Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
17 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Erläuterungen für jede Zeile der Anlage KAP. Für den Veranlagungszeitraum 2022 gibt es für die Erklärung von Kapitaleinkünften drei verschiedene Vordrucke, diese können Sie hier herunterladen:

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wer muss die Anlage KAP ausfüllen?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer (25 % Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge) ist die Besteuerung im Regelfall erledigt und die Abgabe der Anlage KAP nicht notwendig.

In folgenden (Ausnahme-)Fällen müssen bzw. sollten Sie die Anlage KAP aber ausfüllen:

  • Ihr persönlicher (Spitzen-)Steuersatz liegt unter 25 % und Sie möchten die, von der Bank zu hoch einbehalteneeinbehaltener Kapitalertragsteuer erstattet bekommen («Günstigerprüfung»).
  • Sie haben im Veranlagungsjahr weniger als 801 € bzw. 1.000 € ab 1.1.2023 (Ehegatten 1.602 € bzw. 2.000 € ab 1.1.2023) Kapitalerträge erzielt, aber weil Sie keinen bzw. einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt hatten, wurde von der Bank Steuer einbehalten.
  • Sie haben mit Ihren Freistellungsaufträgen den Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt, sodass Steuer einbehalten wurde.
  • Sie haben Verluste aus Börsengeschäften (z. B. Aktienverkäufen) erlitten, die von der Bank intern nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
  • Sie haben steuerpflichtige Kapitalerträge bekommen, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben (z. B. aus privaten Darlehen oder ausländischen Geldanlagen).
  • Sie wollen bisher von der Bank nicht berücksichtigte, ausländische Quellensteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen.
  • Sie haben, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind, einen Sperrvermerk zur Mitteilung der Kirchensteuermerkmale eintragen lassen, sodass die Bank keine KirchensteuerKiSt einbehalten hat.
  • Sie wollen als Beteiligter an einer Kapitalgesellschaft (unternehmerische Beteiligung) die Erträge (freiwillig) nach dem Teileinkünfteverfahren mit der tariflichen EinkommensteuerESt besteuern lassen, um gleichzeitig hohe Ausgaben (insbesondere Finanzierungskosten) als Werbungskosten geltend machen zu können.
  • Ihre Bank hat beim Steuerabzug eine zu geringe Ersatzbemessungsgrundlage angewandt.
  • Sie haben Kapitalerträge erzielt, die zu einer anderen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) gehören und für die anrechenbare Steuern angefallen sind.
  • Sie haben bestandsgeschützte Alt-Investmentfonds-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG veräußert.

 

Wann die Anlage KAP-BET ausgefüllt werden mussDie Anlage KAP-BET ist auszufüllen, wenn Sie aus Beteiligungen stammende Einkünfte aus Kapitalvermögen und anrechenbare Steuern haben, die gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Wann die Anlage KAP-INV ausgefüllt werden mussDie Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Sie Investmenterträge erzielt haben, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Wichtig: Jeweils eigene Anlage bei EhegattenJeder Ehegatte benötigt eine eigene Anlage KAP sowie bei Bedarf die Anlagen KAP-BET und/oder KAP-INV.

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Überblick: So ist die Anlage KAP aufgebaut

Im Bedarfsfall ausfüllen

Anlage KAP

Seite 1

Kapitalerträge mit einbehaltener Kapitalertragsteuer (Anlage KAP Zeilen 7-14)

Tragen Sie hier die inländischen Kapitalerträge sowie die Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren und anderen Börsengeschäften auf dem Kapitalmarkt ein, für die von der Bank Steuer einbehalten worden ist.

Verluste aus z. B. der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung (Anlage KAP Zeile 15)

Angaben zum Sparer-Pauschbetrag (Anlage KAP Zeilen 16, 17)

Kapitalerträge ohne Steuerabzug (Anlage KAP Zeilen 18-26)

Einzutragen sind alle Zinserträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % steuerpflichtig sind, bei denen aber keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. Zinsen aus privaten Darlehen sowie Zinsen und Beteiligungserträge aus Geldanlagen bei ausländischen Banken).

