Bin ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
-
Arbeitnehmer:innen müssen nicht grundsätzlich eine Erklärung abgeben. Es kann jedoch eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entstehen.
-
Eine Steuererklärung freiwillig abzugeben lohnt sich: Im Durchschnitt erhalten Arbeitnehmer:innen 1.063 € zurück.
-
Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, hat dafür 4 Jahre Zeit.
Die Steuererklärung wird von den meisten Menschen als lästige Pflicht empfunden. Dabei kann man sich damit bares Geld zurückholen - vor allem dann, wenn man sie freiwillig abgibt: Im Durchschnitt gibt es dann 1.063 Euro zuviel gezahlter Steuern zurück! In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um die Einkommenssteuererklärung: Wann ist sie Pflicht, welche Fristen gelten und wie erledigen Sie sie möglichst schnell, einfach und sicher?
Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? In unserem Steuersoftware-Vergleich finden Sie eine passende Lösung.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Zunächst einmal ist es für Sie wichtig zu wissen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Im Einkommensteuergesetz wird zu diesem Zweck zwischen Pflichtveranlagungen und Antragsveranlagungen unterschieden.
Gesetzlich sind Sie nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung), wenn Ihre sonstigen Einkünfte (alle Einkünfte außer Lohneinkünften, also beispielsweise Einkommen aus freiberuflicher oder selbstständiger Arbeit, Dividenden, Vermietung, Renten etc.) eine bestimmte Grenze (sog. Grundfreibetrag) überschreiten, oder wenn Sie als Arbeitnehmer:in Lohnsteuerabzugsmerkmale haben eintragen lassen bzw. über nennenswerte Einkünfte außerhalb der Lohneinkünfte verfügen (mehr dazu s. u.).
Ist das nicht der Fall, erwartet das Finanzamt keine Steuererklärung von Ihnen. Trotzdem können Sie natürlich eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) einreichen. Das geschieht formlos, indem Sie (analog zur Pflichtveranlagung) einfach die entsprechenden Formulare ausfüllen und ans Finanzamt übermitteln. Für eine freiwillige Steuererklärung haben Sie 4 Jahre Zeit. Bei der freiwilligen Abgabe der Steuererklärung ist die sogenannte Festsetzungsfrist beachten. Diese endet regelmäßig am 31.12. eines Jahres. Für die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2019 ist also Zeit bis zum 31.12.2023.
Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer werden direkt versteuert. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber behält jeden Monat die für Sie (auf Basis Ihrer ELStAM-Merkmale) individuell berechnete Lohnsteuer von Ihrem Gehalt ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Früher wurden diese Abzüge auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, heute werden sie direkt durch ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer mit dem Namen ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) an die Steuerbehörden gemeldet. Deshalb müssen Sie als Arbeitnehmer nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie über Zusatzeinkünfte in nennenswerter Höhe verfügen – oder entsprechende Abzugsmerkmale eingetragen sind (z. B. Steuerklassen-Kombination 3/5).
Als Arbeitnehmer:in sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, es sei denn:
- Die Summe Ihrer Zusatzeinkünfte (Kapitalerträge, Vermietung, Renten usw.) beträgt mehr als 410 EUR pro Jahr.
- Sie haben Elterngeld oder andere staatliche Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld usw.) von mehr als 410 EUR pro Jahr bezogen.
- Sie haben bei mehreren Arbeitgebern in einem regulären Arbeitsverhältnis (kein pauschal versteuerter Minijob oder Aushilfstätigkeit) gleichzeitig gearbeitet.
- Sie sind verheiratet, beide Eheleute sind Arbeitnehmer und haben die Steuerklassenkombination III und V gewählt.
- Sie haben sich beim Finanzamt (über das sog. Lohnsteuerermäßigungsverfahren) einen Freibetrag in den ELStAM-Daten eintragen lassen.
