Kapitalerträge (v. a. Zins- und Dividendeneinnahmen, aber auch Spekulationsgewinne) von Privatpersonen unterliegen nicht dem normalen Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent einbehalten. Damit ist die Steuerschuld des Anlegers abgegolten, d. h. die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entfällt. Es kann allerdings sinnvoll sein, die Erträge dennoch in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen.
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Welche Erträge sind von der Abgeltungsteuer betroffen?
Fast alle Kapitalerträge (Kapitaleinkünfte) fallen unter die Regelung zur Abgeltungsteuer. Dazu gehören:
- Zinsen auf Spareinlagen
- Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere
- Erträge auf Anteile an Investmentfonds
- Dividendenzahlungen
- Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen wie Aktien oder ETFs (Spekulationsgeschäfte)
Negative EinlagezinsenEine Verrechnung negativer Einlagezinsen mit Guthabenzinsen kommt nicht in Betracht, da diese keine Zinsen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG sind. Sie werden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt.
Die wichtigsten Ausnahmen
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung. Nicht von der Abgeltungsteuer betroffen sind:
- Erträge, die im Rahmen eines Betriebs (gewerblich, freiberuflich) anfallen.
- Gläubiger und Schuldner sind nahestehende Personen und die Zahlungen sind beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
- Einnahmen z. B. als Darlehen, sofern der Gläubiger oder eine ihm nahestehende Person zu mehr als 10 % beteiligt ist und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgben oder Werbungskosten sind.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen einer Gesellschaft gemindert haben.
Zinsen an FamilienangehörigeWerden z. B. Zinsen an Familienangehörige gezahlt, ist der Abgeltungsteuersatz nicht unbedingt ausgeschlossen, denn ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse reicht nicht aus. Erforderlich ist ein Beherrschungsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner.
Tipp: Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen Anlage KAP und in unserer Ausfüllhilfe Anlage KAP.
Auf Antrag können Anteilseigner von Kapitalgesellschaften ihre Erträge der individuellen Einkommensteuer unterwerfen, wenn sie entweder zu mindestens 25 % beteiligt sind, oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Anteilseigner auf die Geschäftsführung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
In diesen Fällen sind die Erträge wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Die einbehaltene Steuer hat den Charakter einer Steuervorauszahlung. Ihr Vorteil bei dieser Regelung: Die Werbungskosten können in diesen Fällen in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Praxis-Tipp: Kontrollieren Sie die Abrechnung Ihrer Bank insbesondere dann, wenn Sie Wertpapiere nach einem Depotwechsel verkaufen. Hat die übergebende Bank den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungskosten nicht korrekt mitgeteilt, kann es dazu kommen, dass zu viele Abgaben einbehalten werden. Solche Fehler können Sie in der Steuererklärung korrigieren!
Die Besteuerung von Investmenterträgen (Fonds) ab 2018
Im Jahr 2018 wurde das Investmentsteuergesetz reformiert und damit die Fondsbesteuerung (ausgenommen Rentenfonds) vollkommen umgestellt. Steuerlich gilt der Fondsbestand zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile ist gesondert festzustellen, aber erst zu dem Zeitpunkt zu versteuern, zu dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden. Die wichtigsten weiteren Änderungen:
- Deutsche Fonds zahlen 15 % Körperschaftsteuer, was zu einer Verringerung des Ausschüttungsvolumens führt.
- Der Anleger erhält zum Ausgleich je nach Art des Fonds Steuerfreistellung für in- und ausländische Fonds.
Teilfreistellungssätze | Natürliche Personen (Privat Vermögen) | Natürliche Personen (Betriebsvermögen) | Körperschaften |
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Aktienfonds (mind. 51 % in Kapitalbeteiligungen angelegt) | 30 % | 60 % | 80 % |
Mischfonds (mind. 25 % in Kapitalbeteiligungen angelegt) | 15 % | 30 % | 40 % |
Immobilienfonds Mindestens 51 % in Immobiliengesellschaften angelegt
Mindestens 51 % in Auslandsimmobilien angelegt
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60 %
80 % |
60 %
80 % |
60 %
80 % |
Ausgenommen von der Freistellung sind Fonds, die in Swaps investieren (Fully-funded Swaps). Die Steuerfreistellung gilt sowohl für laufende Erträge als auch für Gewinne bzw. Verluste, die bei einem Verkauf anfallen.
