Baukindergeld beantragen: Das müssen Sie wissen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
13. Dezember 2021
Lesedauer:
5 Minuten

Seit 18. September 2018 fördern die KfW-Bank und das Bundesministerium des Inneren den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern. Was Sie beim Antrag beachten müssen, erfahren Sie hier.

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Baukindergeld: Was sind die Voraussetzungen?

Damit Sie Baukindergeld erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind (Mit-) Eigentümer des Förderobjekts.
  • Die Eigennutzung dient zu Wohnzwecken.
  • Das Förderobjekt ist die einzige Immobilie in Ihrem Besitz.
  • In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein minderjähriges Kind, für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.
  • Ihr Einkommen im zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung liegt unter der Einkunftsgrenze (siehe unten).
  • Sie haben den Kaufvertrag im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2021 unterschrieben bzw. in diesem Zeitraum die Baugenehmigung erhalten.

 

Wichtig: Förderzeitraum bis zum 31. März 2021 verlängertDer Förderzeitraum endete ursprünglich am 31.12.2020. Da aufgrund der Corona-Pandemie dafür vorgesehene Finanzmittel nicht genutzt wurden, wurde der Förderzeitraum bis zum 31. März 2021 verlängert.
Der Antrag für die Förderung muss bis zum 31. Dezember 2023 - allerdings höchstens sechs Monate nach Einzug - eingehen.

 

Die Förderung ist für Neubauten und Bestandsimmobilien und sowohl für ein gekauftes als auch ein selbst gebautes Wohnobjekt möglich. Die Immobilie muss in Ihrem Eigentum bzw. mind. 50%igem Miteigentum stehen und von Ihnen bzw. Ihnen und Ihrer Familie selbst bewohnt werden. Die Miteigentumsanteile von Ehepartner:in, Lebenspartner:in, eheähnliche:n Partner:in des Antragstellenden oder eines in Haushaltsgemeinschaft lebenden Kindes werden mitgezählt.

Keine Förderung des Baukindergelds gibt es für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Wohnungen, die als Nebenwohnsitz gelten. Im Zeitpunkt des Kaufs (maßgebend: Datum des Kaufvertrags) oder der erteilten Baugenehmigung bzw. Bauanzeige des Förderobjekts darf der oben genannte Personenkreis kein weiteres Wohneigentum besitzen. Sowohl eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene (bisher) selbst genutzte wie auch eine vermietete Immobilie schließt die Förderung für das (weitere) neue Objekt aus.

 

Beispiel: Förderbarkeit  Familie K, zwei minderjährige Kinder, wohnt in einer kleinen Eigentumswohnung, die der Ehefrau gehört. Die Eheleute kaufen mit Vertrag vom 01.12.2020 eine größere Eigentumswohnung, in die sie am 01.01.2021 einziehen. Zur Finanzierung verkauft die Ehefrau die kleine Eigentumswohnung. 

a) vor dem 1.12.2020
b) nach dem 1.12.2020

Im Fall a) ist für die neue Eigentumswohnung Baukindergeld möglich, denn im Zeitpunkt des Kaufs besaß niemand in der Familie eine weitere Immobilie; die erworbene Wohnung ist damit Erstobjekt im Sinne der Förderung. 
Im Fall b) gehörte die kleine Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Kaufs noch der Ehefrau. Damit ist die neu erworbene Eigentumswohnung ein Zweitobjekt, das nicht gefördert wird.

 

Außerdem muss die Baugenehmigung für das Objekt zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag innerhalb dieses Zeitraums geschlossen werden. Eine geerbte oder geschenkte Immobilie wird nicht gefördert. Wird nur der Grund und Boden unentgeltlich erworben, kann die Förderung für ein darauf errichtetes Gebäude beansprucht werden. Baukindergeld gibt es nur für in der Immobilie im Zeitpunkt der Antragstellung wohnende minderjährige Kinder (Haushaltszugehörigkeit), für die der Antragsteller entweder kindergeldberechtigt ist oder bei denen die kindergeldberechtigte Person mit dem Antragsteller im Haushalt lebt (Eheleute, Lebenspartner:innen, eheähnliche Partner:innen).

