Anlage Unterhalt Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
24. Januar 2025
Lesedauer:
11 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage Unterhalt. Sie können die Anlage Unterhalt hier herunterladen (als pdf). Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie die Anlage Unterhalt benötigen

Die Anlage Unterhalt benötigen Sie in folgenden Fällen:

Sie haben

  • einen Angehörigen (insbesondere Ihre Eltern oder erwachsenen Kinder),
  • den Ex-Ehegatten oder Ex-Lebenspartner nach aufgelöster Lebenspartnerschaft,
  • den Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • die Mutter Ihres unehelichen Kindes oder
  • Personen mit Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG (Kriegsflüchtlinge)

finanziell unterstützt, weil die Person kein oder nur geringes eigenes Einkommen und Vermögen hat.

 

Hinweis:Haben Sie in verschiedenen Haushalten lebende Personen unterstützt, müssen Sie haushaltsbezogen jeweils eine eigene Anlage Unterhalt abgeben.

Wichtig:Für jede (im jeweiligen Haushalt) unterstützte Person muss auf der entsprechenden Anlage Unterhalt eine eigene Vordruckseite mit den verlangten Angaben zur Person ausgefüllt werden. Leben mehr als zwei unterstützte Personen im Haushalt, ist eine weitere Anlage Unterhalt nötig.

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1

Angaben zum Haushalt der unterhaltenen Person und den Unterhaltsleistungen (Zeilen 4–12)

Die Angaben (Anschrift, Wohnsitzstaat, Personen im unterstützten Haushalt, Höhe des Unterhalts sowie der (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherungen der unterstützten Person) sind für die Berechnung des abzugsfähigen Betrags notwendig.

 

Auslandsunterhalt (Zeilen 13–20)

Für Unterstützungsleistungen ins Ausland gelten strenge Nachweisregelungen über die Zahlungen. Unter Umständen werden die abzugsfähigen Höchstbeträge je nach Wohnsitzstaat gekürzt.

Seite 2

Angaben zur ersten im Haushalt lebenden Person (Zeilen 21–32)

Anhand der Angaben wird geprüft, ob die unterstützte Person die Abzugsvoraussetzungen erfüllt.

 

Angaben zum eigenen Einkommen der unterstützten Person (Zeilen 33-42)

Eigenes Einkommen und Bezüge der unterstützten Person bewirken eine Kürzung des abzugsfähigen Höchstbetrags.

 

Angaben zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der unterstützten Person (Zeilen 43–46)

Diese Beiträge erhöhen den für Unterhalt abzugsfähigen Höchstbetrag.

Angaben zu weiteren Personen, die unterstützt haben (Zeilen 47–51)

Der für die unterhaltende Person abzugsfähige Betrag wird im Regelfall auf alle abzugsberechtigten Personen, die Unterhalt geleistet haben, verteilt.

Seiten 3, 4

Angaben zu weiteren im Haushalt lebenden unterstützten Personen

Diese Seiten entsprechen inhaltlich den Angaben zur ersten unterstützten Person.

Angaben zum Haushalt der unterstützten Person(en) (Seite 1)

[Haushalt der unterstützten Person → Zeilen 4–12]

Tragen Sie ein, wo die unterstützte(n) Person(en) lebt bzw. leben (Zeile 4). Soweit sich der Haushalt im Ausland befindet (Zeile 5), gelten je nach Land eventuell gekürzte abzugsfähige Höchstbeträge (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 13–20). Leben im Haushalt der unterstützten Person mehrere Personen (Angaben in Zeile 6), werden die Unterhaltszahlungen auf alle im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig aufgeteilt. Für jede Person ist in diesem Fall eine eigene Seite auf der Anlage Unterhalt (Seite 2–4) auszufüllen. Für jede Person wird getrennt geprüft, ob der auf sie entfallende Unterhalt abzugsfähig ist.

 

[Unterhaltsleistungen, Unterstützungszeitraum → Zeilen 7–12]

Leben im Haushalt mehrere Personen (Zeile 6), sind sämtliche Zahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, die an die Haushaltsmitglieder geleistet wurden, einzutragen. Ein Abzug der Unterhaltsleistungen ist nur für Monate möglich, in denen eine Unterstützung (Zeilen 7, 9) stattgefunden hat, d. h. grds. ab dem Monat der ersten Zahlung (Zeilen 8, 10). Bei Ehegattenunterhalt wird unabhängig vom Zahlungszeitpunkt immer Unterhalt für das gesamte Jahr angenommen. Lebte die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, tragen Sie den Abzugshöchstbetrag (2024: 1.604 EUR) ein (Zeile 25). Zum Unterhalt zählen auch für die unterstützte Person übernommene Basis-Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person, für die diese selbst Versicherungsnehmer (Zahlungsverpflichteter aus dem Versicherungsvertrag) ist.

