
Hier finden Sie für jede Zeile der Anlage N Hilfe und Erläuterungen. Sie können die Anlage N hier herunterladen - jedoch empfehlen wir Ihnen für die Erstellung der Steuererklärung eine professionelle Steuersoftware.
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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint.
Allgemeine Angaben zur Anlage N
Wichtig: Wer die Anlage N ausfüllen muss
Die Anlage N benötigen Sie in folgenden Fällen:
1. Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger (Aushilfs-)Tätigkeit oder Minijob
(556-Euro-Job, 2023: 520 Euro, 2024: 538 Euro).
2. Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche.
3. Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen.
4. Sie sind Arbeitnehmer und wollen die Mobilitätsprämie beantragen.
Eheleute müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.
Eintragungen in den dunkelgrün unterlegten und mit «e» gekennzeichneten Zeilen (Seite 1, z. B. beim Bruttoarbeitslohn) sind nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelten Daten fehlerhaft sind.
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind in die neu geschaffene eigene Anlage einzutragen.
Wichtig: Die Abgabe der Anlage N entfällt in Fällen, in denen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Daten wurden vom Arbeitgeber elektronisch übermittelt und es sind keine der folgenden Eintragungen erforderlich:
- Zeile 10: Hinweis auf abweichende übermittelte Lohndaten aufgrund der Wahlausübung bei der Firmenwagenbesteuerung,
- Zeile 21: Angabe von steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde und der nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist,
- Zeile 22: Angabe von steuerfreien Aufwandsentschädigungen / Einnahmen oder
- Zeilen 24 - 28: Angaben zu Auslandstätigkeiten.
- Die Werbungskosten (Anlage N und Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) übersteigen nicht den Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. v. 1.230 Euro bzw. 102 Euro bei Versorgungsbezügen.
Überblick
Formularaufbau der Anlage N (im Bedarfsfall ausfüllen) | |
Seiten 1 und 2 | Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen und steuerfreier ausländischer Arbeitslohn (Zeilen 4-28) Die meisten Angaben können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. |
Seiten 2, 3 und 4 | Werbungskosten zum «normalen» Arbeitslohn (Zeilen 30-80) Hier können Sie Ihre beruflich verursachten Aufwendungen geltend machen. Ohne Eintragungen wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Im Vordruck sind beispielhaft Aufwendungen aufgeführt:
|
Seite 4 | Werbungskosten in Sonderfällen (Zeilen 81-86) Tragen Sie hier Ihre Ausgaben i. Z. m. begünstigt besteuertem Arbeitslohn (Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Lohn für mehrere Jahre) ein. Bei Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Pension) wird ohne Eintragung eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro berücksichtigt. |
Angaben zum Arbeitslohn
[Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 4-20]
Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. Soweit der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September ausgezahlt hat (erkennbar am in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Großbuchstaben „E“), ist sie im Bruttolohn enthalten und versteuert.
[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5-9; Zeile 10]
Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können Sie der Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen. Haben Sie für Besteuerung der Privatnutzung des Firmenwagens eine andere Besteuerung als beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen, weichen die übermittelten Lohndaten von den erklärten ab. Deshalb müssen Sie in Zeile 10 auf Ihre geänderte Wahl hinweisen.
[Bruttoarbeitslohn → eZeile 5]
Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle laufenden und einmaligen (Geld- und Sach-)Bezüge und Vorteile (mit und ohne Rechtsanspruch), die im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers sind.
[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]
Versorgungsbezüge sind Zahlungen des früheren Arbeitgebers (kein aktives Dienstverhältnis!). Dazu gehören insbesondere Beamtenpensionen, Beamtenwitwen- und Waisenpension und Werks-/Betriebsrenten. Werden diese Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gezahlt, handelt es sich stets um Versorgungsbezüge. Zahlungen des früheren privaten Arbeitgebers (Betriebsrente) sind Versorgungsbezüge, sobald eine gesetzliche Altersgrenze erreicht ist (63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr bei Vorliegen einer Schwerbehinderung), oder die Zahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug (z. B. Betriebsrente an Witwe des Arbeitnehmers) erfolgt (§ 19 Abs. 2 EStG).
Versorgungsbezüge sind grundsätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen (Nr. 8 ff.). Enthalten ist auch die steuerpflichtige Energiepreisbremse (300 EUR), wenn sie vom Arbeitgeber erst 2023 ausgezahlt worden ist. Die Bezüge sind teilweise steuerfrei.
[Versorgungsfreibetrag → eZeilen 12–15]
Versorgungsbezüge werden teilweise über einen Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von der Besteuerung freigestellt.