Anlage KAP

Seite 2

Kapitalerträge mit persönlichem Steuersatz (Anlage KAP Zeilen 27-34)

Zinserträge aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen sowie auf Antrag Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft werden mit dem persönlichen Steuersatz bzw. dem Teileinkünfteverfahren besteuert.

Kapitalerträge, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist (Anlage KAP Zeilen 35-36)

Anzurechnende Steuern (Anlage KAP Zeilen 37-45)

Einzutragen sind von der Bank einbehaltene inländische und ausländische Steuern.

Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG und/oder § 31 Abs. 3 InvStG (Anlage KAP Zeile 46)

Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft nach § 11 AStG (Anlage KAP Zeilen 47-48)

Anlage KAP

Seite 3

Familienstiftungen nach § 15 AStG (Anlage KAP Zeilen 49–52)

Steuerstundungsmodelle (Anlage KAP Zeile 53)

Anlage KAP-BET

Erträge aus Beteiligungen (Anlage KAP-BET Zeilen 1-32) sowie dazugehörige Steuerabzugsbeträge (Anlage KAP-BET Zeilen 34-42)

Hierher gehören Kapitalerträge, die Ihnen als Beteiligter einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft) zugeflossen sind. Auch hier wird zwischen den oben genannten Gruppen unterschieden.

Die Angaben sind dem Feststellungsbescheid der Gesellschaft zu entnehmen.

Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft nach § 11 AStG (Anlage KAP-BET Zeilen 43-44)

Anlage KAP-INV

Seite 1

Laufende Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Anlage KAP-INV Zeilen 4-8)

Die Angaben sind der Steuerbescheinigung der Depotbank zu entnehmen.

Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inlän­dischen Steuerabzug unterlegen haben (Anlage Kap-INV Zeilen 14-28)

Die Ermittlung nehmen Sie auf Seite 2 vor.

Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 (Anlage KAP-INV Zeile 29)

Anlage KAP-INV

Seite 2

Ermittlung der Veräußerungsgewinne zu Zeilen 14–28 (Anlage KAP-INV Zeilen 47-57)

 

[Allgemeine Übersicht]

Kapitalerträge sind Erträge aus der Überlassung von Kapital (z. B. Zinsen oder Dividende). Zu den Kapitalerträgen gehören auch Erlöse aus Börsengeschäften bzw. «Spekulationsgeschäften» (Wertpapierverkäufe, Optionen, Termingeschäfte, Futures etc.).

Als Einnahme auf der Anlage KAP ist im Normalfall die volle Höhe des Kapitalertrags einschließlich der eventuell einbehaltenen Steuern (Kapitalertrag-, Kirchen-, Quellensteuer) anzugeben. Bei einigen Eintragungen (z. B. Zeilen 28 und 29) sind dagegen nur die Einkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben) zu erfassen. Die einbehaltenen Steuern sind in den Zeilen 37-45 einzutragen.

Auf den Zinsbescheinigungen der Banken sind im Normalfall die Zeilen der Anlage KAP angegeben, in denen der jeweilige Kapitalertrag zu erfassen ist.

 

[Steueranrechnung, Steuerbescheinigung]

Falls eine Anrechnung der einbehaltenen Steuern auf die Einkommensteuer möglich ist, müssen Sie dazu die Originalsteuerbescheinigungen Ihrer Bank(en) nach Aufforderung beim Finanzamt einreichen.

 

[Grund für die Abgabe der Anlage KAP → Anlage KAP Zeilen 4-6]

Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Grenzsteuersatz niedriger als 25 % ist, dann füllen Sie die Anlage KAP aus, wenn die Bank bei Ihnen Steuer einbehalten hat. Das Finanzamt prüft, ohne dass Ihnen Nachteile entstehen. In diesem Fall (Eintrag «1» in Zeile 4), müssen Sie sämtliche Kapitalerträge angeben und auch insbesondere Angaben zum bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag (= aufgrund eines Freistellungsauftrags freigestellte Zinsen) in Zeile 17 machen. Außerdem sind die bisher von der Bank einbehaltenen Steuern (Anlage KAP, Zeilen 37-42) anzugeben und die Steuerbescheinigungen beizufügen.