Grundsätzlich sind nur tatsächlich geleistete Aufwendungen für den typischen laufenden Unterhalt (z. B. Wohnung mit Heizungs-, Strom- und Wasserkosten, Kleidung und Verpflegung sowie übernommene Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge oder die Berufsausbildung (z. B. Schul- und Studiengebühren, Material, Bücher, Fahrtkosten) abzugsfähig. Leben im Haushalt, in dem die unterstützte Person lebt, mehrere Personen, werden alle an den Haushalt geleisteten Zahlungen, egal an welche Person gezahlt wurde, gleichmäßig auf alle Haushaltsmitglieder verteilt und der Abzug wird für jede Person getrennt geprüft.

Haben Sie als Versicherungsnehmer eine der genannten Versicherungen für eine unterstützte Person abgeschlossen, können Sie diese eigenen Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen.

[Unterstützte Person lebt im Ausland Zeilen 5, 13-20, 32]

Wenn die unterstützte Person im Ausland lebt, benötigen Sie zusätzlich aus dem Wohnsitzstaat eine sog. Unterhaltserklärung (abrufbar über die Formularverwaltung der Internetseiten des BMF abrufbar oder beim Finanzamt in Papierform erhältlich) über die persönlichen Verhältnisse, das eigene Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person (Eintragung in Zeilen 31, 32, 33-43). Diese müssen Sie auf Verlangen des Finanzamts vorweisen können. Anhand der Erklärung wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person geprüft.

Bei Auslandssachverhalten gelten für den Nachweis der Unterhaltszahlungen erhöhte Anforderungen. Machen Sie die geforderten Angaben über den Zahlungsweg (Überweisung Zeile 13, Mitnahme anlässlich von Besuchtsfahrten Zeilen 14 und 15). Die erforderlichen Nachweise müssen Sie auf Anforderung des Finanzamts vorlegen können (Abhebenachweise, Fahrtbelege, Passeintrag, Übergabebestätigung).

Erfolgte die Heimfahrt zum eigenen Haushalt im Ausland und dem dort lebenden Ehegatten (Familienheimfahrt), wird ohne Einzelnachweis für bis zu maximal vier (auf Verlangen des Finanzamts nachzuweisende) tatsächlich durchgeführte Fahrten (Zeilen 16–19) im Kalenderjahr jeweils ein Nettomonatslohn (Zeile 20) als mitgenommener Unterhalt akzeptiert.

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Angaben zur unterstützten Person (Seite 2)

[Angaben zur (ersten) unterstützten Person → Zeilen 21–32]

Anhand der Angaben wird geprüft, ob ein Abzug von Unterhaltszahlungen an die unterstützte Person möglich ist. Falls die Bedingungen nicht das ganze Jahr über vorlagen, müssen Sie den Zeitraum genau angeben. Der für das Jahr abzugsfähige Höchstbetrag wird dann nur zeitanteilig berücksichtigt. Lebt die unterstützte Person im Inland, muss deren steuerliche Identifikationsnummer (Zeile 21) angegeben werden. Diese können Sie (auch) beim Finanzamt erfragen.

 

[Haushaltszugehörigkeit → Zeile 25]

Lebt die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, wird – auch ohne nachgewiesene Zahlungen – vom Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 11.604 EUR (jährlich) ausgegangen. Außerdem ist die Haushaltszugehörigkeit für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen erforderlich (vgl. Erläuterungen zu Zeile 30).

 

[Kindergeldanspruch  Zeile 26]

Der Abzug von Unterhalt über die Anlage Unterhalt ist nur für Kinder bzw. Zeiträume möglich, in denen das Kind nicht (Über die Anlage Kind) berücksichtigt werden kann, z. B. arbeitslose Kinder über 21 Jahre oder über 25 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung.

 

[Eheähnliche Gemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft → Zeile 30]

Unterhaltszahlungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nur abzugsfähig, wenn die unterstützte Person eine gleichgestellte Person ist. Dies setzt zum einen voraus, dass die Person mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebt (Zeile 25) und der Person wegen der Unterhaltsleistungen öffentliche Leistungen (Hartz IV, Wohngeld etc.) gestrichen oder gekürzt werden.

