Kapitalerträge richtig versteuern: Grundregeln, Freibeträge und Tipps

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
23. Oktober 2025
Lesedauer:
9 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie werden Kapitalerträge in Deutschland versteuert?

  • Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne – werden in Deutschland pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. 8 % oder 9 % Kirchensteuer.
  • Bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Alleinstehende) bzw. 2.000 € (Ehepaare) bleiben Kapitalerträge steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt.

In fast allen europäischen Staaten unterliegen Kapitalerträge der Einkommensteuer. Durch die Abgeltungssteuer unterliegen die meisten Kapitaleinkünfte nicht mehr der Regelbesteuerung. Es gilt aber vieles zu beachten. Wichtig sind unter anderem die Stichwörter Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag. Hier lesen Sie, welche Regeln es für die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland gibt.

Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? In unserem Steuersoftware-Vergleich finden Sie eine passende Lösung.

Kapitalerträge im Privatvermögen

Kapitalerträge von Privatpersonen unterliegen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25 %ige Abgeltungsteuer einbehalten. Mit dieser ist die Steuerschuld des Anlegers pauschal abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Erträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind. Neben dieser Abgeltungsteuer werden auf Kapitalerträge auch ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.  

Was versteht man unter Kapitalerträgen? 

Kapitalerträge im steuerlichen Sinn sind alle Einnahmen, die Sie durch Hingabe von Kapital erhalten können. Typische Kapitalerträge sind:

  • Dividenden 
  • Gewinnausschüttungen 
  • Zinsen sowie
  • Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren

 

Was fällt unter Kapitaleinkünfte? 

Die Besonderheit bei Anwendung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist, dass die Kapitalerträge mit den Kapitaleinkünften übereinstimmen. Das bedeutet: Anders als bei Renteneinnahmen (z. B. gesetzliche Rente), bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) oder bei Mieteinnahmen dürfen bei Kapitalerträgen keine Werbungskosten abgezogen werden. 

Deshalb entsprechen die Kapitalerträge, die das Finanzamt mit der Abgeltungsteuer besteuert, den Kapitaleinkünften. In der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung werden Sie deshalb vergeblich nach einer Zeile zu Werbungskosten suchen. 

Praxis-Tipp Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen Anlage KAP und in unserer Ausfüllhilfe Anlage KAP.

Kapitalerträge im Betriebsvermögen

Die Erträge werden im Rahmen der Gewinnermittlung erfasst und unterliegen somit der normalen Versteuerung (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer). Nach dem "Teileinkünfteverfahren" sind Dividenden und ähnliche Erträge zu 60 % steuerpflichtig. Es erfolgt eine Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge. Außerdem sind Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben in dem Verhältnis abzugsfähig, in dem sie steuerpflichtig sind.

Freistellungsauftrag: So sparen Sie automatisch Steuern

Damit Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei bleiben, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Zu den Kapitalerträgen zählen u. a. Zinsen auf Tagesgeld, Aktiengewinne, Erträge aus Nachrangdarlehen etc. Das oberste Gebot in Sachen Kapitalerträge lautet daher: Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge regelmäßig! Wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen, weil Sie Ihrer Bank keinen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt haben, verschenken Sie bares Geld. Der Sparerpauschbetrag beträgt: 

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für Ehepaare bei Zusammenveranlagung
     

Tipps zum Freistellungsauftrag Sie können Ihren Freistellungsauftrag ganz einfach auf mehrere Banken verteilen. Denken Sie daran, die Aufteilung hin und wieder zu überprüfen – zum Beispiel, wenn Sie ein neues Konto oder Depot eröffnen oder die Zinsen steigen. Wichtig: Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer ab, auch wenn Ihre Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrags liegen.

Kapitalerträge auf Kinder übertragen – was steuerlich gilt

Die Übertragung von Kapitalanlagen auf Kinder kann sinnvoll sein, um deren Sparerpauschbetrag zu nutzen.
Allerdings erkennt das Finanzamt solche Gestaltungen nur an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Vermögen muss tatsächlich auf das Kind übertragen werden.
  • Die Kapitalanlagen müssen auf den Namen des Kindes laufen.
  • Außerdem muss der endgültige Übergang feststehen. Der Wille der Eltern sollte für die Bank eindeutig erkennbar sein (z. B. ausdrückliche Regelungen zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes).
  • Für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge ist es erforderlich, dass die Eltern das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln, das heißt Eltern dürfen die Erträge nicht für eigene Zwecke verwenden.
  • Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird.
  • Die Zinseinkünfte sollten bei minderjährigen Kindern vorsorglich bis zur Volljährigkeit stehen gelassen werden. Schädlich ist es, wenn die Erträge für den Unterhalt des Kindes oder für Belange der Eltern verwendet werden. Bei volljährigen Kindern können die Eltern verlangen, dass das Kind die Erträge und das Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts einsetzt.

Kontenabruf – Was das Finanzamt sieht (und was nicht)

Inländische Kreditinstitute sind verpflichtet, bestimmte Kontenstammdaten zu speichern und auf Anfrage zu übermitteln (§ 24c KWG, § 93b AO). Gespeichert werden:

  • Kontonummer,
  • Datum der Einrichtung und Auflösung des Kontos,
  • Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin,
  • Angaben zu Verfügungsberechtigten.
     

Wichtig Kontenstände und Kontenbewegungen sind nicht Teil der Stammdaten. Sie können jedoch grundsätzlich durch ein Auskunftsersuchen nach § 92 Satz 2 Nr. 1 AO und § 93 Abs. 1 AO bei der betreffenden Bank abgefragt werden.

Wann müssen Sie Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben? 

