Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand. Sie können die Anlage Vorsorgeaufwand hier herunterladen (als pdf). Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.
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Wann Sie die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen müssen
Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen) sind Teil der Sonderausgaben (siehe auch Anlage Sonderausgaben).
Hinweis:Die Anlage Vorsorgeaufwand benötigen Sie, wenn Sie im Gesetz abschließend aufgezählte Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen wollen. Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, geben eine gemeinsame Anlage Vorsorgeaufwand ab.
Für Beiträge zu Riester-Verträgen benötigen Sie die Anlage AV.
Seite 1 | (Alters-)Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 4–10) Hier sind alle Versicherungsbeiträge zu erfassen, aus denen sich ein späterer Rentenanspruch ergibt, z. B. der gesetzliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Einzahlungen in private (Rürup-)Rentenversicherungen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen. |
Seiten 1 und 2 | Kranken- und Pflegeversicherungen (Zeilen 11–44) Die Beiträge sind, je nachdem, ob Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind (z. B. Arbeitnehmer, bzw. Selbstständige oder Rentner im Ausland) oder einer privaten Krankenversicherung (z. B. Beamte, Richter, Selbstständige) angehören, in unterschiedlichen Zeilen einzutragen. Mitglieder der gesetzlichen Versicherung können die Beiträge im Regelfall ihrer Lohnsteuerbescheinigung bzw. ihrem Rentenbescheid entnehmen, privat Versicherte der Mitteilung ihrer Krankenversicherung. Hier können Sie auch die Krankenversicherungsbeiträge für andere Personen (z. B. nicht bei Ihnen berücksichtigungsfähige Kinder oder Eltern) eintragen, wenn Sie der Versicherungsnehmer sind. |
Seite 2 | Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 45–50)
Ergänzende Angaben (Zeilen 51–56) |
Diese Vorsorgeaufwendungen werden steuerlich berücksichtigt
Wichtig: Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werdenDaten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich. Achten Sie bitte auf die unterschiedliche Einfärbung der einzelnen Zeilen in der Steuererklärung.
Vorsorgeaufwendungen
Die Unterteilung der Vorsorgeaufwendungen in Altersvorsorgeaufwendungen, Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge sowie die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist wegen der unterschiedlichen steuerlichen Berücksichtigung notwendig.
[Altersvorsorgeaufwendungen → eZeilen 4, 7–9, Zeilen 5, 6, 10]
Die Altersvorsorgeaufwendungen setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen, die im Folgenden dargestellt werden.
[Gesetzliche Rentenversicherung → eZeilen 4, 9]
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert sind, tragen in Zeile 4 den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (ersichtlich aus Nr. 23 a/b der Lohnsteuerbescheinigung), ggf. getrennt für die Ehegatten ein. In eZeile 9 gehört der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 22a/b der Lohnsteuerbescheinigung). Haben Sie als Arbeitnehmer Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geleistet und sind die Beiträge auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen, tragen Sie bitte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ebenfalls in die eZeilen 4 und 9 ein.
[Landwirtschaftliche Altersklassen und berufsständische Versorgungseinrichtung → Zeile 5]
Sind Sie nicht Arbeitnehmer oder hat der Arbeitgeber entsprechende Beiträge nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, tragen Sie die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pflichtversicherung für Freiberufler und vergleichbare Personen, z.B. angestellte und selbstständig tätige Ärzte, Apotheker, Architekten etc.) hier ein, wenn die Einrichtung den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringt. Die entsprechenden steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse (Nr. 22b der Lohnsteuerbescheinigung) sind von den Gesamtaufwendungen abzuziehen, aber auch zusätzlich in Zeile 9 einzutragen.
[Freiwillige gesetzliche Rentenversicherung, einschließlich Minijob-Beiträge → Zeile 6]
Arbeitnehmer, die (z. B. wegen der Höhe des Arbeitslohns) von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, aber freiwillig versichert oder als Nichtarbeitnehmer (z.B. selbstständiger Handwerker) pflichtversichert sind, tragen ihre Beiträge in Zeile 6 ein. Dasselbe gilt für Arbeitnehmeranteile, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) vom Arbeitnehmer freiwillig gezahlt wurden (sog. Aufstockungsbeträge; vgl. aber Erläuterungen zu Zeile 10).