Die Anträge lt. den Zeilen 4, 5 und 31 können unabhängig voneinander gestellt werden. Der Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) ersetzt nicht den Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Zeile 31).

 

Praxis-Tipp: Von der Bank einbehaltene Kirchensteuer sind SonderausgabenMachen Sie vorsorglich die von der Bank einbehaltene Kirchensteuer bei den Sonderausgaben geltend. Der Sonderausgabenabzug ist aber nur möglich, wenn die «Günstigerprüfung» erfolgreich war, d. h. die Steuer auf die Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %) sondern mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuert wird (aus dem Steuerbescheid erkennbar daran, dass die Kapitalerträge in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden). Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid entsprechend auf den korrekten Sonderausgabenabzug! 

Den Antrag in Zeile 5 (Eintragung «1») stellen Sie z. B., wenn Sie Ihre Freistellungsaufträge ungünstig verteilt haben und Ihnen infolgedessen zu viel Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten worden ist oder wenn Sie Verluste aus Börsengeschäften erlitten haben, die bankintern nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. In diesen Fällen reicht es aus, nur die «falsch» besteuerten Erträge (Anlage KAP Zeilen 7-15; Spalte 1) und die von Ihnen korrigierten (z. B. um Verluste geminderten) Erträge (Spalte 2) anzugeben (Erläuterungen bitte auf einem separaten Blatt beifügen). In diesen Fällen sind Eintragungen bezüglich des bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags (freigestellte Beträge) in den Zeilen 16 und 17 notwendig. Ebenso Eintragungen zu bisher einbehaltenen Steuern (Anlage KAP Zeilen 37-42). Treffen mehrere der genannten Gründe zu, sind entsprechend mehrere Eintragungen in den Zeilen 4-6 notwendig. In allen anderen Fällen reicht es aus, auf der Anlage KAP nur die Zeilen auszufüllen, die Kapitalerträge betreffen, bei denen durch die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) die Besteuerung nicht erledigt ist.

In diesen Fällen sind Eintragungen bezüglich des bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags (freigestellte Beträge) in den Zeilen 12 und 13 notwendig. Ebenso Eintragungen zu bisher einbehaltenen Steuern (Anlage KAP Zeilen 48–53). Treffen mehrere der genannten Gründe zu, sind entsprechend mehrere Eintragungen in den Zeilen 4–6 notwendig. 

In allen anderen Fällen reicht es aus, auf der Anlage KAP nur die Zeilen auszufüllen, die Kapitalerträge betreffen, bei denen durch die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) die Besteuerung nicht erledigt ist.

 

[Kapitalerträge mit Steuerabzug → Anlage KAP Zeilen 7-15]

In den Zeilen 7-15 erklären Sie, soweit notwendig (s. o.), Ihre Kapitalerträge, bei denen die Bank 25 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten hat. Die Beträge können Sie i. d. R. der Bescheinigung der Bank entnehmen. Dazu gehören auch Gewinne aus Börsengeschäften (Spekulationsgeschäfte) und die Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung oder sonstigem Ausfall von Wirtschaftsgütern).

Ebenfalls gehören die Erträge aus Investmentfonds dazu, soweit die Depotbank dafür Abzugsteuern einbehalten hat. Nur wenn Sie Erträge aus Investmentfonds erzielt haben, für die keine Abzugsteuern einbehalten wurden, benötigen Sie die Anlage KAP-INV.

Erträge aus Bausparverträgen (Zinsen, Bonus), die nicht i. Z. m. einem vermieteten Objekt stehen, sind ebenfalls hier zu erfassen. Dagegen gehören Bausparzinsen in Zusammenhang z. B. mit einem Mietshaus zu den Mieteinkünften (Anlage V).

