Bitcoin, Ethereum, Solana, Litecoin und Co.: Steuerspielregeln für den Verkauf von Kryptowährungen

Wann werden für Bitcoin & Co. Steuern fällig?
- Steuerfrei sind Gewinne, wenn zwischen Kauf und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Die Coins müssen also mindestens ein Jahr lang gehalten werden (Haltefrist bzw. Jahresfrist)
- Steuerpflichtig sind Gewinne, wenn die Veräußerung (Verkauf, Tausch) innerhalb eines Jahres erfolgt, sofern die Freigrenze von 1.000 € pro Jahr überschritten wird (privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG).
Steigt der Bitcoinkurs, versprechen sich viele davon Gewinne. Aber kauft und verkauft ein:e Kapitalanleger:in Kryptowährungen wie Bitcoin, kann das ein Fall für das Finanzamt werden. Spannend wird es dann, wenn mit Verlust verkauft wird. Erfahren Sie hier, wann Steuern auf Gewinne anfallen, was bei Verkauf mit Verlust gilt und wie Sie Ihre Trades für die Steuererklärung dokumentieren. Vorab eine wichtige Info: Die folgenden Ausführungen gelten für Privatanleger:innen und für Kryptowerte, dazu zählen Bitcoin und andere Kryptowährungen wie unter anderem Ethereum, Solana, Litecoin, Ripple oder IOTA.
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Kurzüberblick zu Kryptowerten und Steuern in Deutschland
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind in Deutschland steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens ein Jahr liegt. Innerhalb eines Jahres sind Gewinne steuerpflichtig, sofern die Freigrenze von 1.000 € pro Jahr überschritten wird. Es handelt sich dann um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.
Einnahmen aus Staking (oder Lending) im Privatvermögen bis zu maximal 256 € (Freigrenze) im Jahr bleiben steuerfrei.
Wann sind Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen steuerlich relevant?
| Situation | Steuerstatus | Grund |
| Verkauf nach > 1 Jahr Haltedauer | steuerfrei | § 23 EStG: Spekulationsfrist abgelaufen. |
| Verkauf oder Tausch innerhalb 1 Jahres, Gesamtgewinn > 1.000 € | steuerpflichtig | Freigrenze überschritten; persönlicher ESt-Satz. |
| Verkauf oder Tausch innerhalb 1 Jahres, Gesamtgewinn ≤ 1.000 € | steuerfrei | Freigrenze greift (keine Teilversteuerung). |
| Kauf von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto < 1 Jahr | steuerpflichtig | Tausch = Veräußerung. |
EU-Richtlinie sieht automatischen Datenaustausch vor 2026 tritt DAC8-Richtlinie in Kraft Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Steuerbehörden automatisch Informationen zu Transaktionen von Kryptowerten austauschen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Ende 2025 in nationalen Recht umgesetzt haben. Die Folge: Plattformen, Krypto-Börsen und Wallet-Provider müssen Nutzerdaten sammeln und an die Finanzbehörden melden. Aber auch im außereuropäischen Ausland sollen Krypto-Transaktionen transparenter werden. Das sieht ein internationales Rahmenwerk der OECD vor, dem sich viele Staaten bereits angeschlossen haben. Der weltweite Datenaustausch soll dann ab 2027 möglich sein.
Grundlagen: Wichtige Begriffe bei Bitcoin & Kryptos
Um richtig einzuordnen, wie Kryptowährungen steuerlich behandelt werden, müssen einige Begriffe präzise definiert werden. Dazu zählen private Veräußerungsgeschäfte, Haltefrist bzw. Spekulationsfrist (Jahresfrist), Freigrenze von 1.000 Euro und die Methode zur Gewinnberechnung (FIFO). Diese Begriffe sind im Folgenden erläutert.
Kryptowerte sind „andere Wirtschaftsgüter“
Kryptowerte zählen laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu den „anderen Wirtschaftsgütern“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (BMF-Schreiben vom 6.3.2025 Rz. 53). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 höchstrichterlich bestätigt: „Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) sowie Monero (XMR) gehören zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können“.
Private Veräußerungsgeschäfte und Spekulationsfrist
Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EstG). Die Spekulationsfrist beträgt hiernach ein Jahr. Für Gewinne, die innerhalb dieses einen Jahres erzielt werden, fallen Steuern an (Spekulationssteuer).