Laufende Einkünfte ausschüttender Fond
Bei ausschüttenden Fonds unterliegen die so geminderten Ausschüttungen der Abgeltungsteuer.
TeilfreistellungDer Anleger erhält für einen Aktienfonds (> 51 % Aktien) eine Bruttoausschüttung von 1.000 EUR. Die Bank behält hierfür 175 EUR Abgeltungsteuer ein (1.000 × 70 % × 25 %). Der Anleger erhält einen Auszahlungsbetrag von 825 EUR.
Laufende Einkünfte thesaurierender Fonds
Für thesaurierende Fonds wird eine „Vorabpauschale“ berechnet. Diese gilt am 1.1. des Folgejahres als zugeflossen. Der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang wird mit 70 % des von der Deutschen Bundesbank zum Jahresanfang errechneten Basiszinssatzes multipliziert. Der Basiszinssatz für 2020 beträgt 0,07 % (BMF, Schreiben v. 29.1.2020, IV C 1 – S 1980 – 1/19/10038:001, BStBl 2020 I S. 218). Für 2021 hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von –0,45 %, für 2022 von –0,05 % errechnet. Aufgrund des negativen Basiszins wird für 2021 und 2022 keine Vorabpauschale erhoben (BMF, Schreiben v. 6.1.2021, S 1980 – 1/19/10038:004, BStBl 2021 I S. 56; BMF, Schreiben v.7.1.2022, IV C 1 -S 1980-1/19/10038:005; BStBl 2022 I S. 122).
Laufende Besteuerung eines thesaurierenden Fonds Der Wert des Fondsbestandes (Aktienfond > 51 % Aktien) am 1.1.2020 beträgt 50.000 EUR, am 31.12.2020 beträgt der Wert 52.000 EUR. Die Vorabpauschale beträgt somit 24,50 EUR (50.000 × 0,07 % × 0,7).
Verglichen wird die Vorabpauschale mit dem Zuwachs, den der Fond bis zum 31.12. erzielt hat. Ist der Zuwachs geringer als die Vorabpauschale, wird dieser für die Abgeltungsteuer zugrunde gelegt. Die so ermittelten fiktiven Einkünfte werden um die Steuerfreistellung von 30 % gekürzt. Der verbleibende Betrag von 17,15 EUR unterliegt der Abgeltungsteuer (25 % = 4,29 EUR). Als Zuflusszeitpunkt gilt der 1.1.2021.
Den Steuerbetrag muss der Anleger der Bank zur Verfügung stellen. I. d. R. wird dazu ein Verrechnungskonto vereinbart oder es erfolgt ein Teilverkauf der Fondsanteile. Der Anleger kann dieser Belastung widersprechen, muss dann aber die Erträge in seiner Steuererklärung angeben.
Verkauf von Fondsanteilen
Werden Fondsanteile eines ausschüttenden Fonds verkauft, ist der Differenzbetrag zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten steuerpflichtig. Bei einem thesaurierenden Fond trifft dies auch zu, allerdings werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen angerechnet, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. In beiden Fällen erfolgt die Teilfreistellung des Unterschiedsbetrags.
Wird ein Fonds mit Verlust verkauft, erhöht sich der Verlust bei einem thesaurierenden Fond um die Vorabpauschalen. Auch hier ist der Verlust nur mit dem Betrag steuerwirksam, der nicht der Teilfreistellung unterliegt.
Verkauf von Fondsanteilen – Altbestand vor 2009
Für Altbestände, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1.1.2009 angeschafft wurden und bei denen der Verkauf vor dem 1.1.2018 steuerfrei gewesen wäre (bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist die Neuregelung u. U. von Nachteil. Anleger erhalten für diese Bestände beim Verkauf auf den Gewinn, der zwischen dem 31.12.2017 und dem Zeitpunkt der Veräußerung angefallen ist, einen Freibetrag von 100.000 EUR (Ehegatten doppelt). Ein darüber hinausgehender Ertrag ist allerdings zu versteuern. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass die Alt-Anteile seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden.
