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Übersicht: Die steuerliche Beurteilung von Unterhalt
Unterhalt für bedürftige Personen und Kosten für deren Ausbildung sind entweder (abzugsfähige) Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen oder sind nicht abzugsfähig. Die Beurteilung hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Unterhaltszahlende zur unterstützten Person steht. Folgende Fall-Konstellationen sind möglich:
Die Zahlung erfolgt an
- den Ehegatten bzw. Lebenspartner (bei intakter Ehe): Die Unterhaltszahlungen werden steuerlich nicht berücksichtigt, weil sie über den Splittingtarif mit dem doppelten Grundfreibetrag abgegolten sind. Das gilt entsprechend, wenn ein Ehegatte im EU-Ausland lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Kosten einer Berufsausbildung sind entweder als Sonderausgaben (erste Ausbildung) oder als Werbungskosten (zweite oder weitere Ausbildung, Umschulung) abzugsfähig. Lebt der unterstützte Ehegatte im Ausland außerhalb der EU, sind Unterhaltszahlungen und Kosten für eine Berufsausbildung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
- den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten: Die Unterhaltszahlungen sind als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zahlung im Inland oder EU-Ausland (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG) lebt und die Zahlungen nachweislich versteuert. In allen anderen Fällen kommt beim Zahlenden ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
- ein eigenes Kind: Solange das Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt wird, sind Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes bei den Eltern mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf abgegolten. U. U. ist bei volljährigen Kindern in Ausbildung, die auswärts untergebracht sind, ein zusätzlicher Freibetrag möglich.
Kann das Kind steuerlich nicht (mehr) berücksichtigt werden (z. B. studierendes Kind über 25 Jahre, Kind im freiwilligen Wehrdienst) sind die Zahlungen u. U. (nur) bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigungsfähig. - eine andere Person: Hier kommt nur der Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen in Betracht.
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen nur über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig; eine Berücksichtigung als allgemeine Außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich.
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Abzugsvoraussetzungen
Der Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus:
- Die unterstützte Person ist eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber (nach deutschem Recht) gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person;
- tatsächliche Unterhaltsleistungen (nicht nötig, wenn die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt s. u.),
- Bedürftigkeit der unterstützten Person
- kein Anspruch auf Kindergeld für die unterstützte Person und
- Angabe der Identifikationsnummer (ID-Nr.) der unterstützten Person, wenn diese im Inland wohnt, auf der Anlage Unterhalt. Verweigert die unterhaltene Person die Auskunft darüber, darf die ID-Nr. beim Finanzamt abgefragt werden. Bei im Ausland lebenden Personen ist ein entsprechender Identitätsnachweis der unterstützten Person erforderlich.
[Angaben zur unterstützten Person → Zeilen 31–54]
Zu den begünstigten gesetzlich unterhaltsberechtigen Personen zählen:
- der Ehegatte bzw. Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft (Abzug aber nur, soweit keine gemeinsame Steuerveranlagung und kein Sonderausgabenabzug für die Zahlungen möglich ist),
- Verwandte gerader Linie wie z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (Abzug aber nur, soweit keine steuerliche Kinderberücksichtigung möglich ist), sowie
- die Mutter eines unehelichen Kindes während der Mutterschutzzeit und
- der Elternteil eines nicht ehelichen Kindes im Regelfall bis zum 3. Lebensjahr des Kindes; darüber hinaus (bis maximal zum 9. Lebensjahr) nur, soweit dieser wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine Berufstätigkeit ausüben kann (H 33a.1 «Unterhaltsanspruch der Mutter» EStH 2021).
Der Abzug ist auch für Zahlungen an Personen, die dem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z. B. Schwiegereltern), möglich. Dies gilt, solange die Ehe besteht, auch noch während eines Getrenntlebens (BFH, Urteil v. 27.7.2011, VI R 13/10, BFH/NV 2011 S. 1957).
Werden sowohl das eigene (verheiratete) Kind als auch dessen Ehegatte unterstützt, können nur die hälftig auf das eigene Kind entfallenden Zahlungen berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 22.9.2004, III R 25/03, BFH/NV 2005 S. 523).
