Kinderberücksichtigung: Tipps zur Anlage Kind

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
27. Januar 2023
Lesedauer:
33 Minuten

Hier finden Sie detaillierte Gestaltungshinweise für die Anlage Kind Ihrer Einkommensteuererklärung. Außerdem können Sie die Anlage Kind hier als pdf herunterladen.

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Anlage Kind: Steuervergünstigungen für Kinder

Für Kinder gibt es eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Dazu zählen im Wesentlichen:

  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes 
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Ausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes bei den außergewöhnlichen Belastungen 
  • Abzug von Schulgeldzahlung als Sonderausgaben
  • Übertragung des Pauschbetrags für behinderte Menschen für ein behindertes Kind bei den außergewöhnlichen Belastungen 
  • Abzug von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung für ein Kind als Sonderausgaben
  • Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
  • Geringere zumutbare Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen 
  • Kinderzulage für Beiträge in eine Riester-Versicherung

Alle diese Steuervergünstigungen setzen voraus, dass das Kind nach § 32 Abs. 1–5 EStG steuerlich berücksichtigt werden kann.

Wichtig: Monatsprinzip beachtenFür alle Tatbestände zur Kinderberücksichtigung (z. B. Geburtsmonat, das Erreichen bestimmter Altersgrenzen, Abschluss einer Berufsausbildung), Kindergeld sowie für alle kindabhängigen Freibeträge und Höchstbeträge gilt das Monatsprinzip. Die notwendigen Voraussetzungen müssen nur einen Tag im Monat vorliegen, um in den "Genuss" der Steuervergünstigung zu kommen (Anspruchsmonat).


Abzug bei nicht berücksichtigungsfähigem Kind

Aufwendungen für den Unterhalt, die Berufsausbildung oder Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für ein nicht berücksichtigungsfähiges Kind sind u. U. als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen.

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern

[Angaben zum Kind, KindschaftsverhältnisZeilen 4–15]

Ein Kind kann im Rahmen der Veranlagung eines Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei seiner Steuerveranlagung die vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen grds. hälftig. Lebt das Kinder im Inland, muss die (deutsche) Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Bei Auslandskindern ist grundsätzlich ein eindeutiger geeigneter Identitätsnachweis (z.B. ausländische persönliche Identifikationsnummer, Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis) erforderlich.

Einzelheiten vgl. BZSt, Schreiben v. 9.8.2016, St II 2-S 2471-PB/16/00001, BStBl 2016 I S. 801.

Kindschaftsverhältnis

Das EStG unterscheidet zwischen Kindern, die im ersten Grad verwandt sind, und Pflegekindern. Von Bedeutung sind auch Stiefkinder und Enkelkinder.

Ein Kindschaftsverhältnis i. S. d. EStG besteht vor allem bei den im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das sind leibliche Kinder (eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte) und adoptierte Kinder.

Adoptivkinder können, soweit durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist (Kind war im Zeitpunkt der Adoption minderjährig), nur bei den Adoptiveltern berücksichtigt werden, andernfalls werden sie vorrangig bei den Adoptiveltern berücksichtigt (§ 32 Abs. 2 EStG).

Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, dass das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. Zwischen den Pflegeeltern und dem Kind muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind bestehen. Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d.h. die familiären Bindungen auf Dauer aufgegeben wurden. 

Für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes ist ohne Bedeutung,

  • ob das Kind zum Haushalt (der Eltern) gehört (Ausnahme Pflegekinder s. o.),
  • ob das Kind eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte und Bezüge hat, 
  • ob das Kind verheiratet ist oder bereits eigene Kinder hat 
  • und ob das Kind im Inland oder im Ausland lebt (Für Auslandskinder besteht u. U. kein Kindergeldanspruch. Hat ein Kind seinen Wohnsitz im Ausland, kann dieser Umstand die Höhe der Freibeträge für das Kind beeinflussen).

Ist ein Elternteil verstorben, bekommt der noch lebende alleinige Elternteil die verdoppelten Freibeträge für das Kind.

Minderjährige Kinder

Ein Kind kann ab dem Monat der Geburt bis einschließlich des Monats, in dem es sein 18. Lebensjahr vollendet, berücksichtigt werden, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen (§ 32 Abs. 3 EStG). 

[Berücksichtigung volljähriger Kinder  Zeilen 16–19]

Ein volljähriges Kind wird nur berücksichtigt, wenn es zu einer der im EStG abschließend bezeichneten Gruppen gehört (§ 32 Abs. 4 EStG). Dabei reicht es aus, dass das Kind einen Teil des Monats die entsprechenden Voraussetzungen (siehe nachfolgende Übersicht) erfüllt.

Alter des Kindes

Berücksichtigungstatbestand

Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

Berücksichtigung möglich, wenn das Kind nicht erwerbstätig und bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Berücksichtigung möglich, wenn das Kind

•    sich in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG),

•     sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwei Berufsausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst (nicht freiwilliger Wehrdienst) und einer Ausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG),

•     seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG) oder

•     einen der im Gesetz abschließend aufgezählten Freiwilligendienste (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d) EStG) ableistet.

Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres unbegrenzt

Berücksichtigung möglich, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

 

Wichtig: Einkünfte und Vermögen des Kindes sind unerheblichOb das Kind erwerbstätig ist oder über eigene Einkünfte und Bezüge verfügt, ist bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung ohne Bedeutung.

 

Arbeitsuchend gemeldetes Kind unter 21 Jahren

Das Kind darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von maximal 450 EUR im Monat bzw. eine Beschäftigung von durchschnittlich weniger als 15 Stunden wöchentlich (unabhängig, ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger) ist unbeachtlich (BFH, Urteil v. 18.12.2014, III R 9/14, BFH/NV 2015 S. 1030) - und muss sich bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (z. B. Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender; ARGE) oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet und die Tatsache der gegenwärtigen oder künftigen Arbeitslosigkeit angezeigt haben. Die Meldung ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kindes.  

Kind in Ausbildung

Unter einer Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Sie muss für den angestrebten Beruf geeignet sein und ernsthaft und nachhaltig betrieben werden.

Für die Anerkennung einer Schulausbildung als Ausbildung ist grundsätzlich weder die Einbindung des Schülers in eine schulische Mindestorganisation, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht, noch die Teilnahme des Kindes an einem theoretisch-systematischen Unterricht erforderlich (s. u. Selbstunterricht). 

