Vorsorgeaufwand: Tipps zu dieser Anlage zur Steuererklärung

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
25. Januar 2023
Lesedauer:
24 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für jede Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand in Ihrer Einkommensteuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage Vorsorgeaufwand hier als pdf herunterladen.

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Vorsorgeaufwendungen: Steuerliche Einteilung

In die Anlage Vorsorgeaufwand 2022 sind nicht alle Daten zwingend einzutragen. In die Zeilen 4, 7–9, 11, 13–16, 18–19, 21, 23–26, 37–39, 41–43 und 45 sind Daten nur einzutragen, wenn der Steuerpflichtige von den elektronisch an das Finanzamt gemeldeten Daten abweichen will.

Sonderausgaben werden grundsätzlich unterteilt in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) und andere Sonderausgaben.

Vorsorgeaufwendungen sind wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Abziehbarkeit wie folgt einzuteilen:

Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich zu berücksichtigende Kinder betreffen, sind auf der Anlage Kind einzutragen.

Allgemeines

Als Vorsorgeaufwendungen können nur tatsächlich geleistete Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein pauschaler Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht vorgesehen. Für Zwecke des Lohnsteuerabzugs wird eine Vorsorgepauschale in die Berechnung der Lohnsteuer einbezogen (§ 39b EStG). 

Einen Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen kann grundsätzlich nur geltend machen, wer die Beiträge als Versicherungsnehmer selbst schuldet und selbst bezahlt. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist es ohne Bedeutung, welcher Ehegatte zahlt.

Vorsorgeaufwendungen sind grds. im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wiederkehrende Ausgaben, z. B. regelmäßige Versicherungsbeiträge, die im Zeitraum zwischen 22.12. des einen und dem 10.1. des anderen Jahres fällig sind und bezahlt werden, sind im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Altersvorsorgeaufwendungen: Das können Sie absetzen

[Altervorsorgebeiträge → eZeile 4 – Zeile 10]

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören

  • Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen → Zeilen 4 und 6
    Als Beiträge kommen Pflichtbeiträge aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. bei selbstständigen Handwerkern oder bei nichtselbstständigen Künstlern) und freiwillige Beiträge in Betracht.
    Außerdem können Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen, die freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften und die Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung als Beiträge berücksichtigt werden.
    Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch solche an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (BFH, Urteil v. 24.6.2009, X R 57/06, BFH/NV 2009 S. 1697). Wenn die Beitragszahlung an den ausländischen Sozialversicherungsträger in Form von einheitlichen Sozialversicherungsbeiträgen (sog. Globalbeiträge) neben denen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung enthält, ist dieser Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungen aufzuteilen. Die Aufteilung für bestimmte Staaten innerhalb Europas hat die Finanzverwaltung für den Vz. 2022 geregelt (BMF, Schreiben v. 19.11.2021, IVC 3 – S 2221/09/20/10002:003,  BStBl 2021 I S. 2775). Bei Staaten außerhalb Europas ist die Aufteilung nach den enthaltenen Versicherungszweigen im Einzelfall vorzunehmen.
  •  

Wichtig: Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung Zeile 9
Neben dem Arbeitnehmeranteil ist auch der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter Zuschuss des Arbeitgebers zu den Altersvorsorgeaufwendungen zu rechnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG).

  • Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen → Zeile 5
    Versichert sind in der landwirtschaftlichen Alterskasse der Landwirt, sein Ehegatte und mitarbeitende Familienangehörige. 
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen → Zeile 5
    Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der freien Berufe und vergleichbare Personen, die in einer Berufskammer organisiert sind (z. B. Ärzte, Notare, Rechtsanwälte und Apotheker) sind gesetzlich verpflichtet, ihre Altersversorgung über eine (öffentlich-rechtliche) berufsständische Versorgungseinrichtung abzusichern, die vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung erbringt. Liste dieser Versorgungseinrichtungen: BMF, Schreiben v. 19.6.2020, IV C 3 – S 2221/19/10058:001, BStBl 2020 I S. 617. Erbringt eine berufsständische Versorgungseinrichtung keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (weil sie z. B. umlagefinanziert ist und die Beiträge nicht zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), liegen keine Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor. Diese Beiträge sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). 

