Was ist der Sparerpauschbetrag?

Wer jeden Monat ein bisschen Geld zur Seite legt, kann vom Sparerpauschbetrag profitieren. Für alle privaten Sparer:innen gilt: 801 Euro (Alleinstehende) bzw. 1602 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) sind steuerfrei. Wie Sie den Freibetrag geltend machen, erfahren Sie hier.
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Grundsätzlich fällt auf Kapitalerträge in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer in Höhe von 25% + Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer an. Hat man sich also gerade über Gewinne aus dem Verkauf einer Aktie oder eines anderen Wertpapiers gefreut oder gibt es eine Ausschüttung eines ETFs, so wird direkt vom Anbieter die genannte Steuer ans Finanzamt abgeführt. Das schmälert natürlich die Rendite und betrifft fast jeden Bereich, in dem Geld angelegt wird – also auch Bausparverträge, Banksparpläne, Sparbücher und Konten.
Der Staat möchte aber die normalen Sparer:innen und Kleinanleger:innen etwas entlasten und hat dafür steuerlich den Sparerpauschbetrag geschaffen. Dieser Freibetrag beträgt aktuell 801 Euro pro Jahr und Person. Für Alleinstehende sind damit 801 Euro steuerfrei und für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt sich der steuerfreie Betrag auf 1.602 Euro. Auch Kinder haben schon einen Anspruch auf den Sparerpauschbetrag, was sich steuerlich lohnen kann.
Der jeweilige Anbieter, bei dem Kapitalerträge angefallen sind, weiß natürlich nicht, wie hoch insgesamt die Erträge der einzelnen Person innerhalb des Jahres sind, und kann den Sparerauschbetrag dadurch nicht automatisch berücksichtigen – die Steuer wird erst einmal direkt abgeführt. Doch es gibt zwei Lösungen dafür, die man kennen sollte:
Sie können sich entweder im Rahmen der Steuererklärung den Sparerpauschbetrag auf die insgesamt erzielten Zinsen und Ähnliches eines Jahres rückwirkend anrechnen lassen und bekommen zu viel abgeführte Abgeltungssteuer vom Finanzamt wieder.
Oder Sie hinterlegen im Vorhinein bei ihrem Anbieter einen Freistellungsauftrag, wodurch dieser dann auf Kapitalerträge bis zur hinterlegten Summe keine Abgeltungssteuer abführt. Diesen Freistellungsauftrag kann man auf einen oder mehrere Anbieter verteilen, wobei die Gesamtsumme 801 Euro pro Person nicht übersteigen darf. Bei vielen Anbietern geht das schon elektronisch oder es gibt ein Formular dazu. So kann sich der Zinses-Zins-Effekt besser auswirken und Sie müssen sich das Geld nicht erst im Nachgang zurückholen.
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