Zu den Veräußerungsgewinnen zählen z. B. Gewinne aus Aktienverkäufen (zusätzlich zu erfassen in Zeile 8) und dem Verkauf von GmbH-Anteilen sowie der Veräußerung von Zertifikaten und Futures, ebenso wie erhaltene Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften. Gezahlte Glattstellungsprämien mindern die Einnahmen. Dies gilt aber nur, sofern die Anschaffung der Papiere bzw. das Geschäft nach 2008 erfolgt ist. Ansonsten sind die (Spekulations-)Erträge nicht steuerpflichtig.

Verkäufe von Aktien oder GmbH-Anteilen sind auf der Anlage G zu erfassen, wenn Sie zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Sie unterliegen dem Teileinkünfteverfahren.

Die Eintragungen in den Zeilen 9 und 14 sind für die Verlustverrechnungseinschränkung für Einkünfte aus Termingeschäften und Stillhalterprämien erforderlich.

 

[Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile → Anlage KAP Zeile 10]

Soweit in den Erträgen (Anlage KAP Zeile 7) Veräußerungsgewinne/-verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen enthalten sind), sind diese hier einzutragen. Der Freibetrag von 100.000 € wird vom Finanzamt berücksichtigt. Wurden bereits in den Vorjahren Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen erzielt und der Freibetrag von 100.000 € (teilweise) in Anspruch genommen, ist auch die Zeile 10 der Anlage Sonstiges auszufüllen.

Für die Erfassung der Kapitalerträge spielt es keine Rolle, ob es sich um in- oder ausländische Kapitalerträge handelt. Die ausländische Quellensteuer kann direkt auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Anlage KAP Zeilen 40-42). Die Anlage AUS wird für ausländische Kapitalerträge nicht benötigt

 

[Keine Anlage AUS bei Kapitalerträgen]

Für die Erfassung der Kapitalerträge spielt es keine Rolle, ob es sich um in- oder ausländische Kapitalerträge handelt. Die ausländische Quellensteuer bzw. Steuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) kann direkt auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeilen 51–53). Die Anlage AUS wird für ausländische Kapitalerträge nicht benötigt.

 

[Veräußerungsverluste → Anlage KAP Zeilen 12, 13]

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren dürfen nur mit (zukünftigen) Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechnet werden. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Eintragung in Zeile 13) und Verlusten aus anderen Börsengeschäften (Eintragung in Zeile 12) zu unterscheiden.

 

[Kapitalerträge ohne Steuerabzug → Anlage KAP Zeilen 18–26]

In diesen Zeilen sind Kapitalerträge zu erklären, bei denen keine Steuer einbehalten worden ist, die aber dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen und deshalb im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachversteuert werden müssen. Dazu zählen vor allem Zinsen, die Sie für privat gegebene Darlehen erhalten haben (Anlage KAP Zeile 18; vgl. aber auch Anmerkungen zu den Zeilen 27 ff. bei Darlehen an Angehörige), von ausländischen Banken direkt (ohne eine inländische Bank) ausgezahlte Zinsen oder «Spekulationsgeschäfte», die über ausländische Banken abgewickelt wurden. Aktienverkäufe sind zusätzlich in Zeile 20 zu erklären. Vom Finanzamt erhaltene Erstattungszinsen für Steuererstattungen aus früheren Jahren sind ebenfalls mit dem Abgeltungstarif (25 %) zu versteuern (Anlage KAP Zeile 26).

Nicht hier zu erfassen sind Erträge aus Investmentfonds, für die keine Abzugsteuern einbehalten wurden. Hierfür benötigen Sie die Anlage KAP-INV.

 

Weitere Angaben

[Individueller Steuersatz, Darlehen an Angehörige, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen → Anlage KAP Zeilen 27-34]

Für die Kapitalerträge, die nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, sondern mit dem persönlichen (tariflichen) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, versteuert werden müssen, sind die Zeilen 27–34 vorgesehen.

Ausgaben i. Z. m. derartigen Erträgen können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Einzutragen sind im Vordruck deshalb nicht die Erträge, sondern die nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Einkünfte.