Verkauf von Fondsanteilen – AltbestandDer Fondsbestand eines Aktienfonds wurde 2006 für 200.000 EUR erworben. Zum 31.12.2017 betrug der Wert 250.000 EUR, verkauft wurde der Fond für 400.000 EUR. Vom Veräußerungsgewinn bleibt der Betrag von 50.000 EUR, der bis zum 31.12.2017 angefallen ist, außer Betracht. Vom Restbetrag (150.000 EUR) wird der Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen. Der verbleibende Gewinn von 50.000 ist zu 70% steuerpflichtig (Teilfreistellung). Es verbleibt eine Steuerschuld von 8.750 EUR (50.000 x 70% x 25%).
FreibetragDer persönliche Freibetrag von 100.000 EUR ist nur in der Veranlagung und nicht bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer anzuwenden. Das bedeutet, dass die Bank zunächst einmal die volle Abgeltungsteuer einbehalten muss. Eine Erstattung gibt es dann mit dem Steuerbescheid.
Unterliegen die Erträge aus Investmentfonds im Rahmen der endgültigen Besteuerung nicht dem besonderen Steuersatz (§ 32d EStG), z. B. weil sie im Betriebsvermögen gehalten werden, können darauf entfallende Betriebsausgaben nur anteilig abgezogen werden, soweit die Teilfreistellung nicht gilt.
Besteuerungsunterlagen aufbewahrenSie sollten alle Unterlagen, die die Besteuerung der von Ihnen gehaltenen Fonds betreffen, aufbewahren, auch solche aus der Zeit vor 2018. Nur so können Sie eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank beim Verkauf überprüfen. Das ist extrem wichtig, wenn Sie Ihr Depot irgendwann einmal auf eine andere Bank übertragen haben, da nicht auszuschließen ist, dass nicht alle Daten mitübertragen wurden.
Ausfall einer privaten Darlehensforderung
Praxisfall:Mit seiner Entscheidung, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einem Verkauf der Forderung gleichzusetzen ist und in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen kann, hat der BFH die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Durch die Vorschriften zur Abgeltungsteuer können alle danach Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erfasst werden, sowohl positiv als auch negativ.
Ein Verlust liegt vor, wenn die Rückzahlung der Kapitalforderung unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt. Die Zinszahlungen bleiben dabei außer Betracht. Allerdings verlangt der BFH den endgültigen Forderungsausfall, d. h. dass weitere Rückzahlungen nicht mehr zu erwarten sind. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht hierfür in der Regel nicht aus, bei einer Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sind die Voraussetzungen erfüllt. (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280; BFH, Urteil v. 27.10.2020, IX R 5/20, BFH/NV 2021 S. 961; BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002, Rn. 60, BStBl 2021 I S. 723). Weniger restriktiv: BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 28/18, BFH/V 221 S. 1561. Hiernach ist bereits bei der objektiven Uneinbringlichkeit, z. B. Anzeige einer Masseunzulänglichkeit, von der Verlustentstehung auszugehen.
Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH, Urteil v. 6. 8 2019, VIII R 18/16; BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003 :002, Rz. 61). Allerdings werden die Verluste nur berücksichtigt, wenn die Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 begründet worden ist (§ 52 Abs. 28 Satz 15).
Sparerpauschbetrag und Werbungskosten
Unterliegen die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz, wird der Sparerpauschbetrag gewährt. Dieser beträgt 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Ab 2023 steigt der Sparerpauschbetrag auf 1.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 2.000 Euro an. Mit dem Sparerpauschbetrag (siehe Kapitalerträge) sind grundsätzlich sämtliche Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Fremdfinanzierungszinsen) abgegolten.
Praxis-Tipp: Sofern für Ihre Kapitaleinkünfte hohe Kosten anfallen, z. B. Zinsen für fremdfinanzierte Wertpapiere, können Sie diese nur dann geltend machen, wenn Sie die Wertpapiere in den betrieblichen Bereich einlegen. Sofern Sie keinen Betrieb haben, kommt u. U. die Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in Betracht.
Wann lohnt sich der Antrag zur Einkommensteuerveranlagung?
