Solidaritätszuschlag: Was Sie zum Soli wissen müssen
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
- Grundsätzlich beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent von der berechneten Einkommensteuer.
- Seit 2021 gelten jedoch hohe Freigrenzen, sodass nur rund 10 Prozent der Steuerpflichtigen den Soli zahlen müssen.
- Zudem verhindert eine Milderungszone, dass Steuerpflichtige, deren Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den vollen Solidaritätszuschlag zahlen müssen.
Viele Steuerpflichtige zahlen zusätzlich zur Lohnsteuer auch einen Solidaritätszuschlag. 2021 wurde der "Soli" für die meisten Steuerpflichtigen abgeschafft. Ob Sie davon profitieren und wie Sie den Solidaritätszuschlag berechnen, erfahren Sie hier.
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Solidaritätszuschlag berechnen
Müssen Sie noch den Solidaritätszuschlag zahlen? Ob und wie viel Sie für das entsprechende Steuerjahr bezahlen müssen, können Sie einfach und kostenlos mit unserem Soli-Rechner berechnen.
So funktioniert der Soli-Rechner
Geben Sie einfach das Steuerjahr, Ihr Bruttojahreseinkommen und gegebenenfalls außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen) oder Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) ein. Wählen Sie anschließend aus, ob Sie Ehegattensplitting anwenden möchten. Wählen Sie „ja“ beim Ehegattensplitting, wenn Sie verheiratet und zusammenveranlagt sind. Geben Sie in diesem Fall auch die Einkünfte Ihres Ehepartners an. Sind Sie nicht zusammenveranlagt oder unverheiratet, wählen Sie „nein“ aus.
Der Soli-Rechner berechnet sofort die Höhe der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags.
Solidaritätszuschlag: Definition
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die als Steuer zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird. Seit 1998 müssen alle Steuerzahler:innen, deren Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt, einen Solidaritätszuschlag abgeben.
Wann muss ich keinen Solidaritätszuschlag mehr bezahlen?
Um Gering- und Mittelverdiener:innen zu entlasten, hob die Bundesregierung die Freigrenzen 2024 erheblich an: 18.130 EUR (bei Einzelveranlagung) bzw. 36.260 EUR (bei Zusammenveranlagung). Nur wenn die Einkommensteuer höher ausfällt, wird Solidaritätszuschlag fällig. Konkret bedeutet das, dass der Soli-Zuschlag seit 1. Januar 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weg.
Neben der Anhebung der Freigrenzen wurde auch eine sogenannte Milderungszone eingeführt. Durch diese Milderungszone wird verhindert, dass Steuerpflichtige, deren Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der Freigrenze liegt den vollen Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Mit der Milderungszone (16.956 und 31.528 EUR Lohn- oder Einkommensteuer) wird der Soli für diese Personen nur stufenweise auf 5,5 Prozent erhöht. Nur Spitzenverdiener:innen profitieren nicht: Wer ein hohes Einkommen bezieht, muss weiterhin den vollen Satz zahlen.
Freigrenzen zur tariflichen Einkommensteuer
Veranlagung | Bis 31.12.2020 | Seit 1.1.2024 |
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Einzelveranlagung | 972 EUR | 18.130 EUR |
Zusammen mit Partner:in | 1.944 EUR | 36.260 EUR |
Hinweis: Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags gilt nicht nur für Arbeitnehmer:innen, sondern auch für Selbstständige.
Wann fällt der Solidaritätszuschlag nach wie vor an?
Der Solidaritätszuschlag fällt insbesondere in folgenden Fällen trotz Abschaffung im Jahr 2021 an:
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Ein:e Arbeitgeber:in führt pauschale Steuern für bestimmte Gehaltsextras ans Finanzamt ab.
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Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wendet Mitarbeiter:innen Sachzuwendungen zu und führt die 30%ige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ab.
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Ein:e Steuerzahler:in erzielt Kapitalerträge, die über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR / 2.000 EUR (Ledig/Zusammenveranlagung) liegen. Neben der Abgeltungsteuer werden noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig.
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Neben der Körperschaftsteuer für GmbHs und AGs wird auch Solidaritätszuschlag fällig.
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Ein:e Steuerzahler:in hat 2024 ein hohes Einkommen und zahlt mindestens 18.130 EUR / 36.260 EUR (Ledig/Zusammenveranlagung) Einkommensteuer.
Entfällt der Solidaritätszuschlag auch für Unternehmer:innen?
Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften (OHG oder KG), die ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen und deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, profitieren ebenfalls von der Abschaffung des Soli. Liegen die Gewinneinkünfte unterhalb der Freigrenze, entfällt der Soli-Zuschlag ganz, innerhalb der Milderungszone entfällt er teilweise.
Milderungszone beim Solidaritätszuschlag
Die Milderungszone soll verhindern, dass Arbeitnehmer:innen, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten müssen. Innerhalb der Milderungszone wird der Soli schrittweise angepasst und richtet sich nach dem Einkommen. Folglich bedeutet das: Der Solidaritätszuschlag nimmt innerhalb der Minderungszone mit steigendem Einkommen zu.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2023?
Grundsätzlich beträgt der Soli-Satz 5,5 % der Einkommensteuer und fällt an, sobald die Höhe der Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet. Kinderfreibeträge werden – wenn sie nicht schon bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden - bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags abgezogen.
Beispiel Constantin Meier ist alleinstehend. Er erhielt 2020 ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR brutto. Seine Einkommensteuer betrug 8.452 EUR. Da sein Einkommen 2020 noch oberhalb der Freigrenze lag, fiel für Herrn Meier der volle Soli-Satz an, also (8.452 EUR x 5,5 Prozent=) 464,86 EUR.
Mit der Anhebung der Freigrenzen liegt das Einkommen von Herrn Meier seit 2021 unterhalb der Freigrenze. Für Herrn Meier bedeutet das, er muss seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Damit spart er 464,86 EUR im Jahr.
Warum muss ich Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge zahlen?
Da Kapitalerträge begünstigt besteuert werden (nur 25 Prozent Abgeltungsteuer), bleibt der Solidaritätszuschlag erhalten. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber bestimmte Lohnbestandteile günstig besteuert (Pauschalierung der Lohnsteuer; Pauschalsteuer für Sachzuwendungen nach § 37b EStG).
Wird der Solidaritätszuschlag 2024 komplett abgeschafft?
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist schon seit Jahrzehnten ein Wahlkampfthema. Viele Parteien versprechen die Abschaffung, sollten sie die Regierung bilden. Doch die 100%ige Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist leider nicht zu erwarten. Auch die Gerichte haben sich bereits mehrmals dazu geäußert, dass der Solidaritätstuschlag nicht verfassungswidrig ist.
Die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags dürfte also zumindest für 2024 noch kein Thema sein.