Die Höhe von Freibetrag und Zuschlag hängt von der Höhe des Versorgungsbezugs und dem Monat, für den der erste Versorgungsbezug bezahlt wurde, ab. Der anzuwendende Prozentwert zur Berechnung des Versorgungsfreibetrages, der der Tabelle des § 19 Abs. 2 EStG zu entnehmen ist, wird beginnend mit dem Jahr 2023 jährlich in Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert (bisher 0,8). Ebenfalls sinkt der Höchstbetrag jährlich um 30 Euro und damit langsamer als bisher (60 Euro), und auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt jährlich statt um 18 Euro nur noch um 9 Euro. Wird der Versorgungsbezug nur für einen Teil des Jahres bezahlt, werden Freibetrag und Zuschlag entsprechend gezwölftelt. Die Berechnung erfolgt maschinell anhand der im Erklärungsvordruck eingetragenen bzw. vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten. Nachzahlungen für mehrere Jahre werden auf Antrag mit 1/5-Regelung (i. d. R.) günstiger besteuert. Die volle Steuerpflicht wird somit erst mit Versorgungsbeginn im Jahr 2058 erreicht.
Weitergehende Informationen: BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/100010:004 BStBl 2013 I S. 1087, das zwischenzeitlich mehrmals überarbeitet wurde (letztmals mit Schreiben vom 10.1.2022, IV C3 – S 2221/19/10050:002, BStBl 2022 I S. 36).
Werbungskosten zu Versorgungsbezügen → Zeilen 81, 82]
Werden keine höheren WK (Anlage N, Zeile 81) in Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen nachgewiesen (z. B. Beratungskosten, Kosten eines Rechtsstreits), berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG).
[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17-20]
Eine Zusammenballung von Einkünften kann dazu führen, dass durch den progressiven Steuersatz im Jahr der Zahlung eine übermäßig hohe Steuerschuld anfällt. Aus diesem Grund ist eine Zahlung des Arbeitgebers, die Arbeitslohn für mehrere Jahre darstellt, steuerbegünstigt.
Voraussetzung ist, dass die Lohnzahlung eine Entlohnung für einen längeren, bereits vergangenen Zeitraum ist. Dies können u. a. Zuwendungen aus Anlass eines Betriebs- oder Firmenjubiläums, Abfindungen, Lohnnachzahlungen die nach Abschluss eines Rechtsstreits oder z. B. Überstundenvergütungen, die für einen über 12 Monate langen Zeitraum (BFH, Urteil v. 2.12.2021, VI R 23/19, BFH/NV 2022 S. 488) geleistet werden, sein.
[Entschädigungen → eZeilen 17, 18, Zeile 83]
Zu den Entschädigungen, die ermäßigt zu besteuern sind, gehören insbesondere Abfindungen anlässlich einer durch den Arbeitgeber veranlassten und einer einvernehmlichen Auflösung (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17, BFH/NV 2018 S. 1004) des Dienstverhältnisses und auch Entschädigungen, die der Arbeitgeber für die arbeitsvertragliche Kürzung der Wochenarbeitszeit zahlt, vorausgesetzt, die Entschädigung wurde
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
gezahlt (§ 24 Nr. 1 EStG).
WK in Zusammenhang mit diesen Bezügen sind in Zeile 83 der Anlage N zu erfassen.
[Arbeitslohn ohne Steuerabzug → Zeile 21]
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten hat, gehört z. B. von einem ausländischen Arbeitgeber oder einem Dritten gezahlter Arbeitslohn z. B. Verdienstausfallentschädigung aus einer privaten Berufsunfallversicherung, nicht jedoch (steuerfreie) Trinkgelder.
[Aufwandsentschädigung → Zeile 22]
Entgelte für nebenberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer für gemeinnützige Organisationen können bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sein. Infrage kommen u. a. die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG).
[Lohnersatzleistungen → eZeile 23]
Die im Vordruck genannten Lohnersatzleistungen (z. B. Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld) werden regelmäßig über den Arbeitgeber ausgezahlt (Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung) und dem Finanzamt elektronisch übermittelt, sodass Eintragungen nur bei unrichtig übermittelten Daten vorzunehmen sind. Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Diese werden mit dem Steuersatz belastet, der unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen angefallen wäre (Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG).
- [Steuerfreie ausländische Einkünfte → Zeilen 24–27, Zeile 84]
- Haben Sie (steuerfreien) Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit bekommen, müssen Sie zusätzlich die Anlage N-AUS abgeben. Ob Sie diese Art von Arbeitslohn erhalten haben, können Sie aus Nr. 16 Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den entsprechenden Tätigkeitszeitraum entnehmen. Die Summe der Eintragungen der Anlage N-AUS übernehmen Sie hierher (Steuerfreiheit aufgrund eines DBA in Zeile 24 oder über den Auslandstätigkeitserlass in Zeile 25). Für in Belgien ansässige Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen (Zeile 28).
