehmen. Der Höchstbetrag steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu, wenn formal beide Ehepartner spenden.
Spenden in das zu verbrauchende Vermögen einer Stiftung werden wie andere steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt.