ETF- und Dividenden-Ausschüttung – so sparen Sie Steuern
ETF und Steuern - was müssen Anleger:innen beachten?
- Für Kapitalerträge (z. B. Gewinne, Aktien, Dividenden) fällt die Abgeltungsteuer an.
- 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (Verheiratete) der Kapitaleinkünfte sind steuerfrei (sog. Steuerfreibetrag).
- Steuerlich kann es sich lohnen, jährlich einen bestimmten Betrag der Dividenden und Ausschüttungen zu reinvestieren.
Mit einem simplen Trick können Sie bei der ETF- und Dividenden-Ausschüttung jährlich bis zu 264 Euro (Alleinstehende) bzw. 528 Euro (Verheiratete) steuerlich sparen. Steigern Sie die Rendite Ihrer Geldanlage aktiv und nachhaltig. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.
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Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag nutzen
Durch aktive Steuerung und Zusammensetzung des eigenen Portofolio-Vermögens können Sie Steuern sparen. Dazu machen Sie sich idealerweise den Sparerpauschbetrag und den Freistellungsauftrag zunutze. Grundsätzlich wird nur auf ausgezahlte Beträge und Gewinne aus Wertpapieren die Abgeltungsteuer fällig und das ab einem Betrag von 1.000 Euro pro Person. Viele Anleger:innen besparen aber einfach monatlich ihr Depot und lassen die Titel sonst liegen.
Steuerlich kann es sich aber lohnen, aktiv dafür zu sorgen, dass man innerhalb eines Jahres Dividenden und Ausschüttungen in Höhe dieses Betrages ausgezahlt bekommt, da diese steuerfrei bleiben.
Sparerpauschbetrag jährlich maximal ausschöpfen
Dies können Sie beispielsweise erreichen, indem Sie Ihrem Portfolio einen gewissen Anteil an ausschüttenden ETF bewusst beimischen, statt nur thesaurierende (wiederanlegende) ETF zu besparen und zu halten. Verkaufen Sie sonst später einen größeren Teil oder lösen im Alter sogar das Depot auf, so müssen alle angesammelten Gewinne zu 70 Prozent (Aktien ETF) oder 85 Prozent (Mischfonds unter 25 Prozent Aktienanteil) oder sogar komplett (wie bei Aktien) mit der Abgeltungsteuer versteuert werden und es droht eine hohe Nachzahlung. Ausschüttende ETF, Dividenden-Aktien oder ein bewusster Teilverkauf von Wertpapieren am Ende des Jahres kann dies frühzeitig mildern, indem Sie idealerweise Ihren Sparerpauschbetrag jedes Jahr aufs Neue maximal ausnutzen.
Netto-Rendite nachhaltig steigern Immerhin beträgt die Steuerlast durch die Abgeltungsteuer mindestens 26,375 Prozent, und wenn Sie jedes Jahr Kapitalerträge in Höhe von 1.000 Euro oder als verheiratete Person sogar 2.000 Euro sparen, sind das rund 264 Euro bzw. 528 Euro an jährlicher Steuerersparnis. Sie sollten also nicht nur investieren und dann das Depot passiv liegen lassen, sondern zum Jahresende aktiv werden und Steuern sparen – so können Sie Ihre Netto-Rendite bei der Geldanlage nachhaltig steigern.
Grundsätze zur Abgeltungsteuer auf ETF - welche Steuerspielregeln gibt es?
Hier nun die wichtigsten Steuerspielregeln, die Sie als Anleger:in bei ETF kennen sollten:
- Verkauf: Wird ein ETF mit Kursgewinn verkauft, wird Abgeltungsteuer fällig. Das sind 25 Prozent Steuern plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer, sollte ein:e Anlegerin katholisch oder evangelisch sein.
- Spekulationsfrist: Da Kursgewinne oder Dividenden steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, greift die Spekulationsfrist beim Verkauf von Anteilen an einem ETF nicht. Das bedeutet im Klartext: Werden ETF mit Gewinn mehr als ein Jahr nach dem Verkauf mit Gewinn verkauft, wird Steuer fällig.
Haltefrist bei Kryptowährungen beträgt ein Jahr! Bei Kryptowährungen gilt: Nur wenn der Verkauf von Bitcoin & Co. innerhalb eines Jahres erfolgt, müssen Gewinne versteuert werden (§ 23 EStG).
- Vorabpauschale: Seit 2018 gelten für nichtausschüttende Fonds (thesaurierende Fonds) neue Steuerspielregeln. Es wird jedes Jahr eine Ausschüttung unterstellt. Das Finanzamt besteuert hier eine nach einer komplizierten Berechnung ermittelte Vorabpauschale. Sie dürfen sich also nicht wundern, wenn ohne Ausschüttung und ohne Verkauf von ETF Steuern von der Bank einbehalten werden.
- Verluste: Verluste, die beim Verkauf eines ETFs entstehen, können mit Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren und Ausschüttungen verrechnet werden.
Handelt es sich um Gewinne und Verluste aus Depots bei derselben Bank, nimmt die Bank die Verlustverrechnung vor. Entstehen bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Bank Gewinne, klappt es mit der steuersparenden Verrechnung nur, wenn mit der Einkommensteuererklärung eine Anlage KAP ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht wird.
Verlustbescheinigung beantragenWichtig: Mit der Verlustverrechnung im Steuerbescheid klappt es nur, wenn bei der Bank mit den Verlusten bis spätestens 15.12. eine Verlustbescheinigung beantragt und der Erklärung beigefügt wird.