-
In Deutschland steuerfreier auf eine Tätigkeit im Ausland entfallender Arbeitslohn ist in den Zeilen 24 bis 27 zu erfassen. Die Steuerfreiheit im Inland kann sich aus einem DBA, einem anderen zwischenstaatlichen Abkommen z. B. NATO-Truppenstatut oder dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) ergeben. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist stets, dass der Arbeitnehmer nachweist (z. B. ausländischer Steuerbescheid oder Zahlungsbelege über die ausländische Steuer), dass der ausländische Staat nicht auf die Besteuerung verzichtet hat. Der steuerfreie ausländische Arbeitslohn untererliegt in Deutschland regelmäßig dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die in Deutschland steuerpflichtigen (anderen) Einkünfte mit dem Steuersatz belastet werden, der unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen angefallen wäre. Deshalb müssen betroffene Arbeitnehmer, zur Prüfung der Steuerfreiheit und Sicherstellung der Besteuerung über den Progressionsvorbehalt zusätzlich zur Anlage N für den ausländischen Arbeitslohn die Anlage N-AUS ausfüllen.
In Zusammenhang mit dem steuerfreien Arbeitslohn stehende Werbungskosten dürfen nicht beim inländischen (steuerpflichtigen) Arbeitslohn berücksichtigt werden und sind deshalb gesondert (Zeile 84) zu erfassen.
[Grenzgänger → Zeile 29]
Als Grenzgänger werden Arbeitnehmer bezeichnet, die in einem (festgelegten) Grenzgebiet des einen Staates arbeiten und im (festgelegten) Grenzgebiet des anderen Staates ihren Wohnsitz haben, zu dem sie arbeitstäglich zurückkehren. Für Grenzgänger gelten im Regelfall die üblichen DBA-Regelungen, d. h. Besteuerung durch den Tätigkeitsstaat. Auch sie müssen die Anlage N-AUS ausfüllen.
Abweichend davon gilt für Grenzgänger nach Frankreich, Österreich und in die Schweiz, dass das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, abweichend vom Arbeitsortprinzip, dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Deshalb geben (nur) Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in einem der drei genannten Staaten arbeiten, ihr Beschäftigungsland und den Arbeitslohn in der jeweiligen Landeswährung ausschließlich in Zeile 29 der Anlage N an. Eine Anlage N-Aus ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Soweit Sie als Grenzgänger bei einem Finanzamt in Baden-Württemberg veranlagt werden, füllen Sie die Anlage N-Gre aus. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und Ihnen dort Schweizer Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann diese auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeile 29).

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Werbungskosten (Seiten 2-4 der Anlage N)
[Werbungskosten]
Werbungskosten sind beruflich verursachte Ausgaben, die steuerlich den Bruttoarbeitslohn und damit die Steuer mindern. Im Vordruck sind lediglich die häufigsten Kostenarten aufgeführt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 57-59), es handelt sich also nicht um eine vollständige Aufzählung. Werbungskosten sind auch dann möglich, wenn Sie noch nicht oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Bewerbungs-, Berufsausbildungskosten).
In den Zeilen 30–80 sind die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem "normalen" Arbeitslohn zu erfassen.
[Arbeitnehmerpauschbetrag/Werbungskostenpauschbetrag]
Bei jedem Arbeitnehmer, der in einem aktiven Dienstverhältnis steht, wird automatisch ein Betrag von 1.230 Euro (Arbeitnehmerpauschbetrag) berücksichtigt, wenn er keine höheren Ausgaben geltend macht. (§ 9a Nr. 1 Buchst. a EStG). Der Pauschbetrag wird auch dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn nicht das ganze Jahr über Arbeitslohn bezogen wurde. Bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, kann jeder den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Empfängern von Versorgungsbezügen (Nr. 8 und 9 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung und Erläuterungen zu den Zeilen 11–16) steht ein Pauschbetrag von 102 € zu (§ 9a Nr. 1 Buchst. b EStG).
Eintragungen auf den Seiten 2-4 der Anlage N sind in diesen Fällen nur notwendig, wenn Sie höhere Kosten als den (jeweiligen) Pauschbetrag geltend machen können.
Hat ein Arbeitnehmer sowohl «normalen» Arbeitslohn als auch Versorgungsbezüge bekommen, werden beide Pauschbeträge berücksichtigt.
Praxis-Tipp: Tatsächliche Kosten immer prüfen Prüfen Sie Ihre Werbungskosten sorgfältig, damit Sie kein Geld verschenken. Der Pauschbetrag ist z. B. bereits dann überschritten, wenn Ihre Arbeitsstätte mindestens 20 km von Ihrer Wohnung entfernt ist und sie sie an 210 oder mehr Tagen aufgesucht haben!
[Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte → Zeilen 31-53, eZeile 54]
Sie können für die Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer (ortsfesten) ersten Tätigkeitsstätte, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, (auch bei Firmenwagennutzung und Fahrgemeinschaften) und unabhängig davon, ob Sie tatsächliche Kosten hatten, eine Pauschale von 0,30 Euro - bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer - für jeden vollen Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) geltend machen.
Die Regelung gilt auch für Arbeiter, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Waldgebiet, Hafen) arbeiten, aber nur bezüglich der Entfernung des zur Wohnung nächstgelegenen Eingangs zum Tätigkeitsgebiet.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind alternativ die die Entfernungspauschale übersteigenden, höheren tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Auch behinderte Menschen können u. U. höhere Kosten absetzen (s. u.). Flugkosten und Ausgaben für eine Fähre sind in tatsächlicher Höhe abziehbar (Zeile 64). Zusätzlich zur Entfernungspauschale sind Kosten, die durch einen Unfall auf einer Fahrt zur bzw. von der Arbeitsstätte entstanden sind, abzugsfähig (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 64-66).
Kein Abzug ist für Wegstrecken möglich, auf denen Sie von Ihrem Arbeitgeber (lohnsteuerfrei) mit betrieblichen Fahrzeugen befördert werden (Sammelbeförderung). Dies erkennt das Finanzamt an dem auf der Lohnsteuerbescheinigung (unter Nr. 2) eingetragenen Großbuchstaben F.
Praxis-Tipp: Wechselnde Einsatzorte oder Tätigkeit auf FahrzeugenSind Sie keiner ortsgebundenen betrieblichen Einrichtung Ihres Arbeitgebers fest zugeordnet, sondern im Wesentlichen z. B. an ständig wechselnden Einsatzorten, auf einem Fahrzeug oder bei Kunden des Arbeitgebers tätig, können Sie im Regelfall höhere Kosten abziehen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 68 ff.).
[Erste Tätigkeitsstätte → Zeilen 30-37]
In den Zeilen 30-37 machen Sie Angaben zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, der Anzahl der Arbeitstage sowie zu Ihren Urlaubs- und Krankheitstagen. Für Arbeitnehmer, die stets zur selben (Arbeitgeber-)Einrichtung (= Sammelpunkt) fahren und von dort aus ihre Tätigkeit beginnen (z. B. Fahrtätigkeit ab Busdepot) oder ihren Tätigkeitsort (z. B. Baustelle) aufsuchen, sind die Fahrten zum Sammelpunkt (Zeile 30) hier wie Wege zur ersten Tätigkeitsstätte zu erfassen. Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer mit einem weiträumigen Arbeitsgebiet bezüglich der Entfernung zu dem der Wohnung am nächsten liegenden Eingang ins Arbeitsgebiet.
Arbeitnehmer, die keiner festen betrieblichen Einrichtung zugeordnet sind (ohne erste Tätigkeitsstätte) bzw. keinen Sammeltreffpunkt arbeitstäglich aufsuchen, sondern direkt auswärts (z. B. bei Kunden, auf Baustellen) tätig werden, nehmen hier keine Eintragungen vor (vgl. Auswärtstätigkeit Zeilen 68 ff.).
[Arbeitstage, maßgebende Entfernung, unterschiedliche Verkehrsmittel → Zeilen 31-36]
Getrennte Eintragungen (Zeilen 30–37, 38–45, 46–53) sind notwendig, wenn Sie im Jahr (gleichzeitig oder nacheinander) mehrere Arbeitgeber hatten. Auch wenn Sie einige Monate im Jahr ein Kfz und die restliche Zeit ein anderes Verkehrsmittel benutzt haben, machen Sie die Angaben für das jeweils benutzte Verkehrsmittel in getrennten Abschnitten.
Maßgebend ist grds. die kürzeste einfache Straßenentfernung von Ihrer Wohnung zu Ihrer Arbeitsstätte, abgerundet auf volle Kilometer. Eine längere Wegstrecke ist zulässig, wenn sie verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wird. Tragen Sie ein, wie viele Entfernungskilometer an den Tagen Sie jeweils mit Ihrem Pkw (Zeilen 34, 42, 50) und ggf. wie viele Sie mit anderen im Vordruck aufgeführten Verkehrsmitteln zurückgelegt haben. Geben Sie hier auch an, ob und wie viele Entfernungskilometer Ihr Arbeitgeber Sie im Rahmen einer Sammelbeförderung (Zeilen 35, 43, 51) gefahren hat.
[Öffentliche Verkehrsmittel → Zeilen 35–38]
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (im Linienverkehr) können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen. Dabei sind die tatsächlich im Jahr angefallenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel mit der Jahresentfernungspauschale zu vergleichen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Taxis sind keine öffentlichen Verkehrsmittel (BFH, Urteil v. 9.6.2022, VI R 26/20, BFH/NV 2023 S. 74.