Nach diesen Grundsätzen sind als Ausbildung für einen künftigen Beruf insbesondere anzusehen:

  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Inland (Haupt-, Realschule, Gymnasium) oder Ausland, auch Abendrealschule oder Abendgymnasium;
  • Besuch einer weiterführenden Schule (Fachschule, Fachhochschule, Berufsakademie, Universität)
    Dies kann für ein ernsthaft betriebenes Studium auch erfüllt sein, wenn es (z. B. mit nur fünf Semesterstunden wöchentlich) neben einer Erwerbstätigkeit stattfindet (BFH, Urteil v. 8.9.2016, III R 27/15, BFH/NV 2017 S. 208);
  • betriebliche Ausbildung (Lehre in einem handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf);
  • Besuch einer Haushaltsschule, berufsbildenden Schule, Berufsfachschule, Meisterschule;
  • Ableistung eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen einer Ausbildung. Soweit ein Praktikum weder vorgeschrieben noch empfohlen wird (freiwillige Praktika), erkennt die Finanzverwaltung den berücksichtigungsfähigen Praktikumszeitraum nur begrenzt auf bis zu zwölf Monate an (BZSt, Schreiben v. 17.9.2021, St II 2 – S 2280-DA/20/00001, A 15.8 DA-KG 2021, BStBl 2021 I S. 1599 bzw. Schreiben vom 30.6.2022, St II 2-S 2280-DA/21/00002, BStBl 2022 I S. 1011).
  • Sprachaufenthalte im Ausland (z. B. Au-pair), wenn sie von einem theoretischen-systematischen Sprachunterricht von wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden begleitet werden.  
  • Vorbereitung auf die Promotion (Doktortitel) im Anschluss an das Studium 
  • Volontariat, wenn es der Vorbereitung auf den späteren Beruf dient;
  • Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung (BFH, Beschluss v. 10.2.2000, VI B 108/99, BFH/NV 2000 S. 807) oder beim Lehrberuf;
  • Traineetätigkeit, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen im Vordergrund steht (BFH, Urteil v. 26.8.2010, III R 88/08, BFH/NV 2011 S. 26);
  • Schulausbildung im Selbstunterricht (z. B. Selbststudium, Fernunterricht, Fernstudium), wenn die Ernsthaftigkeit der Prüfungsvorbereitung zweifelsfrei nachgewiesen ist z. B. durch eine nachfolgend bestandene Abschlussprüfung (BFH, Beschluss v. 9.11.2012, III B 98/12, BFH/NV 2013 S. 192);

Eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung bei fortbestehendem Ausbildungsverhältnis z. B. wegen Krankheit (mit voraussichtlichter Dauer von max. 6 Monaten) oder eigener Mutterschaftszeit steht der Berücksichtigung als Kind nicht entgegen (BFH, Urteil v. 15.12.2021, III R 43/20, BFH/NV 2022 S. 686); keine Berücksichtigung dagegen, wenn die Ausbildung wegen der Erkrankung abgebrochen wird (BFH, Urteil v. 7.12.2021, III R 48/19, BFH/NV 2022 S. 736). 

Die Berufsausbildung ist beendet, wenn das Kind das eigentliche Berufsziel (mit Abschlussprüfung) erreicht hat.  Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildungsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses (z. B. Bachelor-Abschluss) fortgesetzt werden muss, weil das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss (Master-Abschluss) erreicht werden kann (BFH, Urteil v. 8.9.2016, III R 27/15, BFH/NV 2017 S. 208).

Indizien dafür sind, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im zeitlichen Zusammenhang (unmittelbar aufeinander folgend bzw. sobald es z. B. aus schulorganisatorischen Gründen möglich ist) stehen (BFH, Urteil v. 11.4.2018, III R 18/17,  BFH/NV 2018 S. 885).

Nimmt das Kind nach Abschluss einer Ausbildung (Bachelorabschluss) eine Erwerbstätigkeit auf, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Umfang der Arbeitszeit, Ausbildung neben der Berufstätigkeit die weiteren Ausbildungsmaßnahmen (z. B. begleitendes Masterstudium) zu prüfen, ob die Berufsausübung im Vordergrund steht und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen (z. B. begleitendes Masterstudium) als Weiterbildung in den Hintergrund tritt, oder ob die Ausbildung der Hauptzweck der Arbeit darstellt und die Berufstätigkeit untergeordnet ist (BFH, Urteil v. 26.5.2021, III R 39/20, BFH/NV 2022 S. 102). 

Handelt es sich um eine zweite oder weitere Ausbildung, muss bezüglich der Kinderberücksichtigung (zusätzlich) geprüft werden, ob das Kind vollerwerbstätig ist.

Kind in einer Übergangszeit

Begünstigt sind Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwei Ausbildungen, zwischen Ausbildung und einem in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d) EStG genannten freiwilligen Dienst. Der Zeitraum, in denen das Kind nur die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG erfüllt, darf nicht mehr als vier volle Kalendermonate umfassen. Monate, in denen (auch) eine Berücksichtigung über eine andere Vorschrift möglich ist (z. B. einen Teil des Monats in Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG), zählen nicht mit.

Beispiel: ÜbergangszeitenDas 19 Jahre alte Kind schließt im Juni das Gymnasium mit dem Abitur ab. Es beginnt sein Hochschulstudium
a) im November
b) im Dezember
In der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn ist das Kind vollerwerbstätig (Ferienjob).
Das Kind wird für alle Monate, in denen es ausgebildet wird (Gymnasium, Studium), berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Dabei genügt es, dass das Kind einen Tag im Monat in Ausbildung war. Im Fall a) sind dies die Monate Januar bis Juni, sowie November und Dezember, im Fall b) die Monate Januar bis Juni und Dezember.

Im Fall a) kann eine Berücksichtigung auch in den 4 Übergangsmonaten (Juli bis Oktober) erfolgen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG). Im Fall b) ist dagegen eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG in keinem der Monate Juli bis November möglich, weil die Übergangszeit fünf Monate beträgt. Eventuell kann für diese Monate bzw. einen Teil der Monate aber eine Berücksichtigung über § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG erfolgen (s. u. Bsp.).

Die eigenen Einkünfte des Kindes spielen bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung keine Rolle.

Kind ohne Ausbildungsplatz

Ein Kind kann eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, wenn es aktuell keinen Ausbildungsplatz besetzt. Der Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 71/99, BFH/NV 2004 S. 473; BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 77/02, BFH/NV 2005 S. 525). Entscheidend ist, dass ein früherer Ausbildungsbeginn aus vom Kind nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz, ist ein ernsthaftes Bemühen darum notwendig (BFH, Urteil v. 26.11.2009, III R 84/07, BFH/NV 2010 S. 853). Das Bemühen kann z. B. durch Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit oder einem zuständigen Leistungsträger (Job-Center), dass das Kind als ausbildungsplatzsuchend registriert ist, nachgewiesen werden. 

Ausreichend ist auch eine schriftliche Bewerbung bei der Zentralen Vergabe von Studienplätzen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Ebenso ist der Nachweis durch schriftliche oder telefonische Bewerbungen sowie über das Internet per E-Mail, wahrgenommene Vorstellungstermine oder Ablehnungsschreiben oder einen bereits fest zugesagten sicheren Ausbildungsplatz für einen späteren Zeitraum möglich.

Beispiel: Bewerbung um StudienplatzDas Kind beendet im Juni mit dem Abitur seine Schulausbildung. Unmittelbar danach bewirbt es sich um einen Studienplatz zum Herbst desselben Jahres. Im September erhält es eine Absage. Das Kind möchte sich zum Sommersemester des nächsten Jahres erneut um einen Studienplatz bewerben.
Das Kind kann das ganze Jahr berücksichtigt werden, bis Juni, weil es in Ausbildung ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG), ab Juli, weil es die Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG).