 

[Bedürftigkeit der unterstützten Person Zeile 31]

Weitere Abzugsvoraussetzung ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person. U. a. darf sie nur über ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von max. 15.500 EUR (nach Abzug der darauf entfallenden Verbindlichkeiten, ohne den Wert des (üblichen) Hausrats und ein angemessenes selbst oder mit Angehörigen bewohntes Hausgrundstück) verfügen (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Angemessenheit des Grundstücks bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, den räumlichen Verhältnissen, der Ausstattung und dem Wert. Auf den Hausrat bzw. das Grundstück entfallende Verbindlichkeiten werden bei der Prüfung der Wertgrenze entsprechend berücksichtigt. Ob die Begrenzung des unbeachtlichen Schonvermögens auf 15.500 EUR (seit 1975 unverändert) nach oben angepasst werden muss, klärt der BFH (Erstinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.8.2021, 6 K 1098/21, EFG 2021 S. 1829, Revision eingelegt, Az. beim BFH VI R 21/21).

 

[Berücksichtigung der Basiskranke- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge → Zeilen 43-46]

Sind alle Voraussetzungen gegeben, können im Veranlagungszeitraum  2024 die tatsächlichen Unterstützungsleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 11.604 EUR steuerlich abgezogen werden. Lebt die unterstützte Person im Ausland, gilt u. U. ein gekürzter Höchstbetrag.  Der Höchstbetrag erhöht sich um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a) und b) EStG), die die unterstützte Person als Versicherungsnehmer aufgewendet hat (§ 33a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG). Die Erhöhung erfolgt unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt hat. Es ist ausreichend, dass Unterhalt (in Geld oder Sachleistungen) geleistet wurde.

Ist die unterstützte Person zwar die versicherte (begünstigte) Person, aber die unterhaltszahlende Person Versicherungsnehmer (Zahlungsverpflichteter lt. Vertrag), kann der Unterhaltszahler die Versicherungsbeiträge als eigene Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen (Anlage Vorsorgeaufwand, Seite 2). In diesem Fall erhöht sich der Abzugshöchstbetrag für den Unterhalt nicht. Soweit Beitragsanteile enthalten sind, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt (ersichtlich aus der Bescheinigung der Krankenkasse), erhöhen diese den Höchstbetrag nicht.

 

[Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person → Zeilen 33-42]

Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, wird der abzugsfähige Höchstbetrag von 11.604 EUR (zzgl. Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person gekürzt (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). BAföG-Zuschüsse (nicht Darlehen) werden dabei in voller Höhe auf den Höchstbetrag angerechnet. Andere Bezüge und Einkünfte werden angerechnet, soweit sie 624 EUR (anrechnungsfreier Betrag) im Jahr übersteigen. Lebt die unterstützte Person im Ausland, wird der anrechnungsfreie Betrag u. U. gekürzt. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte und Bezüge, die auf die Monate der Unterstützung entfallen. Der anrechnungsfreie Betrag wird entsprechend gezwölftelt (§ 33a Abs. 3 EStG).

Unter «Einkünfte» ist i. d. R. die Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten zu verstehen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen abzgl. Sparer-Pauschbetrag) werden als Einkünfte angesetzt, wenn sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Erfolgte die Besteuerung mit dem Abgeltungstarif, gehören die Zinsen ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags zu den Bezügen. Ebenso sind als Bezüge alle weiteren Einnahmen der unterstützten Person, die nicht versteuert werden und dem Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Dazu gehören:

  • BAföG-Zuschuss,
  • steuerfreie Rente, bzw. der steuerfreie Teil einer Rente,
  • Elterngeld einschließlich Sockelbetrag (300 EUR/Monat), gekürzt um pauschal 1.200 EUR Arbeitnehmerpauschbetrag.
  • pauschal versteuerter Arbeitslohn (z. B. 538-Euro-Minijob, Aushilfslohn als Teilzeitbeschäftigter),
  • steuerfreier Arbeitslohn, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt (z. B. ausländischer Lohn, Lohnersatz wie z. B. Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld), ggf. gekürzt um 1.230 EUR Arbeitnehmerpauschbetrag
  • steuerfreie Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
  • der aufgrund des Versorgungsfreibetrags steuerfrei bleibende Versorgungsbezug (Pension, Betriebsrente),
  • Sozialleistungen wie Bürger- oder Wohngeld,
  • Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung,
  • Geld- und Sachbezüge von freiwillig Wehrdienst- oder Bundesfreiwilligendienst leistenden Personen,
  • nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei bleibende Teile von Dividenden und
  • nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei gestellte Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.

Aufwendungen in Zusammenhang mit den Bezügen können in Zeile 42 eingetragen werden, wenn diese die Kostenpauschale von 180 EUR übersteigen. 

 

[Unterstützung einer Person durch mehrere Steuerpflichtige → Zeilen 47–51]

Wird die von Ihnen unterhaltene Person auch von anderen Personen unterstützt, machen Sie die verlangten Angaben (persönliche Angaben, geleisteter Unterhalt und Unterhaltszeitraum). In diesem Fall wird der für die unterstützte Person insgesamt abzugsfähige Betrag auf alle (im Inland lebenden) unterstützenden Personen aufgeteilt.