 

Beispiel: Kinderzahl Peter und Anja Meier sind in jeweils zweiter Ehe miteinander verheiratet. Beide haben Kinder aus ihrer ersten Ehe. Peters Sohn Tim, 17 Jahre alt, wohnt bei seiner Mutter, Peter Meiers geschiedener Frau. Peter Meier zahlt den gesetzlichen Unterhalt. Seine Tochter Frieda aus erster Ehe, 15 Jahre alt, und Anjas Sohn Fabian aus erster Ehe, 19 Jahre alt, leben beide im Haushalt der Eheleute Meier. Außerdem leben dort die zwei gemeinsamen drei und sechs Jahre alten Kinder Max und Moritz. Die Eheleute Meier können für alle in ihrem Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder, für die einer von ihnen Anspruch auf Kindergeld hat, Baukindergeld bekommen. Das sind Max, Moritz und Frieda. Für Tim besteht kein Anspruch. Er ist zwar minderjährig und Peter Meier hat den hälftigen Kindergeldanspruch, lebt aber nicht mit im Haushalt. Für Fabian besteht zwar ein Anspruch auf Kindergeld und er lebt im Haushalt, ist aber volljährig.

Einkunftsgrenze für das Baukindergeld

Das zu versteuernde Einkommen der Eltern darf im zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung (bei Antragstellung 2020: maßgebend Einkommen 2017 und 2018) im Durchschnitt der beiden Jahre 90.000 EUR (mit einem Kind) nicht übersteigen. Für jedes weitere minderjährige Kind erhöht sich dieser Betrag um 15.000 EUR, sodass das zu versteuernde Einkommen einer Familie mit zwei Kindern bis zu 105.000 EUR jährlich betragen darf.

 

Tipp: EinkommensnachweisDer Nachweis des durchschnittlichen Haushaltseinkommens kann nur anhand der Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahrs vor der Antragstellung erbracht werden. Beantragen Sie also im Jahr 2021 Baukindergeld und haben für die Jahre 2018 und 2019 noch keine Steuerbescheide, müssen Sie für diesen beiden Jahre freiwillig eine Steuererklärung einreichen.

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Wie hoch ist das Baukindergeld?

Die Förderung des Baukindergelds beträgt 1.200 EUR pro Jahr für jedes im geförderten Objekt lebende, im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kind über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren, also bis zu 12.000 EUR je Kind, wenn das Wohneigentum ununterbrochen zehn Jahre selbst genutzt wird. Änderungen nach Antragstellung (z. B. Geburt eines weiteren Kindes, Erreichen der Volljährigkeit) sind ohne Bedeutung.

Der Anspruch auf Baukindergeld endet, wenn die geförderte Immobilie nicht mehr selbst bewohnt wird. Baukindergeld wird nur so lange gezahlt, wie die bereitgestellten Bundesmittel reichen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Wo und wie beantrage ich Baukindergeld?

Der Antrag muss bei der staatlichen KfW-Bank spätestens sechs Monate nach Einzug online im KFW-Zuschussportal gestellt werden.

Beim Kauf einer bereits selbst genutzten Wohnung müssen Sie den Antrag spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags bei der KfW-Bank stellen.

Nach Antragstellung erhalten Sie eine Antragseingangsbestätigung. Nach dem Erhalt der Antragseingangsbestätigung müssen Sie innerhalb von drei Monaten die ESt-Bescheide der beiden maßgebenden Jahre, die amtliche Meldebestätigung über den Einzugstag und einen Grundbuchauszug über den Eigentumserwerb bzw. die Auflassungsvormerkung elektronisch übermitteln.

 

Achtung: Antrag erst nach Einzug Den Antrag auf Baukindergeld können Sie erst nach Ihrem Einzug stellen. Halten Sie unbedingt die Sechsmonatsfrist ein. Anderenfalls kann Ihr Antrag abgelehnt werden.

Wie wird Baukindergeld ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in jährlichen Raten. Dazu erhält der Antragsteller eine Auszahlungsbestätigung, in der der Zeitpunkt der ersten Ratenzahlung genannt ist. Die Auszahlung der weiteren Raten soll jährlich jeweils im gleichen Monat wie die Auszahlung der ersten Rate erfolgen.

Kann ich Baukindergeld mit anderen Förderprogrammen kombinieren?

Baukindergeld können Sie mit anderen Förderprogrammen der KfW kombinieren. Dazu zählen das energieeffiziente Bauen und Sanieren, Wohnungseigentumsprogramme, altersgerechter Umbau und Einbruchschutz.


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