Freigrenze von 1000 Euro
Aus § 23 Abs. 3 Nr. 5 EStG ergibt sich, dass Gewinne steuerfrei bleiben, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn in einem Kalenderjahr weniger als 1000 Euro betragen hat.
Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag Wichtig zu beachten ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag: Bei den 1.000 Euro handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Das bedeutet, dass bereits ab einem Gewinn von über 1.000 Euro, also bspw. 1.001 Euro, der Gesamtbetrag zu versteuern ist – und nicht nur der 1 Euro. Relevant sind alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres.
FIFO und LIFO
FIFO und LIFO sind Abkürzungenfür Methoden zur Bestimmung der Reihenfolge von Transaktionen.
- FIFO steht für „First In – First Out“. In anderen Worten: Es wird angenommen, dass die Bitcoins (oder anderen Coins), die als erstes gekauft wurden, auch als erster wieder verkauft werden.
- LIFO steht entsprechend für „Last In – First Out“. Analog werden hier die Bitcoins, die als letztes gekauft wurden, als erstes wieder verkauft.
Die von den Finanzbehörden akzeptierte Methode ist die FIFO-Methode, um den Gewinn (oder auch Verlust) bei einer Transaktion (Verkauf, Tausch) zu bestimmen.
Beispiel zur FIFO-Methode
- Kauf SOL (Solana) am 1.2.2024: 20 SOL für jeweils 200 Euro (= 4.000 Euro)
- Nachkauf SOL am 25.9.2024: 5 SOL zum Preis von 300 Euro (= 1.500 Euro)
- Im Laufe des Jahres sind also zwei Krypto-Pools entstanden:
- Pool 1: 1.2.2024 mit 20 SOL und
- Pool 2: 25.9.2024 mit 5 SOL.
- Verkauf von SOL am 5.10.2024: Sie verkaufen 22 SOL zu einem Wert je Stück von 400 Euro.
- FIFO-Methode: Nach dem First-in-First-out-Prinzip gelten die zuerst gekauften Coins als verkauft. Der erste Krypto-Pool wird also vollständig um 20 SOL reduziert, der zweite Pool um 2 SOL.
- Gewinnberechnung:
- Verkauf am 5.10.: 22 SOL zu je 400 Euro = 8.800 Euro
- Verkauf aus Pool 1: 20 SOL x 400 Euro (Verkauf) – 20 SOL x 200 Euro (Kauf) = 4.000 Euro Gewinn
- Verkauf aus Pool 2: 2 SOL x 400 Euro (Verkauf) – 2 SOL x 300 Euro (Kauf) = 200 Euro Gewinn
- Gesamtgewinn: 4.000 + 200 Euro = 4.200 Euro
- Steuerliche Auswirkung: Da es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG handelt und der Verkauf innerhalb der Jahresfrist erfolgte, muss der Gewinn von 4.200 Euro versteuert werden (Zusatz: Läge der Gewinn unter 1.000 Euro, bliebe er steuerfrei).
Für weitere Details und ausführliche Erklärungen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen lohnt sich ein Blick in das BMF-Schreiben vom 06.03.2025.
Wann auf Gewinne aus Bitcoin Steuern fällig werden
Beim An- und Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin gelten in Punkto Steuern folgende Spielregeln:
Es greifen die gesetzlichen Vorgaben zum privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das bedeutet im Klartext: Liegt zwischen dem An- und Verkauf von Bitcoin weniger als ein Jahr, fallen Steuern an und der Verkauf ist ein Fall für die Steuererklärung (BFH Urteil v. 14.02.2023, Az. IX R 3/22).
Ausnahme: Gewinne unter 1.000 Euro sind auch innerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei Wenn die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 1.000 Euro (bis 2023: 600 Euro) nicht überschritten wird, bleiben Gewinne aus Kryptowerten steuerfrei.
Hält man Kryptowährungen jedoch länger als ein Jahr in seinem Besitz, ohne damit Handelsvorgänge zu tätigen, so fallen auf die damit erzielten Gewinne keine Steuern an.
Die Frage, ob die wirtschaftliche Zwischennutzung von Kryptowerten zu einer Verlängerung der Veräußerungsfrist führt, kann basierend auf dem aktuellen BMF-Schreiben aus dem März 2025 wie folgt beantwortet werden:
Grundsätzlich gilt: Wenn Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften genutzt werden (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG), verlängert sich die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre. Das gilt aber nicht für sogenannte Currency oder Payment Token wie beispielsweise Bitcoin und Ether.