Lebte die unterstützte Person im Inland, reicht es aus, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Grunde nach besteht. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ob also z. B. andere vorrangig unterhaltsverpflichtete Personen vorhanden sind, wird nicht geprüft (R 33a Abs. 1 Satz 4 EStR 2012). Bei im Ausland lebenden Personen, die unterstützt werden, muss dies jedoch geprüft werden (Auslandsunterstützung s. u.).
Einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt sind Personen, die
- im Inland in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen leben und
- denen wegen der Aufnahme in den Haushalt und dem damit in Zusammenhang gewährten Unterhalt (in Form von Unterkunft und Verpflegung) öffentliche inländische Mittel gekürzt oder gestrichen wurden.
Zu diesem Personenkreis gehören vor allem nahe Verwandte z. B. Geschwister, Onkel, Tanten, aber auch der Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind oder auch Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG, nicht jedoch geduldete Personen und nicht unterhaltsberechtigte Personen nach § 60a AufenthG (BFH, Urteil v. 2.12.2021, VI R 40/19, BFH/NV 2022 S. 641).
Wichtig: Keine Haushaltsgemeinschaft – keine steuerliche BerücksichtigungLebt die verwandte Person im eigenen Haushalt, ist kein Kostenabzug möglich, selbst wenn öffentliche Mittel aufgrund der Unterstützung durch die Angehörigen gekürzt werden.
Als Nachweis, dass öffentliche inländische Mittel (z. B. Wohngeld, Arbeitslosengeld II) gekürzt oder gestrichen wurden, ist die Bestätigung der zuständigen Behörde nötig oder die unterstützte Person bestätigt schriftlich, dass sie mit dem Steuerpflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebt, ein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt und keine bzw. nur gekürzte öffentliche Sozialleistungen beantragt oder bezahlt wurden. Außerdem sind die Höhe des eigenen Vermögens und die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der Person, die unterstützt wurde, anzugeben.
Ein Vordruck mit den notwendigen Angaben kann über die Web-Adresse des BMF als PDF aus dem Internet abgerufen werden. Weitere Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 6.4.2022,
IV C 8 – S 2285/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 617.
Wurden der unterhaltenen Person öffentliche Mittel nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Grnden z.B. wegen BAföG-Bezugs gekürzt, sind die Unterhaltsleistungen nicht abzugsfähig (BFH, Urteil v. 31.3.2021, VI R 2/19, HI14473908, BFH/NV 2021 S. 1012).
[Aufwendungen für Unterhalt → Zeilen 7–16]
Grundsätzlich sind nur tatsächlich geleistete Aufwendungen für den typischen laufenden Unterhalt (z.B. Wohnung mit Heizungs-, Strom- und Wasserkosten, Kleidung und Verpflegung sowie übernommene Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge oder die Berufsausbildung (z.B. Schul- und Studiengebühren, Material, Bücher, Fahrtkosten) abzugsfähig. Leben im Haushalt, in dem die unterstützte Person lebt, mehrere Personen, werden alle an den Haushalt geleisteten Zahlungen, egal an welche Person gezahlt wurde, gleichmäßig auf alle Haushaltsmitglieder verteilt und der Abzug wird für jede Person getrennt geprüft.
Lebte die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen, wird von der Finanzverwaltung auch ohne Nachweis unterstellt, dass Kosten in Höhe des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags (s. u.) angefallen sind (R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR 2012).
Tipp: Krankheits-/PflegekostenHaben Sie für die unterhaltsberechtigte Person Krankheitskosten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Kosten getragen, können Sie diese u. U. als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG zusätzlich geltend machen.
[Bedürftigkeit der unterstützten Person → Zeile 42]
Weitere Abzugsvoraussetzung ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person. Sie darf nur über ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von max. 15.500 EUR (nach Abzug der darauf entfallenden Verbindlichkeiten), ohne den Wert des (üblichen) Hausrats, und ein angemessenes selbst oder mit Angehörigen bewohntes Hausgrundstück verfügen. Die Angemessenheit des Grundstücks bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, den räumlichen Verhältnissen, der Ausstattung und dem Wert. Auf den Hausrat bzw. das Grundstück entfallende Verbindlichkeiten werden bei der Prüfung der Wertgrenze entsprechend berücksichtigt.
