Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung
Wenn Sie Ihren Kindern oder ihrem:ihrer Ex-Partner:in oder auch nahen Angehörigen Unterhalt zahlen, können Sie die geleisteten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.
Je nachdem, an wen Sie Unterhalt bezahlen müssen, gelten unterschiedliche Steuerregeln. In jedem Fall können Sie Unterhaltszahlungen aber von der Einkommensteuer abziehen.
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Wie kann ich Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner absetzen?
Unterhaltszahlungen sind steuerlich entweder als Sonderausgabe (bereits ab dem Jahr des Getrenntlebens) oder als außergewöhnliche Belastung (erst ab dem Folgejahr) absetzbar.
In welcher Höhe ist der Sonderausgabenabzug möglich?
Der:die Zahlende kann seine:ihre Zahlungen (freiwillige oder aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht) als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR pro Jahr absetzen. Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des unterstützten (Ex-)Ehepartners, wenn dieser Versicherungsnehmer:in ist. Die Erhöhung erfolgt unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt hat.
Welche Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug (Realsplitting) bei Unterhaltszahlungen gibt es?
Leben Unterhaltsempfänger:innen im Ausland, ist der Sonderausgabenabzug nur möglich, wenn Empfänger:innen anhand des ausländischen Steuerbescheids nachweisen, dass die Leistungen versteuert sind. Je nach Land sind u. U. noch weitere Abzugsvoraussetzungen notwendig.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist stets, dass Unterhaltsempfänger:in mit Unterschrift auf der Anlage U zustimmen. Dies kann er:sie dem Grunde nach (= Zustimmung bis zum Höchstbetrag) oder auf einen unter dem Höchstbetrag liegenden Betrag begrenzt, tun. Soweit die Zustimmung reicht (d. h. im Regelfall bis zur Höhe des tatsächlich beantragten Sonderausgabenabzugs), muss der Unterhalt von den Empfängern bei den sonstigen Einkünften versteuert werden.
Tipp: Ex-Partner:in muss zustimmenVoraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist stets, dass ein:e Unterhaltsempfänger:in mit Unterschrift auf der Anlage U zustimmt. Dies können Empfänger:innen dem Grunde nach (Zustimmung bis zum Höchstbetrag + Basisversicherungen) oder auf einen unter dem Höchstbetrag liegenden Betrag begrenzt tun.
Der Antrag auf Sonderausgabenabzug gilt für ein Jahr, kann auch auf einen unter dem Höchstbetrag liegenden Betrag beschränkt werden und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung der Empfänger:innen gilt für mehrere Jahre, kann auf einen Betrag begrenzt werden und nur vor Beginn eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt für die Zukunft widerrufen werden.
Was sind die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung?
Wird der Sonderausgabenabzug gewählt, kommt für den nicht bei den Sonderausgaben abzugsfähigen Teil der Zahlungen kein Abzug von außergewöhnlichen Belastungen in Betracht. Wird der Sonderausgabenabzug dagegen nicht beantragt, fehlt die Zustimmung des Empfängers oder ist der Sonderausgabenabzug aus anderen Gründen nicht möglich (z. B. Ehepartner:in im Ausland), sind die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Wie kann ich Unterhaltszahlungen an andere Personen steuerlich absetzen?
Unterhaltsleistungen für andere Personen sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Begünstigt sind nur typische Unterhaltsaufwendungen wie Wohnung, Ernährung, Kleidung, Genussmittel und Versicherungsbeiträge sowie Kosten der Berufsausbildung.
Begünstigt sind Unterhaltsaufwendungen für folgende Personen:
Unterhaltszahlungen für eine Ihnen oder Ihres Ehepartners gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind diese Personen:
- Ehegatte:Ehegattin bzw. Partner:in in eingetragener Lebenspartnerschaft (Abzug aber nur, soweit getrennt lebend/geschieden bzw. Ehegatte im Ausland und kein Sonderausgabenabzug möglich)
- Kinder (Abzug aber nur, soweit die Kinder steuerlich nicht über einen Freibetrag oder Kindergeldanspruch berücksichtigt werden; z. B. über 25 Jahre alte Kinder in Ausbildung)
- Eltern und Großeltern
- Der andere Elternteil eines nichtehelichen Kindes während der Mutterschutzzeit bzw. solange wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit eine Erwerbstätigkeit des Elternteils nicht erwartet werden kann.
Den unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt werden:
- Ein:e Partner:in in einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Verwandte und Verschwägerte, z. B. Geschwister, Onkel, Tanten. Voraussetzung ist, dass diese Personen bei Ihnen im Haushalt leben und den Personen Unterhaltszahlungen aus öffentlichen Mitteln wegen Ihrer Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt wurden (z. B. Wohngeld, Arbeitslosen- oder Sozialhilfe (Hartz IV) gekürzt, abgelehnt oder nicht beantragt). In diesen Fällen ist eine Opfergrenze (s. u.) nicht zu beachten.
