Wie geht Altersvorsorge?
Eine solide Altersvorsorge besteht meist aus drei Bausteinen:
- Die gesetzliche Altersvorsorge,
- die betriebliche Altersvorsorge,
- die private Altersvorsorge.
Altersvorsorgeaufwendungen, bei denen gesichert ist, dass sie tatsächlich für die Altersvorsorge verwendet werden, sind steuerlich besonders begünstigt. Im Unterschied dazu gibt es Vermögenswerte (z. B. Aktien oder vermietete Immobilien), deren Kauf zwar auch der Altersvorsorge dienen kann, die aber nicht an eine solche Verwendung gebunden sind. Sie sind deshalb steuerlich nicht begünstigt. Welche Möglichkeiten es gibt, Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen, wie Sie diese am besten nutzen und worauf Sie achten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
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Die drei Bausteine der Altersvorsorge
Unabhängig von der Förderung durch den Staat gibt es grundsätzlich drei Bausteine, die Ihnen bei der Altersvorsorge zur Verfügung stehen:
- Die gesetzliche Altersvorsorge besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der berufsständischen Versorgung und der Beamtenversorgung. In einem Artikel zeigen wir Ihnen, welche Regeln für die Rentenbesteuerung gelten.
- Die betriebliche Altersvorsorge kann in Form einer Direktzusage durch den Arbeitgeber, einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Unterstützungskasse vorliegen.
- Die private Altersvorsorge kann aus einer staatlich geförderten Vorsorge (z. B. als Riester-Rente oder Rürup-Rente) bestehen. Möglich ist auch eine staatlich nicht geförderte Vorsorge (z. B. klassische Lebensversicherung oder Immobilienbesitz). Bei der staatlich geförderten Vorsorge gibt es vor allem Produkte der sogenannten Riester-Rente, die generell für berufstätige Steuerpflichtige infrage kommen, sowie Produkte der Rürup-Rente, die vor allem für Selbstständige mit hoher steuerlicher Belastung interessant sein können.
Lohnt sich ein Riester-Vertrag für mich?
Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Sie ist vor allem für Ehepaare und Arbeitnehmer mit Kindern interessant.
Diese Vorteile hat eine betriebliche Altersvorsorge
Die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge ist steuerlich begünstigt. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seinem:seiner Arbeitnehmer:in aufgrund des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt (und die Ansprüche auf solche Leistungen an diese Ereignisse gebunden sind). Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Die Beiträge können aber auch durch den:die Arbeitnehmer:in in Form von Entgeltumwandlung erbracht werden. Dabei verzichtet der:die Arbeitnehmer:in auf einen Teil des Gehalts und erhält im Gegenzug vom Arbeitgeber eine Versorgungszusage. Eigenbeiträge der:des Arbeitnehmer:in sind dagegen nicht begünstigt.
Tipp: Weitere Informationen zu steuerlichen Aspekten der Altersvorsorge finden Sie in unseren Gestaltungshinweisen zur Anlage AV sowie in der Ausfüllhilfe Anlage AV.
Praxis-Tipp Hinterbliebenenversorgung:Eine Hinterbliebenenversorgung darf nur gegenüber Witwe:r, steuerlich zu berücksichtigenden Kindern, den früheren Ehegatt:innen oder den Lebenspartner:innen vorgesehen sein.
Alle laufenden Beiträge und sonstigen Zuwendungen (einschl. Umlagen und Sonderzahlungen) des Arbeitgebers für Ihre betriebliche Altersvorsorge sind Arbeitslohn.
Am 27. März 2024 wurde das „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht, nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge:
Anpassung des Versorgungsfreibetrags seit 2023:
Für Einkünfte aus bestimmten betrieblichen Altersvorsorgeplänen, nämlich Direktzusagen und Unterstützungskassen, gibt es Änderungen beim Versorgungsfreibetrag. Seit 2023 wird dieser Freibetrag jedes Jahr etwas weniger reduziert als zuvor – jetzt jährlich nur noch um 0,4 % statt um 0,8 %. Konkret bedeutet das, dass der maximale Freibetrag jedes Jahr um 30 Euro und der zusätzliche Freibetrag um 9 Euro sinkt. Für den Abzug der Lohnsteuer wird diese Änderung allerdings erst ab dem Jahr 2025 wirksam.
