
Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage SO Ihrer Einkommensteuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage SO hier als pdf herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.
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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint.
Anlage SO: Was gilt steuerlich in Bezug auf wiederkehrende Bezüge?
Wiederkehrende Bezüge
[Renten- und Versorgungsleistungen → Zeile 4]
Neben den Renten sind auch wiederkehrende Bezüge in Form von Zuschüssen und sonstigen Vorteilen steuerpflichtig.
Dazu können auch Stipendien gehören, sofern sie keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind und wenn der Stipendiat dafür eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (BFH, Urteil v. 28.9.2022, X R 21/20, BFH/NV 2023 S. 417). Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können jedoch gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein (BFH, Beschluss v. 24.10.2023, VIII R 11/22).
Versorgungsleistungen werden z. B. aufgrund einer Vermögensübertragung gezahlt. Diese sind vom Berechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1b EStG nur dann zu versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug als Sonderausgaben berechtigt ist, ohne dass sich diese auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben müssen (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, Rn 51 f., BStBl 2010 I S. 227).
Unterhaltsleistungen
[Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs → Zeile 5]
Einzutragen sind erhaltene Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs, soweit der Zahlungspflichtige (geschiedener Ehegatte/Lebenspartner) die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs mit Zustimmung als Sonderausgaben abzieht.
Siehe auch BMF, Schreiben v. 21.3.2023, IV C 3 – S 2221/19/10035:001, BStBl 2023 I S. 611.
[Unterhaltsleistungen → Zeile 6]
Zeile 6 betrifft Unterhaltszahlungen bzw. „Basis“-Kranken- bzw. Pflegepflichtversicherungsbeiträge, die ein Geschiedener/dauernd getrennt Lebender von seinem (ehemaligen) Ehegatten/Lebenspartner bekommen hat. Wenn der Unterhaltsempfänger auf der Anlage U zugestimmt hat, dass der Leistende die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, ist er damit gleichzeitig einverstanden, dass er die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert. Soweit die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind die Einnahmen in Zeile 8, darauf entfallende Werbungskosten in Zeile 9 einzutragen
[Werbungskosten → Zeile 7]
Sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser wird allerdings nur einmal für alle Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten und sonstige Bezüge), Unterhalts-, Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt.
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften i. S. d. § 22 Nr. 1a EStG dar (BFH, Urteil v. 18.10.2023, X R 7/20, BStBl 2024 II S. 288).

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Einkünfte aus sonstigen Leistungen: Was gehört in die Anlage SO?
[Einnahmen aus Leistungen → Zeilen 10–17]
Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Das gilt auch für ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten (FG Münster, Urteil v. 29.12.2021, 8 K 592/20 E, EFG 2022 S. 680, Revision anhängig, Az. beim BFH VIII R 7/23). Ebenso gehört die Blockerstellung von Kryptowährungen («Mining», «Forging», «Staking», «Lending») dazu, sofern die Tätigkeit nicht gewerblich ist (Einzelheiten BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 S. 668).
Die erzielten Einkünfte aus „Mining“, „Forging“, „Staking“, „Lending“ und der „Teilnahme an Airdrops von Kryptowerten“ sind in den Zeilen 10 und 11 zu erklären, sofern keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder Kapitalvermögen vorliegen.
Andere Einnahmen, die unter die sonstigen Einkünfte fallen, sind z. B. die gelegentliche Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften sowie die gelegentliche Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände (z. B. Fahrzeug, Motorjacht, Wohnmobil, Klavier, einzelne Maschinen), aber auch im Rahmen einer Fahrgemeinschaft für die Mitnahme von Kollegen erhaltene Fahrtgelder. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten (Zeile 15) gehören z. B. Aufwendungen für Zeitungsanzeigen, Werbung, Fahrtkosten oder die Abschreibung. Sind die in Zeile 16 ermittelten Einkünfte (Unterschiedsbetrag aus Einnahmen und Werbungskosten) nicht höher als 255 EUR (bei Ehegatten gilt die Grenze bei jedem für seine Einkünfte), bleiben sie steuerfrei. Liegen sie über dieser Freigrenze, muss der gesamte Gewinn versteuert werden.