Ein Kind, das krankheitsbedingt keine Ausbildung beginnen kann, ist nur dann als einen Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung, die das Bemühen um einen Ausbildungsplatz verhindert, absehbar ist (BFH, Urteil v. 12.11.2020, III R 49/18, HI14351894, BFH/NV 2021 S. 601). Andernfalls kommt u.U. die Berücksichtigung als behindertes Kind infrage.

Kind im Freiwilligendienst
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2d) EStG sind folgende abschließend aufgeführte Freiwilligendienste begünstigt:

  • freiwilliges soziales Jahr,
  • freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes,
  • eine europäische Freiwilligenaktivität (Erasmus+), 
  • Dienst im Ausland i. S. d. § 5 Bundesfreiwilligengesetzes (Auslandsfreiwilligendienst)
  • entwicklungspolitischer Freiwilligendienst «weltwärts»,
  • Freiwilligendienst aller Generationen i. S. d. § 2 Abs. 1a SGB VII, 
  • internationaler Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 20.12.2010,
  • Bundesfreiwilligendienst i. S. d. Bundesfreiwilligengesetzes.

Andere als die oben genannten Dienste (z. B. freiwilliger Wehrdienst) erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Die Vorschrift ist auch nicht analog auf vergleichbare Dienste anwendbar (BFH, Urteil v. 18.3.2009, III R 33/07, BFH/NV 2009 S. 1296; BFH, Urteil v. 7.4.2011, III R 11/09, BFH/NV 2011 S. 1325).

Anderer Freiwilligendienst/freiwilliger Wehrdienst
Leistet das Kind einen anderen als die im Gesetz genannten Dienste ab, ist eine Berücksichtigung u. U. über § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG (Berufsausbildung) möglich, z. B. dann, wenn der Freiwilligendienst als Praktikum für den später angestrebten Beruf angesehen werden kann. Auch eine Berücksichtigung über § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG (kein Ausbildungsplatz) ist denkbar, wenn das Kind z. B. einen zugesagten Ausbildungsplatz aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst später antreten kann und durch den Freiwilligendienst die Wartezeit überbrückt. Dasselbe gilt für ein Kind, das den freiwilligen Wehrdienst ableistet.  Die ersten vier Monate des freiwilligen Wehrdienstes akzeptiert die Finanzverwaltung stets als Ausbildungszeit.

Beispiel: Freiwilliger Wehrdienst als Ausbildung oder Wartezeit Ein volljähriges Kind hat sich direkt nach dem Abitur um einen Studienplatz beworben und nach der Ablehnung sofort um einen Studienplatz für das Folgejahr bemüht. In der Zeit bis zum Beginn des Studiums hat es sich zum freiwilligen Wehrdienst verpflichtet. 

Die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit gelten in jedem Fall als Ausbildung. Das Kind kann, auch während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes berücksichtigt werden, weil es in dieser Zeit seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG) nicht beginnen kann. Dasselbe gilt, wenn das Kind im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes eine Ausbildung macht z.B. zum Rettungssanitäter, Berufskraftfahrer oder Offizier (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG).

Kinder mit Behinderung

Behinderte Kinder können ohne Altersbegrenzung berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sich das Kind behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten kann, d. h. nicht über ausreichende Mittel (Einkünfte, Bezüge) verfügt, um seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken. Gleiches gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Abs. 24a Satz 2 EStG).

Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass das Kind nicht zum Selbstunterhalt fähig ist.  Deshalb ist i. d. R. ein Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 % notwendig.

Ein Kind kann sich nicht selbst unterhalten, wenn es seinen notwendigen Lebensbedarf
(allgemeiner Lebensbedarf für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und
Heizung; anzusetzen mit mindestens dem steuerlichen Existenzminimum von 10.347 EUR (2023: 10.908 EUR) und behinderungsbedingter Mehrbedarf mindestens in Höhe des maßgebenden Pauschbetrags für behinderte Menschen) nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge decken kann. 

Tipp: VereinfachungsregelungenWenn die dem Kind zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge, die nicht zweckgebunden sind, d. h. nicht für behinderungsbedingte Kosten gezahlt werden, den Grundfreibetrag von 10.347 EUR (2023: 10.908 EUR) im Jahr nicht übersteigen, wird angenommen, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.
Soweit das Kind in einem Heim/einer Wohngruppe vollstationär untergebracht ist und es außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld keine weiteren Einkünfte oder Bezüge hat, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, um sich selbst zu unterhalten.

[Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes Zeilen 20–24]

Minderjährige Kinder können, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, stets bei den Eltern berücksichtigt werden. Auch für volljährige Kinder spielt es bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung keine Rolle, ob das Kind, das die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dem Grunde nach erfüllt (z. B. sich in Ausbildung befindet), vollerwerbstätig ist oder nicht. Die Höhe seiner Einkünfte und Bezüge sowie sein Vermögen sind ohne Bedeutung (BZSt, Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2014 v. 14.3.2014, St II 2-S 2280-BA/14/00002).

Beispiel: Kind arbeitet nach Abitur und vor Beginn des StudiumsEin Kind hat nach dem Abitur im Juni vier Monate lang 40 Stunden wöchentlich gearbeitet und monatlich 2.500 EUR Bruttolohn erhalten. Danach studiert es.
Das Kind kann das ganze Jahr berücksichtigt werden, weil es entweder in Ausbildung ist (Schule, Studium) oder sich in einer viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Die Erwerbstätigkeit des Kindes und die Höhe der dabei erzielten Einkünfte spielen keine Rolle, weil das Kind noch keinen ersten Berufsabschluss erreicht hat.

Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Kinderberücksichtigung nicht mehr möglich, wenn das Kind vollerwerbstätig ist (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Damit kommt der Frage, wann eine erste Berufsausbildung abgeschlossen wurde, eine wichtige Bedeutung zu.

Die Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Prüfung der Vollerwerbstätigkeit muss bereits dann erfolgen, wenn entweder das Ende einer ersten Berufsausbildung oder Ende eines Erststudiums vorliegt.

Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. des Erststudiums

Eine Berufsausbildung ist dann als erstmalige Ausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes Studium vorausgegangen ist. 

Ein Erststudium ohne vorherige abgeschlossen Berufsausbildung stellt ebenfalls eine erste Berufsausbildung dar. Einzelheiten zum Abschluss einer Erstausbildung vgl. BZSt, Schreiben v. 17.9.2021, St II 2 – S 2280-DA/20/00001, A 15.8 DA-KG 2021, BStBl 2021 I S. 1599 bzw. Schreiben v. 30.6.2022, St II 2-S 2280-DA/21/00002, BStBl 2022 I S. 1011.

Vollerwerbstätigkeit des Kindes nach abgeschlossener erster Ausbildung

Nach Abschluss der erstmaligen Ausbildung bzw. des Erststudiums kann ein Kind, das danach eine (weitere) Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG) macht oder sich in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG) befindet oder einen Ausbildungsplatz suchend (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG) ist, nur berücksichtigt werden, wenn es in der Woche regelmäßig insgesamt nicht mehr als 20 Stunden arbeitet oder nur geringfügig (ein 450-Euro-Minijob bzw. ab 1.10.2022 520-Euro-Minijob) bzw. kurzfristig (3 Monate, max. 70 Tage) beschäftigt ist (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; BFH, Beschluss v. 3.4.2014, III B 159/13, BFH/NV 2014 S. 1037). Grundlage für die rechtliche Prüfung ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit wird nicht geprüft. Siehe BZSt, DA FamEStG 2014 v. 1.7.2014, St II 2-S 2280 DA/14/00004.

