Kurzarbeitergeld und Steuer - das müssen Arbeitnehmer wissen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
06. Juli 2022
Lesedauer:
8 Minuten
Die schnelle Antwort

Muss man Kurzarbeitergeld versteuern?

  • Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich lohnsteuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es kann eine Steuernachzahlung drohen.
  • Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! smartsteuer bietet dazu eine Kurzarbeiter-Lösung an, mit der das in nur 5 Minuten gehen soll.

Die Zahl der Menschen in Kurzarbeit war 2020 aufgrund der Corona-Krise so hoch wie noch nie zuvor. Allein im Mai 2020 hatten in Deutschland 7,3 Millionen Menschen verkürzte Arbeitszeiten – einhergehend mit den entsprechenden Einkommensverlusten. Auch heute sind noch immer viele Menschen von Kurzarbeit betroffen. Gehören Sie auch dazu? Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie zum Kurzarbeitergeld und der Steuererklärung wissen müssen.

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Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit ist eine zeitlich begrenzte Verkürzung der Arbeitszeit für Teile der Belegschaft oder ein gesamtes Unternehmen. Dies kann nötig werden, wenn die Auftragslage sehr schlecht ist oder wenn – so wie aktuell durch die Corona-Krise – Lieferketten reißen oder die Nachfrage wegbricht. Das Kurzarbeitergeld soll die Gehaltseinbußen für Arbeitnehmer teilweise ausgleichen.

 

Wie viel Kurzarbeitergeld bekommt man?

  • Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten während der Kurzarbeit 60 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld.
  • Arbeitnehmer mit Kindern, für die ein Kindergeldanspruch besteht, erhalten 67 Prozent.

 

Praxis-Tipp: Kurzarbeitergeld-Rechner Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie einfach selbst ermitteln, wie viel Kurzarbeitergeld Ihnen zusteht.

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Aufgrund einer Regelung im Zusammenhang mit der Corona-Krise erhöht sich das Kurzarbeitergeld nach vier Monaten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist:

  • Ab dem vierten Monat steigt das Kurzarbeitergelt auf 70 bzw. 77 Prozent.
  • Ab dem siebten Bezugsmonat erhalten Arbeitnehmer 80 bzw. 87 Prozent Kurzarbeitergeld.

 

Bei der Berechnung der Bezugsmonate zählen nur Monate ab März 2020.

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Kurzarbeitergeld versteuern

Muss man eine Steuererklärung abgeben?

Im Regelfall ja! Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! Dies gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld. Die Steuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen.

 

Praxis-Tipp: Steuererklärung mit Software Durch die massenhafte Kurzarbeit müssen sehr viele Menschen für 2020 eine Steuererklärung abgeben, die bisher nicht dazu verpflichtet waren.
Unser Tipp: Machen Sie sich die Steuererklärung so leicht wie möglich und nutzen Sie eine Steuersoftware. Damit machen Sie keine Fehler. Und die Steuerspartipps helfen Ihnen dabei, den ein oder anderen Euro zurückzubekommen – 1.069 Euro gibt es im Schnitt!

 

Wo wird das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung eingetragen?

Sie müssen die Höhe des Kurzarbeitergelds in Zeile 28 der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen. Hier werden auch weitere Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder Mutterschaftsgeld, eingetragen.

Wenn Sie eine Steuersoftware verwenden, erübrigt sich die Suche nach der richtigen Zeile im Formular natürlich. Die meisten Produkte fragen die benötigten Daten im Interviewmodus ab und geben darüber hinaus Tipps zum Steuern sparen.

Sie finden die Höhe des in einem Jahr ausgezahlten Kurzarbeitergelds übrigens in Zeile 15 Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Wie wird Kurzarbeitergeld versteuert?

Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich wie für das Elterngeld oder Arbeitslosengeld muss für das Kurzarbeitergeld keine Einkommenssteuer bezahlt werden.

Allerdings kann es trotzdem dazu führen, dass der bezogene Lohn stärker mit Steuern belastet wird und im nächsten Jahr einer Steuernachzahlung droht. Um zu verstehen warum das so ist, muss man zwei Begriffe kennen: Progressionsvorbehalt und Steuersatz.


Steuersatz

Der Einkommensteuersatz gibt an, wie stark das Einkommen mit Steuern belastet wird. Höhere Einkommen werden anteilsmäßig gesehen stärker mit Steuern belastet als niedrige. Ab dem Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro) steigt der Steuersatz mit jedem zusätzlich verdienten Euro an. Der Steuersatz ist daher umso höher, je höher das zu versteuernde Einkommen ist.


Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt hängt mit dem Steuersatz zusammen. „Progression“ bedeutet ganz einfach „Steigerung“. In unserem Fall steigt der Steuersatz. Eigentlich steuerfreie Lohnersatzleistungen – wie das Kurzarbeitergeld – werden auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet.

Die steuerpflichtigen Einkünfte werden dann mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden. Dadurch steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet. Im ungünstigsten Fall kann das zu einer Steuernachzahlung führen.

Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld

Die steuerpflichtigen Einkünfte werden mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden. Dadurch steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet. Im ungünstigsten Fall kann das zu einer Steuernachzahlung führen.

Wann droht eine Steuernachzahlung wegen Kurzarbeitergeld?