Verluste aus solchen Geschäften können nur mit Gewinnen aus gleichartigen Leistungen im selben Jahr, im Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in folgenden Jahren (Verlustvortrag) verrechnet werden.
Sonstige Einkünfte gelten auch dann als zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (BFH, Urteil v. 20.3.2001, IX R 97/97, BFH/NV 2001 S. 1072, z. B. Bestechungsgelder). Müssen diese in einem späteren Jahr zurückgezahlt werden, wirkt sich die Rückzahlung erst in diesem Jahr aus (BFH, Urteil v. 31.5.2000, IX R 73/96, BFH/NV 2001 S. 25). Wirken sich die Beträge z. B. wegen fehlender Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht aus, muss das hingenommen werden (BFH, Urteil v. 9.12.2009, IX B 132/09, BFH/NV 2010 S. 646).
Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt es sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.
Einkünfte aus der Containervermietung können als sonstige Einkünfte oder auch als Gewerbebetrieb einzustufen sein (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2021, 13 K 2755/20 E, Revision eingelegt, Az. beim BFH III R 35/22).
[Werbungskosten → Zeile 15]
Abweichend vom sonst üblichen Abflussprinzip sind Werbungskosten bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) ausschließlich im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kosten vor oder nach diesem Jahr angefallen sind. Ggf. ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR betragen haben (Freigrenze). Gehören die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit zu den sonstigen Einkünften, ist die Freigrenze von 256 EUR nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG anzuwenden (BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010:032, Rn. 10, BStBl 2014 I S. 1581). Das gilt ebenso für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, soweit diese nicht als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einzustufen sind.
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der so ermittelte Verlust nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen des allgemeinen Verlustrück- oder -vortrags nach § 10d EStG scheidet aus.
Die Verluste können jedoch mit positiven Einkünften aus Leistungen des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder in den folgenden Jahren verrechnet werden. Dazu ist der Verlust besonders festzustellen. Diese Feststellung gilt als Grundlagenbescheid und ist damit nach Bestandskraft bindend. Sofern die Verluste fehlerhaft festgestellt wurden, kann nur dieser Bescheid mit dem Einspruch angegriffen werden. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Verlustfeststellung bei den sonstigen Leistungen.Wirtschafts-Identifikationsnummer (Zeile 17).
Ab November 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften/Gemeinschaften). Für jede wirtschaftliche Tätigkeit wird eine eigene W-IdNr. vergeben. Da noch nicht alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten, ist die Abfrage noch nicht als Pflichtfeld definiert worden.
Die W-IdNr. ist in Zeile 17 für die Leistungen laut den Zeilen 12 und 13 einzugeben, sofern diese vom Bundeszentralamt für Steuern bereits zugeteilt wurde.
Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte): Immobilien und Wertpapiere in der Anlage SO
Kauf und Verkauf von Grundstücken
[Anschaffungs-/Veräußerungszeitpunkt → Zeile 31]
Die Veräußerung eines privaten Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb unterliegt als Spekulationsgeschäft der Besteuerung. Ohne Belang sind die Gründe für den Verkauf, sodass eine Steuerpflicht auch z. B. dann eintritt, wenn die Versteigerung droht (BFH, Urteil v. 27.9.2012, III R 19/11, BFH/NV 2013 S. 1027). Für die Fristenberechnung in § 23 EStG kommt es darauf an, wann der Kaufvertrag schuldrechtlich abgeschlossen wurde (BFH, Urteil v. 8.4.2014, IX R 18/13, BFH/NV 2014 S. 1612). Steht die Grundstücksveräußerung unter einem Genehmigungsvorbehalt (aufschiebende Bedingung), ist dieser für die Fristberechnung unerheblich (BFH, Urteil v. 10.2.2015, IX R 23/13, BFH/NV 2015 S. 728). Wird ein bebautes Grundstück veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung, wenn das Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist erworben wurde. Die Fertigstellung des Gebäudes ist unmaßgeblich. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Das gilt auch, wenn sie in einem teilfertigen Zustand verkauft werden.
Die Nutzung einer Rückerwerbsoption setzt eine neue Spekulationsfrist in Gang. Sie wird nicht als Rückabwicklung gewertet (FG Münster, Urteil v. 30.10.2012, 1 K 2240/09 E).