Opfergrenze
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht nur, soweit die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einkünften stehen und dem Zahlenden nach Abzug der Unterhaltsleistungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben. Deshalb können Unterhaltsaufwendungen höchstens insoweit anerkannt werden, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens (Summe aller Einkünfte aus den Einkunftsarten und Bezüge (auch Kindergeld) nach Abzug der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) nicht übersteigen (Opfergrenze). Die Opfergrenze gilt unabhängig davon, ob die unterstützte Person im Inland oder im Ausland lebt. Sie gilt aber nicht für Unterhalt an den Ehegatten und gleichgestellte Personen (s.o).
Berechnung der Opfergrenze
Die Opfergrenze wird nach einem, durch die Finanzverwaltung festgelegten und von der Rechtsprechung akzeptierten Schema berechnet (BMF, Schreiben v. 22.4.2022, IV C 48 – S 2285/19/10003:001, BStBl 20220 I S. 617). Die Berechnung erfolgt programmgesteuert. Kommt die Opfergrenze zur Anwendung, wird dies im Regelfall in den Erläuterungen zum Steuerbescheid erwähnt.
TippFalls der abzugsfähige Unterhaltsbetrag auf die Höhe der Opfergrenze beschräänkt wurde, können Sie die von der Finanzverwaltung zugrunde gelegte maschinelle Berechnung zur Prüfung anfordern.
Bei Selbstständigen (Gewerbetreibenden, Freiberuflern) ist die Berechnung der Opfergrenze auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen, weil deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen.
Abzugshöhe
Sind alle Voraussetzungen gegeben, können im Vz. 2022 die tatsächlichen Unterstützungsleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.347 EUR im Vz. 2022 steuerlich abgezogen werden. Lebt die unterstützte Person im Ausland, gilt u.U. ein gekürzter Höchstbetrag. Der Höchstbetrag von 10.347 EUR erhöht sich um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a) und b) EStG), die die unterstützte Person als Versicherungsnehmer aufgewendet hat (§ 33a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG).
Die Erhöhung erfolgt unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt hat. Es ist ausreichend, dass Unterhalt (in Geld oder Sachleistungen) geleistet wurde. War die unterstützte Person zwar die versicherte (begünstigte) Person, aber die Person, die den Unterhalt gezahlt hat, Versicherungsnehmer, können die Versicherungsbeiträge als eigene Sonderausgaben der unterhaltszahlenden Person steuerlich berücksichtigt werden. Dann wird der Abzugshöchstbetrag nicht erhöht.
[Unterstützungszeitraum → Zeilen 7–10]
Der Abzug ist nur für Zeiträume möglich, in denen eine tatsächliche (finanzielle) Unterstützung stattfand. Erfolgte die erste Unterhaltszahlung im Januar, wird das ganze Jahr als Unterstützungszeitraum angenommen. Dann gilt der ungekürzte Jahreshöchstbetrag von 10.347 EUR. Ansonsten wird der abzugsfähige Höchstbetrag nach § 33a Abs. 3 EStG zeitanteilig (ab dem Monat der ersten Zahlung) berechnet. Eine Rückbeziehung auf Vormonate ist nur möglich, wenn mit dem Geld Schulden getilgt werden, die für den Lebensunterhalt der Vormonate aufgenommen worden sind.
Die letzte Zahlung im Jahr gilt stets als Zahlung für den Rest des Jahres. Da der Abzug nur im Jahr der Zahlung erfolgt, werden Vorauszahlungen (z.B. im Dezember) für Folgejahre nur für das laufende Jahr und nicht für das Folgejahr berücksichtigt (BFH, Urteil v. 25.4.2018, VI R 35/16, HI11844750, BFH/NV 2018 S. 1016).
Beispiel: Diverse Zahlungen im Unterhaltszeitraum
Folgende Unterhaltszahlungen werden für das Jahr 2022 nachgewiesen:
im März | 2.000 EUR |
im Juni | 2.000 EUR |
im September | 2.000 EUR |
im Dezember | 4.000 EUR (davon 2.000 EUR für das Folgejahr) |
Die Zahlung im Dezember kann nur für das laufende Jahr und nicht für das Folgejahr berücksichtigt werden. Damit wurden im ganzen Jahr insgesamt 10.000 EUR bezahlt. Unterstützungszeitraum ist von März (erster Zahlungsmonat) bis Dezember. Damit wird der abzugsfähige Betrag auf 10/12 von 10.347 EUR (ggf. zuzüglich Basisversicherungsbeiträge) = 8.623 EUR begrenzt.
