Was ist der Investionsabzugsbetrag?
Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags können Sie Ihre Steuerbelastung entscheidend beeinflussen. Voraussetzung ist, dass Sie beabsichtigen, innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre Investitionen zu tätigen.
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein gutes Instrument für Unternehmen, die ihre Steuerbelastung gezielt lenken wollen. Der Investitionsabzugsbetrag ist vor allem in sehr guten Geschäftsjahren interessant, wenn Sie deutlich mehr Gewinn erzielt haben als erwartet. Unter welchen Voraussetzungen Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können und wann er sich besonders lohnt, lesen Sie hier.
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Investitionsabzugsbetrag: Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Damit Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Ein entscheidendes Kriterium, ob das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag anerkennt, ist Ihr Gewinn. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 wird nicht mehr zwischen bilanzierenden, land- und forstwirtschaftlichen sowie Betrieben, die ihren Gewinn nach der EÜR ermitteln unterschieden. Für alle Einkunftsarten gilt jetzt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Darüber hinaus gibt es Anforderungen an die Art der Investition, die Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag in den kommenden Jahren tätigen wollen. Und auch der Zeitraum, in dem Sie die Investition realisieren müssen, ist vorgegeben. Im Wesentlichen müssen folgende Kriterien in Bezug auf Art und Zeitpunkt der Investition erfüllt sein, damit das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag in Ihrem Fall anerkennt:
- Es handelt sich um Anlagevermögen (also beispielsweise nicht um Ware, die zum Verkauf bestimmt ist)
- Es handelt sich um bewegliche Güter (Immobilien, Rechte, Lizenzen, Patente oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter und der geplante Erwerb von GbR-Anteilen gehören also nicht dazu)
- Sie können nachweisen, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im darauffolgenden Jahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird.
In welcher Höhe kann ich den Investitionsabzugsbetrag nutzen
Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sofort von Ihrem Gewinn abziehen.
Beispiel Unternehmer U will in zwei bis drei Jahren investieren. Die Kosten hierfür schätzt er auf 100.000 EUR. U kann sofort einen Betrag zwischen 0 und 40.000 EUR als Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Er wird sein Wahlrecht je nach Gewinnsituation ausüben: Hat er einen hohen Gewinn erzielt, wird er auch einen möglichst hohen Investitionsabzugsbetrag wählen. Schreibt er dagegen rote Zahlen, erwartet aber für das kommende Jahr eine deutliche Belebung seines Geschäfts, dann wird er auf den Investitionsabzugsbetrag verzichten und im nächsten Jahr neu überlegen.
Welche steuerlichen Folgen hat der Investitionsabzugsbetrag?
Wenn Sie sich zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags entschließen, müssen Sie in den nachfolgenden drei Wirtschaftsjahren einiges beachten. Folgende Fälle sind denkbar:
Fall 1: Wenn Sie die Investition wie geplant innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums tätigen und alle Vorgaben einhalten, muss der in den Vorjahren abgezogene Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Damit nichts nachversteuert werden muss, wird gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um den bisher abgezogenen Investitionsabzugsbetrag gemindert.
Beispiel Investitionsabzugsbetrag mindert Abschreibung. Sie kaufen eine Maschine für 100.000 EUR (Nutzungsdauer 10 Jahre). In den vergangenen Jahren wurden 40.000 EUR als Investitionsabzugsbetrag abgezogen. Damit die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Investition neutral bleibt, wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf 60.000 EUR gemindert. Die jährliche Abschreibung beträgt somit anstatt 10.000 EUR nur 6.000 EUR.
Fall 2: Sie kaufen den Gegenstand innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums nicht. Dann wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Das bedeutet für Sie: Steuernachzahlungen und zusätzlich 6 Prozent Nachzahlungszinsen.
Fall 3: Sie kaufen einen völlig anderen Gegenstand als ursprünglich geplant. Auch in diesem Fall wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Auch hier müssen Sie mit Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen rechnen.
Fall 4: Der Gegenstand wird im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nicht mindestens zu
90 Prozent betrieblich genutzt bzw. Sie können die 90-prozentige betriebliche Nutzung nicht nachweisen. Auch in diesem Fall wird das Finanzamt den Abzug rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde (Konsequenzen s.o.).
Fall 5: Die Investitionskosten liegen unter den kalkulierten Kosten, für die ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Das Finanzamt wird den Abzug teilweise rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.
Verlängerung der Investitionsfrist Die Frist für Investitionsabzugsbeträge aus dem Jahr 2017, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausgelaufen ist, wurde wegen der Corona-Pandemie inzwischen um zwei Jahre auf fünf Jahre verlängert. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge aus dem Jahr 2018 wurde um ein Jahr verlängert.
Investitionsabzugsbetrag: Wie argumentiere ich gegenüber dem Finanzamt?
Ungeachtet der grundsätzlichen Regelungen gibt es zahlreiche Ausnahmen und steuerzahlerfreundliche Urteile, auf die Sie das Finanzamt bei Streitigkeiten um den Investitionsabzugsbetrag hinweisen sollten. Eventuell können Sie damit in strittigen Fällen zumindest einen Teil des Investitionsabzugsbetrags retten. Hier einige ausgewählte Fälle:
Fall 1: Investitionsabzugsbetrag nach erfolgter Investition beantragt
Unternehmer Müller gibt seine Steuererklärung für 2019 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht ab. Deshalb wird er Ende 2021 geschätzt. Im folgenden Einspruchsverfahren gibt er dann endlich am 1.7.2022 eine Steuererklärung ab und beantragt für mehrere Fahrzeuge den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2019. Der Kauf der Fahrzeuge wurde bereits Anfang 2022 realisiert. Das Finanzamt lehnte den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2019 ab, weil zum Zeitpunkt der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags (1. Juli 2022) die Investition bereits realisiert war (Anfang 2022). Die Richter des Bundesfinanzhofs erlaubten den Abzug trotz bereits erfolgter Investition (BFH, Urteil v. 8.6.2011, 1 R 90/10).
Fall 2: Gründer legt keine Bestellung vor
Bei Abzug eines Investitionsabzugsbetrags vor Betriebseröffnung erwartet das Finanzamt als Nachweis für die geplanten Investitionen verbindliche Bestellungen (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 - S2139-b/07/10002, Tz. 29). Die Richter des Finanzgerichts München hatten dennoch nichts gegen den Investitionsabzugsbetrag eines Gründers einzuwenden, obwohl dieser keine feste Bestellung nachweisen konnte. Als Nachweis genügte den Richtern in diesem Fall die "Glaubhaftmachung der geplanten Investition" (FG München, Urteil v. 26.10.2010, 2 K 655/10).