Anlage Unterhalt Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
7 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage Unterhalt. Sie können die Anlage Unterhalt hier herunterladen (als pdf). Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie die Anlage Unterhalt benötigen

Die Anlage Unterhalt benötigen Sie in folgenden Fällen:

Sie haben

  • einen Angehörigen (insbesondere Ihre Eltern oder erwachsenen Kinder),
  • den Ex-Ehegatten oder Ex-Lebenspartner nach aufgelöster Lebenspartnerschaft,
  • den Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • die Mutter Ihres unehelichen Kindes oder
  • Personen mit Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG (Kriegsflüchtlinge)

finanziell unterstützt, weil die Person kein oder nur geringes eigenes Einkommen und Vermögen hat.

Hinweis:Haben Sie in verschiedenen Haushalten lebende Personen unterstützt, müssen Sie haushaltsbezogen jeweils eine eigene Anlage Unterhalt abgeben.

Hinweis:Für jede (im jeweiligen Haushalt) unterstützte Person muss auf der entsprechenden Anlage Unterhalt eine eigene Vordruckseite mit den verlangten Angaben zur Person ausgefüllt werden.

Hinweis: Anlage U bei Realsplitting Die Anlage U benötigen Sie, wenn Sie Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner – mit dessen Zustimmung – für den Abzug als Sonderausgaben geltend machen können (Realsplitting).

Seite 1

Angaben zum Haushalt der unterhaltenen Person und den Unterhaltsleistungen (Zeilen 4–16)

Die Angaben (Anschrift, Wohnsitzstaat, Personen im unterstützten Haushalt, Höhe des Unterhalts sowie der (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherungen der unterstützten Person) sind für die Berechnung des abzugsfähigen Betrags notwendig.

 

Auslandsunterhalt (Zeilen 17–26)

Für Unterstützungsleistungen ins Ausland gelten strenge Nachweisregelungen über die Zahlungen. Unter Umständen werden die abzugsfähigen Höchstbeträge je nach Wohnsitzstaat gekürzt.

Seite 2

Angaben zur ersten im Haushalt lebenden Person (Zeilen 31–44)

Anhand der Angaben wird geprüft, ob die unterstützte Person die Abzugsvoraussetzungen erfüllt.

 

Angaben zum eigenen Einkommen der unterstützten Person (Zeilen 45–54)

Eigenes Einkommen und Bezüge der unterstützten Person bewirken eine Kürzung des abzugsfähigen Höchstbetrags.

Seiten 3, 4

Angaben zu weiteren im Haushalt lebenden Personen

Diese Seiten entsprechen inhaltlich der Seite 2.

Angaben zum Haushalt der unterstützten Person(en) (Seite 1)

[Haushalt der unterstützten Person → Zeilen 4–6]

Tragen Sie ein, wo die unterstützte(n) Person(en) lebt bzw. leben (Zeile 4). Soweit sich der Haushalt im Ausland befindet (Zeile 5), gelten je nach Land eventuell gekürzte abzugsfähige Höchstbeträge (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 17–26). Leben im Haushalt der unterstützten Person mehrere Personen (Angaben in Zeile 6), werden die Unterhaltszahlungen auf alle im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig aufgeteilt. Für jede Person ist in diesem Fall eine eigene Seite auf der Anlage Unterhalt (Seite 2–4) auszufüllen. Für jede Person wird getrennt geprüft, ob der auf sie entfallende Unterhalt abzugsfähig ist.

 

[Unterhaltsleistungen, Unterstützungszeitraum → Zeilen 7–16]

Leben im Haushalt mehrere Personen (Zeile 6), sind sämtliche Zahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, die an die Haushaltsmitglieder geleistet wurden, einzutragen. Ein Abzug der Unterhaltsleistungen ist nur für Monate möglich, in denen eine Unterstützung (Zeilen 7, 9) stattgefunden hat, d. h. grds. ab dem Monat der ersten Zahlung (Zeilen 8, 10). Bei Ehegattenunterhalt wird unabhängig vom Zahlungszeitpunkt immer Unterhalt für das gesamte Jahr angenommen. Lebte die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, tragen Sie den Abzugshöchstbetrag, d. h. für 2022 10.347 EUR ein (Zeile 36). Die Höhe der (Basis-)Krankenversicherung oder Pflegepflichtversicherung der unterstützten Person, für die diese selbst Versicherungsnehmer ist, tragen Sie in die Zeilen 11, 13 bzw. 15 ein. Um diese Beträge erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag. Soweit darin Beitragsanteile enthalten sind, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt (ersichtlich aus der Bescheinigung der Krankenkasse) sind diese in den Zeilen 12, 14 bzw. 16 zu erfassen. Diese erhöhen den Höchstbetrag nicht.

Haben Sie als Versicherungsnehmer eine der genannten Versicherungen für eine unterstützte Person abgeschlossen, können Sie diese eigenen Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen.

 

[Unterstützte Person lebt im Ausland Zeilen 17–26]

Wenn die unterstützte Person im Ausland lebt, benötigen Sie zusätzlich aus dem Wohnsitzstaat eine sog. Unterhaltserklärung (abrufbar über die Formularverwaltung der Internetseiten des BMF abrufbar oder beim Finanzamt in Papierform erhältlich) über die persönlichen Verhältnisse, das eigene Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person (Eintragung in Zeilen 34, 64, 94). Diese müssen Sie auf Verlangen des Finanzamts vorweisen können. Anhand der Erklärung wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person geprüft.

Bei Auslandssachverhalten gelten für den Nachweis der Unterhaltszahlungen erhöhte Anforderungen. Machen Sie die geforderten Angaben über den Zahlungsweg (Überweisung Zeile 17, Mitnahme anlässlich von Heimfahrten Zeilen 18–20). Die erforderlichen Nachweise müssen Sie auf Anforderung des Finanzamts vorlegen können.