Hier gilt:

  • Der nach § 33a Abs. 1 EStG für die unterstützte Person insgesamt abzugsfähige Betrag (Zahlungen aller Unterstützter, Höchstbetrag 11.604 EUR, ggf. gekürzt um anzurechnende Einkünfte und Bezüge) wird berechnet.
  • Der so ermittelte Abzugsbetrag wird auf alle (im Inland lebenden) Unterstützenden in Höhe ihres jeweiligen Anteils an den gesamten Zahlungen aufgeteilt (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).

 

[Bedürftigkeit → Zeile 32]

Zur Prüfung der Bedürftigkeit muss eine ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllte (amtliche) Unterhaltserklärung vorliegen (abrufbar im Internet auf den Seiten des BMF). Darin bestätigt die zuständige ausländische Behörde die persönlichen Daten der unterstützten Person (Geburtsdatum, Wohnort, Zahl der im Haushalt gemeldeten Personen). Die unterstützte Person trägt die Höhe ihres Vermögens und ihr verfügbares Einkommen sowie die verfügbaren Bezüge ein. Da der Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten wegen der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit die erhöhte Beweislast trägt (§ 90 Abs. 2 AO), muss er die Angaben, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, auf Verlangen des Finanzamts (ggf. mit Negativbescheinigungen) belegen. Sind die Angaben lückenhaft, weil z. B. Angaben darüber fehlen, wie der Lebensunterhalt vor der Unterstützung bestritten wurde, oder es fehlen Angaben zur Vermögenssituation (z. B. über Grundbesitz) ist die Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen (BFH, Urteil v. 7.5.2015, VI R 32/14, BFH/NV 2015 S. 1248). Dokumente in ausländischer Sprache müssen dabei von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden.

Erwerbsobliegenheit: Ist die unterstützte Person im erwerbsfähigen Alter (im Regelfall bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres), gilt sie grds. nicht als bedürftig (= Erwerbsobliegenheit), es sei denn, sie ist krank, in Ausbildung oder betreut Kinder unter sechs Jahren. Die Erwerbsobliegenheit ist auch innerhalb der EU zu prüfen. Sie ist bei der Unterstützung des Ehegatten – unabhängig von dessen Wohnort – nicht zu beachten (BFH, Urteil v. 5.5.2010, VI R 5/09, BFH/NV 2010 S. 1896). Arbeitslosigkeit begründet eine Bedürftigkeit, wenn eine Beschäftigung trotz ordnungsgemäßer Bemühungen, die detailliert nachgewiesen werden müssen, nicht gefunden werden kann (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.7.2015, 8 K 3609/13, rkr.; BFH, Urteil v. 12.7.2017, VI R 42/15, BFH/NV 2017 S. 1506).

        1. Angaben zu weiteren unterstützten Personen (Seiten 3 und 4)

      1. Auf den Seiten 3 und 4 werden für eine weitere im Haushalt lebende Person dieselben Angaben wie für die erste Person verlangt. Leben im Haushalt weitere Personen, ist eine zusätzlich Anlage Unterhalt nötig.

Checkliste Anlage Unterhalt

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Sie haben eine der folgenden Personen unterstützt?

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
  • erwachsene Kinder, für die Sie keine Anlage Kind ausgefüllt haben
  • mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister (Zeilen 25, 30)
  • den im Ausland lebenden Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Zeile 28)
  • den geschiedenen oder von Ihnen getrennt lebenden Ehegatten oder Ex-Partner einer (aufgelösten) Lebenspartnerschaft (Zeile 26)
  • Ihren Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (Zeilen 25, 30)
  • die Mutter Ihres nichtehelichen Kindes (Zeile 29)

 

 

Die Person lebte bei Ihnen im Haushalt?

Das Finanzamt erkennt ohne Nachweis 11.604 EUR Unterhalt an (Zeilen 9, 12, 25). Der Höchstbetrag erhöht sich um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person, wenn diese Versicherungsnehmer ist (Zeilen 43-46).

Sie haben für die bedürftige Person (Basis-)Kranken- und Pflege(pflicht-)versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmer (Schuldner der Beiträge) bezahlt?

Sie können die Beiträge als eigene Sonderausgaben berücksichtigen, indem Sie sie auf der Anlage Vorsorgeaufwand (Seite 2) eintragen.

Sie haben eine im Ausland lebende Person unterstützt?

Sie benötigen in diesem Fall eine amtliche Unterhaltserklärung über die Bedürftigkeit (Zeile 32) und den lückenlosen Nachweis des Geldflusses (Zeilen 13-20).


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