Abzugsfähig sind auch (zusätzlich) die Kosten für eine Bahncard, wenn dadurch die gesamten Bahnkosten einschließlich Bahncard niedriger sind als die Kosten ohne Bahncard. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Bahncard auch für private Fahrten genutzt werden kann.
Zu beachten ist jedoch die so eben dargestellte Deckelung der Kosten auf 4.500 EUR pro Jahr.
Aufgrund von Corona nicht durchgeführte FahrtenDie Kosten der Monats- bzw. Jahresfahrkarte können auch berücksichtigt werden, wenn infolge des «Lockdown» zu Hause gearbeitet und deshalb keine Fahrten durchgeführt wurden.
[Arbeitgeberersatz → eZeile 54 ]
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen ein kostenloses oder verbilligtes Job-Ticket (steuerfrei) überlassen oder Fahrtkosten für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei ersetzt oder den Ersatz pauschal versteuert (Nr. 17 oder 18 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung), mindert dies den Werbungskostenabzug.
Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten (Kostenersatz bis zur Höhe der abzugsfähigen Kosten oder kostenloses bzw. verbilligtes Jobticket), ist der geldwerte Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Dafür wird jedoch der abzugsfähige Betrag für die Wege entsprechend gekürzt (Anlage N eZeile 54). Alternativ ist es möglich, dass der Arbeitgeber den Sachbezug pauschal versteuert. Dann unterbleibt die Kürzung der Entfernungspauschale.
[Fahrgemeinschaften → Zeilen 36, 44, 52]
Bei Fahrgemeinschaften füllen Sie für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Kfz gefahren sind, einen Zeilenblock (Zeilen 30–34) aus und getrennt einen weiteren Zeilenblock (ab Zeile 38) für die Tage, an denen Sie mitgenommen worden sind (Zeile 44). Ehegatten, die gemeinsam zur Arbeit fahren, können – auch bei gleicher Arbeitsstätte – beide jeweils die Entfernungspauschale beanspruchen. Entsprechend machen sie die Eintragungen in ihrer persönlichen Anlage N getrennt (doppelt).
Jedes Mitglied einer (wechselseitigen) Fahrgemeinschaft kann arbeitstäglich für die kürzeste Entfernung zu seiner Arbeitsstätte (ohne Umwegstrecke für das Abholen der anderen Mitglieder der Fahrgemeinschaft) die Entfernungspauschale geltend machen.
Wird für die Mitfahrt bezahlt (einseitige Fahrgemeinschaft), erhält der Zahlende (Mitfahrer) die Entfernungspauschale, ggf. begrenzt auf 4.500 EUR im Jahr. Der Fahrer kann seine Entfernungspauschale (ohne Deckelung) geltend machen. Die erhaltenen Fahrtkosten sind bei ihm Einnahmen bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (s. Anlage SO, Abschnitt 16.3).
Falls durch die Abholung der Mitfahrer Umwegstrecken anfallen, sind die zusätzlich gefahrenen Kilometer mit den tatsächlichen Kosten bzw. ohne Nachweis bei Kfz-Nutzung eine erhöhte Pauschale mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die danach verbleibenden Einkünfte sind steuerfrei, wenn sie im Jahr weniger als 256 EUR (Freigrenze) betragen. Ein höherer Betrag ist in voller Höhe steuerpflichtig.
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber
Wird der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers abgeholt und zur Arbeitsstätte gebracht (Buchstabe F in der Lohsteuerbescheinigung ausgewiesen), sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten steuerfreier Arbeitslohn (§ 3 Nr. 32 EStG). Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen keine Entfernungspauschale abziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG).
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- [Menschen mit Behinderung → Zeilen 31, 39, 47]
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Menschen mit Behinderung (Behinderungsgrad mindestens 70 % oder 50 % und eine Gehbehinderung bzw. außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen G oder aG im Behindertenausweis) können die tatsächlichen Kosten bzw. eine höhere Kilometerpauschale absetzen (Zeilen 31, 39, 47 Eintragung 1).
Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Nachweis auf Anforderung des Finanzamts erforderlich) sind aus den gesamten angefallenen Kfz-Kosten und den insgesamt im Jahr gefahrenen Kilometern die Kosten je Kilometer und daraus der auf die Fahrten von und zur Arbeitsstätte entfallende Kostenanteil zu ermitteln (s. Anlage EÜR, Abschnitt 19.2).
Neben der angefallenen Kosten müssen die insgesamt im Jahr gefahrenen Kilometer festgehalten werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, an das sehr hohe inhaltliche Anforderungen gestellt werden, ist jedoch nicht notwendig.
Ohne Einzelnachweis der Kosten können bei Kfz-Nutzung eine erhöhte Pauschale von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (0,60 EUR je Entfernungskilometer), bei Nutzung anderer motorbetriebener Fahrzeuge 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer abgerechnet werden.
