Corona: Das müssen Arbeitnehmer steuerlich beachten

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
06. Juli 2022
Lesedauer:
10 Minuten
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Muss ich Entschädigungen wegen Corona versteuern?

  • Entschädigungen für Verdienstausfall aufgrund eines Beschäftigungsverbots sind steuerfrei.
  • Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei.
  • Lohnersatzleistungen unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie können zu einem höheren Steuersatz führen.

Corona hat weitreichende Auswirkungen auf die Wirtschaft: Messen und Großveranstaltungen wurden immer wieder abgesagt. Auch Kinos, Restaurants und Kitas waren und sind immer wieder von Schließungen betroffen – sei es aus Infektionsschutzgründen oder wegen Personalmangels. Viele Arbeitnehmer sehen sich daher finanziellen Einbußen gegenüber. Erfahren Sie hier, was Sie hinsichtlich Corona bei der Steuer beachten sollten.

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Quarantäne oder Beschäftigungsverbot wegen Corona-Verdachtsfall

Wer an Corona erkrankt und krankgeschrieben wird, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese gibt es bis zu sechs Wochen, und zwar unabhängig davon, ob jemand geimpft ist oder nicht. Dauert die Erkrankung länger, erhalten Betroffene Krankengeld. Dieses ist zwar niedriger, dafür jedoch steuerfrei.

Durch das deutsche Infektionsschutzgesetz können die Gesundheitsämter auch schon bei einem Verdachtsfall eine häusliche Quarantäne anordnen. Kann dann nicht gearbeitet werden, da kein Homeoffice möglich ist, war es zu Beginn der Pandemie so, dass Betroffene auf jeden Fall für Ihren Verdienstausfall entschädigt wurden.

  • Die Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind steuerfrei.

 

Wichtig: Impfstatus kann eine Rolle spielen Mittlerweile ist es so, dass keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder öffentlich empfohlenen Maßnahmen, die Quarantäne hätte vermeiden können!

 

Praxis-Tipp: Außergewöhnliche Belastung?Wenn Ihnen zuzahlungspflichtige Medikamente vom Arzt verschrieben wurden, können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei Ihrer nächsten Steuererklärung angeben. Das geht jedoch nur, wenn die Krankheitskosten (gegebenenfalls zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen) die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen.

Verdienstausfall durch Kurzarbeit?

Die deutsche Wirtschaft erhielt durch die Corona-Pandemie einen starken Dämpfer. Viele Unternehmen schickten ihre Mitarbeitenden nach Hause. Gerade kleinere Unternehmen litten unter der sinkenden Auftragslage und mussten Kurzarbeit anordnen.

Für die betroffenen Angestellten besteht üblicherweise ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Im Zuge der Corona-Krise wurde eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Kinderlose Beschäftigte erhalten nun statt 60 Prozent bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts ersetzt – abhängig von der Dauer des Bezugs. Für Beschäftigte mit Kindern wird das Kurzarbeitergeld von 67 auf bis zu 87 Prozent erhöht.

Die Regelung sieht eine Staffelung des Kurzarbeitergeld-Satzes vor:

  • In den ersten drei Bezugsmonaten gelten die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze.
  • Ab dem 4. Monat werden 70 bzw. 77 Prozent
  • und ab dem 7. Monat werden 80 bzw. 87 Prozent des Netto-Lohnausfalls ersetzt.

Die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind, zum Beispiel weil Lieferungen oder Gäste ausbleiben. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Dank Erleichterungen der Bundesregierung gibt es Kurzarbeitergeld seit April 2020 auch für Leiharbeitnehmer:innen. Weitere Erleichterungen sind, dass auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet wird und, dass Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

 

Aktuell: Verlängerung der Kurzarbeitergeld-RegelnDurch die "Kurzarbeitergeldzugangsverordnung" gelten die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30.9.2022 weiter.
Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde von bisher 24 Monaten auf 28 Monate verlängert.

 

  • Das Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge wurden bis März 2022 vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. 
  • Allerdings erhöht Kurzarbeitergeld den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen. Daher kann es zu einer Steuernachzahlung kommen.
  • Haben Sie Kurzarbeitergeld erhalten, sind Sie in der Regel dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

 

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Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Manche Arbeitgeber gewähren Ihren Angestellten einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, um die finanziellen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern. Normalerweise wäre ein solcher Zuschuss steuerpflichtig.