[Erstattete Beiträge und steuerfreie Zuschüsse → eZeile 7]
Hier sind die erstatteten Beiträge und/oder steuerfreien Zuschüsse zu den in den Zeilen 4 bis 6 zu erklärenden Beiträgen einzutragen. Ausgenommen sind die direkt von den Beiträgen laut Zeile 8 abzuziehenden Zuschüsse zu zertifizierten Basisrentenverträgen und Arbeitgeberanteile/-zuschüsse laut den Zeilen 9 und 10.
[Rürup-Verträge → eZeile 8]
In eZeile 8 gehören Versicherungsbeiträge für eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung, sog. Rürup-Verträge. Einzutragen sind die saldierten Beträge, d. h. Beiträge abzüglich erhaltener steuerfreier Zuschüsse/Erstattungen. Derartige Verträge werden nur anerkannt, wenn sie staatlich genehmigt (zertifiziert) sind.
[Minijob → Zeile 10]
Haben Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (450-EUR- bzw. 520-EUR-Minijob) gearbeitet, sind Sie im Regelfall rentenversicherungspflichtig und müssen pauschale Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entrichten. Ihr Arbeitgeber hat ebenfalls (pauschale) Arbeitgeberanteile gezahlt. Der Arbeitnehmerbeitrag ist in Zeile 6, der Arbeitgeberbeitrag in Zeile 10 einzutragen.
Der Minijobber kann sich aber jederzeit von der Versicherungspflicht und der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen, dann sind keine Eintragungen in den Zeilen 6 und 10 vorzunehmen.
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[Sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 11-50]
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden in Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für eine Grundvorsorge (Basisabsicherung) und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilt.
Basis-absicherung | Beitrag / Zusatzbeitrag / Zuschuss / Erstattung zur gesetzlichen inländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung durch
| → Zeilen11–15 |
|
| → Zeilen 16–21 |
| Beitrag / Zusatzbeitrag / Zuschuss / Erstattung zu einer privaten inländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung und Beiträge zu einer freiwilligen zusätzlichen Pflegeversicherung | → Zeilen 23–26 |
| Beitrag / Zusatzbeitrag / Zuschuss / Erstattung zu einer ausländischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung | → Zeilen 31–36 |
| Als Versicherungsnehmer für andere Personen (z. B. einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigende Kinder oder die Eltern) übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Beiträge, die über die Basisversicherung hinausgehen, sind nicht als Sonderausgabe abziehbar. | → Zeilen 40–44 |
Weitere sonstige Vorsorge-aufwendungen | Beitrag zur eigenen Kranken- und Pflegeversicherung, soweit nicht Basisabsicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherung, bestimmte Rentenversicherungen | → Zeilen 22, 27, 36 → Zeilen 45–50 |
[Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Firmenzahler eZeile 11, 13–15, Zeile 12]
Die Zeilen 11 bis 15 sind für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge abführt (sog. Firmenzahler), vorgesehen. Die verlangten Angaben können i. d. R. der Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 25, 26) entnommen werden.
Mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (eZeile 11, Eintragung 100 %) erlangt der Steuerpflichtige grds. einen Anspruch auf Krankengeld. Dieser gehört nicht zur Basisabsicherung und führt zu einer pauschalen Kürzung der abziehbaren Beiträge i. H. v. 4 % im Rahmen der Veranlagung.
Soweit in den Krankenversicherungsbeiträgen Beitragsteile enthalten sind, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen (z. B. bei Bezug einer Betriebsrente, bei pflichtversicherten Praktikanten, Studenten, Erwerbslosen, Personen in Elternzeit oder die Elterngeld beziehen), müssen Sie diese entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ein zweites Mal angeben (Zeile 12), um eine Kürzung zu vermeiden.