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- [Steuerfreie Arbeitgeberleistungen → eZeile 54]
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer i. Z. m. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geldwerte Vorteile zukommen zu lassen, die steuerfrei sind oder pauschal versteuert werden können.
Stellt z. B. ein Mietwagenverleih seinen Arbeitnehmern Mietwagen kostenlos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, oder dürfen Arbeitnehmer eines Verkehrsträgers die (öffentlichen) Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen, oder überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket unentgeltlich oder zu einem Preis, der unter dem zwischen ihm und dem Verkehrsträger vereinbarten Preis liegt oder zahlt er einen Zuschuss zum Ticket, handelt es sich jeweils um Arbeitslohn (Sachbezug). Diese Leistungen des Arbeitgebers können (teilweise) steuerfrei sein.
Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für private Verkehrsmittel, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Wird dieser vom Arbeitnehmer versteuert, also dem normalen Lohsteuerabzug unterworfen, kann er die Entfernungspauschale in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen.
Versteuert der Arbeitgeber den Kostenersatz bis zur Höhe des möglichen Werbungskostenabzugs pauschal (15 %), übernimmt also die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer, wird der pauschal versteuerte Betrag auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der WK (§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
[Beiträge zu Berufsverbänden → Zeile 56]
Abzugsfähig sind z. B. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
Zu den anerkannten Berufsverbänden und Berufsständen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG) gehören Gewerkschaften, Anwaltskammer, Referendarverbände, Richtervereine, Beamtenverbände, der Verein der Deutschen Ingenieure (VDI), der Verein der Handlungsreisenden, der Marburger Bund oder der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks etc. Abzugsfähig sind nicht nur die Mitgliedsbeiträge, sondern auch Aufnahmegebühren und Umlagen.
[Aufwendungen für Arbeitsmittel → Zeilen 57, 58]
Zu den Arbeitsmitteln gehören z. B. Aufwendungen für Fachbücher, Fachzeitschriften, beruflich verwendete Literatur, typische Berufskleidung oder Werkzeug, Computerhardware und Software. Der Kostenabzug erfolgt unter Umständen nicht im Zahlungsjahr, sondern über eine jährliche Abschreibung. Geben Sie im Erklärungsvordruck oder auf einem gesonderten Blatt die Arbeitsmittel einzeln an. I. d. R. werden Aufwendungen bis 110 € ohne nähere Prüfung akzeptiert.
Arbeitsmittel-Pauschale
Die Finanzverwaltung akzeptiert ohne weiteren Nachweis für Arbeitsmittel Kosten bis zu 110 EUR jährlich, wenn die gekauften Gegenstände in der Steuererklärung aufgeführt sind.
[Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für häusliches Arbeiten → Zeilen 60-62]
Der Abzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit beruflichem Arbeiten zuhause wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen bestehen zum einen darin, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in den Fällen von Bedeutung ist, in denen es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind unverändert die tatsächlichen Kosten in voller Höhe abzugsfähig, alternativ gibt es neu eine Jahrespauschale von 1.260 EUR. Der Fall des (auf 1.250 EUR jährlich) begrenzten Abzugs der Arbeitszimmerkosten in Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wurde gestrichen bzw. in den Abzug über die Homeoffice-Pauschale integriert, ist aber dort weiterhin von Bedeutung.
Die zweite wesentliche Änderung besteht in der Erweiterung des Arbeitnehmerkreises, der die Homeoffice-Pauschale neu bzw. Tagespauschale in Anspruch nehmen kann, sowie deren Erhöhung. Wie bei jeder gesetzlichen Änderung kann es im Einzelfall gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer Verbesserung oder (in seltenen Fällen) zu einer Verschlechterung kommen.
[Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer → Zeile 60]
Aufwendungen für ein räumlich getrenntes, ausschließlich beruflich genutztes Zimmer sind ab 2023 nur dann (in voller Höhe) abzugsfähig, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. In allen anderen Fällen können Sie für zuhause geleistete berufliche Tätigkeiten u. U. die Homeoffice-Pauschale geltend machen.
Zusätzlich abzugsfähig sind die Aufwendungen für im Zimmer befindliche Arbeitsmittel, z. B. PC, Schreibtisch, Regale etc. (Eintragung in den Zeilen 57–59).
Ein häusliches Arbeitszimmer in steuerlicher Hinsicht ist ein (so gut wie ausschließlich) beruflich oder betrieblich genutzter büroartiger Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Häusliche Arbeitszimmer sind bei Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern möglich und auch, wenn das Zimmer ausschließlich zur Verwaltung von Beteiligungseinkünften oder Vermietungsobjekten genutzt wird.
