Kapitalerträge: Grundregeln für die Besteuerung

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
08. Juli 2024
Lesedauer:
7 Minuten

In fast allen europäischen Staaten unterliegen Kapitalerträge der Einkommensteuer. Durch die Abgeltungssteuer unterliegen die meisten Kapitaleinkünfte nicht mehr der Regelbesteuerung. Es gilt aber vieles zu beachten. Wichtig sind unter anderem die Stichwörter "Sparerpauschbetrag" und "Freistellungsauftrag". Hier lesen Sie, welche Regeln es für die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland gibt.

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Kapitalerträge im Privatvermögen

Kapitalerträge von Privatpersonen unterliegen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25 %ige Abgeltungsteuer einbehalten. Mit dieser ist die Steuerschuld des Anlegers pauschal abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Erträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind. Neben dieser Abgeltungsteuer werden auf Kapitalerträge auch ein 5,5%iger Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.  

 Was versteht man unter Kapitalerträgen? 

Kapitalerträge im steuerlichen Sinn sind alle Einnahmen, die Sie durch Hingabe von Kapital erhalten können. Typische Kapitalerträge sind Dividenden, Gewinnausschüttungen, Zinsen sowie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.  

Was fällt unter Kapitaleinkünfte? 

Die Besonderheit bei Anwendung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist, dass die Kapitalerträge mit den Kapitaleinkünften übereinstimmen. Das bedeutet: Anders als bei Renteneinnahmen (z. B. gesetzliche Rente), bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) oder bei Mieteinnahmen dürfen bei Kapitalerträgen keine Werbungskosten abgezogen werden. 

Deshalb entsprechen die Kapitalerträge, die das Finanzamt mit der Abgeltungsteuer besteuert, den Kapitaleinkünften. In der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung werden Sie deshalb vergeblich nach einer Zeile zu Werbungskosten suchen. 

Praxis-Tipp Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen Anlage KAP und in unserer Ausfüllhilfe Anlage KAP.

Einnahmen im Betriebsvermögen

Die Erträge werden im Rahmen der Gewinnermittlung erfasst und unterliegen somit der normalen Versteuerung (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer). Nach dem "Teileinkünfteverfahren" sind Dividenden und ähnliche Erträge zu 60 % steuerpflichtig. Es erfolgt eine Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge. Außerdem sind Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben in dem Verhältnis abzugsfähig, in dem sie steuerpflichtig sind.

Nutzen Sie den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Zu den Kapitalerträge zählen u. a. Zinsen auf Tagesgeld, Aktiengewinne, Erträge aus Nachrangdarlehen etc. Das oberste Gebot in Sachen Kapitalerträge lautet: Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge! Wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen, weil Sie Ihrer Bank keinen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt haben, verschenken Sie bares Geld. Der Sparerpauschbetrag beträgt: 

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für Ehepaare bei Zusammenveranlagung

Lohnt sich die Übertragung von Kapitalerträgen auf Kinder?

Durch die Abgeltungsteuer ist die Vermögensübertragung auf Kinder aus ertragssteuerlichen Gründen unattraktiv geworden. Der Abgeltungsteuersatz ist für alle gleich, unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Zwar könnte für die Kinder noch eine Berücksichtigung im Rahmen des Sparerpauschbetrags beantragt werden, aber dann wird sich das Finanzamt sicher intensiv damit beschäftigen, ob eine anzuerkennende Übertragung vorliegt. Wollen Sie trotzdem Vermögen übertragen, müssen Sie folgende Grundsätze beachten:

  • Nach der Vermögensübertragung müssen die Kapitalanlagen auf den Namen des Kindes lauten.
  • Außerdem muss der endgültige Übergang feststehen. Der Wille der Eltern sollte für die Bank eindeutig erkennbar sein (z. B. ausdrückliche Regelungen zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes).
  • Für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge ist es erforderlich, dass die Eltern das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln.
  • Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird.
  • Die Zinseinkünfte sollten bei minderjährigen Kindern vorsorglich bis zur Volljährigkeit stehen gelassen werden. Schädlich ist es, wenn die Erträge für den Unterhalt des Kindes oder für Belange der Eltern verwendet werden. Bei volljährigen Kindern können die Eltern verlangen, dass das Kind die Erträge und das Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts einsetzt.