Das bedeutet, dass die Haltefrist für diese Kryptowerte auch bei wirtschaftlicher Zwischennutzung ein Jahr beträgt. Selbst wenn Sie Ihre Kryptowerte also zur Erzielung von Einkünften – beispielsweise durch (passives) Staking oder Lending (was dem Prinzip der wirtschaftlichen Zwischennutzung entspricht) – verwenden, bleibt es bei der ursprünglichen Haltefrist von einem Jahr.
Tipp: Bitcoin & 1-Jahres-FristEine Besonderheit müssen Kapitalanleger:innen bei Bitcoin beachten. Nicht nur der Verkauf der Währung innerhalb der 1-Jahres-Frist kann die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts auslösen, sondern auch der Kauf von Waren mit Bitcoin innerhalb der Jahresfrist.
Die folgenden zwei Beispielen verdeutlichen, wann Steuern beim Verkauf oder Tausch von Bitcoin fällig werden:
Beispiel 1: Verkauf nach mehr als 1 JahrSie haben im Jahr 2022 Bitcoin für 8.000 Euro erworben und verkaufen diese Kryptowährung im Jahr 2024 für 20.000 Euro. Folge: Da zwischen An- und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist, müssen Sie auf den Gewinn von 12.000 Euro aus dem Verkauf der Bitcoin keine Steuern bezahlen.
Anders ist es jedoch in diesem Beispiel:
Beispiel 2: Tausch nach weniger als 1 JahrSie haben im Jahr 2024 Bitcoin für 7.000 Euro gekauft und erwerben sechs Monate danach mit diesen Bitcoin Waren im Wert von 10.000 Euro. Folge: Da zwischen Kauf der Bitcoin und dem Tausch (= Verkauf) weniger als ein Jahr vergangen ist, fallen für den Gewinn in Höhe von 3.000 Euro Steuern an.
Auch der Verkauf von Bitcoin mit Verlust ist ein Fall für die Steuererklärung
Im Umkehrschluss bedeutet das: Haben Sie Bitcoin oder andere Kryptowährungen gekauft und es droht ein Verlust, sollte der Verkauf unbedingt innerhalb der Jahresfrist realisiert werden. Die Verluste sind dann mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des laufenden Jahres oder künftiger Jahre steuersparend verrechenbar.
Fallen Steuern an, wenn Bitcoin gestohlen werden?
Nicht selten kommt es vor, dass Bitcoin übers Internet gestohlen werden. In diesem Fall verweigern die Finanzämter bislang die Feststellung eines Verlusts bei den Steuern. Das gilt selbst dann, wenn der Diebstahl und damit der Totalverlust innerhalb eines Jahres nach dem Kauf erfolgten. Die Begründung: Ein Diebstahl stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
Tausch ist Veräußerung – was zählt als „Verkauf“?
Nicht nur der Verkauf, sondern auch der Tausch einer Kryptowährung gilt steuerlich als Veräußerung. Dazu zählen:
- Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung oder
- Tausch von Krypto zu Ware oder Dienstleistung.
Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Tauschs und die Haltedauer des veräußerten Coins.
Beispiel zu Krypto-Tausch: Sie kaufen im März 2025 BTC (Bitcoin) für 5.000 Euro. Zwischenzeitlich steigt der Bitcoin-Kurs, sodass Ihre Bitcoins im August 2025 6.500 Euro wert sind. Im gleichen Monat tauschen Sie diese in ETH (Ethereum) im Wert von 6.500 Euro. Ihr Gewinn beläuft sich auf 1.500 Euro. Da der Tausch innerhalb der Jahresfrist erfolgt, ist der Gewinn steuerpflichtig, da allein schon durch den BTC-Gewinn die Grenze für Gesamtjahresgewinne von 1.000 Euro überschritten wurde.
Staking und Lending – das gilt steuerlich
Beim Staking, genauer dem (passiven) Staking, stellen Sie Kryptowerte, den sogenannten „Stake“, bereit, ohne selbst an der Blockerstellung innerhalb der Blockchain beteiligt zu sein. Dies geschieht oft über die Teilnahme an Staking-Pools oder über Plattformen (Plattform-Staking).
Der Stake ist eine bestimmte Anzahl von Kryptowerten, die für einen gewissen Zeitraum gesperrt werden, sodass Sie in der Regel nicht darauf zugreifen können. Im Gegenzug erhalten Sie eine Vergütung von den Blockerstellern (Forger).
