Altersvorsorge und Riester: Tipps zur Anlage AV

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
26. Januar 2023
Lesedauer:
6 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage AV Ihrer Steuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage AV hier als pdf herunterladen.

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Welche Arten der Altersvorsorge gibt es und was gilt für die Besteuerung im Rahmen der Anlage AV?

Der Begriff der Altersvorsorge umfasst die Summe aller Möglichkeiten, die wahrgenommen werden können, um nach Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Altersvorsorge kann aus 3 Bausteinen bestehen:

  • Die gesetzliche Altersvorsorge besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der berufsständischen Versorgung und der Beamtenversorgung. 
  • Die betriebliche Altersvorsorge kann in Form einer Direktzusage durch den Arbeitgeber, einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Unterstützungskasse vorliegen.
  • Die private Altersvorsorge kann aus einer staatlich geförderten Vorsorge als Riester-Rente, in Form von Wohn-Riester oder als Rürup-Rente bestehen. Möglich ist auch eine staatlich nicht geförderte Vorsorge in Form der allgemeinen (klassischen) Lebensversicherung, eines Fondssparplan oder Immobilienbesitzes. Beiträge zu einer Rürup-Rente werden wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Sonderausgabenabzug begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b, Abs. 3 EStG).

Riester-Rente: Wer kann von der staatlich geförderten Altersvorsorge profitieren?

Begünstigte Aufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer sog. Riester-Rente werden steuerlich gefördert. Die Riester-Rente  ist ein zertifizierter (= geprüfter und genehmigter)  Altersvorsorgevertrag in Form einer kapitalgedeckten ergänzenden Altersvorsorge. Für Beiträge zu dieser Riester-Rente  kann eine Altersvorsorgezulage für maximal zwei Verträge (§§ 79 ff. EStG) direkt über den Anbieter der Versicherung beantragt werden. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, statt einer Altersvorsorgezulage einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) in Anspruch zu nehmen. Dieser Sonderausgabenabzug wird mit der Anlage AV beantragt. 

Begünstigter Personenkreis

[Unmittelbar begünstigte Personen Zeile 5]

Es wird zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Personen unterschieden. Zum Kreis der unmittelbar begünstigten Personen gehören insbesondere: 

  • Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte auf Antrag (bestimmte Selbstständige), geringfügig Beschäftigte (Minijob) aber nur bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Rentner aufgrund Erwerbsminderung,
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit. 

Nicht begünstigter Personenkreis

Nicht begünstigt sind insbesondere:

  • freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • geringfügig Beschäftigte, die bei Beschäftigung einen Antrag auf Versicherungsbefreiung gestellt haben oder die schon länger beschäftigt sind und auf ihre Versicherungsfreiheit nicht verzichten,
  • geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (z. B. Studenten – auch während eines Praktikums),
  • von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen, Selbstständige und Gewerbetreibende,
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters und Bezieher einer Beamtenpension. 

Eine genauere Auflistung der begünstigten und nicht begünstigten Personen enthält  das BMF-Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, Rn. 1–25, BStBl 2018 I S. 93.

[Mittelbar begünstigte Personen Zeile 15]

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat, die nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte mittelbar begünstigte Person, wenn beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und der unmittelbar begünstigte Ehegatte eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.

Altersvorsorgezulage, §§ 79 ff. EStG 

Die staatliche Förderung erfolgt durch Grundzulage und Kinderzulage. Die Altersvorsorgezulage wird nicht ausgezahlt, sondern dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.

Grundzulage

Jeder Zulageberechtigte erhält auf Antrag für seine gezahlten Altersvorsorgebeiträge eine Grundzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich 175 EUR (§§ 83, 84 EStG).

Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine einmalige, um 200 EUR erhöhte Grundzulage (Berufseinsteiger-Bonus). Für die Erhöhung ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

[KinderzulageZeilen 16-18]
Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat im Beitragsjahr Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Sie beträgt 185 EUR je Kind. Für ein ab 2008 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR (§ 85 EStG). Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für das Jahr, für das das Kindergeld zurückgefordert wird.