Zu dieser Gruppe gehören private Darlehen an Angehörige oder «eigene» Gesellschaften, aber nur, wenn derjenige, der das Darlehen bekommen hat, die Schuldzinsen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann (sonst Zeile 18).

Sind Sie entweder zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) beteiligt oder zu mindestens 1 % und können durch Ihre berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen (= unternehmerische Beteiligung), können Sie beantragen, dass die Kapitaleinkünfte, die Sie aus der Beteiligung erzielen (Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne), nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren (nur 60 % der Einkünfte steuerpflichtig) mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden (Anlage KAP Zeile 31).

Dies kann vorteilhaft sein, weil Sie gleichzeitig Werbungskosten (z. B. Finanzierungskosten) über den Sparer-Pauschbetrag hinaus geltend machen können. Der Antrag gilt immer für alle Erträge aus der Beteiligung und, wenn er nicht widerrufen wird, für fünf Jahre. Ab dem Jahr, in dem der Antrag widerrufen wird, ist kein neuer Antrag für diese Beteiligung mehr möglich.

Deshalb ist die Kapitalgesellschaft namentlich anzugeben (Anlage KAP Zeile 32). Einzutragen sind jeweils die Einkünfte, also die um die Werbungskosten geminderten Einnahmen. Ein Widerruf ist in den Zeilen 32a und 32b zu vermerken.

 

[Erträge aus Lebensversicherungen → Anlage KAP Zeile 30]

Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Einzutragen sind die gesamten Kapitalerträge; die Berücksichtigung des steuerfreien Teils erfolgt durch das Finanzamt. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist allerdings für die Wertsteigerungen ab 1.1.2019 eine Steuerfreistellung i. H. v. 15 % abzuziehen.

 

[Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer → Anlage KAP Zeilen 31, 32]

Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer für die in Zeile 32 eingetragenen Beträge, muss in Zeile 31 durch Eintragung einer «1» explizit gestellt werden.

Der Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) ersetzt nicht den Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Zeile 31).

 

[Verdeckte Gewinnausschüttungen → Anlage KAP Zeile 33]

Einzutragen sind erzielte verdeckte Gewinnausschüttungen, die bei der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden.

 

[Spezialfonds → Anlage KAP Zeile 34]

Soweit Sie Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds bezogen haben, ist hier eine «1» einzutragen.

 

[Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG → Anlage KAP Zeilen 3536]

Hier sind Kapitaleinkünfte zu erfassen, die bei der tariflichen Besteuerung nach § 34 EStG begünstigt sind. Dazu gehören z. B. Nachzahlungen für einen längeren Zeitraum. Kapitalerträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, d. h. zu 100 %, einzutragen.

 

[Einbehaltene Steuern → Anlage KAP Zeilen 3742]

Tragen Sie hier die Höhe der Steuern ein, die von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden. Dazu gehört auch die ausländische Quellensteuer, die für ausländische Kapitalerträge einbehalten wurde. Sie kann direkt auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Ebenfalls einzurechnen sind die Abzugsteuern auf Erträge, die in der Anlage KAP-INV erklärt werden, nicht aber solche auf Erträge aus der Anlage KAP-BET. Die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer (z. B. aufgrund ungünstig erteilter Freistellungsaufträge) wird erstattet. Die einbehaltenen Steuern werden wie Steuervorauszahlungen angerechnet, aber nur sofern der Abgeltungsteuertarif nicht zur Anwendung kommt (z. B. erfolgreiche Günstigerprüfung).

 

[Steueranrechnung → Anlage KAP Zeilen 4345]

Gehören die Zinserträge zu einer anderen Einkunftsart (z. B. Zinsen für Mietkonto zur Einkunftsart Vermietung, betriebliche Zinserträge), sind die Zinsen auf der jeweiligen Anlage (z. B. Anlage V) zu erfassen. Sie werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer (Anlage KAP Zeile 43–45) werden bei Vorlage der Originalsteuerbescheinigung angerechnet.