Beispiel 1: Kind arbeitet nach Gesellenprüfung und wartet auf StudienplatzEin 20 Jahre altes Kind hat seine Lehre im September mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Es bewirbt sich im September um einen Studienplatz und erhält im Oktober die Zusage, dass es zum Sommersemester des nächsten Jahres mit dem Studium beginnen kann.
Das Kind ist ab September bis zum Studienbeginn
a) vollerwerbstätig (mehr als 20 Stunden/Woche).
b) geringfügig beschäftigt (450 EUR-Minijob bzw. ab 1.10.2022 520-Euro-Minijob).
c) nicht erwerbstätig.

Das Kind erfüllt dem Grunde nach auch ab Oktober die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung (Ausbildungsplatzsuche).
Im Fall a) kann es jedoch wegen der Erwerbstätigkeit ab Oktober bis zum Studienbeginn nicht mehr berücksichtigt werden.
In den Fällen b) und c) ist die Berücksichtigung dagegen weiterhin möglich. Eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich.

Wird die Erwerbstätigkeit nur vorübergehend (höchstens zwei Monate) über 20 Stunden wöchentlich hinaus ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Jahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Weitere Einzelflle: BZSt, Schreiben v. 17.9.2021, St II 2 – S 2280-DA/20/00001, A 15.8 DA-KG 2021, BStBl 2021 I S. 1599 bzw. Schreiben v.30.6.2022, St II 2-S 2280-DA/21/00002, BStBl 2022 I S. 1011.

Ebenfalls unschädlich ist eine Vollerwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder eines Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2d) EStG.

Familienleistungsausgleich und Günstigerprüfung

Kindergeld und Freibeträge

Familienleistungsausgleich

Die vom BVerfG geforderte Freistellung (Familienleistungsausgleich) eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines berücksichtigungsfähigen Kindes (sächlicher Bedarf wie Wohnung, Kleidung, Nahrung einschließlich Bedarf für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung) wird entweder durch das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bewirkt (§ 31 EStG).

Während des Jahres wird für das Kind (monatlich) nur Kindergeld ausgezahlt. Erst im Rahmen der Jahreseinkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch (von Amts wegen), ob sich beim Ansatz der Freibeträge (Kinderfreibetrag zur Abdeckung des sächlichen Bedarfs und Freibetrag für den Erziehungs- Betreuungs- und Ausbildungsbedarf) betragsmäßig ein höherer Steuervorteil ergibt als durch das Kindergeld («Günstigerprüfung», § 31 Satz 4 EStG). In die Günstigerprüfung ist auch der für 2022 einmalig gezahlte Corona-Bonus von 100 EUR je Kind einzubeziehen. Kindergeld, das wegen Verjährung nicht tatsächlich ausgezahlt wurde, wird nicht berücksichtigt (BFH, Urteil v. 26.5.2021, III R 50/19, BFH/NV 2022 S. 68). Sind die Freibeträge günstiger, werden sie bei der Berechnung des z. v. E. eingerechnet. Damit wird die sich dadurch ergebende höhere steuerliche Entlastung gegenüber dem Kindergeld berücksichtigt. Der Steuerpflichtige bekommt (nach Anrechnung des Kindergelds) die über das Kindergeld hinausgehende Entlastung als Einkommensteuererstattung ausgezahlt. War das Kindergeld bzw. der Kindergeldanspruch günstiger, werden bei der Berechnung des z. v. E. die Freibeträge nicht berücksichtigt und es bleibt beim ausgezahlten Kindergeld.

Diese Vergleichsberechnung wird für jedes Kind, das berücksichtigt wird, und jeden Elternteil (außer bei Zusammenveranlagung) getrennt durchgeführt (BFH, Urteil v. 28.4.2010, III R 86/07, BFH/NV 2010 S. 2154). In vielen Fällen wird der Ansatz des Kindergelds zu einem günstigeren Ergebnis führen. Dann tauchen bei der Berechnung des z. v. E. im Steuerbescheid die Freibeträge nicht auf und in den Erläuterungen zum Bescheid wird auf das Kindergeld verwiesen.

Für im EU- oder EWR-Ausland lebende Kinder kann bei der Vergleichsberechnung davon ausgegangen werden, dass Kindergeldanspruch i. H. d. deutschen Kindergelds bestand.
 

Wichtig: Regeln zur Berechnung der ZuschlagsteuernZur Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (Annexsteuern) wird immer die Einkommensteuer, die sich unter Abzug der Freibeträge für Kinder ergibt, berücksichtigt. Die Freibeträge werden bei den Annexsteuern immer als Jahresbetrag berücksichtigt, sobald die Abzugsvoraussetzungen für die Freibeträge an mindestens einem Tag im Jahr vorliegen (§ 51a EStG).

Tipp: Kindergeld nachträglich beantragenWenn ein Kind, für das Sie bisher kein Kindergeld erhalten haben, vom Finanzamt bei der Jahressteuerveranlagung berücksichtigt wird, dann können Sie das Ihnen zustehende Kindergeld noch nachträglich bis zum Eintritt der Verjährung bei der Familienkasse beantragen, allerdings rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragseingang (§ 66 Abs. 3 EstG).

Stellt sich bei der Steuerveranlagung heraus, dass Steuerpflichtige für ein Kind zu Unrecht Kindergeld erhalten haben, wird das Kindergeld zurückgefordert.

Freibeträge für ein Kind

[Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung Zeilen 10–15, 43–48]

Jedem Elternteil steht für jedes Kind rückwirkend im Jahr 2022 ein Kinderfreibetrag von jährlich 2.810 EUR zu (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Im Jahr 2023 erhöht sich der Betrag auf 3.012 EUR. Dies gilt für nicht verheiratete, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern und für verheiratete Eltern, die Einzelveranlagung wählen. Der Freibetrag wird für alle Monate gewährt, in denen das Kind berücksichtigt werden kann (Monatsprinzip) und ggf. gezwölftelt.

Verdoppelter Kinderfreibetrag

Werden die Eltern eines Kindes als Ehegatten zusammen veranlagt, verdoppelt sich der (jetzt gemeinsame) Jahresfreibetrag 2022 für das Kind auf 5.620 EUR.

Auch ein einzelner Elternteil kann den verdoppelten Kinderfreibetrag von 5.620 EUR erhalten, wenn

  • der andere Elternteil verstorben ist,
  • der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (Wohnsitz im Ausland),
  • der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (weil z. B. die Mutter den Behörden den Namen verschweigt),
  • der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist,
  • das Kind von einer Person allein adoptiert wurde oder
  • das Kind nur zu einer Person in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Immer dann, wenn der einfache Freibetrag angesetzt wird, ist bei der Vergleichsberechnung der halbe Kindergeldanspruch gegenzurechnen und entsprechend auf der Anlage Kind einzutragen. Wird der verdoppelte Kinderfreibetrag berücksichtigt, erfolgt bei der Vergleichsberechnung die Gegenrechnung mit dem ganzen Kindergeld.

Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung

Unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Kinderfreibetrag erhalten die Eltern für das berücksichtigungsfähige Kind den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.

Der Freibetrag beträgt 2022 jährlich 1.464 EUR je Elternteil und verdoppelt sich auf 2.928 EUR in den gleichen Fällen, in denen auch der verdoppelte Kinderfreibetrag angesetzt wird. Wie beim Kinderfreibetrag gilt auch hier das Monatsprinzip.

[Freibeträge bei Auslandskindern Zeile 9]

Für im Ausland lebende Kinder, die im Inland keinen Wohnsitz haben, also nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können die beiden Freibeträge, abhängig von den Verhältnissen im Wohnsitzstaat eventuell nur in niedrigerer Höhe (1/4, 2/4, 3/4 des inländischen Freibetrags) berücksichtigt werden (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG). Dazu wurde durch die Verwaltung eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen (BMF, Schreiben v. 20.10.2016, IV C 8 – S 2285/07/10005:016, BStBl 2016 I S. 1183).

Die Einteilung gilt nicht nur für Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Ausbildung, sondern auch für andere vom Kind abhängige Vergünstigungen, z. B. den Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines in Ausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes.

Ob ein sich im Ausland in Berufsausbildung befindliches Kind noch einen Wohnsitz im Inland hat und damit unbeschränkt steuerpflichtig bleibt, ist nur nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Erforderlich ist bei einem über ein Jahr dauernden Auslandsaufenthalt, dass dem Kind im inländischen Haushalt der Eltern zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit nutzt, d. h. sich in der ausbildungsfreien Zeit zumindest überwiegend dort aufhält (BFH, Urteil v. 28.4.2022, III R 12/20).

Übertragung der Freibeträge Zeilen 43 - 48

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags von einem auf den anderen Ehegatten ist nur möglich, wenn das Kind (nur) bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber «nicht im Wesentlichen» nachkommt. Das ist der Fall, wenn im Jahr weniger als 75 % des festgelegten Unterhalts gezahlt wurde. In diesem Fall kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auf Antrag den verdoppelten Kinderfreibetrag erhalten (Übertragung des Kinderfreibetrags). Die Zustimmung des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils ist dazu nicht notwendig. Die Übertragung geht jedoch nur für Zeiträume, in denen keine Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (für Kinder bis zum 14. Lebensjahr) gezahlt wurden (§ 32 Abs. 6 Sätze 6–7 EStG). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung i. d. R. durch Pflege und Erziehung des Kindes.

Beispiel: Übertragung wegen unzureichendem UnterhaltEin Vater ist für seinen zwölf Jahre alten Sohn für das ganze Jahr mit 480 EUR monatlich zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlt bis August den Unterhalt in voller Höhe und für September noch 200 EUR. Ab Oktober erfolgen keine Zahlungen mehr.
Der für das Jahr zu zahlende Unterhalt beträgt 5.760 EUR (12 × 480 EUR). Davon wurden 4.040 EUR (8 × 480 EUR + 200 EUR) gezahlt. Das entspricht nur 70 % des aufgrund der Unterhaltsverpflichtung zu zahlenden Betrags. Damit kann die Mutter die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragen.

Die Übertragung des Freibetrags ist auch möglich, wenn ein Elternteil nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, z. B. weil seine Einkünfte zu niedrig sind (§ 32 Abs. 5 Satz 6 EStG: BMF, Schreiben v. 28.6.2013, IV C 4 – S 2282-a/10/10002, BStBl 2013 I S. 845).

Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt nach Auffassung der Finanzverwaltung stets dazu, dass automatisch auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (und ggf. der Behindertenpauschbetrag) mit übertragen wird (§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG).  Die (weitere) Folge ist, dass damit auch alle vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen für den Elternteil, der den Freibetrag "abgibt", verloren sind und (nur) beim anderen Elternteil voll berücksichtigt werden.

Übertragung des Freibetrags für Betreuung

Eine alleinige Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ist nur bei minderjährigen Kindern mit getrennt lebenden Eltern möglich (BFH, Urteil v. 22.4.2020; III R 61/18, BFH/NV 2021 S. 56).  Voraussetzung ist, dass das Kind nur in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist. Dieser Elternteil erhält auf Antrag den verdoppelten Freibetrag. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten getragen hat oder das Kind regelmäßig (weitgehend gleichbleibender Betreuungsrhythmus) in nicht unwesentlichem Umfang (jährlicher Betreuungsumfang von durchschnittlich 10%) betreut (§ 32  Abs. 6  Sätze 8–9 EStG; BFH, Urteil v. 8.11.2017, III R 2/16, BFH/NV 2018 S. 558). Die Prüfung erfolgt monatsweise.

Tipp: Nur Übertragung des BetreuungsfreibetragsWird nur der Betreuungsfreibetrag, aber nicht der Kinderfreibetrag übertragen, ist das halbe Kindergeld anzurechnen, was oft zu einem günstigeren Ergebnis führt. Außerdem behält der den Betreuungsfreibetrag übertragende Elternteil den Anspruch auf die anderen vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen.

Anlage Kind: Versicherungsbeiträge, Freibeträge und Entlastungsbetrag

Versicherungsbeiträge für Kinder

[Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder eZeilen 31–33, Zeilen 34-42]

Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für berücksichtigungsfähige Kinder, die die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern übernommen haben, können die Eltern als eigene Sonderausgaben geltend machen. Der Abzug bei den Eltern ist unabhängig davon möglich, wer Versicherungsnehmer (= die laut Versicherungsvertrag zur Zahlung verpflichtete Person) ist und ob die Eltern die Beiträge direkt selbst zahlen oder dem Kind ersetzen. Es reicht aus, dass die Eltern Unterhalt für das Kind in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) tragen.

Sind die Eltern Versicherungsnehmer, können sie Beiträge zu jeder Kranken- und Pflegeversicherung (Basis- und Wahlleistungen, Pflicht und freiwillige Versicherungen), bei der das Kind begünstigt ist, als eigene Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) Satz 1 EStG und Nr. 3a EStG). Denn das Kind kann diese Beiträge nicht steuerlich geltend machen.

Ist das Kind Versicherungsnehmer, ist bei den Eltern nur der Abzug von Beiträgen zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Kindes möglich, und nur, wenn das Kind die Beiträge nicht in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend macht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Erstattete Beträge mindern in jedem Fall den abzugsfähigen Betrag. 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

[Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeZeilen 49–54]

Alleinerziehende können nach § 24b EStG unter folgenden Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag steuermindernd angerechnet bekommen:

  • alleinstehender Elternteil
  • mindestens ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag zur Betreuung, Erziehung und Ausbildung besteht (unabhängig vom Alter des Kindes)
  • Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Der Entlastungsbetrag ist nicht aufteilbar. Er kann für ein Kind immer nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden. 