Tipp: Erste Zahlung zu Beginn des Unterhaltszeitraums Stellen Sie sicher, dass die erste Zahlung im Januar erfolgt. Dann wird der Höchstbetrag für das ganze Jahr unterstellt und zwar selbst dann, wenn keine weiteren Zahlungen im Jahr erfolgen.
Bei Unterhaltszahlungen an den Ehegatten/Lebenspartner wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Unterstützung das ganze Jahr über erfolgt ist. Die erste Zahlung spielt hier keine Rolle.
Wenn die unterstützte Person auch Einkünfte hat
[Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person Zeilen → 45–54]
Hat die unterstützte Person eigene Einknfte und Bezüge, wird der abzugsfähige Höchstbetrag in 2023 von 10.908 EUR (zzgl. Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge) gekürzt (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). BAföG-Zuschüsse (nicht Darlehen) werden dabei in voller Höhe auf den Höchstbetrag angerechnet. Andere Bezüge und Einkünfte werden angerechnet, soweit sie 624 EUR (anrechnungsfreier Betrag) im Jahr übersteigen. Lebt die unterstützte Person im Ausland, wird der anrechnungsfreie Betrag u.U. gekürzt. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte und Bezüge, die auf die Monate der Unterstützung entfallen. Der anrechnungsfreie Betrag wird entsprechend gezwölftelt (§ 33a Abs. 3 EStG).
Unter «Einkünfte» ist i. d. R. die Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten zu verstehen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen abzüglich Sparer-Pauschbetrag) werden als Einkünfte angesetzt, wenn sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Erfolgte die Besteuerung mit dem Abgeltungstarif, gehören die Zinsen ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags zu den Bezügen. Ebenso sind als Bezüge alle weiteren Einnahmen der unterstützten Person, die nicht versteuert werden und dem Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Dazu gehören:
- BAföG-Zuschuss,
- steuerfreie Rente, bzw. der steuerfreie Teil einer Rente,
- Elterngeld einschließlich Sockelbetrag von 300 EUR/Monat, gekürzt um pauschal 1.200 EUR Arbeitnehmerpauschbetrag.
- pauschal versteuerter Arbeitslohn (z. B. 520 (2024: 538) EUR-Minijob, Aushilfslohn als Teilzeitbeschäftigter),
- steuerfreier Arbeitslohn, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt (z. B. ausländischer Lohn, Lohnersatz wie z. B. Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld), ggf. gekürzt um 1.230 EUR Arbeitnehmerpauschbetrag,
- steuerfreie Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- der aufgrund des Versorgungsfreibetrags steuerfrei bleibende Versorgungsbezug (Pension, Betriebsrente),
- Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld,
- Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung,
- Zusatzentgelt aus sog. Ein-Euro-Jobs,
- Geld- und Sachbezüge von freiwillig Wehrdienst- oder Bundesfreiwilligendienst leistenden Personen,
- nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei bleibende Teile von Dividenden und
- nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei gestellte Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.
Beispiel: Unterstützte Personen leben in einer Haushaltsgemeinschaft
A unterstützt seine 70 Jahre alte Mutter mit monatlich 400 EUR. Die Mutter hat im Jahr 2023 eigene Einkünfte und Bezüge von 6.800 EUR. Der als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Teil der Unterhaltszahlungen ermittelt sich wie folgt:
gezahlter Unterhalt (Anteil der Mutter) |
| 4.800 EUR | |
Höchstabzugsbetrag |
| 10.908 EUR |
|
Kürzung um eigene Einkünfte | 6.800 EUR |
| |
davon anrechnungsfrei | 624 EUR |
| |
anzurechnen | 6.176 EUR | -6.176 EUR |
|
gekürzter Höchstbetrag |
| 4.732 EUR |
|
Damit können von den gezahlten 4.800 EUR insgesamt 4.732 EUR berücksichtigt werden.
Unterstützung mehrerer Personen durch einen Steuerpflichtigen
Hier gilt:
- Der abzugsfähige Betrag wird für jede unterstützte Person getrennt ermittelt, und zwar auch, wenn mehrere vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
- Zahlungen, die an in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen, die eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden, geleistet werden, unabhängig davon, an wen, sind (nach Köpfen) auf alle Personen des Haushalts zu verteilen, egal ob es sich um erwachsene Personen oder Kinder handelt und ob die Personen unter den begünstigten Personenkreis des § 33a Abs. 1 EStG fallen oder nicht.
