Altersentlastungsbetrag: Wer profitiert davon?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
08. Mai 2024
Lesedauer:
5 Minuten
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Wer bekommt den Altersentlastungsbetrag?

Den Altersentlastungsbetrag bekommen Steuerpflichtige, die älter als 64 Jahre sind. Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag, der sich am Bruttoeinkommen und anderen Einkünften bemisst. Zusätzlich ist er abhängig vom Kalenderjahr, in dem der:die Steuerzahler:in das 64. Lebensjahr erreicht.

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der Steuerpflichtigen über 64 Jahren gewährt wird. Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Bruttoarbeitslohn zuzüglich Ihrer anderen Einkünfte (ohne Leibrenten und Pensionen). Die tatsächliche Höhe des Altersentlastungsbetrags ergibt sich aus dieser Bemessungsgrundlage und einem Faktor, der abhängig ist vom Kalenderjahr, in dem Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollenden.

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Wer profitiert vom Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag soll eine gerechtere Besteuerung im Alter gewährleisten. Denn für Versorgungsbezüge, allgemeine Leibrenten und bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen gibt es spezielle steuerliche Vergünstigungen, z. B. in Form von Freibeträgen oder ermäßigter Besteuerung. Damit beispielsweise ältere Erwerbstätige nicht schlechter gestellt sind, wurde der Altersentlastungsbetrag eingeführt. Sie erhalten einen Altersentlastungsbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben und folgende Bedingungen erfüllen:

Sie beziehen

  • Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen (aktiven) Dienstverhältnis oder haben
  • andere Einkünfte, die in der Summe positiv sind (Versorgungsbezüge oder Leibrenten, die nur teilweise besteuert werden, gehören nicht dazu).
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Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz, begrenzt auf einen Höchstbetrag. Prozentsatz und Höchstbetrag verringern sich für jeden neu hinzukommenden Altersjahrgang, bis der Entlastungsbetrag für diejenigen, die ab 2058 das 64. Lebensjahr vollenden, vollständig entfällt. Maßgebend ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr, also das Jahr, für das der Entlastungsbetrag erstmals möglich ist. Daraus ergibt sich (auszugsweise):

Voraussetzung erstmals erfüllt Prozentsatz Höchbetrag in EUR
2005 40,0 1.900
... ... ...
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 14,0 665
2024 13,6 646
2025 13,2 627
2026 12,8 608
2027 12,4 589
2028 12 570
2029 11,6 551
2030 11,2 532
2031 10,8 513
2032 10,4 494
2033 10,0 475
....    
2039 7,6 361
2040 7,2

342

....    
2045 5,2 247
.....    
2050 3,2 152
....    
2055 1,2 57
...    
2058 0,0 0

 

Info:Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. 

 

Der Altersentlastungsbetrag wird in 3 Schritten ermittelt:

1.   Jeweiliger Prozentsatz des Arbeitslohns aus einer aktiven Tätigkeit (ohne Versorgungsbezüge und ohne Kapitalerträge, die mit 25 % Einkommensteuer Abgeltungstarif belastet und nicht im zu versteuernden Einkommen enthalten sind) und

2.   jeweiliger Prozentsatz aus der positiven Summe der übrigen Einkünfte (ohne Leibrenten),

3.   maximal entsprechender Höchstbetrag.

 

Praxis-Beispiel: Karl Kleiber hat im Laufe des Jahres 2020 das 64. Lebensjahr vollendet. Im Kalenderjahr 2021 beträgt sein Arbeitslohn 24.000 EUR, davon entfallen 16.000 EUR auf Versorgungsbezüge (Betriebsrente oder Pension). Außerdem hat er Einkünfte aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit in Höhe von 2.000 EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 2.500 EUR. Der Altersentlastungsbetrag beträgt 15,2 Prozent des Arbeitslohns aus dem aktiven Dienstverhältnis (24.000 EUR - 16.000 EUR) 8.000 EUR = 1.216 EUR, höchstens jedoch 722 EUR. Die freiberuflichen Einkünfte und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist.

Tipp: Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % und haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Steuerabzug durch Kapitalertragsteuer unterliegen, sollten Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG stellen, weil dann zum einen Ihre Kapitaleinkünfte mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden können, und zum anderen der Altersentlastungsbetrag zusätzlich zum Abzug kommen kann, wenn Sie den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft haben.

Was passiert bei Zusammenveranlagung von Eheleuten?

Im Fall der Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) ist der Altersentlastungsbetrag personenbezogen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auch nur die Einkünfte des- oder derjenigen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, der oder die die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllt. Eine Verdopplung des Freibetrags erfolgt nicht.

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