Was ist der Sparerpauschbetrag?
Wer jeden Monat ein bisschen Geld zur Seite legt, kann vom Sparerpauschbetrag profitieren. Für alle privaten Sparer:innen gilt: 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) sind steuerfrei. Wie Sie den Freibetrag geltend machen, erfahren Sie hier.
Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? In unserem Steuersoftware-Vergleich finden Sie eine passende Lösung.
Grundsätzlich fällt auf Kapitalerträge in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer in Höhe von 25% plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer an. Hat man sich also gerade über Gewinne aus dem Verkauf einer Aktie oder eines anderen Wertpapiers gefreut oder gibt es eine Ausschüttung eines ETFs, so wird direkt vom Anbieter die genannte Steuer ans Finanzamt abgeführt. Das schmälert natürlich die Rendite und betrifft fast jeden Bereich, in dem Geld angelegt wird – also auch Bausparverträge, Banksparpläne, Sparbücher und Konten.
Der Staat möchte aber die normalen Sparer:innen und Kleinanleger:innen etwas entlasten und hat dafür steuerlich den Sparerpauschbetrag geschaffen. Dieser Freibetrag beträgt aktuell 1.000 Euro pro Jahr und Person.
- Für Alleinstehende sind damit 1.000 Euro steuerfrei.
- Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt sich der steuerfreie Betrag auf 2.000 Euro.
- Auch minderjährige und studierende Kinder haben einen Anspruch auf den Sparerpauschbetrag, was sich steuerlich lohnen kann.
Der jeweilige Anbieter, bei dem Kapitalerträge angefallen sind, weiß natürlich nicht, wie hoch insgesamt die Erträge der einzelnen Person innerhalb des Jahres sind, und kann den Sparerauschbetrag dadurch nicht automatisch berücksichtigen – die Steuer wird erst einmal direkt abgeführt. Doch es gibt zwei Lösungen dafür, die man kennen sollte:
Lösung 1: Abgeltungssteuer über Steuererklärung zurückholen. Sie können sich entweder im Rahmen der Steuererklärung den Sparerpauschbetrag auf die insgesamt erzielten Zinsen und Ähnliches eines Jahres rückwirkend anrechnen lassen und bekommen zu viel abgeführte Abgeltungssteuer vom Finanzamt wieder.
Lösung 2: Freistellungsauftrag einrichten. Oder Sie hinterlegen im Vorhinein bei Ihrem Anbieter einen Freistellungsauftrag, wodurch dieser dann auf Kapitalerträge bis zur hinterlegten Summe keine Abgeltungssteuer abführt. Diesen Freistellungsauftrag kann man auf einen oder mehrere Anbieter verteilen, wobei die Gesamtsumme 1.000 Euro pro Person nicht übersteigen darf. Bei vielen Anbietern geht das schon elektronisch oder es gibt ein Formular dazu. Der Freistellungsauftrag bietet einen klaren Vorteil: Der Zinses-Zins-Effekt kann sich besser auswirken und Sie müssen sich das Geld nicht erst im Nachgang zurückholen.
Freistellungsauftrag wird oftmals automatisch angepasst Viele Banken erhöhen bereits erteilte Freistellungsaufträge automatisch mit Wirkung ab 1.1.2023. Der Betrag erhöht sich in der Regel um 24,844 %. Dieser Prozentsatz entspricht dem Anteil, um den der Steuerpauschbetrag erhöht wurde: von 801 Euro auf 1.000 Euro.
Hatten Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in maximaler Höhe des Sparerpauschbetrags erteilt, dann wird der Betrag automatisch von 801 auf 1.000 Euro erhöht.
Hatten Sie mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilt und den Sparerpauschbetrag aufgeteilt, dann werden die einzelnen Beträge um jeweils 24,844 % erhöht.
Prüfen Sie in jedem Fall, ob die Aufteilung nach Erhöhung noch sinnvoll ist. Falls nicht, sollten Sie die Beträge manuell anpassen.
Dieser Artikel ist ein Ausschnitt aus dem Buch "100 Steuertipps und -tricks": Keine Angst mehr vor der Steuererklärung! Mit den Tipps von Simon erstellen Sie Ihre Steuererklärung schnell und einfach - und bekommen mehr erstattet.