Grundsätzlich bleiben Erträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. Der Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Einkommensteuer angerechnet. Das sollten Sie aber nur tun, wenn Ihre Steuerbelastung geringer ist als 25 %. Das Finanzamt prüft dann, ob der persönliche Einkommensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer.
Hinweis: Der Antrag kann nur für alle der Abgeltungsteuer unterliegenden Erträge und ggf. von Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Der über die Pauschbeträge hinausgehende Werbungskostenabzug ist allerdings ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, dass derartige Wahlrechte fristgebunden sind und nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden können. Das hat zur Folge, dass nachträgliche Korrekturen ausgeschlossen sind – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Ausübung des Wahlrechts grob fahrlässig oder versehentlich unterlassen hat.
Außerdem können Sie beantragen, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Einbehalt der Abgeltungsteuer überprüft wird. Das ist in den Fällen interessant, in denen Sie den Sparerpauschbetrag durch einen Freistellungsauftrag nicht oder nicht richtig gestellt haben.
Praxis-Beispiel: S hat Konten bei der A- und bei der B-Bank. Er gibt einen Freistellungsauftrag nur bei der B-Bank ab. Dort erzielt er im Jahr 2022 Zinseinnahmen von 500 EUR. Die A-Bank behält von den dort erzielten Zinseinnahmen i. H. v. 600 EUR Abgeltungsteuer ein. S hat seinen Sparerpauschbetrag i. H. v. (801 - 500 =) 301 EUR nicht ausgenutzt. Wenn er keinen Antrag stellt, verliert er bares Geld.
Beantragt er dagegen eine sogenannte Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung, erhält er 75,25 EUR (25 % von 301 EUR) zurück.
Tipp: Wenn Sie die Veranlagungsoption oder die Günstigerprüfung nutzen wollen, müssen Sie dies unbedingt durch ein Kreuz in der Anlage KAP beantragen. Nur dann führt das Finanzamt die Prüfung durch. Außerdem sollten Sie Ihren Steuerbescheid daraufhin besonders kontrollieren!
Was passiert mit Verlusten aus Kapitalanlagen?
Verluste aus den Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie werden jedoch auf zukünftige Erträge vorgetragen. Eine weitere Einschränkung gilt für Aktienveräußerungen: Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Verlustrechnung verfassungswidrig?Das Bundesverfassungsgericht soll prüfen, ob die Verlustverrechnungsvorschrift, wonach aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen, verfassungswidrig ist (BFH, Beschluss v. 17.11.2020, VIII R 11/18). Der Einkommensteuerbescheid sollte einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie als Betroffene:r einen Einspruch einlegen.
Die Verluste sind aufzuteilen in:
- aus der Veräußerung von Aktien,
- wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere oder einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren
- aus Termingeschäften
- aus den übrigen Kapitaleinkünften
Für Aktienverluste besteht nur eine eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Verluste aus Termingeschäften dürfen ab 2021 nur i. H. v. 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen werden.
In Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen
Einnahmen aus in Optionsscheinen verbrieften Kapitalforderungen gehören nicht zu den Termingeschäften und fallen damit nicht unter die diese betreffenden eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeiten (BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003 :002.
Praxis-Beispiel: A hat 2.000 EUR Zinserträge bezogen. Daneben hat er aus der Veräußerung von Aktien Gewinne in Höhe von 500 EUR und Verluste von 1.200 EUR erzielt. Die Zinserträge unterliegen in vollem Umfang der Abgeltungsteuer. Die Aktienveräußerungsgewinne werden mit den -verlusten verrechnet. Der Restbetrag (die Verluste in Höhe von 700 EUR) wird vorgetragen auf das nächste Jahr.
Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken
Hat der Anleger Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken, muss er bis zum 15.12. des entsprechenden Jahres bei seiner Bank eine Bescheinigung über die angefallenen Verluste anfordern. Der Verlusttopf wird daraufhin bei dieser Bank geleert und die Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet.
Verluste im Ausland
Verluste, die bei ausländischen Banken entstanden sind, müssen ebenfalls bei der Veranlagung geltend gemacht werden.