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020 wurde der ergänzende Arbeitgeberzuschuss rückwirkend ab März 2020 steuerfrei gestellt. Die steuerliche Förderung wurde mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 30.06.2022 verlängert.

Die Bedingung: Der Zuschuss übersteigt – zusammen mit dem Kurzarbeitergeld – 80 % der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (= Bruttogehalt vor der Kurzarbeit) und dem Ist-Entgelt (= aktuell gezahltes Gehalt) nicht.

 

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Weitere Informationen zur Kurzarbeit

Im Artikel "Kurzarbeitergeld und Steuer" erfahren Sie alles Weitere zu steuerlichen Aspekten des Kurzarbeitergelds. Unter anderem:

  • Muss man Kurzarbeitergeld versteuern?
  • Wann droht eine Steuernachzahlung?
  • Kann man Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstocken?

Zum Artikel "Kurzarbeitergeld und Steuer"

Steuerfreie Corona-Prämien

Einige Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitenden für ihren Einsatz in der Corona-Krise einen Bonus aus. Solche Bonuszahlungen bleiben bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei.

Im Jahressteuergesetz 2020 wurde festgelegt, dass Arbeitgeber mehr Zeit haben, die steuerfreie Corona-Prämie auszubezahlen: Der Auszahlungszeitraum für dieses steuerfreie Gehaltsextra vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 wurde bis zum 30.6.2021 verlängert.

Die Frist zur Auszahlung der Prämie wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Doch aufgepasst: Es dürfen insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Es dürfen also nicht 2021 1.500 Euro und im Jahr 2022 noch einmal 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden.

 

Voraussetzungen für steuerfreie Corona-Prämien:

In einem BMF-Schreiben vom April 2020 wurden folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorgegeben:

  • Begünstigt sind nur Zahlungen, die ab dem 1. März 2020 geleistet werden.
  • Die Unterstützungsleistung nach § 3 Nr. 11 EStG kann sowohl in Geld als auch in Sachbezügen gewährt werden.
  • Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufbewahren.
  • Ein klarer Bezug zur Corona-Pandemie soll gegeben sein, da die Unterstützung vor allem für in der Krise besonders beanspruchtes Personal gedacht ist.

 

Praxis-Tipp: "rechtfertigender Anlass"Grundsätzlich soll die Corona-Prämie nur gewährt werden, wenn ein für die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein solcher Anlass gegeben ist.

 

Steuerfreie Hilfen durch den Arbeitgeber

Im Ernstfall kann Ihr Arbeitgeber Sie steuerfrei finanziell unterstützen:

  • Betreuungsleistungen: Ihr Arbeitgeber kann Sie finanziell unterstützen, wenn Sie die Betreuung Ihrer Kinder wegen einer Schulschließung übernehmen müssen. Hat Ihr Kind sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind bis zu 600 Euro für die Kinderbetreuung steuerfrei.
  • Notfallbeihilfe: Ebenfalls bis zu 600 Euro steuerfrei kann Ihnen Ihr Arbeitgeber als Notfallbeihilfe überweisen. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihr:e Ehepartner:in seinen:ihren Arbeitsplatz verloren hat, erkrankt oder im schlimmsten Fall verstorben ist.
  • Arbeitgeberdarlehen: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen evtl. ein zinsloses Darlehen aus betrieblichen Mitteln gewähren. Der Zinsvorteil bleibt lohnsteuerfrei, wenn der Darlehensbetrag nicht mehr als 2.600 Euro beträgt.

Diese Hilfen sind freiwillig, einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“, dem der Bundesrat am 10.06.2022 zugestimmt hat, erlaubt einen steuerfreien Corona-Bonus für Angestellte in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern. Werden besondere Leistungen während der Corona-Krise hier mit einer Sonderleistung belohnt, bleibt diese bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei. Das gilt sowohl für Leistungen, die auf eigene Initiative des Arbeitgebers erfolgen, als auch für Bonuszahlungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen.

Der Auszahlungszeitraum muss zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 liegen.

Anspruch auf die Steuerfreiheit der Sonderzahlung haben nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere Berufsgruppen, die in Pflegeeinrichtungen, Pflegediensten. Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Arzt- und Zahnarztpraxen oder bei Rettungsdiensten tätig sind. Darunter fallen auch Auszubildende und Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz („Buftis“).

Arbeit im Homeoffice wegen Corona

Sehr viele Menschen arbeiteten während der Corona-Pandemie im Homeoffice. Diese Maßnahme ist sinnvoll, um eine Ansteckung zu vermeiden und teilweise auch schlicht unumgänglich – zum Beispiel, wenn „nebenbei“ die Kinder zuhause betreut werden mussten. Die Arbeit zuhause kann auch steuerliche Auswirkungen haben – sowohl positiv wie auch negativ.