Beitragsrückerstattungen mindern die abzugsfähigen Beträge des laufenden Jahres und werden gesondert abgefragt (eZeilen 14–15).
Einzelne Krankenkassen erheben von ihren Mitgliedern einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser gehört zu den begünstigten Aufwendungen der Basisvorsorge. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Firmenzahlern wird der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber einbehalten und elektronisch der Finanzbehörde gemeldet. Er ist bereits in eZeile 11 enthalten.
Beiträge zu Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören in die Zeile 22.
[Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner → eZeile 16, 18, 19, 21, Zeilen 17, 20]
In die Zeilen 16–21 tragen Rentner ihre selbst gezahlten Beiträge ein. Bei Rentnern sind die Beiträge zur Krankenversicherung (eZeile 16) und Pflegeversicherung (eZeile 18) regelmäßig im Rentenbescheid/in der Rentenbezugsmitteilung ausgewiesen.
Die Zeilen 16–21 sind auch für Arbeitnehmer vorgesehen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben und die Beiträge in voller Höhe selbst überweisen und ggf. einen Zuschuss ihres Arbeitgebers auf ihr Konto erhalten (sog. Selbstzahler), sowie für Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind bzw. sich freiwillig versichert haben, und für pflichtversicherte Künstler. In die eZeile 16 gehört ggf. auch der Zusatzbeitrag.
Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt, müssen in Zeile 17 nochmals eingetragen werden, weil daraus der Kürzungsbetrag von 4 % errechnet wird. Rentner mit ungekürzter Altersrente haben keinen Krankengeldanspruch; ihre Beiträge werden nicht um 4 % gekürzt.
Auch erstattete Beiträge sind auszuweisen (eZeile 19). Die Erstattungshöhe kann der Bescheinigung der Krankenkasse entnommen werden.
Achten Sie als betroffener Arbeitnehmer darauf, dass Sie in den eZeilen 16 und 18 den gesamten von Ihnen gezahlten Versicherungsbeitrag (100 % inkl. Teil, den Ihr Arbeitgeber Ihnen steuerfrei erstattet hat) eintragen. Der vom Arbeitgeber erstattete Teil der Kranken- oder Pflegeversicherung (Nr. 24 a/b/c der Lohnsteuerbescheinigung) ist in den eZeilen 37–39 des Vordrucks anzugeben. Er mindert den abzugsfähigen Betrag (eZeile 16 bzw. 18).
[Wahlleistungen → Zeile 22]
Sie sind in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versicherter Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner. Neben den Beiträgen zur Basisabsicherung (Zeilen 11–21) können Sie alle darüber hinaus gehenden Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen sowie für andere zusätzliche Krankenversicherungen (z. B. Auslandsreise- und Krankenhaustagegeldversicherung) hier eintragen. Diese Beiträge sind nur begrenzt abzugsfähig (vgl. Anmerkungen zu den Zeilen 45–50).
[Private Kranken-/Pflegeversicherungen → eZeilen 23–26, Zeile 27]
In die Zeilen 23–27 gehören Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherte bestimmt. Dies betrifft in erster Linie Selbstständige, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Amtsträger. Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge an private Krankenkassen sind im gleichen Umfang wie gesetzliche Beiträge abzugsfähig, d. h. soweit sie die Basisabsicherung ohne Wahlleistungen abdecken in voller Höhe, soweit sie Wahlleistungen oder einen Anspruch auf Krankengeld abdecken nur begrenzt.
Der Bescheinigung Ihrer Krankenversicherungsgesellschaft können Sie die Beitragsteile entnehmen. Rückerstattete Beiträge sind gesondert anzugeben, denn sie mindern den abzugsfähigen Betrag (eZeile 25). Steuerfreie Zuschüsse Dritter, z. B. der Rentenversicherungsanstalt bei pensionierten Beamten, die für eine frühere Tätigkeit auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, gehören in eZeile 26. In Zeile 27 sind die Beitragsteile der Krankenversicherung zu erfassen, die nicht der Basisabsicherung dienen (Krankengeldanspruch, Wahlleistungen).