Bei einer Ratenzahlung über mehrere Jahre wird der Veräußerungspreis in mehreren Vz. erfasst (BFH, Urteil v. 11.11.2009, IX R 57/08, BFH/NV 2010 S. 717). Das gilt auch in Verlustfällen (BFH, Urteil v. 6.12.2016, IX R 18/16, BFH/NV 2017 S. 668).
Bei dem Verkauf eines geschenkten oder geerbten Grundstücks kommt es für die Berechnung der Frist auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Vorbesitzer an.
Eine unentgeltliche Übertragung eines Hauses auf die Kinder mit anschließendem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist, den der ursprüngliche Besitzer angebahnt hat, stellt keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist somit bei den Kindern zu erfassen (BFH, Urteil v. 23.4.2021, IX R 8/20, BFH/NV 2021 S. 1418).
Bisher hat der BFH (mit der FinV) die Auffassung vertreten, dass der Erwerb eines Grundstücksteils von einem Miterben zu Anschaffungskosten führt und dass dieser, bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist, den Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks versteuern muss. Von dieser Auffassung ist der BFH abgerückt. Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (BFH, Urteil v. 26.9.2023, IX R 13/22). Das Urteil ist jedoch noch nicht veröffentlicht und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.3.2006, BStBl 2006 I S. 253, Rz 43 noch nicht geändert. Daher ist unklar, ob die FinV das Urteil allgemein anwenden wird.
Die Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG und somit nicht steuerpflichtig (BFH, Urteil v. 23.7.2019, IX R 28/18, BFH/NV 2019 S. 1285). Anders wird das bei einer Zwangsversteigerung gesehen (FG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2021, 2 K 2220/20 E).
Wird ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden ohne das Grundstück veräußert, fällt dieses nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das trifft auch auf ein Gebäude zu, das auf einem langfristig angemieteten Grundbesitz steht. Ein Mobilheim gilt zwar bewertungsrechtlich als Gebäude, ist jedoch ein anderes Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Für diese Gebäude gilt: Die Besteuerung des Verkaufserlös unterliegt nicht der Spekulationsfrist für Grundstücke. Sie sind aber auch keine Gebrauchsgegenstände, deren Verkaufserlös generell von der Besteuerung ausgenommen sind. Bei einem Verkauf nach Ablauf der 1-Jahresfrist ist der Gewinn jedoch grundsätzlich nicht mehr steuerpflichtig.
Ausgenommen davon sind aber Wirtschaftsgüter, die als Einkunftsquelle zur Erzielung von Einkünften zumindest in einem Kalenderjahr gedient haben. Hierfür gilt die verlängerte Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG von 10 Jahren (BFH, Urteil v. 24.5.2022, IX R 22/21, BFH/NV 2023 S. 71, BStBl 2023 II S. 108).
Die Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts ist kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG (BFH, Urteil v. 8.11.2017, IX R 25/15, BFH/NV 2018 S. 560). Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und später lastenfrei weiterveräußert, ist der Veräußerungsgewinn nur anteilig steuerpflichtig (BFH, Urteil v. 12.6.2013, IX R 31/12, BFH/NV 2013 S. 1701).
Auch die Entnahme eines betrieblichen Grundstücks (auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe) wird als Erwerb angesehen. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Zehnjahresfrist (z. B. Entnahme des Grundstücks, anschließend Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist, Folge: Besteuerung). Der Entnahmewert gilt als Anschaffungswert. Dies gilt aber nur, soweit dieser der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt wurde (BFH, Urteil v. 6.12.2021, IX R 3/21, BFH/NV 2022 S. 643).
Die Einlage eines privat erworbenen Grundstücks während der Spekulationsfrist in ein Betriebsvermögen stellt keine Veräußerung dar. Ein nachfolgender Veräußerungsvorgang aus dem Betriebsvermögen wird aber auch auf der privaten Ebene steuerpflichtig, wenn das Grundstück noch während der Spekulationsfrist veräußert wird.