Alleinstehend

Als «alleinstehend» gelten Personen, die ledig, geschieden oder verwitwet sind bzw. deren Ehegatte das ganze Jahr über nicht im Inland gewohnt hat. Nicht alleinstehend sind Personen, die mit anderen volljährigen Personen eine «Haushaltsgemeinschaft» bilden. Diese liegt vor, wenn ein gemeinsames Wirtschaften («Wirtschaften aus einem Topf») stattfindet (§ 24b Abs. 2 EStG).

Eine Haushaltsgemeinschaft wird angenommen, wenn der/die Alleinerziehende in einer

  • eheähnlichen Lebensgemeinschaft,
  • Wohngemeinschaft mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern oder
  • Wohngemeinschaft mit eigenen Kindern, die steuerlich nicht bei ihm berücksichtigt werden können,

zusammenlebt.

Ist eine andere Person in der Wohnung gemeldet, wird unterstellt, dass ein gemeinsames Wirtschaften und damit eine «schädliche» Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Diese gesetzliche Vermutung kann bei Wohngemeinschaften, nicht aber bei eheähnlichen Gemeinschaften, widerlegt werden, indem der/die Alleinerziehende glaubhaft versichert, dass die im Haushalt gemeldete Person selbstständig und getrennt wirtschaftet.

Beispiel: alleinstehende Mutter mit zwei KindernEine alleinstehende Mutter lebt zusammen mit ihren zwei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die beide in Berufsausbildung sind. Die Mutter gilt als alleinstehend, weil (und solange) beide Kinder steuerlich bei ihr berücksichtigt werden können. Soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, steht ihr der Entlastungsbetrag zu.

Sobald ein im Haushalt lebendes Kind nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden kann, ist der Elternteil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr «alleinstehend», vielmehr liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor. Das gilt auch, wenn sich das nicht berücksichtigungsfähige Kind nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. d. § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch darin bestehen, dass die andere volljährige Person, die einen Pflegegrad hat oder blind (Merkzeichen "BL"; "TBI") ist, nur über geringes Vermögen (max. 15.500 EUR) verfügt und deren jährlichen Einkünfte und Bezüge in 2022 maximal 10.347 EUR (z. B. pflegebedürftige Großmutter mit geringer Rente), ist der Entlastungsbetrag möglich. Hier  wird unterstellt, dass sich diese Person weder durch persönliche Mitarbeit noch durch finanzielle Unterstützung an der Haushaltsführung beteiligen kann. (BMF, Schreiben v. 23.10.2017, IV C 8 – S 2265 – a/14/10005, BStBl 2017 I S. 1432).

Haushaltszugehörigkeit

Das Kind gehört zum Haushalt, wenn es in der Wohnung der alleinstehenden Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Der Entlastungsbetrag kann deshalb auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind tatsächlich wo anders (z. B. in einer eigenen Wohnung) unangemeldet wohnt, sich aber (melderechtlich unzulässig) in der Wohnung des alleinstehenden Elternteils angemeldet hat (BFH, Urteil v. 5.2.2015, III R 9/13, BFH/NV 2015 S. 1163). Ist das Kind in der Wohnung nicht gemeldet, muss der Elternteil nachweisen, dass das Kind dauerhaft bei ihm im Haushalt lebt. Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung, z. B. zur Ausbildung oder zum Studium, ist unschädlich.

Gehört das Kind zum Haushalt beider (getrennt lebender) Eltern und ist nur einer der Elternteile alleinstehend, bekommt dieser den Entlastungsbetrag. Ist das Kind bei mehreren jeweils alleinstehenden Personen gemeldet und annähernd gleichwertig in beide Haushalte aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wer den Entlastungsbetrag bekommen soll. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wurde (BFH, Urteil v. 28.4.2010, III R 79/08, BFH/NV 2010 S. 1716).

Höhe des Entlastungsbetrags

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in 2022 beträgt 4.008 EUR (2023: 4.260 EUR). Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind kommen 240 EUR dazu (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG). Er kann nur für bei einem Elternteil berücksichtigt und nicht aufgeteilt werden (s. o.). Liegen die Voraussetzungen nur einen Teil des Jahres vor, ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig zu berücksichtigen (§ 24b Abs. 4 EStG).

Beispiel 1: Anteiliger Entlastungsbetrag nach Tod eines Elternteils
Die verheirateten Eltern von zwei Kindern werden für den Vz. zusammen veranlagt. Im August verunglückt der Ehemann bei einem Autounfall tödlich. Der Mutter steht ab August der anteilige Entlastungsbetrag i. H. v. 1.830 EUR (5/12 von 4.008 EUR) für das erste Kind und 160 EUR (5/12 von 240 EUR) für das zweite Kind zu.
Dasselbe gilt, wenn sich die Eltern im Laufe des Jahres trennen ab dem Trennungsmonat für den Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind (BFH, Urteil v. 28.10.2021, III R 17/20, BFH/NV S. 477).
Heiratet ein Alleinerziehender im Laufe des Jahres, ist der Entlastungsbetrag bei
Vorliegen der anderen Voraussetzungen bis zum Hochzeitsmonat möglich (BFH,
Urteil v. 28.10.2021, III R 57/20, HI15096677, BFH/NV 2022 S. 480).

Weitere Ausführungen und Einzelfälle s. BMF, Schreiben v. 23.10.2017, IV C 8 – S 2265 – a/14/10005, BStBl 2017 I S. 1432.

Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs

Freibetrag für auswärtige Unterbringung eines volljährigen KindesZeilen 61–64

Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung eines Kindes können auf Antrag durch einen «Ausbildungsfreibetrag» (Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 2 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden. Der Abzug tatsächlicher Ausbildungskosten ist weder über § 33a Abs. 2 EStG noch über die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) möglich.

Wichtig: Ausbildungsfreibetrag zusätzlich zu Kindergeld/Kinderfreibetrag Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht in die Vergleichsberechnung mit dem Kindergeld einbezogen, kann also zusätzlich berücksichtigt werden.

Der Freibetrag steht den Eltern auf Antrag für jedes Kind zu,

  • für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung besteht,
  • das das 18. Lebensjahr vollendet hat (Volljährigkeit),
  • in Berufsausbildung ist und
  • auswärts untergebracht ist.  

Tatsächliche Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden.

Berufsausbildung

Der Freibetrag kann auch für Übergangszeiten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (z. B. Semesterferien) beantragt werden, sofern der Zeitraum vier (volle) Kalendermonate nicht überschreitet.

Auswärtige Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung setzt voraus, dass das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt, also räumlich und hauswirtschaftlich getrennt vom Haushalt beider Elternteile  untergebracht und verpflegt wird und deshalb nicht mehr am häuslichen Leben teilnimmt. 

Die auswärtige Unterbringung muss auf eine bestimmte Dauer angelegt sein, d.h. während der ganzen Ausbildung oder zumindest eines abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts (z.B. Studiensemester) gegeben sein.

Nicht ausreichen ist z. B. ein sechswöchiges Praktikum, ein Schüleraustausch oder ein dreiwöchigen Sprachkurs.  Die Gründe für die auswärtige Unterbringung sind ohne Bedeutung. Insbesondere ist nicht Voraussetzung, dass die auswärtige Unterbringung wegen der Ausbildung notwendig ist.