Erzielen Sie Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen Sie grundsätzlich keine Anlage KAP mehr zur Einkommensteuererklärung ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP für Kapitalerträge ist nur dann zu beachten, wenn Kapitalerträge erzielt werden, für die bislang noch keine Abgeltungsteuer ans Finanzamt abgeführt wurde. Das ist vor allem in folgenden Situationen der Fall: 

  • Es wurden ausländische Kapitalerträge erzielt und die ausländische Bank hat noch keine Abgeltungsteuer einbehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abgeführt. 

  • Es wurden Zinsen aus der Vergabe eines Privatdarlehens erzielt. 

In diesem Fall wird das Finanzamt die Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer besteuern. 

Anlage KAP – Muss ich die Anlage ausfüllen oder nicht?

Normalerweise ist mit der Abgeltungsteuer, die Banken und Versicherungen für Kapitalerträge einbehalten und ans Finanzamt abführen, steuerlich alles erledigt. Die Abgabe einer Anlage KAP für Kapitalerträge ist nicht mehr notwendig. Doch es gibt Lebenssituationen, bei denen es sich lohnen kann, freiwillig die Anlage KAP auszufüllen. Gemeint sind folgende Fälle: 

  • Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent. Beantragen Sie in der Anlage KAP die Günstigerprüfung, erstattet das Finanzamt die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer.
  • Sie haben vor dem betreffenden Steuerjahr, in dem Sie Kapitalerträge erzielt haben, Ihren 64. Geburtstag gefeiert. In diesem Fall steht Ihnen für Kapitalerträge ein steuersparender Altersentlastungsbetrag zu.
  • Sie haben vergessen, einen Freistellungsauftrag für Ihre Kapitalerträge bei der Bank zu hinterlegen. Durch Abgabe der Anlage KAP ermittelt das Finanzamt die zu versteuernden Kapitalerträge neu und berücksichtigt den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro/2.000 Euro (Ledige/Zusammenveranlagte).  

Was ist bei Verlusten aus Kapitalerträgen zu beachten?

Typische Verluste aus Kapitalerträgen sind Kursverluste beim Verkauf von Aktien. Hier gilt, dass solche Verluste grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen steuersparend saldiert werden dürfen. Verluste aus dem Aktienverkauf können also leider nicht mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden. Ist eine Verlustverrechnung mit Aktiengewinnen nicht möglich, stellt das Finanzamt die Verluste in einem Verlustfeststellungsbescheid fest und die Verluste können so in späteren Jahren mit Aktiengewinnen verrechnet werden. 

Beachten Sie: VerlustbescheinigungEine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften (z. B. Mieteinkünfte, Renteneinkünfte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ist leider nicht möglich. Damit das Finanzamt Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen kann, muss bei der Bank bis spätestens 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Diese ist dann der Anlage KAP beizufügen.

Werden Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt übermittelt?

Zumindest wenn die Kapitalerträge bei inländischen Banken oder Versicherungen erzielt werden, sind diese Institute dazu verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. So ist das Finanzamt im Bilde darüber, dass Kapitalerträge erzielt wurden und in welcher Höhe.   

Was versteht man bei Kapitalerträgen unter der Kapitalertragsteuer?

Bei Kapitalerträgen wird häufig auch der Begriff Kapitalertragsteuer verwendet. Doch worum handelt es sich dabei eigentlich? 

Ganz einfach: Bei der Kapitalertragsteuer handelt sich um Steuern, die für Kapitalerträge einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Kapitalertragsteuer ist also ein anderer Begriff für die Abgeltungsteuer. Wird die Anlage KAP ausgefüllt, sind neben sämtlichen Kapitalerträgen auch die einbehaltenen Steuern (= Kapitalertragsteuer) anzugeben. 

FAQ: Fragen und Antworten zu Kapitalerträgen versteuern

Kapitalerträge sind Einnahmen aus der Hingabe von Geldvermögen – zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus Fonds oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.

Kapitalerträge werden pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und ggf. 8 % oder 9 % Kirchensteuer – je nach Bundesland.

Bis zu 1.000 € (Alleinstehende) bzw. 2.000 € (Ehepaare) Kapitalerträge bleiben steuerfrei. Dafür müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen, damit keine Abgeltungsteuer abgeführt wird.

Nur wenn keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde – etwa bei Auslandsdepots oder Privatdarlehen – müssen Sie Kapitalerträge in der Anlage KAP angeben.

Die Anlage KAP ist ein Formular der Steuererklärung, in dem Kapitalerträge erfasst werden. Sie ist Pflicht, wenn kein Steuerabzug erfolgte, und freiwillig sinnvoll für die sogenannte Günstigerprüfung (wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt).

Mit der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt. Ist das der Fall, werden Ihre Kapitalerträge mit dem niedrigeren Satz besteuert – Sie erhalten also eine Steuererstattung.

Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Möchten Sie Verluste von einer Bank auf eine andere übertragen, benötigen Sie bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung von Ihrer Bank und müssen die Werte in der Anlage KAP angeben.

Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer ab – auch wenn Ihre Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen. Sie können die zu viel gezahlte Steuer aber über die Steuererklärung zurückholen.

Ja. Inländische Banken und Versicherungen behalten die Steuer automatisch ein und melden die Kapitalerträge an das Finanzamt. Nur bei ausländischen Kapitalerträgen oder Privatdarlehen ist eine eigene Erklärung erforderlich.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor. Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

Finden Sie die passende Steuersoftware

Mit einer Steuersoftware machen Sie die Steuererklärung schneller, sicherer und bekommen mehr Geld zurück. Diese Programme passen zu Ihnen.

Zum Steuersoftware-Vergleich

Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater:innen in Ihrer Nähe

Sie suchen Unterstützung in Steuerfragen? Im Steuerberaterverzeichnis von lexoffice finden Sie kompetente Hilfe.

Steuerberaterverzeichnis