Immer als Veräußerung gilt eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
[Verkauf der eigengenutzten Wohnung → Zeile 32]
Wird das bebaute Grundstück zwischen der Anschaffung (bzw. Fertigstellung) und der Veräußerung als Privatwohnung genutzt, bleibt der Verkaufserlös steuerfrei. Dazu gehört auch der Teil des Veräußerungserlöses, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt. Somit wird auch dieser innerhalb der Spekulationsfrist nicht besteuert (BFH, Urteil v. 1.3.2021, IX R 27/19, BFH/NV 2021), entgegen BMF, Schreiben v. 5.10.2000, IV C 3 – S 2256 – 263/00, Rn. 21, BStBl 2000 I S. 1383).
Gleiches gilt, wenn im Jahr der Veräußerung und in den vorangegangenen zwei Jahren eine entsprechende Eigennutzung vorlag (ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist unschädlich, wenn die Wohnung im Jahr der Beendigung der Eigennutzung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde).
Unschädlich ist die Überlassung der Wohnung an die unterhaltsberechtigten Kinder, nicht aber an sonstige unterhaltsberechtigte Personen, wie z. B. die Eltern (BFH, Urteil v. 14.11.2023, IX R 13/23, BStBl 2024 II S. 173).
Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies unschädlich, da die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben muss (BFH, Urteil v. 3.9.2019, IX R 10/19, BFH/NV 2020 S. 14). Damit reicht eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen aus. Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z. B. vorübergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern (BMF, Schreiben v. 17.6.2020, IV C 1 – S 2256/08/10006:006, BStBl 2020 I S. 576). Wurden einzelne Zimmer einer Wohnung (vorübergehend) Fremden zur ausschließlichen Nutzung überlassen, die Wohnung aber im Übrigen durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, soweit er auf diesen Teil entfällt. Das gilt auch, wenn die Vermietung tageweise an Dritte verfolgt. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht (BFH, Urteil v. 19.7.2022, IX R 20/21, BFH/NV 2023 S. 290).
[Gewinnermittlung → Zeilen 34–38]
Zu versteuern ist grds. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Zeile 34) und den Anschaffungskosten zzgl. Nebenkosten (Zeile 35) des Grundstücks. Sofern Sie auf dem Grundstück Gebäude oder Außenanlagen errichtet, ausgebaut oder erweitert haben, erhöhen die dabei angefallenen Aufwendungen Ihre Anschaffungskosten. Soweit Sie eine Abschreibung (AfA) für das Grundstück bei einer Einkunftsart (z. B. Vermietung) steuerlich geltend gemacht haben (Eintragung in Zeile 36), werden Ihre Anschaffungskosten um diese AfA-Beträge gekürzt. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten (Zeile 37) gehören alle Kosten i. Z. m. der Veräußerung wie z. B. Inserate, Fahrtkosten, Maklergebühren. Der ermittelte Gewinn (Zeile 38) muss wegen der Freigrenze dem Eigentümer-Ehegatten zugeordnet werden (Zeile 39).
[Abschreibungen → Zeile 36]
Der Veräußerungsgewinn erhöht sich um die in der Vergangenheit steuerlich in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge nach § 7 EStG.
[Veräußerungskosten → Zeile 37]
Veräußerungskosten sind z. B. Aufwendungen für einen Makler, für Annoncen sowie sonstige Ausgaben (Kopien von Plänen, Fahrtkosten zu Besichtigungsfahrten etc.).
Nießbrauch
Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts stellt keinen Veräußerungsvorgang i. S. d. § 23 EStG dar, sondern einen von dieser Vorschrift nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang (FG Münster, Urteil v. 12.12.2023, 6 K 2489/22 E, Rev. beim BFH Az. IX R 4/24).
Wertpapiere
Veräußerungsgewinne von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die vor diesem Stichtag erworbenen Wertpapiere können steuerfrei veräußert werden, es sei denn, es wird mindestens 1 % aller Anteile einer Kapitalgesellschaft gehalten. In diesem Fall sieht das EStG die Beteiligung als «wesentlich» an. Der Veräußerungsgewinn ist dann steuerpflichtig nach § 17 EStG.
Leerverkäufe
Leerverkäufe sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb (sog. Leerverkäufe). Auch diese Einnahmen fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstige Token→ Zeilen 41–47
Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Fremd- oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) gehört zu den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfand. Diese werden i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere «Currency Token» umgetauscht werden (BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/22, BFH/NV 2023 S. 600). Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen (Einzelheiten s. BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 668).