[Ausländische Krankenversicherung → Zeilen 31-36]
Haben Sie Beiträge in eine ausländische Krankenversicherung, die einer inländischen Pflichtversicherung vergleichbar ist (nicht Auslandsreisekrankenversicherungen), eingezahlt, können Sie die Beitragsanteile für die Basisabsicherung (ohne Beitragsteile für Krankengeldanspruch und Wahlleistungen) hier eintragen und wie inländische Beiträge geltend machen.
[Andere Personen, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, Kinder → Zeilen 40, 44, eZeilen 41–43]
Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für andere Personen, z. B. für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn die Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt wurde oder für Vater oder Mutter bzw. für Kinder, die keine Kinder i. S. d. EStG sind, können Sie hier eintragen Voraussetzung ist, dass Sie Versicherungsnehmer sind, d. h. die Beiträge selbst schulden, und die Beiträge bezahlt haben. Bitte tragen Sie die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeile 40 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in die Zeile 44 ein. Haben Sie für mehr als eine Person als Versicherungsnehmer entsprechende Beiträge geleistet, machen Sie die Angaben bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift «Ergänzende Angaben zur Steuererklärung» und tragen in Zeile 45 des Hauptvordrucks eine «1» ein.
Zahlen Sie Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ein bei Ihnen steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähiges Kind oder z. B. für einen Elternteil und sind diese selbst Versicherungsnehmer, erfolgt die Eintragung in der Anlage Unterhalt.
Beiträge für den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner sind hier nicht einzutragen. Haben Sie die Beiträge zur Basisversicherung für Ihren unterhaltsberechtigten Ehegatten bezahlt, können Sie die Aufwendungen (Unterhaltsleistungen) als Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben, Zeilen 38-45) oder außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) steuerlich geltend machen.
Eigene Kranken- /Pflegepflichtversicherungsbeiträge eines Kindes mit Anspruch auf Kindergeld Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für Kinder, die bei Ihnen steuerlich berücksichtigt werden, können Sie auf der Anlage Kind (Zeilen 31–34) als Sonderausgaben geltend machen, wenn Sie Versicherungsnehmer sind. Ist das Kind Versicherungsnehmer und Sie ersetzen dem Kind die Beiträge (durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt, können Sie diese Beiträge ebenfalls, unabhängig von der Höhe von Einkünften oder Bezügen des Kindes, in der Anlage Kind (Zeilen 35-42) geltend machen. Entsprechendes gilt, wenn Sie die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind getragen haben, das nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.
[Arbeitslosenversicherungen → eZeile 45, Zeile 46]
Die im Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung enthaltenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Nr. 27 der Lohnsteuerbescheinigung) gehören in eZeile 45. Haben Sie eine freiwillige (private) Arbeitslosenversicherung abgeschlossen, tragen Sie die Beiträge in Zeile 46 ein.
[Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht, Risikoversicherungen → Zeilen 47, 48]
In Zeile 47 erfassen Sie Beiträge zu einer freiwilligen privaten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ohne Rürup-Versicherung). In die Zeile 48 gehören Beiträge zu allen Arten von privaten Unfallversicherungen (z. B. Kfz-Insassenunfallversicherung) und die Haftpflichtversicherungsbeiträge (Privathaftpflicht-, Kfz- oder Tierhalterhaftpflichtversicherung). Auch Beiträge zur Grundstückshaftpflichtversicherung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks können Sie hier eintragen. Maßgebend sind die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Haben Sie zur Absicherung für den Unterhalt von Kindern und Ehepartner eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, so sind die Beiträge in Zeile 48 anzugeben.
Praxis-Tipp: Bestimmte Versicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten Stehen die vorgenannten Versicherungsbeiträge i. Z. m. der Erzielung von Einkünften (z. B. Berufshaftpflicht, Haftpflicht für das vermietete Grundstück), sind die Beiträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben abziehbar. Beiträge zu Unfallversicherungen, die auch berufliche bzw. betriebliche Unfälle einbeziehen, können pauschal zur Hälfte als Werbungskosten (Anlage N) oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Zu den abzugsfähigen Risikolebensversicherungen können auch Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen zählen.