Zum Artikel Arbeiten im Homeoffice.

Steuererklärungsfristen wegen Corona verlängert

Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater:innen sind durch die Pandemie extrem eingespannt. Daher wurden die Fristen für die Abgabe von „beratenen“ Steuererklärungen wie folgt verlängert:

  • Für das Steuerjahr 2020: bis 31.8.2022
  • Für das Steuerjahr 2021: bis 31.8.2023
  • Für das Steuerjahr 2022: bis 31.7.2024
  • Für das Steuerjahr 2023: bis 31.5.2025
  • Für das Steuerjahr 2024: bis 30.4.2026

 

Auch die Abgabefrist für Steuererklärungen, die ohne beraterische Hilfe abgegeben werden, wurde verlängert:

  • Für das Steuerjahr 2020: bis 31.10.2021
  • Für das Steuerjahr 2021: bis 31.10.2022
  • Für das Steuerjahr 2022: bis 30.9.2023
  • Für das Steuerjahr 2023: bis 30.8.2024

 

Ab dem Steuerjahr 2024 bzw. 2025 sollen wieder die üblichen Fristen für die Steuererklärung gelten.

Corona und Dienstwagen: So sparen Sie Steuern

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung stellt und Sie wegen Corona längere Zeit im Homeoffice arbeiten mussten, kann dies steuerliche Vorteile bringen.

 

Beispiel:Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen trotz Corona und Homeoffice einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro zur Verfügung. Sie nutzen diesen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (einfache Entfernung 25 km). Folge: Im Rahmen der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitslohn abgezogen wird, ermittelt der Arbeitgeber für die Dienstwagennutzung folgenden zu versteuernden geldwerten Vorteil:

 

Geldwerter Vorteil ohne Steuerersparnis für Nutzung des Dienstwagens pro Jahr:

 

Geldwerter Vorteil für Privatnutzung (30.000 Euro x 1 % x 12 Monate)

3.600 Euro

+

Geldwerter Vorteil für Nutzung des Dienstwagens zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (30.000 Euro x 0,03 % x 25 km x 12 Monate)

2.700 Euro

=

Zu versteuernder geldwerter Vorteil pro Jahr

6.300 Euro

 

Besonderheit bei Homeoffice wegen Corona: Weniger Steuern für Dienstwagen

Haben Sie wegen der Corona-Krise mehrere Monate zu Hause gearbeitet, kann es passieren, dass wegen Corona für den Dienstwagen deutlich weniger Steuern fällig werden. Denn können Sie dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass wegen Corona der Dienstwagen im Jahr 2020 an maximal 180 Tagen zur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wurde, darf der geldwerte Vorteil nach der 0,002 %-Regelung ermittelt werden (BMF, Schreiben v. 4.4.2018, Az. IV C 5 – S 2334/18/10001).

Wenn sie also beispielsweise nachweisen können, dass Sie wegen Corona und Homeoffice Ihren Dienstwagen nur an 120 Tagen für Fahrten zur Arbeit genutzt haben, sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

 

So ermitteln Sie den wegen Corona reduzierten geldwerten Vorteil für Ihren Dienstwagen:

 

Geldwerter Vorteil für Privatnutzung (30.000 Euro x 1% x 12 Monate)

3.600 Euro

+

Geldwerter Vorteil für Nutzung des Dienstwagens zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (30.000 Euro x 0,002 % x 25 km x 120 Tage)

1.800 Euro

=

Zu versteuernder geldwerter Vorteil pro Jahr

5.400 Euro

 

Hat Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Berechnung im obigen Beispiel ermittelt, haben Sie also unterm Strich 900 Euro zu viel versteuert.

 

So bekommen Sie wegen Corona Steuern für Ihren Dienstwagen zurück

Ergibt sich wegen der vielen Tage im Homeoffice wegen Corona tatsächlich einen geringerer geldwerter Vorteil für Ihren Dienstwagen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, in welcher Höhe er nach welchem Berechnungsschema den geldwerten Vorteil berechnet hat.
  • Geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab, legen Sie Ihre Berechnung vor und beantragen Sie wegen Corona die Reduzierung des Arbeitslohns für den Dienstwagen.
  • Das Finanzamt erstattet so die zu viel bezahlten Steuern.

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