Das BMF arbeitet z. Z. an einem Ergänzungsschreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Der Entwurf umfasst auch Änderungen im Kapitel II „Ertragsteuerrechtliche Einordnung“ (s. dazu Arendt, Zweiter Versuch: Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten, NWB Nr. 21 vom 24.5.2024 Seite 1430).
Andere Wirtschaftsgüter→ Zeilen 48–53
Die Veräußerungsgewinne (und -verluste) aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des alltäglichen Gebrauchs, die nach dem 13.12.2010 erworben wurden, sind nicht steuerpflichtig. Der Begriff «Wirtschaftsgüter des alltäglichen Gebrauchs» ist zwar nicht weiter definiert, hierzu zählen wohl insbesondere Pkw, Fernseher u. a. als Gebrauchsgüter.
Sind Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres (Zeile 49) erfolgt, ist auch die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (Zeile 48) steuerpflichtig.
Dazu gehört z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines Tickets für ein Fußballspiel (BFH, Urteil v. 29.10.2019, IX R 10/18, BFH/NV 2020 S. 570).
Freigrenze
Der Gesamtgewinn aller getätigten relevanten Veräußerungen eines Jahres bleibt steuerfrei, wenn er weniger als 1.000 EUR betragen hat. Ein Gewinn von 1.000 EUR und mehr wird voll versteuert.
Ehegatten erhalten den Betrag doppelt, wenn jeder Veräußerungsgewinne erzielt hat. Der bisherige Freibetrag von 600 EUR wurde durch das Wachstumschancengesetz ab 2024 erhöht.
[Gemeinschaften → Zeilen 56–61]
Waren Sie an einer Gemeinschaft, z. B. Erbengemeinschaft, beteiligt, die Veräußerungsgeschäfte getätigt hat, muss die Gemeinschaft eine eigene Steuererklärung abgeben, aufgrund derer das Finanzamt die Gewinne ermittelt und auf alle Beteiligten aufteilt. Ihren Anteil am Gewinn erfassen Sie, soweit er Ihnen bekannt ist, in den Zeilen 56 und 61.
[Veräußerungsverluste → Zeile 62]
Veräußerungsverluste werden zunächst mit Veräußerungsgewinnen saldiert.
Ergibt sich danach ein Gesamtverlust, darf dieser nicht mit anderen erzielten Einkünften verrechnet werden. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen des allgemeinen Verlustrück- oder -vortrags nach § 10d EStG scheidet aus. Allerdings ist ein einjähriger Verlustrücktrag vorzunehmen, sodass Veräußerungsgewinne des Vorjahres gemindert werden. Dieser Verlustrücktrag kann nicht mehr betragsmäßig begrenzt werden, es kann nur komplett darauf verzichtet werden. Darüber hinaus sind verbleibende Verluste in den Folgejahren mit erzielten Veräußerungsgewinnen gegenzurechnen (= unbegrenzter Verlustvortrag).
Veräußerungsverluste, die in den Jahren bis 2009 nach der Altregelung entstanden sind, können auch mit Gewinnen aus späteren Jahren verrechnet werden.
Die nicht ausgenutzten Verluste sind gesondert festzustellen. Diese Feststellung gilt als Grundlagenbescheid und ist nach Bestandskraft bindend. Sofern die Verluste fehlerhaft festgestellt wurden, kann nur dieser Bescheid im Wege des Einspruchs angegriffen werden. Eine Änderung im Rahmen einer späteren Einkommensteuerveranlagung oder Verlustfeststellung ist nicht möglich.
Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Verlustfeststellung bei den Veräußerungsverlusten. Tragen Sie in Zeile 62 getrennt nach Steuerpflichtigen ein, wenn Verluste aus 2024 nicht mit Gewinnen im Jahr 2023 verrechnet werden sollen.
Treibhausgasminderungsquote
Von 2022 bis 2030 kann jeder Halter eines Batteriefahrzeugs die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verkaufen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde.
Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern um ein privates Veräußerungsgeschäft eines anderen Wirtschaftsguts. Dieses unterliegt der Besteuerung nur, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Da die THG-Quote nicht angeschafft wird, unterliegt diese nicht der Einkommensteuer, Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verf. v. 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 32 3, St 31 5.