[Mindesteigenbeitrag Zeilen 6-15]

Die Altersvorsorgezulage wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet (§ 86 EStG). Dieser beträgt 4 % der im Vorjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen oder diesen gleichgestellten Einnahmen, maximal 2.100 EUR. Gleichgestellte Einnahmen sind Besoldungs- oder Amtsbezüge oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Elterngeld gehört nicht dazu. Von dem Betrag von 2.100 EUR ist noch der volle Zulagenanspruch abzuziehen. 

Der Mindesteigenbeitrag darf nicht unter den Sockelbetrag von 60 EUR je Jahr fallen.

Gehören beide Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen ein eigener Mindesteigenbeitrag zu berechnen. Vertiefend siehe BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, Rn. 63–81, BStBl 2018 I S. 93..

Kürzung der Zulage

Zahlt der Zulageberechtigte nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag, sind die Grundzulage und Kinderzulage nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum erforderlichen Mindesteigenbeitrag zu kürzen.

​​​​​​​Antrag auf Altersvorsorgezulage

Der Antrag ist über die Versicherungsgesellschaft auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei der Zentralstelle für Altersvermögen (ZfA) bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen. Der Versicherung kann eine schriftliche Vollmacht zur Antragstellung erteilt werden, die bis auf Widerruf gilt.

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen 

Statt der Altersvorsorgezulage kann für die selbst geleisteten Beiträge, zzgl. der dafür zustehenden Zulage, höchstens bis zu 2.100 EUR, ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Dazu muss der Steuererklärung die Anlage AV (Altersvorsorge) beigefügt werden. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft muss nicht beilgelegt werden, da diese aufgrund des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes die erforderlichen Daten durch elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung weiterleiten muss (§ 10a Abs. 2a EStG).

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören, steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten gesondert zu und es kommt nicht darauf an, welcher der Eheleute die Altersvorsorgebeiträge geleistet hat. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag ist aber für jeden Ehegatten gesondert vorzunehmen. Schöpft ein Ehegatte seinen Höchstbetrag nicht aus, kann der nicht genutzte Teil des Höchstbetrags nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, kommt ein Sonderausgabenabzug grds.nur für seine Altersvorsorgebeiträge sowie die ihm und dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten zustehenden Zulagen in Betracht. Der Höchstbetrag verdoppelt sich in diesem Fall nicht, er erhöht sich aber um 60 EUR auf 2.160 EUR, wenn der andere mittelbar begünstigt ist. Hat der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, können die zugunsten dieses Vertrags geleisteten Altersvorsorgebeiträge beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten berücksichtigt werden, wenn dessen Höchstbetrag durch seine geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie die zu berücksichtigenden Zulagen nicht ausgeschöpft wird.

Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerrechtlich günstiger als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage ist. Führt die durch das Finanzamt maschinell durchgeführte Günstigerprüfung zu diesem Ergebnis, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. Der Berufseinsteiger-Bonus bleibt bei der Günstigerprüfung außer Betracht. Der Steuerpflichtige erhält im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung. 

Nachgelagerte Besteuerung der Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen

Für Renten aus Altersvorsorgeverträgen ist bei Auszahlung grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung in voller Höhe vorgesehen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Soweit die Beiträge für diese Renten nicht durch Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert wurden, erfolgt die Besteuerung der lebenslangen Rente mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a), Doppelbuchst. bb EStG). Dieser richtet sich nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente und beträgt z. B. bei 65 Jahren 18 %. Die erforderliche Aufteilung der Rente ergibt sich aus einer Leistungsbescheinigung der Versicherung.

Wegen Besonderheiten bei Kapital- oder Teilkapitalauszahlungen siehe BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 - S 2015/17/10002:005, Rn. 195 ff., BStBl 2018 I S. 93.


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