Höhe des Freibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 924 EUR im Jahr. War das Kind nur zeitweise in Ausbildung oder auswärts untergebracht, wird der Freibetrag für alle Monate, in denen das Kind mindestens einen Tag alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, zeitanteilig angesetzt (§ 33a Abs. 3 EStG).

Beispiel: Internatsunterbringung und auswärtiges StudiumEin im Internat untergebrachtes Kind wird im Mai 18 Jahre alt und macht im Juni Abitur. Danach ist es zwei Monate zu Hause. Ab September wohnt es in einer gemieteten Wohnung am künftigen Studienort und beginnt im Oktober das Studium. 
 
Für Januar bis April ist kein Ausbildungsfreibetrag möglich (unter 18 Jahre). Für Mai und Juni beträgt der Ausbildungsfreibetrag 154 EUR (2/12 v. 924 EUR). Für Juli und August ist kein Ausbildungsfreibetrag möglich (keine auswärtige Unterbringung). Ab September erhalten die Eltern wieder einen Ausbildungsfreibetrag von 308 EUR (4/12 von 924 EUR). Der September zählt mit, weil die Unterbrechung zwischen den Ausbildungsabschnitten Abitur und Studium weniger als vier Monate beträgt.
Ob das Kind eigene Einkünfte oder Bezüge hat, ist unerheblich.

Aufteilung auf die Eltern

Bei Eltern, die zusammen veranlagt werden, wird der Ausbildungsfreibetrag vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Eltern ohne Zusammenveranlagung (z. B. getrennt lebende, geschiedene, nicht verheiratete Eltern) erhalten den Freibetrag grundsätzlich hälftig; eine andere – beliebige – Aufteilung ist möglich, wenn dies gemeinsam beantragt wird (§ 33a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 EStG). Wurden die Freibeträge für das Kind auf einen Elternteil übertragen, kann dieser – auch ohne Zustimmung – den gesamten «Ausbildungsfreibetrag» beanspruchen.

Tipp: Übertragung des AusbildungsfreibetragsWirkt sich der Ausbildungsfreibetrag bei einem Elternteil z. B. wegen zu geringer Einkünfte steuerlich nicht aus, besteht zivilrechtlich für den anderen Elternteil ein Anspruch, dass der Übertragung des Freibetrags in voller Höhe zugestimmt wird (BFH, Beschluss v. 27.2.2007, III B 90/05, BFH/NV 2007 S. 1119).

Auslandskinder

Für Kinder, die im Ausland leben, wird der Ausbildungsfreibetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung ggf. auf 1/4, 1/2 oder 3/4 des Betrags von 924 EUR gekürzt (§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Weitere Steuervergünstigungen in der Anlage Kind

Steuervergünstigungen für berücksichtigungsfähige Kinder

[Schulgeld für PrivatschuleZeilen 65–67]

Schulgeld für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind, das eine «Privatschule» mit anerkanntem Abschluss besucht, gehört zu den abzugsfähigen Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung des Kindes. Bezüglich der Betreuungskosten kommt ein Abzug bei den Kinderbetreuungskosten in Betracht.

Privatschule

Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschule) oder überwiegend privat finanzierte Schulen, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder EWR-Staat sind, sowie alle deutschen Schulen im Ausland. Dazu gehören z.B. die Freien Waldorf-, Montessori-Schulen und Internate.

Die Schule muss – unabhängig von der Schulart – zu einem durch das zuständige inländische
Ministerium eines Bundeslandes (z. B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz oder eine inländische Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten Abschluss führen. Auslandsschulen sind begünstigt, wenn sie zu einem dem inländischen Abschluss an einer
öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.

Begünstigt ist der Besuch von Einrichtungen, die nicht selbst zu einem entsprechenden Schulabschluss führen, aber auf einen solchen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG). Dies kann auch in Wochenend- oder Abendkursen erfolgen. Zu diesen Einrichtungen gehören nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören z. B. Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung, die für Nichtschüler/innen Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs anbieten, wenn die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen.

Achtung: Kein Schulgeld für NachhilfeAufwendungen für den Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem sind nicht begünstigt.

Hoch-/Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, sodass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigungsfähig sind. Ein Abzug von Studiengebühren ist somit ausgeschlossen (BMF, Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487).

Abzugshöhe

Die Kosten für den Schulbesuch sind je Kind i. H. v. 30 % der Aufwendungen, maximal 5.000 EUR (nicht zeitanteilig) im Jahr, abzugsfähig. 

[Nicht zusammen veranlagte Eltern Zeilen 66–67]

Auch bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt der Höchstbetrag insgesamt 5.000 EUR je Kind. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen gezahlt, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zum hälftigen Höchstbetrag von 2.500 EUR zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.

Beispiel: Kosten für privates staatlich anerkanntes GymnasiumThomas (zehn Jahre) besucht tagsüber ein privates staatlich anerkanntes Gymnasium mit Internat. Das Schulgeld beträgt 1.000 EUR monatlich. Die Kosten für Nachmittagsbetreuung und Verpflegung i. H. v. 400 EUR monatlich sind darin enthalten. Eine Abrechnung der Schule liegt vor. Michael (19 Jahre) besucht das örtliche staatliche Gymnasium. Die Aufwendungen für Bücher, Fahrkarten usw. belaufen sich auf 1.000 EUR.

Das Schulgeld für Thomas ist i. H. v. (12 Monate × 600 EUR = 7.200 EUR, davon 30 % =) 2.160 EUR als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) abziehbar. Bei den Kosten für die Nachmittagsbetreuung handelt es sich um zusätzlich abziehbare Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).  Verpflegung und Ausbildungskosten  und ggfs. Unterkunft sind mit den Freibeträgen für Kinder bzw. dem Kindergeld abgegolten.

Übertragung eines Pauschbetrags für Kinder mit Behinderung

[Übertragung auf ElternZeilen 68–72]

Steht einem berücksichtigungsfähigen Kind ein Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag zu, kann dieser, wenn das Kind ihn nicht bei seiner Steuerveranlagung in Anspruch nimmt, auf die Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG). Unabhängig von der Übertragung des Pauschbetrags können die Eltern eigene Pflegekosten für das behinderte Kind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen.

Übertragung der behindertenbedingten Fahrtkostenpauschale

[Übertragung auf die Eltern → Zeilen 73–75]

Kann das Kind mit Behinderung die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bekommen, ist auch diese auf die Eltern übertragbar. Dies gilt nur für Fahrten, an denen das Kind teilgenommen hat.  Über die Pauschale hinaus sind keine Fahrtkosten abzugsfähig. Das gilt auch für eigene Fahrtkosten der Eltern, die aufgrund der Behinderung des Kindes entstanden sind.

Kinderbetreuungskosten 

[Aufwendungen als Sonderausgaben → 76 - 82]

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (Kinderbetreuungskosten) eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 EStG, können ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres mit zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dies gilt auch für die entsprechenden Aufwendungen für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten sowie für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Abs. 24a Satz 2 EStG).

Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für die Betreuung von Kindern im Kindergarten, in einer Tagesstätte oder Krippe, durch eine Tagesmutter und in Ganztagesstätten, ebenso Ausgaben für die Beschäftigung einer Person im Haushalt, soweit diese die Kinder betreut, sowie die Beaufsichtigung eines Kindes durch einen Babysitter. Die Aufwendungen für ein Au-pair umfassen regelmäßig Kinderbetreuung und Hausarbeiten. Ohne Nachweis der zeitlichen Umfänge der Tätigkeiten, kann von einem hälftigen Kostenanteil, der auf die Betreuung entfällt, ausgegangen werden.

Abzugsfähig sind auch Kosten für die Hausaufgabenbetreuung (zuhause oder in der Schule) sowie für die (Nachmittags-)Betreuung in einem Internat, ebenso für die Unterbringung eines Kindes in einem zweisprachigen Kindergarten (BFH, Urteil v. 19.4.2012, III R 29/11, BFH/NV 2012 S. 1859).

Achtung: Unterkunftskosten im Internat als begünstigte Betreuungskosten Unterbringungskosten – nicht jedoch Verpflegungskosten – in einem Internat gehören zu den Betreuungskosten,, weil sie auch auf die betreuende Personensorge des Kindes entfallen (Thüringer FG, Urteil v. 25.10.2016, 2 K 95/15, EFG 2016 S. 1940, rkr.). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an.

Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen Ausgaben für die gezielte Vermittlung von besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten (z. B. Unterricht, Schulgeld, Nachhilfe, Fremdsprachenunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht). Die Frage, ob Kosten für ein Ferienlager begünstigt sein könnten, hat der BFH zwar abschlägig beurteilt, aber dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt (Sächsisches FF, Urteil 15.3.2017, 2 K 1429/16; BFH, Beschluss v. 9.12.2020, III R 50/17, Az. beim BVerfG 2 BvL 3/17).

Eine Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen wird anerkannt, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. 

Abzugsfähig sind Geld- und Sachleistungen (Verpflegung, Unterbringung, Waren) und sonstige Sachkosten für die Betreuungsperson. Auch der Ersatz von Auslagen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten, Eintrittsgelder) wird anerkannt, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson, die Verpflegung des Kindes oder Eintrittsgelder für das Kind.

Wird ein einheitliches Entgelt für die Betreuungsleistungen und andere nicht begünstigte Leistungen bezahlt, ist eine (ggf. schätzungsweise) Aufteilung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 14.3.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012:012, BStBl 2012 I S. 307).

Dasselbe gilt, wenn die Nachmittagsbetreuung in der Schuleauch Entgeltanteile z. B. für Nachhilfe, bestimmte Kurse (z. B. Computerkurs) umfasst. Der Abzug des Kostenanteils für Betreuung ist nur möglich, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beträge (z. B. im Vertrag oder der Rechnung) vorliegt. Erhaltenes Betreuungsgeld ist nicht auf die Betreuungskosten anzurechnen. Zahlt der Arbeitgeber dagegen steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung, sind die Betreuungskosten um den steuerfreien Zuschuss zu kürzen (BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BFH/NV 2021 S. 1238).

Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Kinderbetreuungskosten sind nur für zum Haushalt gehörende Kinder abzugsfähig. Das Kind muss in der elterlichen Wohnung leben oder mit Einwilligung der Eltern vorübergehend auswärtig (z. B. in einem Internat) untergebracht sein. 

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, gehört weiterhin zum elterlichen Haushalt, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Elternteils regelmäßig aufhält (BFH, Urteil v. 14.11.2001, X R 24/99, BFH/NV 2002 S. 429).

Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend. Folglich kann ein sog. «Zahlvater» i. d. R. keine Betreuungskosten absetzen. Wenn der entsprechende Elternteil dies nachweist oder glaubhaft macht, kann ein Kind ausnahmsweise zum Haushalt des Elternteils gehören, bei dem es nicht gemeldet ist. Ob Kinderbetreuungskosten auch ohne Haushaltszugehörigkeit abzugsfähig sind, wird der BFH prüfen (Thüringer FG, Gerichtsbescheid v. 1.2.2022, EFG 2022 S. 1120, Revision eingelegt, Az. beim BFH III R 9/22).

Höchstbetrag und berechtigter Personenkreis

Kinderbetreuungskosten sind mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR (Jahresbetrag) je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Vollendet das Kind im Laufe des Jahres das 14. Lebensjahr und sind Aufwendungen während des ganzen Jahres angefallen, können nur die Aufwendungen in die Berechnung einbezogen werden, die auf den Zeitraum der Begünstigung entfallen.

Bei Auslandskindern ist der Höchstbetrag entsprechend den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes ggf. zu vierteln.

Kinderbetreuungskosten kann grundsätzlich nur der Elternteil als Sonderausgabe abziehen, der sie getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Höchstbetrags geltend machen. Ggf. ist, auf gemeinsamen Antrag hin, eine abweichende Aufteilung des Höchstbetrags möglich.

Beispiel: Betreuungskosten für Kind in einer nicht ehelichen LebensgemeinschaftKlaus Kunz und Ute Ulmer leben mit ihrem gemeinsamen Sohn Tim (3 Jahre alt) im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Wohnung in Freiburg. Beide sind in Vollzeit als Arbeitnehmer tätig. Die Betreuungskosten für Tim i. H. v. monatlich 500 EUR werden i. H. v. 400 EUR von Klaus und i. H. v. 100 EUR von Ute bezahlt.
a) Ein Antrag auf anderweitige Verteilung der Aufwendungen wurde nicht gestellt.
b) Die Eltern beantragen einvernehmlich, dass der Höchstbetrag zu 4/5 auf Klaus entfallen soll.
Klaus Kunz kann in Fall a) seine tatsächlichen Betreuungskosten (12 × 400 EUR = 4.800 EUR) i. H. v. 2/3 = 3.200 EUR, höchstens 2.000 EUR als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Ute Ulmer hat den Sonderausgabenabzug i. H. v. (12 × 100 EUR = 1.200 EUR × 2/3 =) 800 EUR. Der Höchstbetrag von 2.000 EUR ist bei ihr nicht erreicht.
In Fall b) kann Klaus seine Kosten von 3.200 EUR bis zu 4/5 von 4.000 EUR = 3.200 EUR und damit in voller Höhe abziehen. Ute hat den Abzug für ihre Kosten von 800 EUR bis zu 1/5 von 4.000 EUR = 800 EUR und damit ebenfalls in voller Höhe.

Nachweis (Rechnung, unbare Zahlung)

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (z. B. Überweisung, Lastschrifteinzug, Dauerauftrag, On­line­banking oder Bankeinzahlung) auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Als Rechnung gilt auch der Arbeitsvertrag (bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob), ein Gebührenbescheid (z. B. über die zu zahlenden Kindergartengebühren) oder eine Quittung über Nebenkosten der Betreuungsperson, wenn darin Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthalten sind (z. B. Zooeintrittskarte). Ansonsten werden Nebenkosten nur berücksichtigt, wenn sie im Vertrag oder der Rechnung aufgeführt sind.


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