[Erstattete Beiträge und steuerfreie Zuschüsse → eZeile 7]

In die eZeile 7 sind die erstatteten Beiträge und/oder steuerfreien Zuschüsse zu den in den eZeile 4 und Zeilen 5 bis 6 zu erklärenden Beiträgen einzutragen. Hier nicht einzutragen sind die direkt von den Beiträgen laut eZeile 8 abzuziehenden Zuschüsse zu zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Verträge) sowie Arbeitgeberanteile/-zuschüsse laut eZeile 9 und Zeile 10.

  • Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG (Rürup-Rente oder Basisrente-Alter und betriebliche Altersversorgung) → eZeile 8
    Eigene Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung liegen vor, wenn Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger dieselbe Person sind. Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung kann auch der Ehegatte oder ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind Leistungsempfänger sein. Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher Beiträge als Sonderausgaben:
    - Abschluss des Vertrags nach dem 31.12.2004
    - Zahlung einer monatlichen, gleichbleibenden oder steigenden, lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60./62. Lebensjahres (nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Verträge).

    Der Vertrag ist
    - nicht vererblich (Ausnahme: mitversicherte Hinterbliebenenversorgung),
    - nicht übertragbar (Ausnahmen: Pfändbarkeit und Übertragung zur Regelung von Scheidungsfolgen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz),
    - nicht beleihbar (keine sicherungshalbe Abtretung oder Verpfändung),
    - nicht veräußerbar und
    - nicht kapitalisierbar. Bis zu zwölf Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Eine Kleinbetragsrente (2021 und 2022: höchstens monatlich 32,90 EUR West) kann durch Zahlung eines Einmalbetrags abgefunden werden; Angleichung an eine entsprechende Regelung bei der Riester-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 I. V. m. § 93 Abs. 3 Satz 2 EStG). Kleinbetragsrenten-Abfindungen werden ermäßigt besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG).

    - Die ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist möglich. Auch lebenslange Rentenverträge, die ausschließlich die Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit (Basisrente-Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit, zum Inhalt haben, sind begünstigt.
     

Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag des Leistungsempfängers bei einem anderen Unternehmen übertragen werden. Dabei ist lediglich die Übertragung innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (Basisrente – Alter oder Basisrente – Erwerbsminderung) zulässig. Die Übertragung von Anrechten aus einem zertifizierten Rürup-Vertrag auf einen anderen Rürup-Vertrag des Steuerpflichtigen ist nach § 3 Nr. 55d EStG steuerfrei.

Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte oder durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge), sofern es sich um Beiträge zu einem entsprechend zertifizierten Vertrag handelt.

 

Wichtig: Zertifizierung und Einwilligung in elektronische Übermittlung der DatenVoraussetzung für die Berücksichtigung von Beiträgen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben ist, dass die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). Durch die Zertifizierung soll sichergestellt sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen im Vertrag vorliegen. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid und für diesen damit bindend. 

Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Voraussetzung für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Unschädlich ist die Hinzurechnung des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), der sich aus steuerpflichtigen Einnahmen erbibt. Zu berücksichtigen sind aber Vorsorgeaufwendungen (einschließlich eines steuerfreien Arbeitgeberanteils), wenn

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Versicherungsgesellschaft mit Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland

Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist, dass Beiträge an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Darüber hinaus können Aufwendungen an Unternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde, steuerlich berücksichtigt werden.

Höhe des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

Altersvorsorgeaufendungen sind bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Jahr 2022: Einzelveranlagung 25.639 EUR, Zusammenveranlagung 51.278 EUR) abziehbar. Der Höchstbetrag ist in bestimmten Fällen um 18,6 % der Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, zu kürzen. Der Kürzungsbetrag entspricht dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Ost und ist auf höchstens 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze Ost (2022: 81.000 EUR) begrenzt. Im Kalenderjahr 2022 sind 94 % des danach zu berücksichtigenden Beitrages anzusetzen. Die abziehmaren Altersvorsorgeaufwendungen vermindern sich noch um den in § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers.

Kürzung des Höchstbeitrags

Eine Kürzung des Höchstbetrags ist vorzunehmen bei:

  • Beamten, Richtern, Geistlichen, Berufssoldaten auf Zeit, Amtsträgern und vergleichbaren Personen
    (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Buchst. a) EStG).
  • Personen, die bei Trägern der Sozialversicherung beschäftigt sind,
  • Arbeitnehmern, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, 
  • beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder Vorstandsmitgliedern einer AG, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, die eine Berufstätigkeit ausüben und denen für diese Beschäftigung vertraglich eine betriebliche Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) zugesagt worden ist (Anwartschaft; § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Buchst. b) EStG). 