In diesen Fällen sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, weil sich eine Steuernachzahlung ergeben könnte, die sich das Finanzamt nicht gern entgehen lässt. Meist sind Personen, die eine der genannten Bedingungen erfüllen, beim Finanzamt erfasst und erhalten um den Jahreswechsel herum eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erwartet dann Ihre Steuererklärung bis zum 31.7. des Folgejahres.
Verlängerte Abgabefristen aufgrund von Corona
Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen verlängert:
Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021: Frist 31.10.2022 / mit Steuererberatung bis 31.08.2023
Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2022: Frist 02.10.2022 / mit Steuererberatung bis 31.07.2024
Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2023: Frist 02.09.2024 / mit Steuererberatung bis 02.06.2025
Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2024: Frist 31.07.2025 / mit Steuererberatung bis 30.04.2026
Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie mit Sanktionen wie Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und Zinsen rechnen. Eine Fristverlängerung, die früher meist ohne großen Aufwand möglich war, ist leider nicht mehr so einfach zu erreichen. Sie benötigen einen triftigen Grund (z. B. längere Krankheit) und sollten den Antrag schriftlich stellen.
Wenn Sie jedoch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung beauftragen, kann sich die Abgabefrist bis auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres verlängern.
Eine Frist zu verschlafen, kommt schneller vor als man denkt. Was dann passiert und welche Daten Sie sich merken müssen, erfahren Sie in unserem Fachartikel.
Geld zurück: Deshalb sollten Sie eine Steuererklärung abgeben!
Wenn Sie Arbeitnehmer:in sind und keine der oben aufgeführten Ausnahmen auf Sie zutreffen, wird für Sie eine Steuerveranlagung nur durchgeführt, wenn Sie diese beantragen (Antragsveranlagung). Sie haben dann auch länger Zeit für Ihre Steuererklärung, nämlich vier Jahre. Das heißt, die Steuererklärung 2019 muss spätestens Ende 2023 beim Finanzamt sein.
Der Grund: Das Finanzamt hat kein Interesse daran, da durch den Lohnsteuerabzug (abhängig von Ihrer Steuerklasse und Ihrem Monatslohn) auf keinen Fall zu wenig Lohn- bzw. Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt wird. Denn bei der Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzugs kann Ihr Arbeitgeber nur die in den Steuertabellen aufgeführten und allen Steuerpflichtigen mindestens zustehenden Pauschalen und Freibeträge ansetzen – Ihre tatsächlich steuerlich abzugsfähigen Kosten kennt er ja nicht.
Das bedeutet: Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen, obwohl Sie nicht dazu verpflichtet sind, ist das für Sie niemals von Nachteil. Im ungünstigsten Fall haben Sie alle abzugsfähigen Kosten ausgeschöpft und die Steuererklärung umsonst gemacht.
Allerdings erhalten Arbeitnehmer:innen, die eine Antragsveranlagung einreichen, in 9 von 10 Fällen Geld vom Finanzamt zurück. Der einfachste Weg, um die Höhe einer möglichen Steuerrückzahlung zu prüfen, ist die Verwendung einer Steuersoftware. Marktübliche Programme erleichtern Ihnen nicht nur die Erstellung einer rechtssicheren Steuererklärung, sie haben noch einen weiteren Vorteil: Nach Eingabe aller Daten errechnen die Programme, mit welcher Steuererstattung Sie rechnen können.
Welche Teile einer Steuererklärung muss ich abgeben?
Als Arbeitnehmer:in müssen Sie für Ihre Einkommensteuererklärung mindestens den Hauptvordruck (Mantelvordruck) und die Anlage N (für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, z. B. Lohn) ausfüllen.
Welche Steuerformulare Sie sonst noch ausfüllen müssen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Hier eine Übersicht der wichtigsten Anlageformulare bzw. Vordrucke:
- Anlage Vorsorgeaufwand (z. B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten-, oder Arbeitslosenversicherung)
- Anlage AV (Altersvorsorge, z. B. Riester)
- Anlage K (Kinder)
- Anlage U (Unterhaltsleistungen, z. B. an Ex-Ehepartner oder Angehörige)
- Anlage S (Selbstständige und Freiberufler)
- Anlage KAP (Kapitalvermögen)
- Anlage V (Vermietung und Verpachtung)
- Anlage AUS (Ausländische Einkünfte, z. B. Grundstücksmiete)
Welche Steuersoftware passt zu mir?