Voraussetzungen für den Kostenabzug
Folgende Kriterien sind für ein häusliches Arbeitszimmer von Bedeutung:
- abgeschlossener (von vier Wänden umgebener) Raum
- so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung
- im häuslichen Bereich
- Nutzung als Arbeitszimmer
- persönliche Bedingungen (Beruf)
Beruflich und privat genutzter Raum/Arbeitsecke
Wird das Zimmer beruflich und privat genutzt, sind die Kosten für das Zimmer insgesamt nicht abzugsfähig (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14, BFH/NV 2016 S. 447). Dies gilt sowohl, wenn nur ein Teil des Zimmers z. B. als Arbeitsecke beruflich genutzt wird, als auch, wenn ein Raum im zeitlichen Umfang nicht unerheblich (mindestens 10 % der Nutzungszeit) privat genutzt wird (BFH, Urteil v. 16.2.2016, IX R 23/12, BFH/NV 2016 S. 912). Die Nutzung des Zimmers für eine nicht steuerbare Tätigkeit gilt als Privatnutzung (BFH, Urteil v. 16.2.2016, IX R 20/13, BFH/NV 2016 S. 1146).
[Homeoffice-Pauschale → Zeilen 61,62]
Für Kalendertage, in denen eine berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wurde, kann ein Betrag von 6 EUR je Kalendertag als Werbungskosten abgezogen werden (Tagespauschale). Es können bis zu 210 Tage (210 Tage mal 6 EUR je Tag = 1.260 EUR) berücksichtigt werden. Zur Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich.
Die Tagespauschale deckt demnach die Fälle ab, in denen die Voraussetzungen für den vollen Kostenabzug für ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer, (fehlende Abgeschlossenheit oder räumlicher Trennung, keine ausschließliche berufliche Nutzung, kein Arbeitsmittelpunkt) nicht vorliegen.
Dabei wird zwischen zwei Anwendungsfällen unterschieden:
- Für die berufliche Tätigkeit steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c Satz 1 EStG). In diesen Fällen ist in Zeile 61 des Vordrucks die Anzahl der Kalendertage einzutragen, an denen die berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. „Überwiegend“ ist hier eine zeitliche Bestimmung, wonach mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden muss. Dies ist für jeden Kalendertag zu prüfen. Fahrtzeiten sind dabei in die Arbeitszeit der auswärtigen Tätigkeit mit einzubeziehen.
- Für die berufliche Tätigkeit steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c Satz 2 EStG). In diesen Fällen ist in Zeile 62 des Vordrucks die Anzahl der Kalendertage einzutragen, an denen die berufliche Tätigkeit (auch) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.
[Fortbildungskosten → Zeile 63]
Abziehen können Sie außer Fortbildungskosten für die Weiterbildung im ausgeübten Beruf auch Umschulungskosten, Ausgaben für eine zweite oder weitere Ausbildung oder eines Studiums nach abgeschlossener (erster) Berufsausbildung.
Oft fallen i. Z. m. der Fortbildung Reisekosten an (vgl. Zeilen 68 ff.).
Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung anfallen. Sie gehören zu den Werbungskosten. Im Gegensatz sind Ausgaben in Zusammenhang mit einer ersten Berufsausbildung bzw. einem Erststudium, soweit es sich dabei um eine erste Berufsausbildung (außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses) handelt, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 9 Abs. 6, 4 Satz 9 EStG) nicht (mehr) als Werbungskosten oder Betriebssausgaben abzugsfähig. Diese Kosten gehören zu den Sonderausgaben (s. Anlage Sonderausgaben, Abschnitt 3.2).
[Weitere Werbungskosten → Zeilen 64-66]
Abzugsfähig sind z. B. die tatsächlichen Kosten für die Benutzung einer Fähre oder eines Flugzeugs für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte oder Unfallkosten in Zusammenhang mit Fahrten dorthin (Zeile 64).
Ab Zeile 65 ist Platz für weitere im Vordruck nicht aufgeführte Werbungskosten. Reicht Ihnen der Platz nicht aus, machen Sie die Angaben auf einem gesonderten Blatt.
[Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten → Zeilen 68-80]
Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, üben im Regelfall eine Auswärtstätigkeit (wechselnde Einsatzstellen, Fahrtätigkeit) aus und können Reisekosten als Werbungskosten abrechnen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die sich aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte aufhalten (z. B. Dienstreise).
Die abzugsfähigen Reisekosten sind in Fahrtkosten (Zeile 69), Übernachtungskosten (Zeile 70), Reisenebenkosten (Zeile 71) und Mehraufwendungen für Verpflegung (Zeilen 75–79) eingeteilt.
