Steuertipps für Unternehmer und Selbstständige

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
16. Mai 2024
Lesedauer:
8 Minuten
Die schnelle Antwort

Wie können Unternehmer und Selbstständige Steuern optimieren?

  • Endspurt bei der Inflationsausgleichspärmie: Noch bis 31. Dezember 2024 können Sie Ihren Mitarbeitenden noch bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungdsfrei zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen.
  • Das Wachstumschancengesetz bringt einige interessante Änderungen und Erleichterungen mit sich, darunter die E-Rechnung ab 1. Januar 2025, die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer oder die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 600.000 Euro auf  800.000 Euro ab dem Besteuerungszeitraum 2024.

Selbstständige und Gewerbetreibende zahlen häufig zuviel Einkommensteuer. Der Grund dafür ist genauso einfach wie paradox: Die Möglichkeiten, Ausgaben gewinnmindernd von der Steuer abzusetzen sind so vielfältig, dass selbst gestandene Geschäftsleute selten an alles denken. Was Sie in Sachen Fahrtkosten, Bewirtungskosten oder Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wissen sollten, erfahren Sie in unseren Top-Steuertipps.

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Aktuelle Steuertipps für Gewerbetreibende und Selbstständige

Auch das Jahr 2024 bringt wieder einige Steueränderungen mit sich, die auch Unternehmer:innen und Selbstständige betreffen. Nun heißt es handeln, um Sparmöglichkeiten zu nutzen oder um negative Folgen abzuwehren!

Die Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 auszahlbar

Seit dem 26. Oktober 2022 können Sie als Abeitgeber Ihren Mitarbeitenden eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Dazu haben sie noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit. Zu beachten ist dabei, dass Sie die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren müssen um die Steuer- und Abgabenfreiheit zu gewährleisten. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, den Sie auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen können. Die Infaltionsausgleichsprämie stellt dabei eine freiwillige Leistung dar über deren Anwendung Sie frei entscheiden können.

Befristet Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergesetellt werden, können Sie die degressive Abschreibungsmethode anwenden. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht. Zu beachten ist dabei, dass der anzuwendende Prozentsatz dabei höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 20 Prozent betragen darf. Der Vorteil der degressiven Abschreibung kommt vor allem bei langen Nutzungsdauern und in den ersten Jahren der Nutzung zum tragen, da diese Methode einen realistischeren Werteverzehr abbildet.

Achtung: Übergang zur linearen Abschreibung Um das Maximum an Steuerersparnis rauszuholen, empfiehlt es sich im Verlauf der Nutzungsdauer von der degressiven auf die lineare Abschreibung zu wechseln, sobald der Abschreibungsbetrag bei beiden Methoden gleich hoch ist.

Verpflichtende Verwendung der E-Rechnung ab 1. Januar 2025

Die E-Rechnung wird im B2B-Bereich zum Standard. Ab dem 1. Januar 2025 müssen sie in der Lage sein eine elektonische Rechnung empfangen zu können. Für die verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung gibt es Übergangsregelungen. Es ist aber zu empfehlen, sich zeitnah mit dem Thema auseinanderzustetzen.
Wichtig: Künftig gilt nur eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann, so dass ihre elektronische Verarbeitung möglich ist (unter Einhaltung der Richtlinie 2014/55/EU), als elektronische Rechnung. 

Papierrechnungen und Rechnungen im pdf Format werden künftig unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst. 

Anhebung der Umsatzgrenzen für die Istversteuerung

Neben der Sollversteuerung, bei der die Umsatzsteuer mit Leistungserbringung bzw. bei Rechnungsstellung fällig wird und an das Finanzamt abgeführt werden muss, kennt das deutsche Steuerrecht noch eine weitere Methode der Umsatzbesteuerung - die sogenannte Istversteuerung. Diese hat den Vorteil, dass die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung fällig wird und auch erst mit Ablauf dieses Voranmeldungszeitraumes an das Finanzamt abgeführt werden muss. Das verschafft Ihrem Unternehmen mitunter erhebliche Liquiditätsvorteile, da Sie die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren müssen. Allerdings gibt es für die Anwendung der Istversteuerung eine Umsatzgrenze. Diese wurde nun im Rahmen des Wachstumschancengesetzes von 600.000 Euro auf 800.000 Euro Jahresumsatz erhöht.

Dauerbrenner-Steuertipps für Selbstständige und Unternehmer:innen

Die folgenden 15 Steuertipps sind echte Dauerbrenner für Selbstständige und Gewerbetreibende. Zu den meisten Themen finden Sie weitere Infos in den tiefergehenden Artikeln.