Die Zugehörigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres zu einer der entsprechenden Personengruppen führt zur Kürzung. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit, begrenzt auf den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 51.278 EUR zu kürzen ist.

Beispiel: Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers
Peter Plank, alleinstehend, ist bei einem Industrieunternehmen in Stuttgart angestellt. Im Jahr 2022 hat er einen Bruttolohn von 93.540 EUR. Sein Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 7.868 EUR. Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt.
Die abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen betragen:

Arbeitnehmeranteil gesetzliche Rentenversicherung (9,3 % der Beitragsbemessungsgrenze West 84.600 EUR)

 

   7.868 EUR

Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung

 

   7.868 EUR

 

 

 15.736 EUR

Höchstbetrag knappwirtschaftliche Rentenversicherung (Einzelveranlagung)

25.639 EUR

 

Kürzung

         0 EUR

 

gekürzter Höchstbetrag

25.639 EUR

 

Ansatz: 94 % des niedrigeren Betrags von 15.736 EUR =

 

 14.792 EUR

abzgl. Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung

 

   7.868 EUR

abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

 

   6.924 EUR

 

Beispiel: Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen eines Gewerbetreibenden
Max Müller ist Gewerbetreibender. Für seine Altersversorgung hat er vor 2005 eine private Rentenversicherung mit lebenslanger Leistung abgeschlossen, die nach 35 Jahren mit Vollendung seines 65. Lebensjahres ausgezahlt wird. Im Jahr 2022 hat er 8.400 EUR an Versicherungsbeiträgen geleistet. In 2005 hat er einen weiteren Vertrag zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b EStG (Rürup-Vertrag) abgeschlossen. Der Vertrag ist zertifiziert. Max M. zahlt in 2022 für diesen Vertrag 15.736 EUR an Beiträgen.
Die Ehefrau Martina Müller ist Beamtin und hat keine eigenen Aufwendungen für ihre Altersversorgung. Ihre Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 93.540 EUR in 2022.
Die Beiträge für den vor 2005 abgeschlossenen Vertrag, gehören nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie können ggf. nur als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Tatsächliche Aufwendungen (Rürup-Versicherung)

 

15.736 EUR

Höchstbetrag knappwirtschaftliche Rentenversicherung (Zusammenveranlagung)

51.278 EUR

 

Kürzung (Ehefrau) 18,6 % von BAL 93.540 EUR max. 81.000 EUR =

15.066 EUR

 

gekürzter Höchstbetrag

36.212 EUR

 

anzusetzen sind 94 % des niedrigeren Betrags von 15.736 EUR =

 

14.792 EUR

abzgl. Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung

 

       0 EUR

abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

 

14.792 EUR

Geringfügige Beschäftigung

Die Arbeitgeberbeiträge in Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber im Privathaushalt oder Gewerbebetrieb oder versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit einer Beschäftigung von längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen) vermindern die abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich nicht.

Hat der Arbeitnehmer aber den pauschalen Arbeitgeberbeitrag um eigene Beiträge auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt, um einen Rentenanspruch zu erwerben, kann er beantragen, dass sein Arbeitnehmeranteil und der pauschale Arbeitgeberanteil in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden.

Weitere Details zu den Altersvorsorgeaufwendungen s. BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Allgemeines

Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basiskrankenversicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in vollem Umfang abziehbar. Deshalb ist innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basiskrankenversicherungsbeiträgen sowie den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) zu unterscheiden.

 

Achtung: Nur der Arbeitnehmeranteil wird berücksichtigtAnders als bei den Altersvorsorgeaufwendungen können als Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur die vom Steuerpflichtigen selbst gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Ein evtl. vorhandener nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Arbeitgeberbeitrag oder Zuschuss zur Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

 

Personenversicherungen und nicht abziehbare Versicherungen

Als Vorsorgeaufwendungen können nur Beiträge zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Personenversicherungen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist nur möglich, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen.
 

Aufwendungen zu Sachversicherungen (z. B. Hausrat- und Kaskoversicherung oder Wasserschaden-, Glasbruch- und Gebäudebrandversicherung für das selbst genutzte Eigenheim) und anderen Versicherungen (z. B. Rechtsschutzversicherung), die in § 10 EStG nicht genannt sind, sind keine Sonderausgaben.