- Die eigenen Einkünfte und Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen sind ebenfalls zusammenzurechnen und nach Köpfen anteilig jedem Haushaltsmitglied zuzurechnen, wenn eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft besteht.
[Unterstützung einer Person durch mehrere Steuerpflichtige → Zeilen 43, 44]
Hier gilt:
- Der nach § 33a Abs. 1 EStG für die unterstützte Person insgesamt abzugsfähige Betrag (Zahlungen aller Unterstützter, Höchstbetrag 10.908 EUR (2024: 11.604 EUR), ggf. gekürzt um anzurechnende Einkünfte und Bezüge) wird wie oben berechnet.
- Der so ermittelte Abzugsbetrag wird auf alle (im Inland lebenden) Unterstützenden in Höhe ihres jeweiligen Anteils an den gesamten Zahlungen aufgeteilt (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).
Beispiel: Mehrere unterstützende Personen
A und B, Brüder, zahlen im Jahr 2023 an die Mutter 6.000 EUR Unterhalt. Davon trägt A insgesamt 4.000 EUR (2/3). Die Mutter hat eigene Einkünfte und Bezüge von 5.754 EUR. Der abzugsfähige Betrag ermittelt sich wie folgt:
Von allen (im Inland lebenden) Personen insgesamt gezahlter Unterhalt | 6.000 EUR | ||
Höchstbetrag |
| 10.908 EUR |
|
anzurechnen nach Abzug des anrechnungsfreien Betrags (624 EUR) | 5.130 EUR |
| |
gekürzter Höchstbetrag | 5.778 EUR |
|
Damit sind 5.778 EUR Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Davon entfällt auf A nach seinem Anteil an den Zahlungen 2/3 und damit 3.852 EUR.
Lebt eine der Personen, die Unterhalt zahlen, im Ausland, nimmt diese Person an der Aufteilung nicht teil. Der von ihr geleistete Unterhalt wird bei der Berechnung des abzugsfähigen Betrags als eigene Bezüge der unterstützten Person berücksichtigt und mindert insoweit den Höchstbetrag (BMF, Schreiben v. 22.4.2022, IV C 48 – S 2285/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 617).
Unterstützung von Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (Auslandsunterhalt)
Der Abzug von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen ist nur möglich, soweit es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und angemessen ist (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Der maßgebliche Höchstbetrag (2023: 10.908 EUR) und der anrechnungsfreie Betrag (624 EUR) sind anhand der Ländergruppeneinteilung zu ermitteln und ggf. auf 1/4, 1/2 oder 3/4 des Höchstbetrags zu kürzen.
Außerdem gelten zusätzlich zu den bereits beim Inlandsunterhalt genannten folgende Grundsätze (BMF, Schreiben v. 22.4.2022, IV C 48 – S 2285/19/10002:001, BStBl 2022 I S. 623):
- Gesetzliche Unterhaltpflicht: Maßgebend ist das deutsche Unterhaltsrecht. Im Gegensatz zu im Inland lebenden unterstützten Personen muss aber hier die konkrete Unterhaltsverpflichtung vorliegen (BFH, Urteil v. 5.5.2010, VI R 5/09, BFH/NV 2010 S. 1896), d. h. die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB) und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB), also z. B. die vorrangige Unterhaltsverpflichtung anderer Personen sind zu beachten. Handelt es sich bei der unterstützten Person um den Ehegatten/Lebenspartner, ist dessen Unterhaltsberechtigung stets gegeben.
Bedürftigkeit → Zeile 34
- Zur Prüfung der Bedürftigkeit muss eine ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllte (amtliche) Unterhaltserklärung vorliegen (abrufbar im Internet auf den Seiten des BMF). Darin bestätigt die zuständige ausländische Behörde die persönlichen Daten der unterstützten Person (Geburtsdatum, Wohnort, Zahl der im Haushalt gemeldeten Personen). Die unterstützte Person trägt die Höhe ihres Vermögens und ihr verfügbares Einkommen sowie die verfügbaren Bezüge ein. Da der Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten wegen der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit die erhöhte Beweislast trägt (§ 90 Abs. 2 AO), muss er die Angaben insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auf Verlangen des Finanzamts (ggf. mit Negativbescheinigungen) belegen. Sind die Angaben lückenhaft, weil z. B. Angaben darüber fehlen, wie der Lebensunterhalt vor der Unterstützung bestritten wurde, oder es fehlen Angaben zur Vermögenssituation (z. B. über Grundbesitz) ist die Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen (BFH, Urteil v. 7.5.2015, VI R 32/14, HI8031663, BFH/NV 2015 S. 1248). Dokumente in ausländischer Sprache müssen dabei von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden.