 

[Beschränkung des Kapitalertragsteuerabzugs → Anlage KAP Zeile 46]

Nur drei Fünftel der Kapitalertragsteuer können angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG bzw. § 31 Abs. 3 InvStG (Spezial-Investmentfonds) nicht erfüllt sind. § 36a EStG verlangt u. a., dass die Wertpapiere mindestens 45 Tage gehalten wurden und der Eigentümer nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend an andere Personen weiterzuleiten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist in Zeile 46 eine «1» einzutragen.

Außerdem muss die entsprechende Kapitalertragsteuer in Zeile 37 bzw. 43 abgezogen werden, allerdings kann die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Die jeweilige Ermittlung ist in einer gesonderten Aufstellung zu erläutern.

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Anlage KAP-BET

[Erträge aus Beteiligungen → Anlage KAP-BET Zeilen 1-44]

Sind Ihnen aus einer Beteiligung (z. B. Erbengemeinschaft) Kapitalerträge zuzurechnen, wurden diese Einkünfte vom Finanzamt für alle Beteiligten einheitlich und gesondert festgestellt. Die auf Sie entfallenden Erträge sowie die anrechenbaren Steuern können Sie diesem Feststellungsbescheid entnehmen.

Anlage KAP-INV

In der Anlage KAP-INV sind Eintragungen für Investmenterträge vorzunehmen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Diese sind nicht aus den Steuerbescheinigungen der (deutschen) Depotbanken ersichtlich.

 

[Laufende Investmenterträge → Anlage KAP-INV Zeilen 4–8]

Anzugeben sind die Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG, getrennt nach Art des Fonds (Assetklasse) vor Anwendung der jeweiligen Teilfreistellung.

 

[Veräußerung von Investmentanteilen ohne inländischen Steuerabzug → Anlage KAP-INV Zeilen 14-28]

Für jede Fondsart sind ggf. drei Werte einzutragen: Der laufende Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, der darin enthaltene Teil, der auf bestandsgeschützte Alt-Anteile entfällt, sowie Gewinne oder Verluste aus der fiktiven Veräußerung der Bestände zum 31.12.2017.

 

[Veräußerungsgewinne/-verluste → Anlage KAP-INV Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26]

Soweit Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, angefallen sind, sind diese vor Anwendung der jeweiligen Teilfreistellung und getrennt nach Fondsarten zu erfassen. Die Berechnung der Gewinne soll auf Seite 2 der Anlage KAP-INV (Zeilen 47 bis 47) erfolgen.

 

[Bestandsgeschützte Alt-Anteile → Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27]

Soweit in der jeweiligen Vorzeile Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG enthalten sind, sind diese hier zu vermerken, damit der personenbezogene Freibetrag von 100.000 € abgezogen und fortgeschrieben werden kan

 

[Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017 → Anlage KAP-INV Zeilen 16, 19, 22, 25 und 28]

Steuerlich gilt der Fondsbestand zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile wurde zum 31.12.2017 gesondert festgestellt, ist aber erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden. Ist der Verkauf erfolgt, sind die festgestellten Gewinne und Verluste aus dieser fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen (§ 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG) gesondert einzutragen. Sie wirken sich im Jahr des tatsächlichen Verkaufs auf die Besteuerung aus. Für die Einkünfte aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen wird keine Teilfreistellung berücksichtigt. Auch wird kein Freibetrag wie bei der Veräußerung der bestandsgeschützten Alt-Anteile gewährt.

 

[Zwischengewinn nach dem Investmentsteuergesetz 2004 → Anlage KAP-INV Zeile 29]

Bei Alt-Anteilen (vor dem 31.12.2017 erworben) ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern, unabhängig davon, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt. Der Zwischengewinn zum 31.12.2017 war vom Investmentfonds zu ermitteln und zu veröffentlichen. Diese Zwischengewinne sind in Zeile 29 zu erklären.

 

[Berechnung der Veräußerungsgewinne und -verluste → Anlage KAP-INV Zeilen 47–57]

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes ist für jeden Fonds getrennt vorzunehmen. Sollten Fondsanteile von mehr als 3 Fonds veräußert worden sein, so sind entsprechend viele Anlagen KAP-INV einzureichen. Hierzu ist in Anlage KAP-INV Zeile 3 eine laufende Nummer der jeweiligen Anlage zu vergeben.