Übersicht zu den abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung → eZeile 11, 22

Die Beiträge sind grundsätzlich in Höhe der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beiträge zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Ein eventuell von der gesetzlichen Krankenvesicherung (GKV) erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist ebenfalls um 4 % zu kürzen, weil sich hieraus kein weiterer Anspruch auf Krankengeld ergibt. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, sind die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. 

Einzelfälle zur Kürzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung:

 

Bemessungsgrundlage für die Kürzung um 4 %

Keine Kürzung,

Pflichtversicherte Arbeitnehmer

gesamter AN-Beitrag zur GKV

soweit nachweislich kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern)

Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Gesamtbeitrag an die GKV abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 62 EStG)

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige

Gesamtbeitrag

Pflichtversicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Künstler und Publizisten

Gesamtbeitrag, ggf. abzgl. steuerfreier Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse

Pflichtversicherte Rentner

---

gesamte Rente (kein Anspruch auf Krankengeld)

Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner

(z. B. früherer selbstständiger Handwerker)

Neben der Rente liegen noch andere Einkünfte mit Anspruch auf «Krankengeld» vor:

Gesamtbeitrag abzgl. steuerfreier Zuschuss der Rentenversicherung

wenn nur Rente

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und zu einer privaten Pflegepflichtversicherung → eZeilen 23–26, Zeile 27

Begünstigt sind Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegepflichtversicherung, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeld) vergleichbar sind. Auch gezahlte Beitragsanteile für eine Alterungsrückstellung oder freiwillig vertraglich vereinbarte erhöhte Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif, sind, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbar.

Nicht zur Basisabsicherung gehören – wie bei der GKV – Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) und Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung. Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom Versicherungsnehmer geleistete Beitrag durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Dazu stellt der private Krankenversicherer jährlich eine Bescheinigung über die aufgeteilten Beiträge der sog. Basiskrankenversicherung und einer freiwilligen Zusatzversorgung aus. Die Daten werden elektronisch durch den Krankenversicherer an die Finanzbehörde übermittelt.

Zur Pflegepflichtversicherung gehören nur die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). 

 

Achtung: Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss → eZeilen 37–39Bekommt ein Arbeitnehmer, der auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurde, einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber für seine private Krankenversicherung , steht dieser insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbaren Basiskrankenversicherungsbeiträgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahl- oder Komfortleistungen abgesichert hat. Der Zuschuss mindert in voller Höhe die Beiträge zur Basisabsicherung (BFH, Urteil v. 2.9.2014, IX R 43/13, BFH/NV 2015 S. 379).

Gesetzliche und private Krankenversicherung
Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, z. B. wenn der Arbeitgeber den Steuerpflichtigen rechtsirrig nicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet hat, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (BFH, Beschluss v. 29.8.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020 S. 20).

Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung

Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass einer elektronischen Datenübermittlung zugestimmt wurde. Diese Zustimmung gilt für alle sich aus einem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wird der elektronischen Datenübermittlung widersprochen, liegen Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor. Eine Änderung der elektronisch übermittelten Daten führt zu einer Änderung des Steuerbescheids (§ 10 Abs. 4b EStG).

Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung und Selbstzahlung von Krankheitskosten

Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung und kann nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BFH/NV 2016 S. 1787).

Er kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit er die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Wegen der steuerlichen Berücksichtigung von Bonus- oder Prämienzahlungen i. Z. m. einem Selbstbehalt.

Krankheitskosten, die ein erstattungsberechtigter (privat) krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um im darauffolgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten stehen nicht i. Z. m. der Erlangung des Versicherungsschutzes und dienen somit nicht der Vorsorge (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16, BFH/NV 2018 S. 653). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Unterschied zum Selbstbehalt lediglich darin zu sehen, dass bei diesem bereits im Vorneherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden Konstellationen trägt der Versicherte die Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz an sich zu erlangen. Die Krankheitskosten sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, da diese aufgrund der möglichen Kostenerstattung durch die Krankenkasse nicht zwangsläufig sind.