Bei weitem nicht jeder Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine Steuernachzahlung zu befürchten. Vor allem wer in „Kurzarbeit Null“ ist und daher keinen Teilzeitlohn erhält, kann mit einer Steuererstattung rechnen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Ob das bei Ihnen der Fall ist, hängt von den genauen Einkommensverhältnissen ab und muss im Einzelfall berechnet werden. Sie können sich an unserem Rechenbeispiel orientieren:

 

Rechenbeispiel: Steuernachzahlung wegen Kurzarbeitergeld

Manfred M. ist ledig und hat keine Kinder. 2020 hat er normalerweise ein Monatseinkommen von 4.000 Euro brutto. Er war 9 Monate zu 50 Prozent in Kurzarbeit. Für diese Zeit bezog er folgendes Kurzarbeitergeld:

  • Erste drei Monate: 641 Euro (60 Prozent der Nettolohndifferenz) x 3 Monate = 1.925 Euro
  • Monate 4-6: = 748 Euro (70 Prozent der Nettolohndifferenz) x 3 Monate = 2.246 Euro
  • Monate 7-9: 855 Euro (80 Prozent der Nettolohndifferenz) x 3 Monate = 2.567 Euro

     = 6.738 Euro Kurzarbeitergeld

 

Zunächst berechnen wir die Einkommensteuer auf das laufende Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld und Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts):

Zu versteuerndes Einkommen x Durchschnittssteuersatz (laut Grundtabelle)
30.000 Euro x 17,29 Prozent = 5.187 Euro

 

Im zweiten Schritt ermitteln wir die tatsächliche Steuerschuld:

1. Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds:„Fiktives“ zu versteuerndes Einkommen:
Einkommen + Kurzarbeitergeld
30.000 Euro + 6.738 Euro = 36.738 Euro

Steuersatz auf das „fiktive“ zu versteuernde Einkommen von 36.738 Euro:
19,98 Prozent (Durchschnittssteuersatz laut Grundtabelle, gerundet)

 

2. Berechnung der Steuerlast unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts:Zu versteuerndes Einkommen x Durchschnittssteuersatz auf Grund Progressionsvorbehalt
30.000 Euro x 19,98 Prozent = 5.994 Euro

 

Ergebnis:Manfreds Arbeitgeber hat schon 5.187 Euro Einkommensteuer auf das laufende Einkommen einbehalten. Durch den Progressionsvorbehalt erhöht sich jedoch Manfreds Steuersatz und es sind 5.994 Euro Einkommensteuer fällig.

Es droht daher eine Steuernachzahlung von 807 Euro (5.994 Euro - 5.187 Euro) zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.

Video: Diese Steuerfallen verstecken sich beim Kurzarbeitergeld

Das Team von smartsteuer fasst in diesem Video schön zusammen, worauf es beim Kurzarbeitergeld durch Corona ankommt und welche Steuerfallen drohen:

Kann man Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstocken?

Nebenjob während der Kurzarbeit

Arbeitnehmer in Kurzarbeit können sich mit einer Nebenbeschäftigung etwas dazuverdienen. Das geht – befristet bis zum 31. März 2022 – bis zur Höhe des vollen bisherigen Monatseinkommens. Wird diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze überschritten, droht eine Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen, hat sie keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Nebeneinkünfte bis zur Höhe des vollen bisherigen Monatseinkommens sind in allen Berufen möglich. Seit dem 1. Mai 2020 gibt es keine Prüfung der Systemrelevanz der Nebenbeschäftigung mehr.

Steuerlich gesehen macht es einen großen Unterschied, wie viel Sie dazuverdienen:

  • Minijob (bis 450 Euro im Monat):
    Einnahmen aus einem Minijob müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben
    . Es sind auch keine Sozialabgaben darauf zu entrichten.
  • Midijob (450,01 – 1.300 Euro im Monat):
    Wenn Sie bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und der Midijob ihr Nebenjob ist, müssen Sie Ihr Gehalt im Midijob nach Steuerklasse VI versteuern. Außerdem fallen die vollen Sozialversicherungsbeiträge an.

 

Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld

Glücklich kann sich schätzen, wer einen Arbeitgeber hat, der einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährt. Damit können Unternehmen die finanziellen Auswirkungen für Ihre Mitarbeiter abmildern. Dies geschieht jedoch freiwillig, verpflichtet sind die Firmen nicht.

Ein solcher Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerpflichtig. Während der Corona-Krise profitieren Sie jedoch von einer Steuererleichterung. Rückwirkend vom 01.03.2020 und bis zum 30.06.2022 ist der Zuschuss steuerfrei. Allerdings gibt es dafür eine Bedingung: Kurzarbeitergeld und die Aufstockung dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen. Sind die Zuschüsse durch den Arbeitgeber höher, so fallen auf diese weiterhin Steuern an.

 

Entlastung für Arbeitgeber: Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld

Auch für Arbeitgeber gibt es derzeit eine Entlastung durch den Fiskus. Üblicherweise muss der Arbeitgeber Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld entrichten.

Befristet bis zum 31. Dezember 2021 erhalten Arbeitgeber die Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden in voller Höhe erstattet. In der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 werden die Sozialbeiträge zu 50 Prozent erstattet. Diese Regeln ergeben sich aus der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung der neuen Bundesregierung und dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19.


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