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- [Mehraufwendungen für Verpflegung → Zeilen 75–79]
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Als Verpflegungskosten sind nur die beruflich veranlassten Mehraufwendungen pauschal abzugsfähig. Die Pauschbeträge (14 EUR bzw. 28 EUR) sind abhängig von der Abwesenheitsdauer und ob auswärtige Übernachtungen stattgefunden haben. Hat Ihr Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt (erkennbar am Buchstaben M in der Lohnsteuerbescheinigung), sind die Pauschalen (bis max. 0 EUR) zu kürzen (Zeile 78). Haben Sie Zuzahlungen leisten müssen, verringert sich der Kürzungsbetrag (konkret auf jede Mahlzeit bezogen). Für Tätigkeiten im Ausland gelten je Land unterschiedlich hohe Pauschbeträge (Zeile 79).
[Pauschbeträge für Berufskraftfahrer → Zeile 73]
Berufskraftfahrer können für Kosten in Zusammenhang mit der Übernachtung im Fahrzeug (z. B. Nutzung von Sanitäranlagen, Parkgebühren, Reinigung der Schlafkabine) pauschal je Übernachtung 98 EUR zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen geltend machen.
Arbeitnehmer, die während einer mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeit im Fahrzeug ihres Arbeitgebers oder eines von ihm beauftragten Dritten übernachten, können die tatsächlichen Kosten, die ihnen in Zusammenhang mit der Übernachtung entstehen (z. B. für die Benutzung sanitärer Einrichtungen, Reinigung der Schlafkabine) als Werbunbskosten geltend machen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ist für jeden Tag, für den dem Arbeitnehmer ein Pauschbetrag für Verpflegung zusteht, eine "Übernachtungspauschale" von 98 EUR absetzbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG).
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- [Arbeitgeberersatz → Zeilen 74, 80]
- Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen Reisekosten (bis zur Höhe des möglichen Werbungskostenabzugs) steuerfrei ersetzt (Nr. 20 der Lohnsteuerbescheinigung), mindert der Kostenersatz die abzugsfähigen Werbungskosten.
[Werbungskosten in Sonderfällen → Zeilen 81–86]
Erfassen Sie hier Werbungskosten in Zusammenhang mit Versorgungsbezügen (z. B. Kosten der Renten- und Steuerberatung, Gerichtskosten). Automatisch berücksichtigt das Finanzamt einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR. Hier sind auch Werbungskosten in Zusammenhang mit ermäßigt besteuerten Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre (s. Zeilen 17, 18) sowie steuerfreiem Arbeitslohn (s. Zeilen 24 und 25) oder Lohn für eine Inlandstätigkeit, wenn ein (weiterer) Wohnsitz in Belgien vorhanden ist (s. Zeile 28), enthalten. Diese Kosten dürfen nicht in den Zeilen 30-80 und in der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung enthalten sein.
Checkliste Anlage N
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? | |
Ohne Einzelnachweis können Sie geltend machen:
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Beruflich veranlasste Versicherungen «Gemischte» Versicherungen (z. B. Privathaftpflicht, die auch berufliche Bereiche abdeckt) sind ggf. teilweise abzugsfähig (Zeilen 65 ff.). | □ |
Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) Die Entfernungspauschale erhalten Sie auch dann, wenn Sie keine Aufwendungen hatten (Ausnahme: Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber) (Zeilen 30 ff.). Sind Ihre tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Jahr höher als die Jahresentfernungspauschale, können Sie die tatsächlichen Kosten absetzen (Zeilen 37, 45, 53). Unfallkosten sind zusätzlich zur Entfernungspauschale abzugsfähig (Zeile 65 ff.). Haben Sie eine Behinderung, steht Ihnen für Wege zur Arbeitsstätte möglicherweise ein höherer Kostenabzug zu (Zeilen 31, 39 und 47). | □ |
Sie haben nach Abschluss einer Berufsausbildung eine Umschulung bzw. eine zweite Berufsausbildung gemacht oder studiert? Die Kosten sind (vorwegegenommene) Werbungskosten (Zeile 63). | □ |
Sie haben zu Hause gearbeitet? Möglicherweise können Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen (Zeile 60). Unabhängig davon, sind Telefonate mit dem Arbeitgeber (Zeilen 65 ff.) und beruflich genutzte Gegenstände (Arbeitsmittel) abzugsfähig (Zeilen 57 ff.). | □ |
Sie üben eine Auswärtstätigkeit aus (Dienstreise, Tätigkeit auf einem Fahrzeug, Beschäftigung an wechselnden Einsatzstellen bzw. Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte)? Sie können Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen) in den Zeilen 68 ff. geltend machen. | □
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Sie unterhalten zwei Haushalte? Prüfen Sie, ob die Kosten des zweiten Haushalts steuerlich abzugsfähig sind (vgl. Anlage N–Doppelte Haushaltsführung) – und falls nicht, ob die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung als Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte abzugsfähig sind (Zeilen 30 ff.). | □ |