In der Zeile 47 ist die internationale Wertpapierkennnummer ISIN («International Securities Identification Number») und in der Zeile 48 die Fondsbezeichnung anzugeben.

In der Zeile 49 ist die Art des Investmentfonds (Assetklasse) einzugeben:

1 = Aktienfonds

2 = Mischfonds

3 = Immobilienfonds

4 = (besonderer) Immobilienfonds

5 = sonstiger Investmentfonds

 

Die Eingabe ist erforderlich, um die Teilfreistellungssätze ermitteln zu können.

In der Zeile 50 ist die Anzahl der veräußerten Anteile des entsprechenden Investmentfonds einzutragen.

Die Zeilen 51 bis 55 dienen der Ermittlung des Gewinns. Besonders zu beachten ist, dass zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in Zeile 54 die seit 2019 bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abzuziehen sind. Ggf. muss nachgewiesen werden, dass die Vorabpauschale in der Steuererklärung angegeben wurde oder die gesamten Kapitaleinkünfte in den betreffenden Veranlagungszeiträumen den Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten haben.

Die Zeilen 55–57 müssen nicht ausgefüllt werden, wenn die Werte einer Bescheinigung der Bank entnommen werden können.

Die sich für jede Fondsart ergebende Summe der Veräußerungsgewinne/-verluste ist in die Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.

  • Für Investmentanteile, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, ist der in der Zeile 55 ermittelte Betrag in die Zeile 56 zu übertragen. Die sich für jede Fondsart ergebende Summe ist dann in die Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27 der ersten Anlage KAP-INV einzutragen.
  • Für Investmentanteile, die nach dem 31.12.2008 aber vor dem 1.1.2018, angeschafft wurden ist der zum 31.12.2017 ermittelte Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung für jeden Fonds getrennt in der Zeile 57 zu erfassen. Die Summe der Veräußerungsgewinne aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen ist in die Zeilen 16, 19, 22, 25 und 28 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.

Checkliste Anlage KAP: Diese Abzugsmöglichkeiten haben Sie

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!
 

Ihre Zinserträge betragen weniger als 801 € bzw. bei Ehegatten 1.602 €?

Prüfen Sie, ob bei Zinsgutschrift von der Bank Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Füllen Sie die Anlage KAP aus und holen Sie sich die einbehaltenen Steuern zurück (Anlage KAP Zeile 5)

Sie haben Ihren Freistellungsauftrag ungünstig erteilt?

Sie können den unrichtigen Steuerabzug der Banken durch Abgabe der Anlage KAP im Veranlagungsverfahren korrigieren lassen (Anlage KAP Zeile 5).

Ihr persönlicher Grenzeinkommensteuersatz liegt möglicherweise unter 25 %?

Soweit Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, geben Sie auf jeden Fall eine Anlage KAP ab und tragen Sie Ihre Zinserträge ein (Anlage KAP Zeile 4).

Sie sind an einer GmbH oder AG zu mindestens 25 % beteiligt oder zu mindestens 1 % und dort auch in leitender Funktion tätig und haben die Beteiligung mit Kredit finanziert?

Prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, die Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Dann müssen Sie zwar 60 % der Einkünfte mit dem tariflichen Steuersatz versteuern, können aber auch 60 % der Werbungskosten (insbesondere Finanzierungskosten) steuerlich geltend machen (Anlage KAP Zeilen 31 und 32).

Sie haben ausländische Kapitalerträge erzielt, für die bisher nur ausländische ­Quellensteuer einbehalten wurde?

Die Zinsen unterliegen der deutschen Einkommensteuer im Regelfall mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Die ausländische Steuer können Sie aber auf die deutsche Steuer anrechnen lassen (Anlage KAP Zeilen 40-42).

Sie wollen einbehaltene Steuern anrechnen lassen?

Dazu benötigen Sie stets die Originalsteuerbescheinigungen (Anlage KAP Zeilen 37-45).


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