Fahrtkosten

Nutzen Sie Ihren Pkw nahezu ausschließlich (mehr als 90 Prozent) beruflich? In diesem Fall ist der Pkw ein Arbeitsmittel. Damit sind alle Aufwendungen (AfA, Zinsen, Kraftstoff, Versicherungen etc.) als Werbungskosten abzugsfähig. Welche Kosten Sie ansetzen können und worauf Sie achten sollten, damit auch der Betriebsprüfer keine Einwände hat, erfahren Sie in unserem Artikel zu Firmenwagen für Selbstständige.

Bewirtungskosten

Beim Essen werden Geschäfte gemacht! Dieser Satz gehört zu den ältesten Business-Weisheiten überhaupt. Und weil das auch die Finanzbehörden wissen, können Sie die Bewirtungskosten für Ihre Kunden oder Mitarbeiter zu einem großen Teil als Betriebsausgaben geltend machen. Wichtigste Grundregel dabei: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen sie angemessen und plausibel sein. Was Sie sonst noch in Sachen Bewirtungskosten beachten sollten, lesen Sie hier.

Reisekosten

Mit der Reisekostenreform 2014 wurde nicht nur einfach der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt - auch in steuerlicher Hinsicht hat sich einiges geändert. Als erste Tätigkeitsstätte kommt ab 2014 nicht nur eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers in Betracht, sondern auch die eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Outsourcing, längerer Projekteinsatz beim Kunden etc.). Die neuen Bestimmungen haben erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Reisekosten und den Kostenabzug bei doppelter Haushaltsführung. Alles zum Thema Reisekosten lesen Sie her.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Wenn Sie Maschinen oder Autos für Ihren Betrieb kaufen, schreiben Sie den Kaufpreis in der Regel auf mehrere Jahre verteilt ab. Doch das lohnt sich nicht beim Kauf von Gegenständen, die vergleichsweise wenig kosten. Deshalb akzeptiert das Finanzamt bei GWG eine vereinfachte Abschreibung. Aber Vorsicht: Auch hier gibt es verschiedene Varianten! Welche Gegenstände Sie als GWG abschreiben können und was Sie dabei beachten sollten erfahren Sie in unserem Artikel zur GWG-Abschreibung:

Mehr Infos im Artikel
GWG-Abschreibung - so schreiben Sie geringwertige Wirtschaftsgüter ab

Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeitende

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - und manchmal auch Kund:innen oder erfahrene Mitarbeitende. Wenn Sie sich bei Geschäftspartnern oder Angestellten erkenntlich zeigen, können Sie einen Teil der Kosten als Betriebsausgaben verbuchen. Welche Geschenke Sie grundsätzlich als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können, welche Aufzeichnungspflichten es gibt und warum das Einhalten der Freigrenze so wichtig ist, erfahren Sie im Artikel "Geschenke von der Steuer absetzen".

Arbeitszimmer

Als Unternehmer können Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer in Ihrem Haus oder in Ihrer Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Unbegrenzt abzugsfähig sind die Kosten, wenn das Arbeitszimmer entweder Betriebsstätte oder Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Falls dies nicht zutrifft, Ihnen aber für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. weil es in Ihrer Werkstatt oder Lagerhalle kein Büro für die Buchhaltung gibt), können Sie immerhin noch bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Im Artikel "Unternehmer-Arbeitszimmer" erfahren Sie, welche Kosten Sie absetzen können und welche Voraussetzungen das Finanzamt für die Anerkennung eines Arbeitszimmers verlangt.

Firmengebäude abschreiben

Wenn Sie Büro-, Produktions- oder Lagergebäude betrieblich nutzen, um Einkünfte zu erzielen, können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten steuerlich absetzen. Ob Sie gewerblich, freiberuflich oder nichtselbstständig tätig sind, spielt dabei keine Rolle. Welche Möglichkeiten (lineare oder degressive Abschreibung) Sie dabei haben und was Sie im Umgang mit dem Finanzamt sonst noch beachten sollten, zeigt der Artikel "Abschreibung von Gebäuden".

Arbeitsverträge mit Familienangehörigen

Das Wort "Familienbetrieb" sagt schon sehr viel über die Struktur vieler kleiner und mittlerer Unternehmen in Deutschland aus. Wenn alle ihre Fähigkeiten einbringen, ist das eine schöne und häufig erfolgreiche Sache. Nebenbei bringen Ihnen Arbeitsverträge mit der:dem Ehepartner:in oder mit anderen nahen Angehörigen aber auch finanzielle Vorteile und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei steuerfreien Sonderzuwendungen beispielsweise profitiert das Unternehmen durch absetzbare Betriebsausgaben und Angehörige durch steuerfreie Einkünfte. Allerdings gilt auch beim Thema Arbeitsverträge mit Angehörigen: Nicht übertreiben! Wie Sie profitieren und trotzdem steuerlich auf der sicheren Seite bleiben erfahren Sie im Artikel:

Mehr Infos im Artikel
Ehegattenarbeitsvertrag - das ist zu beachten

Rürup- und Riester-Rente

Sowohl die Altersvorsorge mit sogenannten Riester-Verträgen als auch die Rürup-Rente werden staatlich gefördert. Unternehmer:innen, Selbstständige oder Freiberufler haben dabei Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge in ihrer Einkommensteuererklärung. Erfahren Sie in unserem Artikel, was Sie in Bezug auf Übertragung, Auszahlung und Besteuerung der Riester-Rente wissen sollten. Zur den steuerlichen Details zur Rürup-Rente gibt es einen eigenen Artikel.