Tipp: Weitere Informationen zu steuerlichen Vergünstigungen rund um das Thema Kinder finden Sie auch in unseren Gestaltungshinweisen Anlage Kind. Beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung unterstützen wir Sie mit den Informationen in unserer Ausfüllhilfe Anlage Kind.
In welcher Höhe sind Aufwendungen als Unterhaltszahlungen begünstigt?
Der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen beträgt 2023 für jede unterhaltene Person 10.908 EUR im Jahr. Beiträge zur Basisversorgung bei der Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisversicherungsbeiträge) dürfen Sie zu diesem Höchstbetrag hinzuaddieren. Im Steuerjahr 2024 wird der Höchstbetrag auf 11.604 EUR angehoben.
Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge (z. B. Rente, steuerfreier oder pauschal versteuerte Lohn etwa aus Minijob), so werden diese auf den Höchstbetrag angerechnet, soweit sie 624 EUR (anrechnungsfreier Betrag) im Kalenderjahr übersteigen. Die anzurechnenden Bezüge werden dabei um eine Kostenpauschale von 180 EUR jährlich gekürzt. Zusätzlich vermindert sich der Höchstbetrag um die von der unterstützten Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse. Hierunter fallen z. B. BAföG-Zuschüsse, nicht aber BAföG-Darlehen. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden nicht als Einkünfte, aber ohne Abzug des Sparerpauschbetrags als Bezüge der unterstützten Person angerechnet. Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr die Hälfte des verfügbaren Einkommens des Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet.
Bei im Inland lebenden Angehörigen ist unerheblich, ob eine konkrete Unterhaltspflicht tatsächlich besteht, also ob andere Personen vorrangig unterhaltsverpflichtet sind. Ohne Bedeutung ist auch, ob die unterstützte Person in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Erwerbsobliegenheit). Verfügt die unterhaltene Person jedoch über eigenes Vermögen von mehr als 15.500 EUR sind Unterhaltszahlungen nicht abzugsfähig, weil die unterstützte Person nicht bedürftig ist. Dabei bleiben Gegenstände mit Erinnerungswert, Hausrat und ein angemessenes Hausgrundstück, das selbst bewohnt wird, außer Ansatz.
So berechnen Sie die Höchstbeträge für die abziehbaren Unterhaltszahlungen zeitanteilig
Unterhaltszahlungen dürfen grundsätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden und können – auch wenn sie für das Folgejahr bestimmt sind – immer nur im Jahr der Zahlung und für das Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Die letzte Zahlung im Jahr gilt stets als Zahlung für den Rest des Jahres. Da der Abzug nur im Jahr der Zahlung erfolgt, werden Vorauszahlungen (z. B. im Dezember) für Folgejahre
nur für das laufende Jahr und nicht für das Folgejahr berücksichtigt (BFH, Urteil v. 25.4.2018, VI R 35/16).
Beispiel:Sie weisen dem Finanzamt für das Jahr 2023 folgende Unterhaltszahlungen nach:
März: 2.000 EUR
Juni: 2.000 EUR
Sept: 2.000 EUR
Dez: 4.000 EUR (davon 2.000 EUR für das Folgejahr)
Sie haben folglich 2023 insgesamt 10.000 EUR bezahlt. Die Zahlung im Dezember kann nur für das laufende Jahr und nicht für das Folgejahr berücksichtigt werden. Unterstützungszeitraum ist von März (erster Zahlungsmonat) bis Dezember. Damit wird der abzugsfähige Betrag auf 10/12 von 10.908 EUR (ggf. zuzüglich Basisversicherungsbeiträge) = 9.090 EUR begrenzt.
Für jeden vollen Monat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich der Höchstbetrag (2023: 10.908 EUR) und der anrechnungsfreie Betrag (624 EUR) um jeweils 1/12 (sog. Zwölftelung). Der (zeitanteilige) Höchstbetrag gilt also ab dem Monat der ersten Zahlung im Jahr. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden nur angerechnet, soweit sie auf die Unterstützungsmonate entfallen.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass die erste Zahlung im Januar erfolgt. Dann wird der Höchstbetrag für das ganze Jahr unterstellt, und zwar selbst dann, wenn keine weiteren Zahlungen im Jahr erfolgen.
Fallbeispiel gekürzte Höchstpauschale
Sie unterstützten im Jahr 2023 Ihren Vater monatlich mit 400 EUR. Ihr Vater hatte zudem eigene Einkünfte und anzurechnende Bezüge nach Abzug der Kostenpauschale von 6.800 EUR. Der Höchstabzugsbetrag errechnet sich nun wie folgt:
Gezahlter Unterhalt Januar bis Dezember: 12 x 400 EUR | 4.800 EUR | |
Höchstabzugsbetrag | 10.908 EUR | |
Kürzung um Einkünfte Anteil Vater davon anrechnungsfrei anzurechnen | 6.800 EUR ./. 624 EUR 6.176 EUR |
./. 6.176 EUR |
gekürzter Höchstbeitrag | 4.732 EUR | |
Von den tatsächlichen Aufwendungen (4.800 EUR) können somit höchstens 4.732 EUR als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. |
Was gilt bei Unterstützung mehrerer Personen durch Unterhaltszahlungen?