Mit einer Steuersoftware erstellen Sie Ihre Steuererklärung schneller, sicherer und einfacher. Welche ist die richtige für Sie? Finden Sie es heraus!
Wie erstelle ich meine Steuererklärung mit möglichst geringem Aufwand?
Für die Abgabe der Steuererklärung haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Nutzung von Mein Elster (für Laien nicht zu empfehlen, da lediglich formale Ausfüllhilfe, aber keine steuerfachliche Unterstützung vorhanden)
- Beauftragung einer:eines Steuerberater:in (sehr gut, aber deutlich teurer als Steuersoftware; deshalb v. a. für sehr komplexe Steuerfälle empfehlenswert)
- Nutzung einer Steuersoftware (für die meisten Arbeitnehmer:innen, Rentner:innen und Selbstständigen zu empfehlen, da sowohl steuerfachliche Unterstützung als auch zahlreiche weitere Hilfen, wie z. B. Plausibilitätskontrolle, Steuerberechnung, Belegmanager oder Prüffunktion für Steuerbescheid, in der Software enthalten sind; gutes Preis-Leistungsverhältnis)
Die beiden Möglichkeiten Steuerberaterung und Software haben gegenüber den anderen beiden Optionen den entscheidenden Vorteil, dass Sie bei der Steuererklärung nicht auf sich allein gestellt sind. Die Erfahrung zeigt, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärung mit professioneller Unterstützung in der Regel mit deutlich weniger Zeitaufwand erstellen, und dass auch die Steuererstattung im Durchschnitt deutlich höher ausfällt.
Mein ELSTER ist das Portal der Finanzverwaltung. Ist es eine "diebische Elster"? Schließlich dürfen Sie vom Amt keine Steuerspartipps erwarten...
Wann kann ich mit einer Steuererstattung rechnen?
Aussicht auf eine Steuerrückerstattung haben Sie grundsätzlich immer dann, wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Das geschieht sehr häufig. Ein Grund sind die Lohnsteuertabellen, aus denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer abliest. Diese gehen davon aus, dass der Arbeitslohn des jeweiligen Monats gleichmäßig über 12 Monate gezahlt wird, was durch Akkordzuschläge, Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) oder ausbezahlte Überstunden jedoch selten der Fall ist.
Außerdem unterstellen sie (weil sie ja allgemeingültig sein müssen), dass die Arbeitnehmer:innen keine Ausgaben haben, die über den jeweiligen Freibeträgen liegen. Da diese Konstellation nur auf sehr wenige Arbeitnehmer:innen zutrifft, können Sie in den meisten Fällen mit einer Steuerrückerstattung rechnen. Typische Fälle für eine Steuerrückerstattung sind:
- Ihre Werbungskosten (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, Berufskleidung, Fortbildungen etc.) im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit sind höher als der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR.
- Sie waren nicht das ganze Jahr berufstätig.
- Ihr Lohn oder Gehalt wurde nicht gleichmäßig auf 12 Monate verteilt.
- Sie haben durch selbstständig ausgeübte Nebentätigkeiten oder Vermietung Verluste hinnehmen müssen (Renovierungsmaßnahmen), die Sie mit Ihren positiven Lohneinkünften verrechnen und in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.
- In Ihrer Steuererklärung sind außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (z. B. Unterstützungsleistungen für bedürftige Eltern, Kinder, Ausbildungskosten für Kinder, Krankheitskosten usw.).
- Ihre Sonderausgaben ohne Versicherungen (Spenden, Kirchensteuer, Ausbildungskosten) sind höher als der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR pro Jahr.
Grafik: Steuern und Abgaben im OECD-Vergleich
In Deutschland sind die Steuern und Abgaben so hoch wie in kaum einem anderen OECD-Land. Nur die Belgier zahlen noch mehr. Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich daher!