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag kann vor allem in sehr guten Geschäftsjahren interessant sein. Wenn Sie deutlich mehr Gewinn erzielt haben als erwartet, können Sie mit diesem Instrument den Betriebsgewinn mindern und Geld für künftige Investitionen zurücklegen. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können, erfahren Sie im Artikel "Investitionsabzugsbetrag: Steuerlast senken".

Rückstellungen - beispielsweise für die Rente

Gerade als Geschäftsmensch sollten Sie Ihre Altersvorsorge rechtzeitig planen - auch die Firmenrente. Als GmbH-Geschäftsführer:in beispielsweise müssen Sie die Weichen für Ihre Rente mindestens 10 Jahre vor Ihrem geplanten Ruhestand stellen und entsprechende Rückstellungen in der Bilanz bilden (sonst unterstellt das Finanzamt eine verdeckte  Gewinnausschüttung). Ihr steuerlicher Vorteil dabei: Die Rückstellungen können Sie direkt vom Gewinn abziehen, sie zahlen also weniger Steuern.

Übrigens: Wenn Sie nach dem Renteneintritt noch nicht aufhören wollen, sollten Sie einen Beratervertrag mit Ihrer eigenen GmbH abschließen. Der Grund: Wenn Sie einfach weitermachen wie bisher und Firmenpension und Gehalt von der eigenen GmbH parallel kassieren, werten die Finanzbehörden dies ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung. Alle Aspekte rund um das Thema Altersvorsorge finden Sie in unserem Artikel:

Mehr Infos im Artikel
Altersvorsorge: Diese Möglichkeiten haben Sie

Eigenbeleg

Restaurantrechnung verloren? Oder die Tankquittungen der letzten Messe? Das ist ärgerlich, denn ohne Beleg erkennt das Finanzamt diese Ausgaben in der Regel nicht an. Aber es gibt einen Ausweg: In Einzelfällen können Sie - als Ersatz für die verlorenen Belege - einen Eigenbeleg ausfüllen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass der Eigenbeleg möglichst die gleichen Angaben enthält wie die Originale (also Zahlungsempfänger, Betrag, Datum, Zahlungsgrund etc.). Auch Ihre Unterschrift auf dem - zeitnah ausgefüllten - Eigenbeleg ist hilfreich.

Thesaurierungsbegünstigung

Wenn Sie zu den Besserverdienenden gehören und Ihr Einkommensteuersatz deutlich über 40 Prozent liegt, gibt es für Einzelunternehmer:innen oder Gesellschafter:innen einer gewerblichen Personengesellschaft eine steuerlich günstige Alternative: Verzichten Sie auf die Gewinnentnahme. Denn für nicht entnommene (thesaurierte) Gewinne verlangt das Finanzamt nur einen Steuersatz von 28,25 Prozent. Voraussetzungen: Sie sind als Gesellschafter:in einer (bilanzierenden) Personengesellschaft enweder zu mehr als zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt, oder Ihr Gewinnanteil beträgt mehr als 10.000 Euro. Und einen kleinen Haken hat die Sache auch: Wenn Sie die nicht entnommenen Gewinne in späteren Jahren für die Finanzierung privater Ausgaben doch entnehmen, verlangt das Finanzamt eine Nachversteuerung von 25 Prozent. Ob sich das Modell in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie mit Ihrer Steuerberater:in besprechen.

Familienangehörige steuersparend einsetzen

Wenn Sie Familienangehörige nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr beschäftigen, können Sie gehörig Steuern sparen: Für diese Form der zeitlich sehr begrenzten, kurzfristigen Beschäftigungen - etwa für die Inventur oder das Weihnachtsgeschäft - gibt es verschiedene Möglichkeiten der Steuerpauschalierung, die sowohl für Sie als auch für Ihre Familienangehörigen von Vorteil sein können.

Atypische Stille Beteiligung

Wie der Name schon andeutet, tritt der Gesellschafter bei dieser Beteiligungsform nach außen hin nicht in Erscheinung. Trotzdem bieten sich interessante steuerliche Möglichkeiten. Kauft sich beispielsweise ein: GmbH-Geschäftsführer:in bei der eigenen Firma als stille:r Teilhaber:in ein, kann er:sie bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro in Anspruch nehmen. Mehr zu den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Detail erfahren Sie im Rahmen einer Steuerberatung.


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