Änderung bei der Fünftelregelung ab 2025:
Bisher konnte bei einer einmaligen Kapitalauszahlung aus betrieblichen Altersvorsorgeplänen die Steuerlast durch eine spezielle Regelung, die sogenannte Fünftelregelung, gemindert werden. Dies konnte direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird das nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich sein, sondern nur noch, wenn man eine Einkommensteuererklärung einreicht und das Finanzamt die Steuern berechnet. Die Beschäftigten können diese Steuervergünstigung dann nur noch im Rahmen ihrer Steuererklärung beantragen.
So funktioniert die kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge
Die Leistungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (z. B. Pensionskasse oder Direktversicherung) sind steuerfrei, wenn sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreiten (für 2024: 90.600 EUR = 7.248 EUR) und wenn die Auszahlung der Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erfolgt. Der frühere, zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro wurde abgeschafft. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag liegt weiterhin bei 4 Prozent. Werden Beiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, erhöht sich der Höchstbetrag ggf. deutlich. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, das heißt erkann bei einem Arbeitgeberwechsel erneut in Anspruch genommen werden.
Alternativ können die Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionsfonds, -kasse oder Direktversicherung bei Verzicht auf die Steuerbefreiungen auch durch die Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug gefördert werden.
Betriebsrente und Pension: Das sollten Sie beachten
Auch Betriebsrenten und Pensionen müssen versteuert werden. Allerdings ist die Besteuerung nicht einheitlich.
So funktioniert die umlagefinanzierte betriebliche Altersvorsorge
Leistungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (z. B. umlagefinanzierte Pensionskassen, kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung oder Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder / VBL) bleiben ab 2020 bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei, wenn die Auszahlung der Altersversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erfolgen wird.
Der Prozentsatz erhöht sich ab 2025 um einen weiteren Prozentpunkt. Ein zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 EUR ist hier nicht vorgesehen. Ein Arbeitnehmereigenanteil ist steuerpflichtig.
Wie werden Renten besteuert?
Art und Höhe der Besteuerung von Renten sind unterschiedlich, ebenso die Höhe des Besteuerungsanteils. Erfahren Sie mehr in diesem Artikel!
Wie wird meine betriebliche Altersvorsorge in der Auszahlungsphase besteuert?
Zahlt der Arbeitgeber eine Betriebsrente (Direktzusage oder Unterstützungskasse), handelt es sich dabei um Versorgungsbezüge. In allen anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder auch Riester-Rente) ist die Besteuerung in der Auszahlungsphase abhängig von der Behandlung der Beiträge in der Ansparphase.
Grundsätzlich gilt hier:
Renten oder Rentenanteile (insbesondere bei Riester-Renten) werden in voller Höhe besteuert (nachgelagerte Besteuerung), soweit
- die Renten durch steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers nach § § 3 Nr. 56, 63, 66 EStG erworben wurden,
- für deren Beiträge eine Altersvorsorgezulage oder
- der Sonderausgabenabzug nach § § 10a EStG in Anspruch genommen wurde.
Soweit die Beiträge in der Ansparphase nicht gefördert waren, erfolgt eine Besteuerung nur mit einem Ertragsanteil von ca. 15 % bis 22 %. Die erforderliche Aufteilung der Rente ergibt sich aus einer Bescheinigung der Versicherung. Die dort genannten Beträge können auf Seite 2 der Anlage R übertragen werden.
Tipp:Weitere Informationen rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen Anlage Vorsorgeaufwand und in der Ausfüllhilfe Anlage Vorsorgeaufwand.