Erfolgte die Heimfahrt zum eigenen Haushalt im Ausland und lebte dort der Ehegatte, ist das eine Familienheimfahrt. Ohne Einzelnachweis werden für bis zu vier (tatsächlich) durchgeführte Fahrten (Zeilen 21–25) im Kalenderjahr jeweils ein Nettomonatslohn (Zeile 26) als Unterhalt akzeptiert.

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Angaben zur unterstützten Person (Seite 2)

[Angaben zur (ersten) unterstützten Person → Zeilen 31–44

Anhand der Angaben wird geprüft, ob ein Abzug von Unterhaltszahlungen an die unterstützte Person möglich ist. Falls die Bedingungen nicht das ganze Jahr über vorlagen, müssen Sie den Zeitraum genau angeben. Der für das Jahr abzugsfähige Höchstbetrag wird dann nur zeitanteilig berücksichtigt.

[Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person/gleichgestellte Person]

Voraussetzung für einen Kostenabzug ist grds., dass die unterhaltene Person Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt oder einer solchen Person gleichgestellt ist (vgl. Erläuterungen zu Zeile 41). Unter den begünstigten Personenkreis fallen auch (Kriegs-)Flüchtlinge, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben.

 

[Haushaltszugehörigkeit → Zeile 36]

Lebt die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, wird – auch ohne nachgewiesene Zahlungen – vom Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 10.347 EUR (jährlich) ausgegangen. Außerdem ist die Haushaltszugehörigkeit für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen erforderlich (vgl. Erläuterungen zu Zeile 41).

 

[Kindergeldanspruch → Zeile 37]

Der Abzug von Unterhalt über die Anlage Unterhalt ist nur für Kinder bzw. Zeiträume möglich, in denen das Kind nicht (Über die Anlage Kind) berücksichtigt werden kann, z. B. arbeitslose Kinder über 21 Jahre oder über 25 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung.

 

[Eheähnliche Gemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft → Zeile 41]

Unterhaltszahlungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nur abzugsfähig, wenn die unterstützte Person eine gleichgestellte Person ist. Dies setzt zum einen voraus, dass die Person mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebt (Zeile 36) und der Person wegen der Unterhaltsleistungen öffentliche Leistungen (Hartz IV, Wohngeld etc.) gestrichen oder gekürzt werden (Zeiel 41).

 

[Vermögen → Zeile 42]

Hatte die unterstützte Person außer Hausrat und einem angemessenen Hausgrundstück weiteres Vermögen von über 15.500 EUR, gilt sie nicht mehr als bedürftig mit der Folge, dass Unterstützungsleistungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.

 

[Mehrere Zahlende → Zeilen 43, 44]

Wird die von Ihnen unterhaltene Person auch von anderen Personen unterstützt, vermerken Sie dies in Zeile 43 und geben in Zeile 44 den von anderen Personen geleisteten Unterhalt und den Unterhaltszeitraum an. In diesem Fall wird der abzugsfähige Betrag auf alle (im Inland lebenden) unterstützenden Personen aufgeteilt.

 

[Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person → Zeilen 45–54]

Der Abzug von Unterstützungsleistungen für im Inland lebende Personen ist auf einen Höchstbetrag von 10.347 EUR  jährlich (bei Personen im Ausland eventuell weniger) je unterstützter Person, ggf. erhöht um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person, begrenzt. Eigene Einkünfte und Bezüge, soweit sie 624 EUR jährlich überschreiten und öffentlichen Ausbildungshilfen (BAföG-Zuschüsse), die die unterstützte Person während des Unterhaltszeitraums (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 7–10) hatte, werden angerechnet.

Hatte die unterstützte Person Kapitalerträge (Zinsen), die dem Abgeltungssteuersatz (25 %) unterlegen haben, handelt es sich um Bezüge (Eintragung in den Zeilen 51, 52), ansonsten liegen Einkünfte vor (Zeilen 49, 50).

 

Angaben zu weiteren unterstützten Personen (Seite 3,4)

Auf den Seiten 3 und 4 werden für weitere im Haushalt lebende Personen dieselben Angaben wie für die erste Person verlangt.

Checkliste Anlage Unterhalt

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Sie haben eine der folgenden Personen unterstützt?

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
  • erwachsene Kinder, für die Sie keine Anlage Kind ausgefüllt haben
  • mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister (Zeile 41)
  • den im Ausland lebenden Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Zeile 39)
  • den geschiedenen oder von Ihnen getrennt lebenden Ehegatten oder Ex-Partner einer (aufgelösten) Lebenspartnerschaft (Zeile 38)
  • Ihren Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (Zeilen 40, 42)
  • die Mutter Ihres nichtehelichen Kindes

 

 

Die Person lebte bei Ihnen im Haushalt?

Das Finanzamt erkennt ohne Nachweis 10.347 EUR Unterhalt an (Zeile 36). Der Höchstbetrag erhöht sich um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person, wenn diese Versicherungsnehmer ist (Zeilen 11–16).

Sie haben für die bedürftige Person (Basis-)Kranken- und Pflege(pflicht-)versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmer (Schuldner der Beiträge) bezahlt?

Sie können die Beiträge als eigene Sonderausgaben berücksichtigen, indem Sie sie auf der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 40 ff.) eintragen.

Sie haben eine im Ausland lebende Person unterstützt?

Sie benötigen in diesem Fall eine amtliche Unterhaltserklärung und den lückenlosen Nachweis des Geldflusses (Zeilen 17–26, 34).


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