Nicht begünstigt als Sonderausgabe sind Beiträge zu Sachversicherungen wie z. B. Kfz-Kaskoversicherungen, Versicherungen gegen Elementarschäden, Diebstahl-, Hausrat- sowie Rechtsschutzversicherungen. Der Anteil auf Arbeitsrechtsschutz gehört zu den Werbungskosten.
[Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht → Zeile 49]
Hier tragen Sie Rentenversicherungsbeiträge (mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor 2005) ein, die für die Auszahlung der Versicherungsleistung in einem Betrag erfolgt oder die ein Kapitalwahlrecht (Einmalauszahlung oder regelmäßige Zahlungen) vorsehen. Die zugrunde liegenden Kapitallebensversicherungen müssen eine mindestens zwölfjährige Laufzeit vorweisen. Begünstigt sind auch Beiträge zu Ausbildungs-, Aussteuer- und Erbschaftsteuerversicherungen. Diese Beiträge sind zu 100 % einzutragen. Steuerlich werden sie aber nur i. H. v. 88 % in die Beurteilung des Sonderausgabenabzugs einbezogen.
[Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht → Zeile 50]
Hierher gehören Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen (mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor 2005), bei denen die Auszahlung nicht in einem Betrag, sondern in Form einer regelmäßigen Zahlung («Rente») erfolgt.
Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen
[Steuerfreie Zuschüsse oder Arbeitgeberbeiträge und Beihilfen → Zeile 51]
Für sämtliche sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken-, Pflegepflicht- und andere Versicherungen) gibt es insgesamt einen Höchstbetrag von 2.800 € oder 1.900 € je Person. Grundsätzlich wird im Standardfall vom Höchstbetrag von 1.900 € ausgegangen.
Haben Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge insgesamt selbst bezahlt und keine steuerfreie Zuschüsse erhalten (z. B. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung oder Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) und haben Sie auch keinen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten ohne dafür eigene Beiträge entrichten zu müssen (z. B. Beihilfeanspruch von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Geistlichen) steht Ihnen der Höchstbetrag von 2.800 € zu. Bitte tragen Sie in diesem Fall in Zeile 51 eine «2» ein. Eine «2» tragen insbesondere Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler ein.
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist die Beurteilung des Höchstbetrags getrennt vorzunehmen.
[Beamte, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer → Zeilen 52–56]
Die Angaben sind für die Berechnung von Altersvorsorgeaufwendungen (Zeilen 4–10) von Bedeutung. Eintragungen sind bei Beamten (Zeilen 52, 55) und bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung > 50 %) mit Anwartschaft auf eine Altersversorgung, die sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige behandelt werden, erforderlich.
Checkliste Anlage Vorsorgeaufwand
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! | |
Haben Sie an alle Versicherungen gedacht? (Zusatzkranken-, Reisekranken-, Privat-, Kfz-, Tierhalterhaftpflicht-, Kfz-Insassenunfallversicherung) Abzugsfähig sind auch Abschlussgebühren und Versicherungssteuer (Zeilen 46–50). Tragen Sie (auch als Arbeitnehmer) zur Sicherheit alle Ihre Versicherungsbeiträge ein, denn es wird, anders als beim Lohnsteuerabzug, bei der Steuerveranlagung keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. | □ |
Sie haben Krankenversicherungsbeiträge für Ihre Kinder, Ihren geschiedenen Ehegatten oder einen bedürftigen Angehörigen bezahlt bzw. deren Kosten ersetzt? Die entsprechenden Eintragungen sind, je nachdem wer Versicherungsnehmer ist und um welche Person es sich handelt, auf unterschiedlichen Formularen (Anlage Vorsorgeaufwand, Anlage Kind, Anlage Unterhalt, Hauptvordruck) zu machen. | □ |