- Erwerbsobliegenheit: Ist die unterstützte Person im erwerbsfähigen Alter (im Regelfall bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres), gilt sie grundsätzlich nicht als bedürftig (= Erwerbsobliegenheit), es sei denn, sie ist krank, in Ausbildung oder betreut Kinder unter sechs Jahren. Die Erwerbsobliegenheit ist auch innerhalb der EU zu prüfen. Sie ist bei der Unterstützung des Ehegatten – unabhängig von dessen Wohnort – nicht zu beachten (BFH, Urteil v. 5.5.2010, VI R 5/09, HI2375977, BFH/NV 2010 S. 1896). Arbeitslosigkeit begründet jedoch eine Bedürftigkeit, wenn eine Beschäftigung trotz ordnungsgemäßer Bemühungen, die detailliert nachgewiesen werden müssen, nicht gefunden werden kann (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.7.2015, 8 K 3609/13, HI11209656, rkr.; BFH, Urteil v. 12.7.2017, VI R 42/15, HI11219366, BFH/NV 2017 S. 1506).
Zahlungsnachweise → Zeilen 17 - 26
Zahlungsnachweise: Es gelten erhöhte Anforderungen, weil ein Auslandssachverhalt vorliegt. Daher muss - auf Anforderung der Finanzverwaltung - bei sämtlichen Zahlungen detailliert nachgewiesen werden, wie das Geld zur unterstützten Person gelangt ist. Der Nachweis ist zu führen:
- Bei Banküberweisung bzw. Postanweisung mit Bankbelegen (Buchungsbestätigung, Kontoauszug) und dem Nachweis der Abhebung durch die unterstützte Person; lautet das Konto nicht auf den Namen der unterstützten Personen, muss eine Bestätigung der Bank vorliegen, dass die unterstützte Person eine Kontovollmacht und das Geld abgehoben hat.
- Bei persönlicher Übergabe durch Nachweis der Geldabhebung vom eigenen Konto, der durchgeführten Reise und einer detaillierten Bestätigung des Geldempfängers für jede einzelne erfolgte Geldübergabe (Datum, Ort, übergebener Betrag). Dabei dürfen zwischen Geldabhebung und Übergabe nicht mehr als 14 Tage liegen.
- Geldübergaben durch Dritte (Mittelsmänner oder neutrale gewerbliche Transportunternehmen) sind nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn aufgrund einer besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z.B. Krisengebiet, Bürgerkrieg) kein anderer Zahlungsweg möglich ist. Dann müssen die Identität des Mittelsmanns, der komplette lückenlose Geldfluss und die Durchführung der Reise nachgewiesen sein. Demgegenüber lässt der BFH die Bargeldübergabe durch eine dritte Person grundsätzlich zu, vorausgesetzt, die tatsächliche Zahlung ist ausreichend bewiesen, indem der Geldüberbringer namentlich benannt ist, die Zahlungskette lückenlos aufgezeigt werden kann und eine belastbare Empfängerbestätigung vorliegt (BFH, Urteil v. 9.3.2017, VI R 33/16, HI10874555, BFH/NV 2017 S. 1042).
- Bei Familienheimfahrten (Fahrten zum Ehegatten) gelten Nachweiserleichterungen. Hier werden für bis zu vier nachweislich (Vorlage von Fahrscheinen, Passeintragung) durchgeführte Heimfahrten ohne Zahlungsnachweis je Fahrt Zahlungen in Höhe eines Nettomonatslohns anerkannt. Werden höhere Zahlungen oder zusätzliche Zahlungen (z. B. durch Überweisung) geltend gemacht, müssen alle Zahlungen nachgewiesen werden.
Weitere Einzelheiten zum Auslandsunterhalt: BMF, Schreiben v. 7.4.2022, IV C 48 – S 2285/19/10002:001, BStBl 2012 I S. 623.