Unterstützen Sie mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, ist der an alle Personen zusammen aufgewendete Betrag nach Köpfen aufzuteilen (Pro-Kopf-Aufteilung). Für jede unterhaltene Person ist getrennt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Kostenabzug vorliegen und wie hoch die abziehbaren Unterhaltsleistungen sind. Lediglich bei zusammenlebenden Eheleuten (z. B. Eltern) wird der Höchstbetrag verdoppelt und um die Summe der Einkünfte und Bezüge beider Eheleute, soweit diese 2 x 624 EUR übersteigen, gekürzt.
Was gilt bei der Unterstützung durch mehrere Personen mit Unterhaltszahlungen?
Tragen mehrere in Deutschland lebende Personen Unterhaltsaufwendungen für eine Person, wird der insgesamt abziehbare Betrag für die unterstützte Person unter Einbeziehung aller Unterhaltsleistungen berechnet und anschließend auf alle Unterstützer:innen, bei denen der Abzug als außergewöhnliche Belastungen möglich ist, nach dem Verhältnis ihrer Zahlungen aufgeteilt.
Was ist die Opfergrenze bei Unterhaltszahlungen?
Die Aufwendungen sind nur abziehbar, soweit für Sie und Ihre Familie nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch genug zum Lebensunterhalt verbleibt (sog. Opfergrenze). Die Opfergrenze wird mit einem bestimmten Prozentsatz, abhängig von der Familiengröße, aus Ihrem verfügbaren Nettoeinkommen ermittelt. Dabei werden steuerpflichtige und steuerfreie Einnahmen (z. B. auch Kindergeld) angesetzt, und Steuern sowie unvermeidbare Versicherungsbeiträge abgezogen. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden bei Aufwendungen an (auch geschiedene) Eheleute bzw. bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person.
Hinweis: Die Opfergrenze gilt unabhängig davon, ob die unterstützte Person im Inland oder im Ausland lebt, aber nicht für Unterhalt an den:die Ehegatten:Ehegattin und gleichgestellte Personen.
Bei Selbstständigen (Gewerbetreibenden, Freiberuflern) ist die Berechnung der Opfergrenze auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen, weil deren Einkünfte oft stärkeren Schwankungen unterliegen.
Was gilt bei Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland?
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen sind nur begünstigt, soweit eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach deutschem Recht (BGB) gegeben ist. Gleichgestellte Personen zählen nicht. Außerdem ist die konkrete Unterhaltspflicht erforderlich, d. h., dass z. B. vorrangige Unterhaltsverpflichtungen anderer Personen zu prüfen sind. Soweit die unterstützte Person im erwerbsfähigen Alter ist, wird unterstellt, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann (Erwerbsobliegenheit). Entsprechend sind Unterhaltszahlungen nicht notwendig und folglich nicht abziehbar. Ausnahmen: Alter, Behinderung, Krankheit oder der Erziehung von Kindern unter 6 Jahren. Auch Arbeitslosigkeit trotz ordnungsgemäßem Bemühen um eine Beschäftigung kann Ausnahmetatbestand sein.
Die Unterhaltsbedürftigkeit der unterstützten Person muss durch eine für jede unterstützte Person getrennt ausgefüllte Unterhaltserklärung nachgewiesen werden.
Tipp: Zweisprachige Unterhaltserklärungen finden sich auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.formulare-bfinv.de).
Die Angaben zur unterhaltenen Person muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen. In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Bedürftigkeit ggf. durch andere behördliche Dokumente in deutscher Übersetzung erbracht werden. Die Angaben zum Einkommen muss die unterstützte Person durch Unterschrift bestätigen. Die anzurechnenden Einkünfte und Bezüge werden nach inländischen Maßstäben berechnet. Ist die Unterhaltserklärung nicht vollständig ausgefüllt oder sind die Angaben nicht schlüssig, werden die Unterhaltsleistungen nicht anerkannt.
Nachweise müssen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden. Wurde das Geld überwiesen, ist dies grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege zu belegen. Die Belege müssen die unterhaltene Person bzw. eine Person aus dem unterstützten Haushalt als Empfänger und im Regelfall als Kontoinhaber ausweisen.
Haben Sie das Geld persönlich übergeben, brauchen Sie Nachweise über die Geldabhebung und eine unterschriebene detaillierte Empfängerbestätigung getrennt für jeden übergebenen Betrag. Zwischen Abhebung und Geldübergabe dürfen maximal 14 Tage liegen. Außerdem muss die Reise anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden, z. B. Grenzübertrittsvermerk im Pass, Tankbeleg, Flugschein, Fahrkarte.
Tipp: Weitere Informationen rund um das Thema Unterhaltsleistungen finden Sie in unseren Gestaltungshinweisen Anlage Unterhalt sowie in der Ausfüllhilfe Anlage Unterhalt.