Bitcoin und Steuern: Steuerspielregeln für den Verkauf von Kryptowährungen

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
27. April 2023
Lesedauer:
3 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie werden Bitcoin versteuert?

  • Der Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen zählt als privates Veräußerungsgeschäft.
  • Werden Bitcoins innerhalb eines Jahres gehandelt, fallen Steuern an. Allerdings nur, wenn der Gewinn über der Freigrenze von 600 Euro pro Jahr liegt.
  • Auch ein Verkauf mit Verlust kann steuerliche Auswirkungen haben.
  • Der Tausch von Kryptowährung kann steuerpflichtig sein. 

Kauft und verkauft ein Kapitalanleger Kryptowährungen wie Bitcoin, kann das ein Fall für das Finanzamt werden. Spannend wird es dann, wenn aus dem Verkauf Verluste realisiert werden. Erfahren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt die Verluste steuerlich feststellt und zur Verrechnung mit anderen Erträgen zulässt. Vorab eine wichtige Info: Die folgenden Ausführungen zum Thema „Bitcoin und Steuern“ gelten auch für alle anderen Kryptowährungen wie Ethereum, Litecoin oder IOTA.

 

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Wann auf Gewinne aus Bitcoin Steuern fällig werden

Beim An- und Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin gelten in Punkto Steuern folgende Spielregeln:

Es greifen die gesetzlichen Vorgaben zum privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das bedeutet im Klartext: Liegt zwischen dem An- und Verkauf von Bitcoin weniger als ein Jahr, ist der Verkauf ein Fall für die Steuererklärung (BFH Urteil v. 14.02.2023, Az. IX R 3/22). 

Hält man Kryptowährungen jedoch länger als ein Jahr in seinem Besitz, ohne damit Handelsvorgänge zu tätigen, so fallen auf die damit erzielten Gewinne keine Steuern an. Es darf in dieser Zeit jedoch auch keine „wirtschaftliche Zwischennutzung“ der Währung geschehen, zum Beispiel durch Verleihen. Auch der Umtausch in eine andere Kryptowährung oder eine Fiatwährung innerhalb der Haltefrist wäre steuerpflichtig.

Tipp: Bitcoin & 1-Jahres-FristEine Besonderheit müssen Kapitalanleger bei Bitcoin beachten. Nicht nur der Verkauf der Währung innerhalb der 1-Jahres-Frist kann die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts auslösen, sondern auch der Kauf von Waren mit Bitcoin innerhalb der Jahresfrist.

 

Beispiel 1: Verkauf nach mehr als 1 JahrSie haben im Jahr 2021 Bitcoin für 8.000 Euro erworben und verkaufen diese Kryptowährung im Jahr 2023 für 20.000 Euro. Folge: Da zwischen An- und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist, müssen Sie auf den Gewinn von 12.000 Euro aus dem Verkauf der Bitcoin keine Steuern bezahlen.

 

Anders ist es jedoch in diesem Beispiel:

Beispiel 2: Tausch nach weniger als 1 JahrSie haben im Jahr 2022 Bitcoin für 7.000 Euro gekauft und erwerben sechs Monate danach mit diesen Bitcoin Waren im Wert von 10.000 Euro. Folge: Da zwischen Kauf der Bitcoin und dem Tausch (= Verkauf) weniger als ein Jahr vergangen ist, fallen für den Gewinn in Höhe von 3.000 Euro Steuern an.

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Auch der Verkauf von Bitcoin mit Verlust ist ein Fall für die Steuererklärung

Im Umkehrschluss bedeutet das: Haben Sie Bitcoin gekauft und es droht ein Verlust, sollte der Verkauf unbedingt innerhalb der Jahresfrist realisiert werden. Die Verluste sind dann mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des laufenden Jahres oder künftiger Jahre steuersparend verrechenbar.

Nicht selten kommt es vor, dass Bitcoin übers Internet gestohlen werden. In diesem Fall verweigern die Finanzämter bislang die Feststellung eines Verlusts bei den Steuern. Das gilt selbst dann, wenn der Diebstahl und damit der Totalverlust innerhalb eines Jahres nach dem Kauf erfolgten. Die Begründung: Ein Diebstahl stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

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Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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