Automatisierter Kontenabruf für Kapitalerträge durch das Finanzamt und andere Behörden

Derzeit sind inländische Kreditinstitute zum Zweck des Kontenabrufs verpflichtet,  für jedes inländische Konto oder Depot eine Datei mit folgenden Stammdaten anzulegen:

  • Kontonummer,
  • Datum der Einrichtung und Auflösung des Kontos,
  • Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers,
  • Name und Geburtsdatum eines Verfügungsberechtigten bzw. wirtschaftlich Berechtigten.

Kontenstände und Kontenbewegungen sind nicht Teil der Stammdaten. Sie können jedoch grundsätzlich durch ein Auskunftsersuchen nach § 92 Satz 2 Nr. 1 AO und § 93 Abs. 1 AO bei der betreffenden Bank abgefragt werden.

Wann müssen Sie Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben? 

Erzielen Sie Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen Sie grundsätzlich keine Anlage KAP mehr zur Einkommensteuererklärung ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP für Kapitalerträge ist nur dann zu beachten, wenn Kapitalerträge erzielt werden, für die bislang noch keine Abgeltungsteuer ans Finanzamt abgeführt wurde. Das ist vor allem in folgenden Situationen der Fall: 

  • Es wurden ausländische Kapitalerträge erzielt und die ausländische Bank hat noch keine Abgeltungsteuer einbehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abgeführt. 

  • Es wurden Zinsen aus der Vergabe eines Privatdarlehens erzielt. 

In diesem Fall wird das Finanzamt die Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer besteuern. 

Wann lohnt sich für Kapitalerträge die Abgabe der Anlage KAP? 

Normalerweise ist mit der Abgeltungsteuer, die Banken und Versicherungen für Kapitalerträge einbehalten und ans Finanzamt abführen, steuerlich alles erledigt. Die Abgabe einer Anlage KAP für Kapitalerträge ist nicht mehr notwendig. Doch es gibt Lebenssituationen, bei denen es sich lohnen kann, freiwillig die Anlage KAP auszufüllen. Gemeint sind folgende Fälle: 

  • Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent. Beantragen Sie in der Anlage KAP die Günstigerprüfung, erstattet das Finanzamt die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer. 

  • Sie haben vor dem betreffenden Steuerjahr, in dem Sie Kapitalerträge erzielt haben, Ihren 64. Geburtstag gefeiert. In diesem Fall steht Ihnen für Kapitalerträge ein steuersparender Altersentlastungsbetrag zu.  

  • Sie haben vergessen, einen Freistellungsauftrag für Ihre Kapitalerträge bei der Bank zu hinterlegen. Durch Abgabe der Anlage KAP ermittelt das Finanzamt die zu versteuernden Kapitalerträge neu und berücksichtigt den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro/2.000 Euro (Ledige/Zusammenveranlagte).  

Was ist bei Verlusten aus Kapitalerträgen zu beachten?

Typische Verluste aus Kapitalerträgen sind Kursverluste beim Verkauf von Aktien. Hier gilt, dass solche Verluste grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen steuersparend saldiert werden dürfen. Verluste aus dem Aktienverkauf können also leider nicht mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden. Ist eine Verlustverrechnung mit Aktiengewinnen nicht möglich, stellt das Finanzamt die Verluste in einem Verlustfeststellungsbescheid fest und die Verluste können so in späteren Jahren mit Aktiengewinnen verrechnet werden. 

Beachten Sie:Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften (z. B. Mieteinkünfte, Renteneinkünfte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ist leider nicht möglich. Damit das Finanzamt Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen kann, muss bei der Bank bis spätestens 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Diese ist dann der Anlage KAP beizufügen.

Werden Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt übermittelt?

Zumindest wenn die Kapitalerträge bei inländischen Banken oder Versicherungen erzielt werden, sind diese Institute dazu verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. So ist das Finanzamt im Bilde darüber, dass Kapitalerträge erzielt wurden und in welcher Höhe.   

Was versteht man bei Kapitalerträgen unter der Kapitalertragsteuer?

Bei Kapitalerträgen wird häufig auch der Begriff Kapitalertragsteuer verwendet. Doch worum handelt es sich dabei eigentlich? 

Ganz einfach: Bei der Kapitalertragsteuer handelt sich um Steuern, die für Kapitalerträge einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Kapitalertragsteuer ist also ein anderer Begriff für die Abgeltungsteuer. Wird die Anlage KAP ausgefüllt, sind neben sämtlichen Kapitalerträgen auch die einbehaltenen Steuern (= Kapitalertragsteuer) anzugeben. 


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor. Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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