Verlustvortrag aus Altjahren
Seit 2014 dürfen auch Altverluste lediglich mit Gewinnen aus § 23 EStG (Spekulationsgewinne) verrechnet werden.
Anteile an Kapitalgesellschaften
Zu beachten ist allerdings, dass die Regelungen des § 17 EStG Vorrang vor der Besteuerung nach § 20 EStG hat. Damit können z.B. ausgefallene Forderungen nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, wenn sie als Anschaffungskosten einer Beteiligung anzusehen sind.
Werden nach dem 31.12.2008 erworbene Aktien dem Aktionär entschädigungslos entzogen, kann dieses als Aktienveräußerungsverlust steuerlich geltend gemacht werden (BFH, Urteil v. 3.12.2019 - VIII R 34/16). Die neue Verlustverrechnungsregelung gilt hierfür nicht.
Freistellungsauftrag kann Einbehalt der Abgeltungsteuer verhindern
Der Einbehalt der Abgeltungsteuer kann durch Ihren Sparerpauschbetrag ganz oder teilweise verhindert werden. Hierzu müssen Sie Ihrer Bank (Aktienfonds etc.) einen schriftlichen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser muss dem amtlichen Muster entsprechen; entsprechende Formblätter erhalten Sie bei Ihrem Kreditinstitut. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, so braucht das Kreditinstitut den Zinsabschlag (bis zur Grenze des Sparerpauschbetrags) nicht vorzunehmen.
Praxis-Tipp: Sie dürfen Freistellungsaufträge mehrfach und an mehrere Kreditinstitute erteilen. Insgesamt dürfen Sie dabei aber die Grenze von 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR (bei Ehegatten) für die Summe aller Freistellungsaufträge nicht überschreiten. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie den Freistellungsauftrag richtig platzieren! Grund: Wenn Sie den Freistellungsauftrag bei einer Bank nicht ausnutzen, bei einer anderen aber deutlich überschreiten, verlieren Sie Geld (s. o.).
Wann Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen sollten
Auf besonderen Antrag bescheinigt Ihnen das Finanzamt, dass Ihr Einkommen nicht zu einer Steuerpflicht führt und dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (Nichtveranlagungsbescheinigung oder NV-Bescheinigung). Die Bescheinigung wird widerruflich für höchstens 3 Jahre ausgestellt. Sie kann auch kürzer befristet werden, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Ihre Einkünfte künftig erhöhen werden, z. B. wegen Beendigung der Schul- oder Hochschulausbildung. Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Veranlagung zur Festsetzung einer Steuer führt.
Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung können die Kreditinstitute von der Erhebung des Zinsabschlags absehen (§ 44a EStG). Seit Einführung des Zinsabschlags ist die NV-Bescheinigung für Schüler, Studenten, Rentner und Pensionäre von Bedeutung. Während ein Freistellungsauftrag nur bis zur Höhe der Freibeträge von 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR (bei Ehegatten) gilt, entfällt der Abschlag durch die Abgeltungsteuer bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung für sämtliche Kapitaleinkünfte.
Was gilt bei ausländischen Kapitalerträgen?
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus dem Ausland stammen unterliegen dort oft einer Quellensteuer. Gleichzeitig werden sie in Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht (Wohnsitz in Deutschland) dem weltweiten Einkommen hinzugerechnet. Um eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu vermeiden, kommt die sogenannte Anrechnungsmethode zur Anwendung.
Gemäß der Anrechnungsmethode wird die im Ausland entrichtete Steuer auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet. Diese Regelung findet sowohl bei Einkünften aus Staaten Anwendung, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, als auch bei Einkünften aus Staaten ohne ein solches Abkommen. Es ist jedoch zu beachten, dass ausländische Steuern nur dann zur Anrechnung gelangen, wenn sie der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Außerdem ist die Anrechnung auf 25% der Kapitalerträge beschränkt.
Für Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungsteuersystem unterliegen, findet § 34c EStG (allgemeine Vorschrift zur Anrechnung ausländischer Steuern) keine Anwendung. Die Berücksichtigung ausländischer Steuern erfolgt in diesen Fällen ausschließlich nach der spezifischen Regelung des § 32d Abs. 5 EStG.