 

Praxis-Tipp: Vorauszahltung von Beiträgen zur Basiskranken-/Pflegeversicherung Die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Risikolebensversicherung usw.) wirken sich in sehr vielen Fällen steuerlich nicht mehr aus, weil der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG bereits durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. Dies muss nicht sein.
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die für künftige Beitragsjahre vorausbezahlt werden, können im Jahr der Zahlung noch bis zum Dreifachen der auf das Jahr der Zahlung entfallenden Beiträge in voller Höhe abgezogen werden. Ein übersteigender Betrag ist in dem Jahr zu berücksichtigen, für das die Beiträge geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Beiträge, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres zur unbefristeten Beitragsminderung gezahlt werden, fallen nicht unter die Begrenzung. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung. Vielleicht können Sie in einzelnen Jahren für ein oder zwei Jahre die Beiträge vorauszahlen. Diese sind im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar und Sie können in den Jahren, für die vorausbezahlt wurde, den Höchstbetrag für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen nutzen.

Beiträge zu einer ausländischen Versicherung → Zeilen 31–36

Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat.

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 22, 27, 36, 46–50

Zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abschließend genannten begünstigten Aufwendungen gehören Beiträge zu

  • gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind: Hierzu zählen z. B. der 4%ige Kürzungsanteil bei Krankengeldanspruch sowie Beitragsanteile, die auf Wahl- oder Komfortleistungen entfallen und Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung.   Der BFH muss aber prüfen, ob die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind, sodass sie sich über den Höchstbetrag i.  des § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken können (Hessisches FG, Urteil v. 8.4.2020, 9 K 2170/17, EFG 2021 S. 95, Revision beim BFH unter Az. X R 10/20).
    Auch Beiträge zu einer Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeld- sowie zu einer Auslandsreisekrankenversicherung sind hier zu berücksichtigen; fehlt die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung, gehören auch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung dazu.
  • Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versicherungen)
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Ausnahme: Rürup-Versicherung, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG)
  • Unfallversicherungen, wenn die Beiträge nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. 
    Zum Beispiel Beiträge eines Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die nur Unfälle in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den Weg von und zur ersten Arbeitsstätte absichert gehören dazu. Beiträge des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag ist nach den Angaben des Versicherungsunternehmens aufzuteilen. Fehlen Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung (50 %) aufzuteilen (BMF, Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275). Haftpflichtversicherungen, z. B. Privat-, Kfz-, oder Tierhaftpflicht sowie Grundstückshaftpflicht für das für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude.
  • Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde, wenn es sich um Versicherungsbeiträge handelt, die nach der am 31.12.2004 geltenden Fassung des EStG zu berücksichtigen waren.

Nicht abziehbar sind Beiträge zu

  • fondsgebundenen Lebensversicherungen,
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, mit einer Laufzeit von weniger als 12 Jahren,
  • Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag, 
  • Versicherungen, deren Ansprüche zur schädlichen Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden,
  • Versicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden und die die Voraussetzungen der Riester- bzw. Rürup-Versicherung nicht erfüllen.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen  Zeile 51

Die Abfrage in Zeile 51 dient der Bestimmung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Beiträge zu den Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen sind aber auch abziehbar, soweit sie den Höchstbetrag übersteigen (Mindestabzug; § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Sie können somit immer in voller Höhe als Sonderausgabe abgezogen werden. Ein Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen scheidet dann aber aus.
  • Diese weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. In diesem Fall kann der Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag durch die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen aufgefüllt werden.

Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen:

1.900 EUR, wenn der Steuerpflichtige 

  • einen steuerfreien Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhält (§ 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG; z. B. Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) oder
  • ganz oder teilweise einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen hat (z. B. Beihilfeanspruch bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen).

2.800 EUR, wenn nicht der Höchstbetrag von 1.900 EUR anzusetzen ist.
Der Höchstbetrag von 2.800 EUR ist bei Steuerpflichtigen, die die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen (z. B. Freiberuflern und Gewerbetreibenden), anzusetzen. Hierzu tragen Sie bitte in Zeile 51 eine „2“ ein.

Übersicht über die Höchstbeträge von zusammen veranlagten Ehegatten

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).

 

Beispiel: Gemeinsamer Höchstbetrag bei ZusammenveranlagungEhegatten A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist Hausmann, die Ehefrau ist Beamtin.
Für die Ehefrau beträgt der Höchstbetrag 1.900 EUR, weil sie als Beamtin einen Anspruch auf mindestens teilweise Erstattung von Krankheitskosten durch die Beihilfe des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers hat. Der Ehemann hat einen mittelbaren Beihilfeanspruch im Krankheitsfall. Damit beträgt auch für ihn der Höchstbetrag 1.900 EUR. Der gemeinsame Höchstbetrag beträgt 3.800 EUR.

[Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse  eZeilen 7, 14, 15, 19, 21, 25, 26 und Zeilen 20, 34, 35, 44]

Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschüsse des Jugendamts an eine Tagesmutter) für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Altersvorsorgeaufwendungen), Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 3a EStG (Unfall-, Haftpflicht-, Lebensversicherungen etc.) sind im Erstattungsjahr mit geleisteten Vorsorgeaufwendungen der jeweiligen Art zu verrechnen (§ 10 Abs. 4b EStG).
Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind auch dann mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen, wenn sie im Jahr ihrer Zahlung steuerlich nicht abgezogen werden konnten (BFH, Urteil v. 6.7.2016, X R 6/14, BFH/NV  2016 S. 1796).

Achtung: Bonuszahlungen der Krankenkasse
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 17/15, BFH/NV  2016 S. 1611). Die Finanzverwaltung unterscheidet aufgrund dieses Urteils zwei Fälle:

  • Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind (z. B. Osteopathie-Behandlung, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel), handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Dasselbe gilt bei Boni zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio). Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind nicht zu mindern. 
  • Eine Beitragsrückerstattung liegt jedoch vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind zu mindern. (BMF, Schreiben v. 16.12.2021, IV C 3 - S 2221/20/10012:002, BStBl 2021 I S. 155). 
    Vereinfachungsregelung: Das BMF geht bei Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 € pro versicherte Person von nicht steuerbaren Leistungen der GKV aus. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Der Steuerpflichtige kann aber nachweisen, dass es sich auch bei den übersteigenden Bonuszahlungen um Leistungen der GKV handelt. Diese Vereinfachungsregelung gilt für Zahlungen der GKV bis zum 31.12.2023.

Verzicht auf Leistungen

  • Prämienzahlungen stellen für den Versicherten einen Anreiz dar, bestimmte Leistungen der Krankenkasse nicht in Anspruch zu nehmen. Gewährt die gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gem. § 53 Abs. 1 SGB V derartige Prämien, stellen diese Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren (BFH, Urteil v. 6.6.2018, X R 41/17, BFH/NV 2018 S. 1193).

Praxis-Tipp: Beitragsrückerstattung oder Erstattung von KrankheitskostenPrivate Krankenversicherungsträger stellen ihren Versicherten Beitragsrückerstattungen in Aussicht, wenn diese die Versicherung in einzelnen Jahren nicht in Anspruch nehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass sich der wirtschaftliche Vorteil der Beitragsrückerstattung wegen der Erhöhung des z. v. E. stark reduziert.
Wenn Sie z. B. von Ihrer Versicherung eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR erhalten und einen persönlichen Grenzsteuersatz von 35 % haben, beträgt der wirtschaftliche Vorteil nur (500 EUR – 175 EUR =) 325 EUR. Übersteigen Ihre Krankheitskosten diesen Betrag, ist eine Erstattung der Krankheitskosten durch die Krankenversicherung für den Versicherungsnehmer günstiger.

Erstattungsüberhang

Übersteigen die Erstattungen die im Kalenderjahr gezahlten Beiträge einer Versicherungsart, liegt ein Erstattungsüberhang vor. Ein solcher kann zwischen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen bzw. zwischen den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeglichen werden. Kann ein Erstattungsüberhang zwischen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht ausgeglichen werden, wird der verbleibende Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Erstattung hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).

Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für andere Personen 

Steuerpflichtiger ist Versicherungsnehmer für andere Personen Zeilen 40 und 44, eZeilen 41 - 43

  • Die steuerpflichtige Person kann grundsätzlich die Aufwendungen, die er als Versicherungsnehmer schuldet und geleistet hat, als Sonderausgabe abziehen. Beiträge für die eigene Person und die des Ehegatten sind in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen 11-27) einzutragen. Hat der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer entsprechende Beiträge für steuerlich zu berücksichtigende Kindergetragen, sind diese auf der Anlage Kind in den Zeilen 31-34 bzw. eZeilen 41-42 einzutragen.
  • Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer für steuerlich nicht zu berücksichtige Kinder sowie für andere Personen (z. B. die eigene Mutter) aufgewendet, kann er als Versicherungsnehmer als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abziehen und in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen 40–44) eintragen. Die steuerliche Identifikationsnummer dieser Personen muss mitgeteilt werden.