Beim Lending (Verleihen) überlassen Sie Ihre Kryptowerte gegen eine Vergütung zur Nutzung.
Einnahmen aus Staking und Lending sind sonstige Einkünfte
Für die Besteuerung von Staking und Lending gilt: Die Einnahmen bzw. Erträge, die Sie mit (passivem) Staking oder Lending von Kryptowerten erzielen, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Sie werden als sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG klassifiziert. Solche Einkünfte sind dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG). Vereinfacht gesagt: Einnahmen aus Staking (oder Lending) im Privatvermögen bis zu maximal 256 € (Freigrenze) im Jahr bleiben steuerfrei.
Gleiches gilt auch für Einnahmen aus Mining und Forging, sofern Sie das nicht gewerblich betreiben.
Relevant ist der jeweilige Marktkurs zum Zeitpunkt des Zugangs. Im Falle des passiven Stakings kann aus Vereinfachungsgründen der Zeitpunkt der Einbuchung in der Wallet (Claiming) als Anschaffungs- bzw. Zugangszeitpunkt angenommen werden.
Haltedauer bei Staking und Lending
Die Frage nach der Haltedauer (Haltefrist bzw. Spekulationsfrist) beim Staking betrifft zwei Aspekte: die Haltefrist für die ursprünglich eingesetzten Kryptowerte (den Stake) und die Haltefrist für die durch Staking erhaltenen Kryptowerte (die Vergütung).
Haltefrist für den Stake
Die Veräußerungsfrist (Haltefrist) für Kryptowerte, die im Privatvermögen gehalten werden, beträgt grundsätzlich ein Jahr (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG).
Wenn ein Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, greift üblicherweise die Verlängerung der Frist auf zehn Jahre. Da aber Currency oder Payment Token in der Regel die Grundlage für Staking bilden, bedeutet dies, dass die einzelne Veräußerung des ursprünglich eingesetzten Kryptowertes nach Ablauf der einjährigen Frist steuerfrei bleibt, selbst wenn dieser zwischenzeitlich für das (passive) Staking verwendet wurde.
Somit gilt: Staking oder Lending verlängern die Spekulationsfrist nicht (vgl. BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 48). Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr bleibt grundsätzlich steuerfrei.
Haltefrist für die Staking Rewards
Die sogenannten Staking Rewards sind Kryptowerte, die Sie als Vergütung aus dem (passiven) Staking erhalten. Für diese gilt:
- Anschaffungszeitpunkt: Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Zugangszeitpunkt. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Staking Rewards in Ihrer Wallet eingebucht (Claiming) werden (vgl. Rn. 75 und 48a).
- Haltedauer: Wenn Sie diese Staking-Vergütungen später veräußern (verkaufen oder tauschen), handelt es sich dann um ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung (Zugang) und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Zusammenfassend gilt: Die Staking-Einnahmen selbst sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Kryptowerte, die Sie als Belohnung erhalten, beginnen ihre eigene einjährige Haltefrist ab dem Zeitpunkt ihres Zugangs. Die Haltefrist des ursprünglich eingesetzten Kapitals wird bei Currency oder Payment Token nicht auf zehn Jahre verlängert.
Dokumentations- & Nachweispflichten
Die Dokumentation der Trades sowie entsprechende Nachweise sind wichtig, um Ihre Trades dem Finanzamt gegenüber belegen zu können. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 präzisiert Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten rund um Kryptowerte (Rn. 87 bis 105). Saubere Nachweise beschleunigen die steuerliche Veranlagung. Außerdem können Sie dadurch ungenaue Schätzungen vermeiden.
Als Privatanleger sind grundsätzlich dazu verpflichtet, bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts mitzuwirken (allgemeine Mitwirkungspflicht).
Zwar sind die Informationen in der öffentlich dokumentierten Blockchain einsehbar. Allerdings sind keine direkten Rückschlüsse auf Ihre Identität möglich. Grund dafür ist die Pseudonymisierung durch öffentliche Schlüssel. Zwar könnten Sie dem Finanzamt den öffentlichen Schlüssel mitteilen. Zum Nachweis würde das aber nicht genügen.
Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt dienen:
- Steuerreports
- strukturierte Auflistungen oder Tabellen: eigene selbst erstelle Übersichten und Transaktionsübersichten der zentralen Handelsplattform oder des Wallet-Anbieters
- diese sollten folgende Angaben enthalten:
- Klarname oder Kürzel,
- Zahl der jeweils betroffenen Kryptowerte,
- den Gewinn
- Angabe der Anschaffungskosten und Veräußerungserlös
- Zeitpunkt und jeweiliger Kurs des Trades (An- oder Verkauf)
- Haltedauer
Um Ihrer Aufzeichnungspflicht gerecht zu werden, ist es empfehlenswert regelmäßig die vollständigen Transaktionsübersichten der von Ihnen genutzten Handelsplattformen zu sichern.
Wenn Sie Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers handeln, trifft Sie eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Grundsätzlich gilt das auch, wenn Sie Kryptowerte über dezentrale Handelsplattformen veräußern.
Wenn Aufzeichnungen oder Daten fehlen, etwa wegen Hacker-Angriffen oder Insolvenz der Handelsplattform, geht das zu Ihren Lasten.
Checkliste: Dokumentation, Nachweise und Belege
Folgende Nachweise können als Belege dienen:
- Wallet-/Börsen-Exports (CSV), Transaktions-IDs (TX-IDs), Datum/Uhrzeit, Menge, Kurswert in Euro
- Nachweis der Anschaffungskosten (inkl. Fees), Veräußerungserlöse, Tauschvorgänge
- Kursquelle (z. B. Börsen-Feed) je Stichtag
- Bewertungsmethode konsistent dokumentieren
- Bei Staking/Lending: Ertrags-Historie, Zuflusszeitpunkte & Market-Value, ggf. Jahresend-Erfassung
Ihre Transaktionen können Sie beispielsweise so dokumentieren:
Beispieltabelle zu Transaktionen mit Bitcoin zu Nachweiszwecken
Kaufdatum | Coin | Menge | Kaufkurs | Verkaufsdatum | Verkaufskurs | Gewinn |
10.03.2025 | BTC | 0,05 | 40.000 € | 15.08.2025 | 50.000 € | 500 € |
25.06.2025 | BTC | 0,05 | 45.000 € | 15.08.2025 | 50.000 € | 250 € |
Summe 2025 |
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| 750 € Gewinn → Freigrenze nicht überschritten |
Steuererklärung: So tragen Sie Gewinne in die Anlage SO ein
Zunächst müssen Sie den Gewinn bzw. Verlust je Veräußerung ermitteln. Hierbei gilt das FIFO-Prinzip als anerkannte Methode in der Praxis und wird auch von den Finanzbehörden akzeptiert.
- Freigrenze von 1.000 Euro prüfen: Ermitteln Sie Ihre Gesamtjahresgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und prüfen Sie, ob die Summe mehr als 1.000 Euro beträgt. Liegt Ihr Gewinn über 1.000 Euro muss der Gesamtbetrag versteuert werden.
- Anlage SO: Zeilen für „Private Veräußerungsgeschäfte“ ausfüllen
- Bewahren Sie relevante Belege und Nachweis über die Transaktionen auf und halten Sie diese für etwaige Nachfragen des Finanzamts bereit.
Zusammenfassung: Kryptowährungen und Steuern
Wie werden Bitcoin versteuert?
- Der Verkauf von Bitcoin & Co. zählt als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG
- Spekulationsfrist prüfen:
- Haltefrist über 1 Jahr: Werden Kryptos länger als ein Jahr gehalten und erst dann veräußert, ist der Gewinn hieraus grundsätzlich steuerfrei.
- Haltefrist unter 1 Jahr: Werden Kryptos innerhalb eines Jahres gehandelt, fallen grundsätzlich Steuern an. Ausnahme: Der Gewinn liegt unter der Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr (Aufgepasst: Dafür müssen jedoch alle Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres addiert werden).
- Auch ein Verkauf mit Verlust kann steuerliche Auswirkungen haben.
- Auch der Tausch von Kryptowährung kann steuerpflichtig sein.
Ja, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens 1 Jahr liegt; innerhalb dieser Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 €. Ansonsten fällt Einkommensteuer an; die Höhe richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz, da die Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft nach dem EStG gilt.
Nein, das BMF 2025 bestätigt: keine 10-Jahres-Frist bei Staking oder Lending.
Ja, Tausch = Veräußerung; Haltedauer und Freigrenze beachten.
Wallet-Exports, TX-IDs, Euro-Bewertung, Zuflusszeiten – gemäß BMF bestehen Mitwirkungspflichten (siehe BMF-Schreiben vom 6. März 2025).
In die Anlage SO der Einkommensteuererklärung; Dokumentation der Transaktionen bzw. FIFO-Nachweise vorhalten.