Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2025
Lesedauer:
6 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage S. Da Sie die Anlage S nur noch elektronisch einreichen können, gibt es kein Formular zum Download mehr. Sie können die Anlage S für 2021 hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie die Anlage S ausfüllen müssen

Die Anlage S gilt für FreiberuflerDie Anlage S benötigen Sie in folgenden Fällen:

- Sie waren im Veranlagungsjahr freiberuflich tätig.
- Sie haben bzw. hatten die Absicht, sich als Freiberufler selbstständig zu machen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwedungen entstanden.
- Sie sind an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt.

Eheleute geben jeweils eine eigene Anlage ab.

 

[Überblick]

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1

Gewinn (Zeilen 4–29)

Hier ist der durch Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Gewinn zu erklären.

Beteiligte an freiberuflich tätigen Personengesellschaften müssen ihren Gewinnanteil angeben.

Seite 2

Veräußerungsgewinn (Zeilen 30–53)

Wenn Sie Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, ist der dadurch eingetretene Gewinn zu erklären.

Begünstigte Gewinne i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG (Zeile 54)

Nebenberufliche Tätigkeiten (Zeilen 55–56)

Waren Sie nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder öffentlich-rechtliche Körperschaft als Übungsleiter tätig, sind die erzielten Einnahmen bis zu 3.000 € steuerfrei. Andere Tätigkeiten für diese Organisationen sind bis zu 840 € befreit.

 

Wichtig: Zusätzliche Anlagen nicht vergessenBei der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zwingend die Anlage EÜR benutzen (s. u.).
Wenn Sie für durch Buchführung ermittelte und nicht entnommene Gewinne eine ermäßigte Besteuerung beantragen möchten, benötigen Sie zusätzlich die Anlage 34a (Eintragung in Zeile 28 der Anlage S).
Außerdem muss die Anlage Corona-Hilfen mit übermittelt werden.

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Wie Sie die Anlage S ausfüllen

[Gewinn freiberufliche Tätigkeit Zeilen 4-9]

 Ab November 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an wirtschaftlich  Tätige vergeben. Dies umfasst natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften / Gemeinschaften).

Für jede wirtschaftliche Tätigkeit wird eine eigene Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben. Da noch nicht alle wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten, ist die Abfrage noch nicht als Pflichtfeld definiert worden.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist in Zeile 5 einzugeben.

Tragen Sie in den rechten Teil der Zeile 5 den ermittelten Gewinn/Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit ein und fügen Sie Unterlagen zur Gewinnermittlung bei. Üben Sie mehrere freiberufliche Tätigkeiten aus, können Sie diese in Zeile 6 eintragen. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten können Sie Betriebsausgaben auch über Pauschalen geltend machen.

[Gesonderte Feststellung → Zeilen 8-10]

Die Ausführungen zur Zeile 9-11 der Anlage G gelten sinngemäß auch für freiberufliche Betriebe, wenn sich der Betrieb außerhalb der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts befindet.

 

[Beteiligungen → Zeilen 11-14]

Auf die Ausführungen zu den Zeilen 12-39 der Anlage G wird hingewiesen.

 

[Verlustbeteiligungen → Zeile 15]

Sind Sie an freiberuflichen Abschreibungs- bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften oder Steuerstundungsmodellen beteiligt, tragen Sie Ihren (Verlust-)Anteil ein. 

 

[Andere selbstständige Arbeit → Zeilen 16-19]

Hier tragen Sie unter Angabe Ihrer Tätigkeit Ihren Gewinn oder Verlust ein, wenn Sie keine freiberufliche, sondern eine andere selbstständige Tätigkeit (z. B. Lotterieeinnehmer, Nachlass-, Zwangs-, Insolvenz-, Vermögensverwalter, Aufsichtsrat, Testamentsvollstrecker) ausüben.

 

[Teileinkünfteverfahren → Zeile 20]

Haben Sie den Gewinn durch Buchführung ermittelt, können Sie für die Teile des Gewinns, die im Betrieb bleiben und nicht entnommen worden sind, eine ermäßigte Besteuerung beantragen. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a  (vgl. Erläuterungen zu Zeile 47 der Anlage G und Hinweise zur Anlage 34a).

[Steuerermäßigung → Zeile 20]

Haben Sie den Gewinn durch Buchführung ermittelt, können Sie für die Teile des Gewinns, die im Betrieb bleiben und nicht entnommen worden sind, eine ermäßigte Besteuerung beantragen. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a (vgl. Erläuterungen zu Zeile 16 der Anlage G und Hinweise zur Anlage 34a).

[Betriebsveräußerung/-aufgabe → Zeilen 30-53]

Haben Sie Ihren freiberuflichen Betrieb veräußert oder aufgegeben, ist ein dadurch entstandener Gewinn steuerlich zu erfassen.

Die Struktur der Abfrage zu den Veräußerungsgewinnen wurde insgesamt neu gefasst. Auf die Ausführungen zu den Zeilen 56–99 der Anlage G wird verwiesen.

[Außerordentliche Einkünfte → Zeile 54]

Infrage kommen z. B. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Diese werden ermäßigt besteuert (vgl. Erläuterungen zu Zeile 96 der Anlage G).

 

[Nebeneinkünfte → Zeilen 55-56]

In den Zeilen 55 und 56 tragen Sie Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. im Stadt- oder Gemeinderat, ehrenamtliches Bürgermeisteramt oder ähnliche Nebentätigkeiten ein. Ebenso fallen darunter Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche, selbstständige Übungsleiter und weitere Personen. (Anmerkung: Waren Sie als Arbeitnehmer:in tätig, gehören die Zahlungen in die Anlage N). Den steuerfreien Teil dieser Aufwandsentschädigungen (max. 3.000 €) müssen Sie gesondert in Zeile 55 bzw. 56 angeben, der steuerpflichtige Teil ist im Gewinn (Zeile 4) zu erfassen.

 

Praxis-Tipp: Anlage EÜR muss nicht immer ausgefüllt werdenHaben Sie (außer Arbeitslohn) nur Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, die sich in den Grenzen (3.000 € bzw. 840 €) halten, müssen Sie Anlage EÜR nicht ausfüllen (vgl. Erläuterungen der Anlage EÜR).

Für Nebeneinkünfte können teilweise Freibeträge gewährt werden:

  • Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR
  • Ehrenamtspauschale: 800 EUR
  • Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer: 3.000 EUR
  • steuerfreie Bezüge von Ratsmitgliedern und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten

Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz

Auf die Ausführungen in Anlage G wird verwiesen. 

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Checkliste: Abzugsmöglichkeiten in der Anlage S

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Sie sind nebenberuflich schriftstellerisch, journalistisch, künstlerisch, wissenschaftlich oder unterrichtend (Lehrtätigkeit, Nachhilfe, Prüfungstätigkeit) tätig?

Sie können pauschale Betriebsausgaben geltend machen (Zeile 4).

Sie waren nebenberuflich als selbstständige:r Übungsleiter:in, Vortragende:r, Ausbilder:in, Betreuer:in oder in einer vergleichbaren Tätigkeit als Künstler:in oder Pflegender für eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation tätig?

Prüfen Sie, ob Ihr Honorar (teilweise) steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG ist (Zeilen 55-56).

Prüfen Sie auch die Checkliste zur Anlage G.

Die dort genannten Tipps für gewerbliche Betriebe gelten auch für Freiberufler.


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