Kind oder eine andere Person ist Versicherungsnehmer

  • Ist ein Kind, für das ein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, Versicherungsnehmer einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und trägt der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich, kann der Steuerpflichtige unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes die Beiträge als eigene Beiträge bei den Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).  Die Aufwendungen sind auf der Anlage Kind in den Zeilen 35-42 einzutragen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, das nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.
  • In besonderen Fällen kommt eine steuerliche Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für andere Personen  (z. B. Eltern) zusätzlich in Betracht. Ist der Steuerpflichtige nicht Versicherungsnehmer, sondern die andere Person, und ist die andere Person unterhaltsberechtigt, wird bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhöht. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Steuerpflichtigen geleistet oder erstattet wurden. 

Geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte

Wurden nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt und hat dieser dem Sonderausgabenabzug zugestimmt (Realsplitting), kann der Steuerpflichtige (Unterhaltsverpflichteter) Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den unterstützten Ehegatten auch dann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG als Vorsorgeaufwendungen abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist. Beim Steuerpflichtigen erhöht sich aber der Höchstbetrag für das Realsplitting. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Beiträge geleistet oder geschuldet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 24 EStG.

Liegt kein Fall des Realsplitting vor, weil die erforderliche Zustimmung fehlt, kann der Steuerpflichtige (Geber) die Beiträge als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist und die Beiträge schuldet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Ist Versicherungsnehmer der Ehegatte, an den Unterhalt gezahlt wird (unterhaltsberechtigter Empfänger), zieht dieser die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgabe ab. Der Geber kann die Zahlungen evtl. im Rahmen seiner Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum erhöhten Höchstbetrag abziehen.

  • Geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte
    Wurden nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt und hat dieser dem Sonderausgabenabzug zugestimmt (Realsplitting), kann der Steuerpflichtige (unterhaltsverpflichteter Geber) Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den unterstützten Ehegatten auch dann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Vorsorgeaufwendungen abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist. Beim Steuerpflichtigen erhöht sich aber der Höchstbetrag für das Realsplitting. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Beiträge geleistet oder geschuldet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

    Liegt kein Fall des Realsplitting vor, weil die erforderliche Zustimmung fehlt, kann der Steuerpflichtige (Geber) die Beiträge als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist und die Beiträge schuldet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Ist Versicherungsnehmer der Ehegatte, an den Unterhalt gezahlt wird (unterhaltsberechtigter Empfänger), zieht dieser die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgabe ab. Der Geber kann die Zahlungen im Rahmen seiner Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum erhöhten Höchstbetrag abziehen.

Versicherungs-nehmer

Zustimmung zum Sonder­ausgaben­abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Abzug der Kranken- u. Pflegever­sicherungs­beiträge
beim

Erhöhung Höchst­betrag nach § 10 Abs. 1a
Nr. 1 EStG

Erhöhung Höchst­betrag nach
§ 33a Abs. 1
EStG

Eintrag in Vordruck

Unterhalts­-verpflichteter

– Geber

ja

Empfänger

(kein Abzug beim Geber)

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG

ja

nein

Anlage U

und
Anlage Sonderausgaben

Zeilen 38 - 45

nein

Geber

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG

nein

nein

Anlage Vor­sorgeaufwand Zeilen 40–44 

Unterhalts­-berechtigter

(geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte)

Empfänger

ja

Empfänger

(kein Abzug beim Geber)

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG

ja

nein

Anlage U

und Anlage Sonderausgaben

Zeilen 38 - 45

nein

Empfänger

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG

nein

ja

Anlage Unterhalt

Zeile 11–16

Elektronische Übermittlung der Daten

Die erforderlichen Daten werden von Versicherungsunternehmen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Der Steuerpflichtige mus in die elektronische Übertragung der Daten schriftlich einwilligen. Die Finanzverwaltung unterstellt die Einwilligung, wenn die entsprechenden Daten von der übermittelnden Stelle nach § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG an die Finanzverwaltung übertragen wurden.

Ausführliches Schreiben des BMF

Eine umfassende Darstellung aller Vorsorgeaufwendungen mit zahlreichen Beispielen: Siehe BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820 unter Berücksichtigung der Ergänzung durch BMF, Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 – S 2221/17/10006:001, BStBl 2017 I S. 1455.


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